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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 61/11 Urteil Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und

Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Sonderrechte ausübenden Noteinsatzfahrzeug Leitsatz Zur Wahrnehmung von Sonderrechten nach §

§ 38Rn. 11 mw

N.). Das hat sie nicht getan. Sie ist vielmehr links abgebogen, ohne die nach der Verkehrslage gebotene Reaktion zu zeigen und hat so den Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug verursacht. Bei Einhaltung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt musste die Klägerin die Signale des Einsatzfahrzeuges auch rechtzeitig wahrnehmen. Denn ein am normalen Straßenverkehr teilnehmender Kraftfahrer muss grundsätzlich Vorsorge treffen, dass er die von einem herannahenden Einsatzfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann. Ein derart wahrnehmungsbereiter und aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann insbesondere das eingeschaltete Einsatzhorn mit seinem durchdringenden, besonders auffälligen Ton in der Regel schon von weitem hören (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 1129). Randnummer 14 3. Den Zeugen ... als Fahrer des Rettungsdienstfahrzeuges trifft kein Mitverschulden an dem Unfall. Randnummer 15 a) Ein Verstoß gegen ein Überholverbot nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt ein Überholverbot bei unklarer Verkehrslage. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen objektiven Umständen – nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen – mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (vgl.

§ 5St

VO Rn. 34 mwN.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Vorausfahrende – auch bei einer sich nähernden Einmündung von links – seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (vgl. nur Kammer, Urteil vom 14.05.2010 – 13 S 11/10; Hinweisbeschluss vom 22.07.2010 – 13 S 70/10, jeweils mwN.). Unklar wird die Verkehrslage erst, sobald weitere besondere Umstände hinzutreten, wenn etwa der Vorausfahrende neben dem Einordnen zur Fahrbahnmitte auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt (vgl. Kammer, Urteil vom 14.05.2010 aaO;

Rn. 35, jeweils mwN.). Davon ist hier auszugehen, denn die Erstbeklagte hatte unstreitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich – wie auch der Fahrer des Rettungsdienstfahrzeuges bestätigt hat – zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Damit lag eine unklare Verkehrslage vor, die unter normalen Umständen zu einem Überholverbot geführt hätte. Randnummer 16

  1. b)Das klägerische Fahrzeug gehörte jedoch – anders als die Berufung meint - zu den nach § 35 Abs. 5 a StVO privilegierten Fahrzeugen und war insoweit von der Einhaltung des Überholverbots befreit. Randnummer 17
  2. aa)Nach § 35 Abs. 5 a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes – auch Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen wie hier (vgl. BGHZ 118, 304, 306;

§ 38St

VO Rn. 3; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 35 StVO Rn. 9 mwN.) - von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nachgewiesen (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. KG, VRS 100, 329 mwN.). Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd. § 35 Abs. 5 a StVO handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte, an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls und der beschriebenen Krankheitssymptome für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5 a StVO in Anspruch zu nehmen (OLG Düsseldorf, NZV 2010, 267 mwN.; vgl. auch

§ 35St

VO Rn. 5; Burmann aaO § 35 StVO Rn. 9). Das Amtsgericht hat - insoweit unwidersprochen - festgestellt, dass die Rettungsleitstelle Saarland die Einsatzanweisung mit dem Hinweis „medizinischer Notfall“ gegeben hatte. Aufgrund dieses Einsatzbefehls war bei einer sachgemäßen Vorwegbeurteilung (

§ 38St

VO Rn. 8) höchste Eile zur Rettung von Menschenleben geboten. Denn weder dem Fahrer des Rettungsdienstfahrzeuges noch dem Rettungsarzt waren weitere Informationen zugänglich, die sie in die Lage versetzt hätten, eine verlässliche Einschätzung im Hinblick auf den Einsatzbefehl und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten abzugeben. In einer solchen Situation darf ein Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeuges aber insbesondere mit Blick auf die möglichen Folgen eines zu späten Eintreffens am Einsatzort davon ausgehen, dass zur Abwendung der Gefahr für Menschenleben Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Randnummer 18 bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben (vgl. BGHZ 63, 327, 331; KG, VRS 100, 329). Dafür muss er ihnen eine kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit einräumen (vgl. KG aaO). Das folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (§ 35 Abs. 8 StVO). Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (KG, NZV 2008, 147; vgl. auch

§ 35St

VO Rn. 8; Burmann aaO § 35 Rn. 17, jeweils mwN.). Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Zeuge ... als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges gerecht geworden. Die Erstbeklagte befand sich unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug und hatte – wie auch die Berufung einräumt – bereits aus einer Entfernung von mehr als 25 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug. Grundsätzlich darf ein Fahrer eines Einsatzwagens annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen (vgl. KG aaO; OLG Bremen, VersR 1974, 577;

§ 38Rn.

10). Aufgrund des Abstands zum Einsatzfahrzeug bestand für die Erstbeklagte auch hinreichende Zeit, sich auf das Einsatzfahrzeug einzustellen. Der Zeuge ... durfte nach diesen Umständen annehmen, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er durfte mit freier Bahn rechnen. Dieses Vertrauen war entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erstbeklagte an der Fahrbahnmittelinie stehen geblieben und nicht rechts herangefahren ist. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, ist nicht erst dann geschützt, wenn die Verkehrsteilnehmer erkennbar dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge leisten. Es knüpft vielmehr an die berechtigte Erwartung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges an, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen haben und sich auf das Fahrzeug einstellen können, dem Gebot entsprechend handeln werden. Es würde dem Sinn der Regelung des § 35 Abs. 5 a StVO zuwiderlaufen, wenn man die Inanspruchnahme von Sonderrechten davon abhängig machen wollte, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich entsprechend dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verhalten. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsste dann von der Inanspruchnahme der Sonderrechte absehen, wenn gegen das Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen würde. Damit würde die Möglichkeit, in Notfallsituationen von Sonderrechten Gebrauch zu machen, in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte aber gerade durch § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO vermeiden, dass die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird (vgl. BGHZ 63, 327, 332). Der Zeuge ... brauchte deshalb nicht abzuwarten, bis die Erstbeklagte nach rechts fuhr, sondern durfte darauf vertrauen, dass sie an der Fahrbahnmittelinie stehen bleiben und nicht auf die Gegenfahrbahn einfahren würde. Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit einem unmittelbar bevorstehenden Verkehrsverstoß der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Erstbeklagte hat – wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend in ihrer Vernehmung geschildert haben – zum Abbiegen erst angesetzt, als der Einsatzwagen bereits an das Beklagtenfahrzeug herangefahren war, so dass der Zeuge ... auch nicht mehr unfallvermeidend hätte reagieren können. Randnummer 19 c) Ein Mitverschulden des Zeugen ... als Fahrer des Einsatzfahrzeuges lässt sich auch nicht auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit stützen. Allerdings liegt es – ausgehend von der gesicherten Bremsblockierspur von 25 m Länge und der Aussage des Zeugen ... – nahe, dass das Einsatzfahrzeug vorkollisionär mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h und damit über der § 3 Abs. 3 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Auch diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Einsatzfahrzeug war auch insoweit nach § 35 Abs. 5 a StVO von dem Gebot, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts einzuhalten, befreit. Damit ist der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zwar nicht in jedem Fall berechtigt, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Denn auch insoweit gilt die Einschränkung des § 35 Abs. 8 StVO. Von einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kann unter den hier gegebenen Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bei einer – unterstellten - Geschwindigkeit von ca. 70 km/h lag der Anhalteweg des klägerischen Fahrzeugs nicht außerhalb der Reichweite seines Martinshorns (vgl. dazu OLG Bremen aaO). Die Straße verläuft vor der Unfallstelle auch so, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges über eine weite Strecke unbehinderte Sicht nach vorne hatte. Er konnte daher das Fahrverhalten der Erstbeklagten schon von weitem erkennen und beurteilen. Im Hinblick auf das Fahrverhalten der Erstbeklagten durfte der Zeuge ... ferner – wie bereits gezeigt – darauf vertrauen, dass die Erstbeklagte ihm freie Bahn schaffen und nicht unbesehen nach links abbiegen würde. Sonstiger Verkehr, der unmittelbar durch das Einsatzfahrzeug hätte gefährdet werden können, ist nicht festgestellt. Eine – unterstellte – Geschwindigkeit von 70 km/h war danach nicht schon für sich genommen geeignet, einen Sorgfaltsverstoß des Zeugen ... begründen. Randnummer 20 4. Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zur Alleinhaftung der Beklagten. Auf Seiten der Erstbeklagten wirkt sich der doppelte Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO aus. Auf Seiten des Klägers kann lediglich die durch das innerörtliche Überholmanöver erhöhte Betriebsgefahr Berücksichtigung finden. Diese tritt allerdings gegenüber dem Verschulden der Erstbeklagten zurück. Denn das Verschulden eines Linksabbiegers wiegt gegenüber einem Fahrzeug, das in zulässiger Weise Sonderrechte nach § 35 Abs. 5 a StVO in Anspruch nimmt, so schwer, dass eine Mithaftung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn den Sonderrechtsfahrer ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl. KG, NZV 2008, 147). III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 22 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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