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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1/08 Urteil Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 3 Windkraftanlagen

Obsah (11)§ 19§§ 26§ 4§ 10§ 6§ 3§ 12§ 34§ 30§ 35§ 7

Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 3 Windkraftanlagen Leitsatz 1. Zwei im Dezember 2003 bzw. Januar 2004 im vereinfachten Verfahren

§ 19BIm

SchG erteilte Genehmigungen für insgesamt sieben Windkraftanlagen sind auf die Klage von Anwohnern hin nicht deshalb aufzuheben, weil kein förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. (Rn.61) 2. Wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm sowohl von der Prognose als auch der

träglichen Messung eingehalten, kommt eine Rechtsverletzung des

barn regelmäßig nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1993 - 4 C 5.
  2. (Rn.92)
  3. Ob eine oder mehrere Windkraftanlagen optisch bedrängend wirken, beurteilt sich

der vom OVG Nordrhein-Westfalen entwickelten Faustformel, vgl. OVG Münster, Urteil vom

  1. August 2006 - 8 A 3726/
  2. (Rn.118) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die in Wahlen wohnenden Kläger wenden sich in den Klageverfahren 5 K 1/08 und 5 K 2/08 gegen zwei immissionsschutzrechtliche Bescheide, mit denen die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen auf der Wahlener Platte erteilt wurden, davon 4 im Verfahren 5 K 1/08 und 3 im Verfahren 5 K 2/
  3. Randnummer 2 Die Beigeladene im Verfahren 5 K 2/08 ist die Rechtsnachfolgerin der Firma ABO Wind AG, die (vier) Beigeladenen im Verfahren 5 K 1/08 sind Rechtsnachfolgerinnen der Firma H & P Windkraft Verwaltungs GmbH. Randnummer 3 Der Beklagte ist seit dem 01.06.2005 Rechtsnachfolger des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA). Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15.12.2003 erteilte das LVGA der ABO Wind AG gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen des Typs Südwind S 77 mit jeweils 85 m NH und je 1,5 MW Nennleistung. Im parallelen Genehmigungsverfahren erteilte das LVGA der H & P Windkraft mit Bescheid vom 14.01.2004 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen (S 77, GE 1,5 sl) mit jeweils 85 m NH und je 1,5 MW Nennleistung. Randnummer 5 Alle sieben Anlagen befinden sich im Geltungsbereich des am 17.07.2003 von der Gemeinde A-Stadt beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte Nord“ sowie innerhalb eines vom Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13.07.2004 (ABl. S. 1574) festgesetzten Vorranggebiets für Windenergie. Randnummer 6 Von den 7 Anlagen betreibt H & P die Anlagen 1 bis 4 und ABO Wind die Anlagen 5 bis
  4. Der Abstand der Anlage 3 zum Wohnhaus der Kläger beträgt etwa 900 m und diese ist vom Wohnhaus frei zu sehen. Die übrigen Anlagen haben Abstände zwischen 1.200 und 2.200 m zum Wohnhaus der Kläger. Von den Anlagen 1, 2 und 5 können die Blattspitzen vom Wohnhaus der Kläger gesehen werden. Die Anlagen 4, 6 und 7 sind vom Grundstück der Kläger nicht zu sehen. Randnummer 7 Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens waren zunächst allgemeine Vorprüfungen des Einzelfalls

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen erfolgt. Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass die geplanten Vorhaben keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen haben könnten und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Entscheidungen wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes 2003, S. 2404 f. sowie im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht. Randnummer 8

Abschluss der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden das Ministerium für Wirtschaft – Referat Luftfahrt -, die Gemeinde A-Stadt, der Landkreis Merzig-Wadern – Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Untere Naturschutzbehörde -, das Landesamt für Umweltschutz sowie das LVGA – Fachbereiche Arbeitssicherheit und Umweltschutz - als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Des Weiteren wurden ein mit den Antragsunterlagen eingereichtes Schattengutachten vom März 2003 sowie eine Beschreibung über die Installation eines Schattenwurfmoduls in der WEA Nr. 3 und eine gutachterliche Stellungnahme der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen ausgewertet. In dem Geräuschgutachten vom 25.03.2003 sind für 13 Immissionspunkte die zu erwartenden Geräuschimmissionen berechnet worden. Randnummer 9 Beide Genehmigungen enthalten zahlreiche Nebenbestimmungen, u.a. zum Arbeitsschutz, zum Lärmschutz, zur Beschattungsdauer, zum Baurecht, zum Naturschutz und zur Flugsicherung.

Auflage 5 ist spätestens 6 Monate

Inbetriebnahme der Windfarm durch Messungen einer

§§ 26, 28 BIm

SchG bekannt gegebenen Messstelle der

weis zu führen, dass die im Genehmigungsbescheid (in Auflage 4) festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen „Aufpunkten“ eingehalten werden; der Messbericht ist unmittelbar

Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Randnummer 10 Am 15.01.2004 zeigte ABO Wind dem LVGA mit Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG an, dass anstelle des Anlagentyps „Südwind S 77“ nunmehr der Typ „GE Wind Energy 1.5 sl“ zum Einsatz kommen solle. Die Änderung sei nur geringfügig, weil die Anlagendimensionen (Nabenhöhe, Rotorlänge, Nennleistung) sowie die Standorte unverändert blieben und auch bei den Immissionen (Schall, Schatten)

den vorgelegten Gutachten mit vergleichbaren Werten zu rechnen war. Daher bedürfe es keiner Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG, sondern nur der erfolgten Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG. Das LVGA bestätigte diese Einschätzung mit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG vom 02.02.

  1. Am 15.09.2004 erfolgte von ABO Wind eine weitere Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG in Bezug auf Details, die vorliegend nicht von Bedeutung sind. Randnummer 11 Die beabsichtigte Inbetriebnahme ihrer 3 Anlagen noch in der
  2. Kalenderwoche 2004 zeigte ABO Wind dem LVGA mit Schreiben vom 28.12.2004 an. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 21.01.2005 zeigte H & P Windkraft die Inbetriebnahme ihrer vier Windenergieanlagen an und teilte gleichzeitig mit, dass ein Wechsel des Anlagenbetreibers stattgefunden habe, und zwar auf die Beigeladenen zu
  3. bis
  4. als einzelne Betreibergesellschaften. Randnummer 13 In der Folgezeit kam es zu technischen Problemen mit den Windenergieanlagen, insbesondere der Anlage 3, die dazu führten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzen – zumindest

ts – nicht eingehalten werden konnten und das Geräusch der Anlage zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Daher kam es auch zu Beschwerden von Anwohnern, die von den Betreibern als „nicht unberechtigt“ anerkannt wurden. Die Anlage 3 wurde deshalb bereits im Februar 2005 außer Betrieb genommen. Hinsichtlich der übrigen Anlagen wurden Überprüfungen eingeleitet. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 15.04.2005 erhoben die am Ortsrand von Wahlen wohnenden Kläger sowohl gegen den H & P Windkraft erteilten Genehmigungsbescheid vom 14.01.2004 („Windpark Wahlener Platte Nord“) als auch gegen den ABO Wind erteilten Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 („Windpark Wahlener Platte Süd“) Widerspruch. Zur Begründung beriefen sie sich hauptsächlich auf die Verletzung

barschützender Vorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts. Sie machten geltend, von den Windenergieanlagen gingen Geräuschimmissionen aus, die die Grenzwerte der TA-Lärm erheblich überschritten, und beantragten daher die unverzügliche Einstellung des Betriebes der Anlagen. Ferner rügten sie die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung

dem UVPG, einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, die Nichtbeachtung von Belangen der Raumordnung, einen Eingriff in die Landschaft und die Vogelwelt, eine Herabsetzung der Wertigkeit ihres Grundstücks sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes. Randnummer 15 Die Beigeladenen wurden vom LVGA zu dem Widerspruch angehört. Außerdem wurden sie in Bezug auf die Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides gemahnt, die dort geforderten Schallimmissionsmessungen vorzulegen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 18.05.2005 sowie in mehreren Besprechungen nahmen die Beigeladenen Stellung. Sie wiesen darauf hin, dass sowohl die von ihnen errichteten Windenergieanlagen, die mit „Wahlen 1“ bis „Wahlen 4“ bezeichnet wurden, als auch die von der Firma ABO Wind errichteten Anlagen, die mit „A-Stadt 5“, „A-Stadt 6“ und „A-Stadt 7“ bezeichnet wurden, von dem Lieferanten und Hersteller GE Wind Energy GmbH in Salzbergen geliefert worden seien. Dieser Hersteller sei bereits im Februar 2005 darauf hingewiesen worden, dass von einigen der 7 Windenergieanlagen sowohl übermäßige als auch untypische Schallemissionen (Tonhaltigkeit) ausgingen. Daraufhin seien die Anlagen vom Hersteller mehrfach untersucht worden, wobei „Auffälligkeiten“ festgestellt worden seien.

Anwohnerbeschwerden aus dem Ortsteil Wahlen sei die Anlage 3 abgeschaltet worden. Danach habe es aus Wahlen keine Beschwerden mehr gegeben.

dem dann Anwohnerbeschwerden aus Rissenthal erfolgt seien, habe man im Mai bzw. Juni 2005 zusätzlich zu der noch dauerhaft abgeschalteten Anlage 3 noch die Anlagen 2, 5 und 7 während der

tstunden (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgeschaltet. Am 07.06.2005 sei der Austausch des Hauptgetriebes an der Anlage 5 und am 09.06.2005 an der Anlage 7 erfolgt. Seit Beginn der Auffälligkeiten hätten sowohl H & P Windkraft als auch ABO Wind den Hersteller wiederholt eindringlich aufgefordert, sämtliche 7 Windenergieanlagen in einen Zustand zu bringen, der die behördlich auferlegte Schallimmissionsmessung innerhalb der festgesetzten Frist ermögliche. Das Vorgehen des Herstellers sei allerdings „unbefriedigend“ gewesen. Auch sei es aufgrund wechselnder Wind- und Wetterverhältnisse nicht einfach gewesen, die Ursache für die unplanmäßige Geräuschentwicklung zu bestimmen.

dem die Getriebe der Windenergieanlagen als (vermeintliche) Ursache der Geräuschentwicklung ermittelt worden seien, habe es zudem Lieferschwierigkeiten für neue, leisere Getriebe gegeben.

dem der Tausch der Getriebe an den Anlagen 5 und 7 erfolgt sei, habe der Hersteller noch immer den

weis geschuldet, dass die Anlagen vertragsgemäß errichtet seien. Die Beigeladenen baten daher, die Frist für die Durchführung der Schallimmissionsmessungen bis zum Ablauf des September 2005 zu verlängern. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 08.07.2005 wies der am 01.06.2005 durch Eingliederung der Abteilung E des damaligen LVGA in das vormalige Landesamt für Umweltschutz entstanden Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte mit der Folge, dass von der Genehmigung bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht werden dürfe. Randnummer 18 Daraufhin beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Anordnung der sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigungen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Randnummer 19 Das Ministerium für Umwelt wies die Widersprüche der Kläger gegen die beiden Genehmigungsbescheide mit Bescheiden vom 28.07.2005 als unbegründet zurück. Zugleich ordnete es auf Antrag der Beigeladenen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 15.12.2003 und vom 14.01.2004 an und verlängerte die in der Auflage Nr. 5 des Genehmigungsbescheides genannte Frist für die Vorlage des Messberichtes bis zum 30.09.2005. Des Weiteren traf es auf die mit den Widersprüchen gestellten Anträge der Kläger auf Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO für den Betrieb in der

tzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr folgende Regelung: Randnummer 20 a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der Windenergieanlagen ist der

tbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem Beklagten anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma bzw. der Herstellerfirma

zuweisen. Randnummer 21 b)

Abschluss der Reparaturarbeiten ist der

tbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender

tbetrieb ist erst

Vorlage des

weises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig. Randnummer 22 Zur Begründung ist in den Widerspruchsbescheiden ausgeführt, bei den Vorhaben handele es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 4Abs. 1 BIm

SchG i.V.m. §§ 1 und 2 (Anhang Nr. 1.

  1. Spalte 2) der
  2. BImSchV, für deren Genehmigungen das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, nunmehr seit 01.06.2005 der Beklagte, gemäß der Verordnung zur Auflösung des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und des Eichamtes vom 29.04.2005 (Amtsbl. S. 733), zuständig sei. Die Genehmigungen seien auch zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt worden. Die in Rede stehenden Anlagen seien zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in der Anlage 1 zur
  3. BImSchV, Ziffer 1.
  4. Spalte 2 erfasst gewesen, für die – im Gegensatz zu den in Spalte 1 erfassten Anlagen – regelmäßig eine vereinfachte Genehmigung genüge (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
  5. BImSchV). Zwar sei seit dem sog. „Artikelgesetz“ vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1950) über die in der Anlage 1 zur
  6. BImSchV, Spalte 1 genannten Anlagen hinaus gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der
  7. BImSchV auch dann eine förmliche Genehmigung erforderlich, wenn es um Anlagen gehe, für deren Zulassung oder Änderung gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3b Abs. 2 oder § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei, ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilungen gültigen Wortlaut der Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG habe die Errichtung von 3 bis weniger als 6 Windenergieanlagen grundsätzlich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG bedurft. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei für ein solches Vorhaben dann vorzunehmen gewesen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen seien. Vorliegend habe die standortbezogene Einzelfallprüfung ergeben, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da die Maßnahme ausschließlich das für Windenergieanlagen vorgesehene Gebiet betreffe und

teilige Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen und durch den Schattenwurf der Anlagen nicht zu erwarten seien. Auch die von den Klägern geltend gemachten Belange des Vogelschutzes seien im Rahmen dieser Prüfung ausreichend berücksichtigt worden. Die Entscheidung sei im Amtsblatt des Saarlandes und im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung veröffentlicht worden. Darüber hinaus seien die erteilten Genehmigungen auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt seien. Die Genehmigungsbehörde habe den Antrag abschließend geprüft und sei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten bei Beachtung der mit dem Genehmigungsbescheid verbundenen Auflagen erfüllt würden und auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Soweit die Kläger Belange der Raumordnung, des Landschafts- und Vogelschutzes sowie des Landschaftsbildes geltend gemacht hätten, sei zu beachten, dass diese Belange bereits in der Abwägung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte“ berücksichtigt worden seien. Dieser sei vorschriftsmäßig ausgelegt worden und seit dem 24.09.2003 rechtskräftig. Da die beantragten Vorhaben den Vorgaben dieses Bebauungsplans entsprächen, seien die genannten Belange ausschließlich auf der Ebene der Bauleitplanung zu entscheiden gewesen, sodass die Kläger mit diesen Einwendungen gegen die Genehmigung selbst ausgeschlossen seien. Das Gleiche gelte auch für den angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Hinsichtlich einer eventuellen Beeinträchtigung der Kläger durch Schattenwurf seien die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) zu beachten, die für die Beurteilung der Einwirkung durch den periodischen Schattenwurf durch den Rotor einer Windenergieanlage erarbeitet worden seien. Hiernach sei bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass der Orientierungswert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer 30 Stunden pro Kalenderjahr und die tägliche Beschattungsdauer 30 Minuten nicht übersteige. Aus der Schattenwurfprognose gehe hervor, dass an keinem der maßgeblichen Immissionsorte die genannten Werte erreicht bzw. überschritten würden. Für die Ermittlung und die Beurteilung der Geräusche von Windenergieanlagen, d.h. die Schallimmissionsprognose, seien schließlich die Anforderungen der TA-Lärm in der Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) maßgebend. Diese diene

ihrem Abschnitt 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der

barschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und gelte auch für Windenergieanlagen. Die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgelegte Schallimmissionsprognose habe die Kriterien der TA-Lärm erfüllt, sodass die geplanten Windenergieanlagen auch unter dem Gesichtspunkt der Schallentwicklung zu genehmigen gewesen seien. Erst

der Errichtung und Inbetriebnahme habe sich herausgestellt, dass die Geräuschentwicklung infolge schadhafter Teile einzelner Anlagen insgesamt tatsächlich zu hoch gewesen sei. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigungen, weil eine Genehmigung für eine noch nicht bestehende Anlage immer nur von prognostizierten Werten ausgehen könne und es daher für die Rechtmäßigkeit nur darauf ankomme, ob die Prognose fehlerfrei erstellt und ausgewertet worden sei. Die Kläger hätten nichts vorgetragen, was gegen die Qualität dieser Prognose sprechen würde. Die vom Ingenieurbüro K., einer gemäß § 26 BImSchG benannten Stelle, erstellte Prognose beziehe alle 7 Windenergieanlagen ein und sei zudem

der alternativen Lösung

DIN 9613-2 Abschnitt 7.3.2 ermittelt worden. Gerade weil die Genehmigungen nur aufgrund einer Prognose der Geräuschimmissionen erteilt worden seien, sei die Auflage 5 in die Genehmigungsbescheide aufgenommen worden,

der die Betreiber die Einhaltung der Grenzwerte spätestens 6 Monate

Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen einer

§§ 26, 28 BIm

SchG bekannt gegebenen Messstelle

zuweisen haben. Dieser Auflage seien die beiden Betreiber der insgesamt 7 Windenergieanlagen bisher – ohne eigenes Verschulden – noch nicht

gekommen. Dieser Verstoß gegen eine Auflage mache die Genehmigungen als solche aber nicht rechtswidrig, vielmehr müsse, solange ein genehmigungskonformer Betrieb möglich sei, auf diesen hingewirkt werden. Ein Entzug der Genehmigungen zum jetzigen Zeitpunkt wäre unverhältnismäßig. Randnummer 23 Der Sofortvollzug der Genehmigungen sei anzuordnen, weil das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide gegenüber dem Interesse der Kläger an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche sowie einer eventuellen Klage überwiege. Die angefochtenen Genehmigungen seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. Darüber hinaus hätten die Beigeladenen glaubhaft dargelegt, dass derzeit die Getriebe der Windenergieanlagen ausgetauscht würden, die für die Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der

t aller Wahrscheinlichkeit

ursächlich gewesen seien und deretwegen die mit der Auflage 5 des Genehmigungsbescheides angeordnete Abnahmemessung noch nicht habe durchgeführt werden können. Um die erforderlichen Schallimmissionsmessungen durchführen zu können, sei es erforderlich, dass die Windenergieanlagen in Betrieb seien. Wegen der veränderlichen Wind- und Wetterverhältnisse müssten die Anlagen auch

ts zumindest in dem Umfang in Betrieb sein, der ausreiche, um die erforderlichen Messungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen zu können. Da die in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Grenzwerte für die Tageszeit bereits eingehalten werden könnten, bestehe kein Grund, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Im Hinblick auf die bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten wäre es unverhältnismäßig, den Betrieb zum jetzigen Zeitpunkt vollständig einzustellen. Um den berechtigten Interessen der Kläger gerecht zu werden, sei jedoch eine Modifizierung des

tbetriebes zur Sicherung der

truhe erforderlich und gegenüber den Interessen der Betreiber auch verhältnismäßig. Randnummer 24 Gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 15.12.2003 und vom 14.01.2004 und die ihnen am 10.08.2005 zugestellten Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 07.09.2005 Klage erhoben. Am 28.09.2005 haben sie zudem die Aussetzung der Vollziehung der erteilten Genehmigungen und die Einstellung des Betriebes der Windenergieanlagen sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide beantragt. Randnummer 25 Zur Begründung ihrer Anträge haben sie geltend gemacht, von den Windenergieanlagen gingen Geräuschimmissionen aus, die die Bewohner der angrenzenden Orte in unzumutbarer Weise beeinträchtigten. Private Messungen hätten Werte zwischen 50 und 60 dB(A) ergeben, auch

ts. Bei den gemessenen Werten handele es sich nicht um zufällige Spitzenwerte, sondern um eine permanente Geräuschentwicklung. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter werde. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend empfunden. Randnummer 26 Der Beklagte hielt den Eilantrag der Kläger jedenfalls für unbegründet. Die Behauptung der Kläger, die Windenergieanlagen überschritten die zulässigen Lärmpegel, betreffe nicht die Genehmigung als solche, sondern allenfalls den Betrieb der Anlagen. Um einen genehmigungskonformen Betrieb zu gewährleisten, könne die zuständige Behörde

trägliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG treffen. Die Stilllegung sei nur als ultima ratio denkbar. Die von den Klägern vorgelegten privaten Messblätter entsprächen nicht den Anforderungen der TA Lärm. Die Beigeladenen seien derzeit mit der Durchführung der Abnahmemessungen entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides befasst. Infolge der ungünstigen klimatischen Bedingungen sei es bislang nicht möglich gewesen, dass der mit der Abnahmemessung beauftragte TÜV Süd eine ordnungsgemäße Abnahmemessung durchführt. Die Frist zur Vorlage der Abnahmemessung sei daher noch einmal verlängert worden. Bis dahin gelte die Regelung zum

tbetrieb, wie sie im Widerspruchsbescheid getroffen worden sei. Randnummer 27 Die Beigeladenen wiesen darauf hin, dass für die zeitweiligen Überschreitungen der festgelegten Lärmrichtwerte

Inbetriebnahme der Windenergieanlagen allein die fehlerhaften Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 verantwortlich gewesen seien;

dem diese im August 2005 ausgetauscht worden seien, seien die von den Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen deutlich gesunken. Die von den Klägern vorgelegten privaten Lärmmessungen könnten nicht berücksichtigt werden, da diese den technischen Vorgaben nicht entsprächen. Außerdem seien die Anlagen 1 bis 4 in jener

t nicht betrieben worden. Randnummer 28 Mit Schreiben vom 08.03.2006 hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass der Betrieb der Windenergieanlagen zur

tzeit teilweise freigegeben worden sei,

dem der TÜV Süd im Gutachten vom 15.12.2005 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei

tbetrieb aller 7 Anlagen die Immissionsgrenzwerte zur

tzeit an den Immissionspunkten 12 und 13 (Rissenthal) eingehalten würden. Eine abschließende Messung auch des Immissionspunktes 5 (Wahlen) sei nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen. Die Prüfung dieses Gutachtens habe ergeben, dass die dort getroffenen Feststellungen in

vollziehbarer und fachlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis kämen, dass bei Betrieb der seitens von H & P Windkraft betriebenen Anlagen 2 und 4 sowie der von ABO Wind betriebenen Anlagen 5, 6 und 7 die Immissionsgrenzwerte zur

tzeit von 40 dB(A) an den maßgeblichen Immissionspunkten einschließlich des noch nicht gemessenen Immissionspunktes 5 (Wahlen) eingehalten würden. Insoweit habe sich die unter Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides getroffene Sicherungsmaßnahme erledigt. Unberührt davon blieben die dem Immissionspunkt 5 (Wahlen) am nächsten liegenden Anlagen 1 und 3, deren Inbetriebnahme zur

tzeit nur

Absprache mit ihm - dem Beklagten - und lediglich zu Messzwecken erfolgen dürfe. Randnummer 29 Die Kläger monierten, dass der Beklagte nunmehr von einem Immissionsrichtwert zur

tzeit von 40 dB(A) ausgehe, während er in den Genehmigungsbescheiden selbst einen Wert von 37 dB(A) festgesetzt habe. Zudem liege ihr Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet im Sinne der Ziffer 6.1 e der TA-Lärm, für das

ts ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) gelte. Da dieser Wert nicht eingehalten werde, seien die Anlagen sofort stillzulegen. Im Übrigen handele es sich bei dem vorgelegten Gutachten des TÜV Süd um ein Parteigutachten, dessen Richtigkeit bezweifelt werde. Der Beklagte erläuterte, bei dem in den Genehmigungsbescheiden aufgeführten Pegel von 37 dB(A) für den Ortsbereich Wahlen handele es sich um einen Teilimmissionspegel. Da die Anlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung

der damals herrschenden Meinung

Betreibern aufzuteilen gewesen seien, habe logischerweise für einen Teil der gesamten Anlage nicht der höchst zulässige Lärmpegel festgesetzt werden können. Die Teilimmissionspegel aus beiden angefochtenen Genehmigungen bedingten einen an den Immissionspunkten ankommenden Pegel von 40 dB(A). Im Übrigen seien die Gebiete Wahlen und Rissenthal durch Bebauungspläne der Gemeinde A-Stadt als allgemeine Wohngebiete eingestuft, sodass gemäß Ziffer 6.1 d der TA Lärm ein Grenzwert von 40 dB(A) zur

tzeit einzuhalten sei. Randnummer 30 Die Anträge der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigungsbescheide, hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen hat die seinerzeit zuständige 1. Kammer mit Beschlüssen vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 und 1 F 17/05 – zurückgewiesen. Die Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 und 3 W 6/06 – zurückgewiesen. Randnummer 31 Zur Klagebegründung berufen sie sich auf eine fehlende große Umweltverträglichkeitsprüfung, eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Die technischen Regelwerke erfassten die von den Anlagen ausgehenden Geräusche nicht zutreffend. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrnehmbar, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Bei Passieren der Rotorblätter am Turm trete ein schlagartiges Geräusch auf. Das sei besonders störend. Erschwerend hinzu kämen der Schattenschlag, die Lichteffekte, visuelle Eingriffe in die unbelastete Landschaft und die Rotorbewegungen. Der zuvor freie Horizont werde von den Anlagen regelrecht besetzt. Zur Höhe der Anlagen von ca. 150 m komme noch der Höhenunterschied zwischen ihrem Hausgrundstück (ca. 210

  1. m)und der Wahlener Platte (382
  2. m)von 172 m. Das ergebe eine Gesamthöhe von 322 m. Randnummer 32 Die Kläger beantragen, Randnummer 33 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte verteidigt die Genehmigung und beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Beigeladene beantragt (ebenfalls), Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Mit Beschluss vom 05.03.2007 – 1 K 94/05 – hat die seinerzeit noch zuständige 1. Kammer Beweis erhoben über die Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf das Wohngrundstück der Kläger durch Einholung eines Lärmimmissionsgutachtens des Dipl.-Ing. M., M-Stadt. Randnummer 39 Auf Anregung des Sachverständigen fand am 24.05.2007 ein Erörterungstermin statt, bei dem der Sachverständige ausführte, dass die ihm aufgegebenen Messungen nicht nur mit einem erheblichen Aufwand, sondern auch mit einem sehr großen Unsicherheitsfaktor verbunden wären, die das Gutachten im Ergebnis wenig aussagekräftig und damit angreifbar machen würden. Das neue Gutachten werde im Verhältnis zu den vorliegenden Gutachten keine aussagekräftigeren Ergebnisse erbringen. Das liege u.a. an den besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Fremdgeräusche und den unterschiedlichen Windrichtungen in der Höhenlage einerseits und der Tallage andererseits. Seines Erachtens sei ein „

rechnen“ der TÜV-Gutachten vom 15.12.2005 und 23.08.2006 unter Beachtung der Vorgaben der jüngeren Rechtsprechung 1 OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 sinnvoller. Hinsichtlich der Geräuschspezifikationen (Ton- bzw. Impulshaltigkeit) werde er eigene Bewertungen vornehmen. Randnummer 40

dem der Beklagte auf Messungen bestand, wurde der Gutachter gebeten sowohl den Teilimmissionspegel der vier Anlagen der Beigeladenen als auch den Gesamtimmissionspegel beim Betrieb aller sieben Anlagen auf der Wahlener Platte zu bestimmen. Randnummer 41

Auskunft der Gemeinde A-Stadt an den Gutachter 2 Seite 7 des Gutachtens vom 06.05.2011 Seite 7 des Gutachtens vom 06.05.2011 besteht für den Bereich an der Straße „Im Neef“ in Wahlen kein Bebauungsplan. Randnummer 42 Der Gutachter erklärte unter dem 27.07.2007, es sei nicht möglich an den Immissionspunkten die Geräusche aufgrund der Fremdgeräuscheinflüsse den jeweiligen Betreiberanlagen exakt zuzuordnen. Auch die Wahl von Ersatzmesspunkten verspreche aufgrund der unterschiedlichen Abschirmeffekte keinen Erfolg. Am Wohnhaus der Kläger bestehe das weitere Problem, dass hier Nordostwindverhältnisse mit den erforderlichen Windgeschwindigkeiten ausgesprochen selten vorherrschten. Als Lösungsmöglichkeit böte sich die Einrichtung von Dauermessstationen für etwa vier bis sechs Wochen an. Das erfordere aber von den Anlagenbetreibern einen Zugriff (des Gutachters) auf die Anlagendaten (Nennleistungen, Rotordrehzahlen, Windrichtung und Windgeschwindigkeiten am Kopf der Anlagen) mittels Fernabfrage. Außerdem müssten die Anlagen zur

tzeit kurzfristig abgestellt werden, um die Fremdgeräuschkorrekturen vornehmen zu können. Randnummer 43 Die in den Verfahren 5 K 1/08 und 5 K 4/08 (zuvor: 1 K 93/05 und 95/05) Beigeladenen (H & P Windkraft) erklärten sich mit Schriftsatz vom 03.12.2007 mit einer Fernüberwachung grundsätzlich bereit, waren aber aufgrund des Umstandes, dass für die Fernwartung die Herstellerfirma zuständig sei, nicht willens die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen. Zudem komme für sie eine Abschaltung zu Messzwecken allenfalls für einen Zeitraum von 30 bis 60 Minuten in Betracht. Die in den Verfahren 5 K 2/08 und 5 K 3/08 (zuvor: 1 K 94/05 und 1 K 96/05) Beigeladene (ABO Wind) widersprach einer Langzeitmessung unter Hinweis auf den unverhältnismäßigen Aufwand bei allen Beteiligten und den erheblichen Ertragsausfall beim Abschalten der Anlagen bei Starkwind; zudem sei eine Messung nicht erforderlich, weil es um die Überprüfung einer Prognose und nicht die Ermittlung der tatsächlichen Lärmwerte gehe. Die Kläger haben eine Langzeitmessung für unumgänglich gehalten. Randnummer 44 Auf die Bitte des Gutachters um Mitteilung, wie er weiter verfahren solle, hat die Kammer mit Verfügung vom 12.06.2008 alle Beteiligten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 – hingewiesen, das eine Lärmmessung verlange. Das OVG des Saarlandes habe im Beschluss vom 01.06.2007 – 3 Q 110/06 – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zur Lärmermittlung grundsätzlich keiner Langzeitmessung bedürfe. Der Gutachter möge zunächst den Gesamtbeurteilungspegel beim Betrieb aller sieben Anlagen ermitteln. Sollte dieser den nächtlichen Pegel von 40 dB(A) nicht überschreiten, bedürfe es keiner Feststellung der Fremdgeräusche und damit auch kein Abschalten bei Starkwind. Mit Verfügung vom 01.08.2008 ist der Gutachter gebeten worden den Gesamtbeurteilungspegel für die

tzeit durch Messung zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Anlagengeräusche (insbesondere

dem Getriebewechsel) als ton- oder impulshaltig einzustufen sind. Randnummer 45 Zum Sachstand hat der Gutachter mit Schreiben vom 02.12.2008 und vom 10.03.2009 erklärt, die Messungen erforderten Starkwind, der zu einer Auslastung der Anlagen von 95 % führe, aus einer bestimmten Richtung komme und es dürfe weder regnen noch schneien und Schnee dürfe auch keiner liegen. Auf derartige Wetterbedingungen werde noch gewartet. Randnummer 46

dem die Voraussetzungen für eine Messung des Lärmpegels auch bis Ende Juni 2009 nicht vorgelegen hatten, hat die Kammer in Erwägung gezogen, den Lärmpegel, wie vom Gutachter anfangs vorgeschlagen,

rechnen zu lassen. Randnummer 47 In der mündlichen Verhandlung am 09.09.2009 wurde schließlich Einvernehmen in Bezug auf eine durchzuführende Langzeitmessung erzielt und der Beweisbeschluss vom 05.03.2007 dahingehend ergänzt. Der Gutachter hat für das Anwesen in Rissenthal in den Parallelverfahren 5 K 3/08 und 5 K 4/08 Zwischenberichte vom 18.11.2009 und 28.01.2010 und unter dem 12.07.2010 das Abschlussgutachten erstellt. Hinsichtlich eines Zuschlages für Impulshaltigkeit hat der Gutachter vorgeschlagen, dass sich das Gericht bei entsprechenden Windverhältnissen einen eigenen Eindruck vor Ort verschafft. Randnummer 48 Am 06.09.2010 fand eine kurzfristig anberaumte Ortsbesichtigung des Gerichts statt; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Randnummer 49 Das Gericht hat den Gutachter sodann aufgefordert, den Beurteilungspegel am Wohnhaus in Rissenthal unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Impulshaltigkeit zu ermitteln. Mit Schreiben vom 15.10.2010 hat der Gutachter sein Gutachten entsprechend ergänzt. Die Beteiligten haben sich zu dem Ergebnis geäußert. Die Beigeladene ABO Wind hat ein (weiteres) Gutachten des TÜV Süd vom 14.01.2011 vorgelegt, das die Einschätzung bekräftigt, dass die Geräusche der Windkraftanlagen möglicherweise allgemein störend, aber nicht impulshaltig seien. Randnummer 50 In den Parallelverfahren 5 K 3/08 und 5 K 4/08 hat die Kammer mit Urteilen vom 16.02.2011 die vorliegend in Streit stehenden Genehmigungen aufgehoben. Gegen die Urteile wurden Rechtsmittel eingelegt, die beim OVG des Saarlandes unter den Geschäftszeichen 3 A 243/11 und 3 A 244/11 geführt werden. Randnummer 51 Für das Anwesen der Kläger hat der Sachverständige unter dem 06.05.2011 sein Gutachten vorgelegt. Dieses kommt ohne Berücksichtigung eines Impulszuschlags zu einem Mittelungspegel L AFeq = 38,8 dB(A), mit einem Zuschlag auf Pegel zwischen 39,7 und 40,3 dB(A), gerundet auf 40 dB(A), alle Werte jeweils ohne einen Abschlag für Überwachungsmessungen. Randnummer 52 Die Kläger haben gegenüber dem Gutachten eingewandt, dass der Gutachter den Mittelwert der Impulshaltigkeit im Parallelverfahren Rissenthal höher bewertet habe als im vorliegenden Verfahren Wahlen. Randnummer 53 Dazu hat der Gutachter unter dem 19.07.2011 erläutert, dass der Mittelungspegel ohne Impulszuschlag 38,8 dB(A) betrage und sich auch unter Berücksichtigung eines Impulszuschlags allenfalls ein Wert von 40,3 dB(A) ergebe, der auf 40 dB(A) zu runden sei. Aus den Messungen hätten sich nämlich Zuschläge rechtfertigende Auffälligkeiten von maximal 1,1 dB(A) ergeben, sodass der

timmissionswert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werde. Randnummer 54 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Parallelverfahren 5 K 2/08, 5 K 3/08 und 5 K 4/08 einschließlich der zugehörigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 56 Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen auf der Wahlener Platte ist unbegründet. Randnummer 57 Die Kläger werden durch die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 14.01.2004 (und vom 15.12.2003, jeweils) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten

barrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 58 Der Erfolg einer

barklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung setzt voraus, dass die Genehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden

barn in subjektiv-öffentlichen

barrechten verletzt. Ob die angefochtene Genehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz

suchenden

barn dienen. Der

bar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis zwischen ihm und dem Genehmigungsinhaber als schutzwürdig ansieht. 3 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Randnummer 59 1. Soweit die Kläger die Unterlassung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aus Gründen des Naturschutzes, Landschaftsschutzes, Denkmalschutzes rügt, fehlt es ihnen bereits an der Möglichkeit in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 60 Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und eine Verunstaltung der Landschaft verbieten. Randnummer 61 Auch das Vorbringen der Kläger, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei zu Unrecht im vereinfachten Verfahren

§ 19BIm

SchG und nicht im förmlichen Verfahren

§ 10BIm

SchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt worden, ist ungeeignet, einen Abwehranspruch der Kläger gegen die Zulassung der drei Windkraftanlagen darzutun, weil sich aus diesem Vorbringen nicht ergibt, dass sich der gerügte Verfahrensfehler auf ihre materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. 4 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2007 – 8 B 1340/07 -, UPR 2008, 279 (Ls) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2007 – 8 B 1340/07 -, UPR 2008, 279 (Ls) Randnummer 62 Die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG- als Rechtsgrundlage gestützt.

§ 4Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der Genehmigung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die

barschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Randnummer 63 Die Bundesregierung bestimmt

Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). 5 § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG Durch Rechtsverordnung

§ 4Abs. 1 Satz 3 kann gemäß § 19 Abs. 1 BIm

SchG vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies

Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der

barschaft vereinbar ist. In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14

§ 19Abs. 2 BIm

SchG nicht anzuwenden.

§ 6Abs. 1 BIm

SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Randnummer 64 Bereits in den einstweiligen Verfahren hat das OVG des Saarlandes darauf hingewiesen, dass die Kläger im Ergebnis nichts für ihre Rechtsposition daraus herleiten können, dass die ABO Wind im Dezember 2003 bzw. H & P Windkraft im Januar 2004 erteilten Genehmigungen für die insgesamt 7 Windkraftanlagen auf der Wahlener Platte im vereinfachten Verfahren

§ 19BIm

SchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht im förmlichen Verfahren

§ 10BIm

SchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt wurden. Randnummer 65 Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 300 kW waren aufgrund der Fassung jenes Anhangs vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) bis 1993 zunächst dem vereinfachten Immissionsschutzgenehmigungsverfahren zugeordnet, weil sie zu erheblichen Umwelteinwirkungen durch Lärm führen könnten. 6 Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85 Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85 Mit der Änderungsverordnung vom 24.03.1993 (BGBl. I S. 383) fielen sie aus dem Immissionsschutzverfahren heraus, weil diese Anlagen infolge einer fortgeschrittenen Anlagentechnik nicht mehr in besonderem Maße geeignet (gewesen) seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen und das Instrumentarium der §§ 22 ff. BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften der Bauleitplanung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgereicht habe. 7 Amtliche Begründung, BR-Drucksache 870/92 Amtliche Begründung, BR-Drucksache 870/92 Mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) wurden Windfarmen mit 3 bis 5 Windkraftanlagen dem vereinfachten und solche mit 6 und mehr Windkraftanlagen dem förmlichen Immissionsschutzverfahren zugeordnet. Seit der schließlich zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) ist nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern stets im Verfahren

§ 19BIm

SchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden, es sei denn, dass

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV). Randnummer 66 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass

trägliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn im Anfechtungsverfahren gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung eines Vorhabens beachtlich sind. 8 BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 In der vorliegenden Konstellation spricht nichts dafür, dass den Klägern ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigungen zustehen könnte, weil der Beklagte den im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.06.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren

§ 10BIm

SchG durchgeführt hat, wenn über einen

der Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der seit dem 01.07.2005 geltenden Rechtslage erneut im Verfahren

§ 19BIm

SchG zu entscheiden wäre. Randnummer 67 Entgegen der Einschätzung der Kläger sind die erteilten Genehmigungen nicht deshalb rechtswidrig, weil auch

der seit dem 01.07.2005 geltenden Rechtslage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre.

Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem im Amtsblatt des Saarlandes vom 28.08.2003, Seite 2403 f., veröffentlichten Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Randnummer 68 Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Beklagte das Erfordernis einer solchen Prüfung

den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG zu Lasten der Kläger rechtsfehlerhaft verneint hätte. Das ist nicht der Fall. Randnummer 69 Das UVPG differenziert in seiner Anlage 1 bei Windparks

der Anzahl der Windkraftanlagen: Für 3 bis weniger als 6 Anlagen ist

§ 3c Abs.

1 Satz 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, für 6 bis weniger als 20 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und für 20 und mehr Anlagen eine förmliche UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Sieht Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor, ist

§ 3c Abs.

1 Satz 1 eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben

Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien

teilige Umweltauswirkungen haben kann, die

§ 12zu berücksichtigen wären.

Gleiches gilt

§ 3c Abs.

1 Satz 2 UVPG für eine

der Anlage 1 vorgesehene standortbezogene Vorprüfung, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche

teilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Randnummer 70 Anlage 2 nennt dabei folgende Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls: Randnummer 71

  1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. Randnummer 72
  2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien) 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien) 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder

Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31 b des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft sind. Randnummer 73 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. Randnummer 74

der betreffenden Bestimmung ist in den Fällen des § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Ausnahme, das Unterbleiben die Regel. Nur wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens besondere örtliche Gegebenheiten erhebliche

teilige Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist (ausnahmsweise) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da insoweit die „ Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung “ maßgeblich ist, besteht – worauf der Beklagte hingewiesen hat - somit durchaus auch Raum für „Ungenauigkeiten“. 9 vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4 vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4 Randnummer 75

Ansicht der Kläger hat der Beklagte bei der allgemeinen Vorprüfung insbesondere ihre Gefährdung durch Lärmimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 76 Diesem Vorbringen ist der Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, dass die Gefährdung durch Lärmimmissionen bereits im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund der Prognose einer

§ 26BIm

SchG benannten Stelle geprüft und abgewogen worden sei. Bereits in diesem Verfahren sei die Gemeinde A-Stadt

der Durchführung der Vorprüfung zu dem im Amtlichen Bekanntmachungsblatt 18/2003 veröffentlichten Ergebnis gelangt, dass eine förmliche UVP nicht erforderlich sei. Randnummer 77 Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Selbst wenn dem Beklagten im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Vorhabens ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen sein sollte, stünde den Klägern dagegen kein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zu. Randnummer 78 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Beschluss vom 21.01.2008 – 4 B 35.07 – (mit Hervorhebungen des erkennenden Gerichts) ausgeführt: Randnummer 79 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufhebung selbst einer planerischen Zulassungsentscheidung wegen des Fehlens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften beschränken sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Unterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und eine Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte. Randnummer 80 Das Revisionsverfahren könnte auch nicht zur Klärung von Fragen beitragen, die sich

dem In-Kraft-Treten des Umweltrechtsbehelfsgesetzes stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 1 UmwRBehG vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816), das zur Umsetzung des durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 (ABl. EG Nr. L 156, 17) eingefügten Art. 10 a UVP-Richtlinie erlassen wurde, vorliegend noch nicht anwendbar ist. Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz gilt nur für Verfahren, die

dem 25.06.2005 , also

Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen (§ 5 UmwRBehG). … Randnummer 81 Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet auch das Gemeinschaftsrecht nicht, eine Baugenehmigung wegen des Unterlassens einer – unterstellt – rechtlich gebotenen standortbezogenen Vorprüfung aufzuheben, wenn es – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für das Projekt durchgeführt worden wäre. 10 Vgl. hierzu auch das Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 - Vgl. hierzu auch das Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 - Das ist auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das auch von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 07.01.2004, 11 - Rs. C-201/02 -, Slg. 2004, 1 – 723 = NVwZ 2004, 593 - Rs. C-201/02 -, Slg. 2004, 1 – 723 = NVwZ 2004, 593 derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. 12 Vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs. C-283/81 CILFIT -, Slg. 1982, 1-3415 Vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs. C-283/81 CILFIT -, Slg. 1982, 1-3415 Der Senat wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht verpflichtet, gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof anzurufen und ihm die genannte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 82 Die UVP-Richtlinie in der hier noch anwendbaren Fassung der Richtlinie 97/11/EG regelt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Umweltverträglichkeit eines Projekts

den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen, nicht.

dem in Art. 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben; die zuständigen Behörden müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts abzuhelfen. 13 EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 64, 70 EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 64, 70 Randnummer 83 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verwaltungsgericht eine Baugenehmigung aufzuheben hat, damit der im Verwaltungsverfahren fehlende Verfahrensabschnitt einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls

geholt werden kann, wenn es sich auf der Grundlage des Vertrags des Klägers und mit den Möglichkeiten der Amtsaufklärung davon überzeugt hat, dass die fehlende Vorprüfung des Einzelfalls sich auf die materielle Rechtsposition des Klägers nicht ausgewirkt hat.

dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedsstaats. Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). 14 EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 67 m.w.N. EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 67 m.w.N. Randnummer 84 Diese Grenzen der Verfahrensautonomie sind nicht überschritten, wenn das deutsche Recht die

holung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur verlangt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass deren Unterlassen auf das Ergebnis der Zulassungsentscheidung von Einfluss ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 -, zur Genehmigung

dem LuftVG Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 -, zur Genehmigung

dem LuftVG Das Unterlassen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat keine ungünstigeren Rechtsfolgen als andere Verfahrensfehler. Auch bei anderen Verfahrensfehlern kann ein

bar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur dann vor Gericht durchsetzen , wenn diese ihn weiterhin in seinen Rechten verletzt . Randnummer 85 Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang übertragbar, auch wenn es hier nicht um eine Baugenehmigung, sondern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geht und vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls stattgefunden hat, die allerdings nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis geführt hat. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet vorliegend keine Anwendung, weil das Verfahren vor dem 25.06.2005 nicht nur eingeleitet, sondern sogar abgeschlossen wurde. Randnummer 86 Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die zulässigen Schallleistungspegel auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Ton- oder Impulshaltigkeit der Anlagen eingehalten werden, gehört nicht zum Katalog der im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu berücksichtigenden Kriterien.

Dieser Katalog ist zwar nicht abschließend. Dass im Hinblick auf diese Kriterien indes eine umfassende UVP hätte erfolgen müssen, erscheint ausgeschlossen. Randnummer 87 Damit scheidet eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch die nicht durchgeführte UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Randnummer 88 2. Die Kläger werden durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch ansonsten nicht in eigenen Rechten verletzt. Randnummer 89 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche

teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die

barschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat

barschützenden Charakter, weshalb der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Randnummer 90 Das mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben, die Errichtung der Betrieb von drei Windkraftanlagen, verletzt die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes nicht in ihren Rechten. Randnummer 91 Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärm einwirkungen auf das Wohnanwesen der Kläger anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen

barn. Die Genehmigungen lassen zwar insoweit

Nebenbestimmung B 4 im Ortsbereich Rissenthal und damit auch am Wohnhaus der Kläger einen Teilimmissionsrichtwert von 37 dB(A) zu. Die Festsetzung dieses Teilimmissionsrichtwert ist aufgrund des Umstandes erfolgt, dass die 7 Windkraftanlagen mit zwei Genehmigungen an unterschiedliche Betreiber zugelassen wurden. Randnummer 92 Maßgebend für den Abwehranspruch der Kläger ist allerdings nicht der Teilimmissionsrichtwert, sondern der Immissionsrichtwert

Nummer 6.1 c) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Denn die Kläger können sich zur Abwehr des zugelassenen Vorhabens - wie bereits eingangs der Entscheidungsgründe ausgeführt - nur auf Rechtspositionen berufen, die ein öffentlich-rechtliches Gesetz im Verhältnis zwischen ihnen und dem Genehmigungsinhaber als schutzwürdig ansieht. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtl.

barklage vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtl.

barklage Das ist vorliegend die TA Lärm als die Normen des BImSchG konkretisierende Verwaltungsvorschrift. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ist nämlich grundsätzlich sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet (Nr. 3.2.1 der TA Lärm). Randnummer 93 Demgegenüber macht es schon vom Ansatz her keinen Sinn, sich auf den Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes zu berufen, den man gerade angreift und aufgehoben haben will. Randnummer 94 Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), sondern innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wahlen der Gemeinde A-Stadt (§ 34 BauGB).

§ 34Abs. 2 Bau

GB beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Gebietes

der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO umschriebenen Baugebiete entspricht. Der Beklagte und die Lärmgutachter sind vorliegend davon ausgegangen, dass für die Kläger das Lärmschutzniveau eines „allgemeinen Wohngebietes“ im Verständnis von § 4 BauNVO gilt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Randnummer 95 Nicht entscheidungserheblich ist die Einschätzung der Kläger, faktisch liege kein „allgemeines“, sondern ein „reines“ Wohngebiet vor, für das

Nummer 6.1 e) der TA Lärm

ts der Immissionsrichtwert 35 dB(A) beträgt. Selbst wenn das zutreffen sollte, kommt es auf diese Tatsache von Rechts wegen nicht an, weil das Grundstück der Kläger

Südosten hin unmittelbar an den Außenbereich grenzt und (auch) derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, dort nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren kann, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich sind deshalb die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet. 17 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197

(205); Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, ESVGH 60, 129 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197
(205); Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, ESVGH 60, 129 Randnummer 96 Der gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der

t wird von den sieben mit den beiden Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen am Wohnhaus der Kläger eingehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

Nummer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm ein Überschreiten des zulässigen Pegels um nicht mehr als 1 dB(A) unschädlich ist. Randnummer 97 Die Beigeladenen haben beim Beklagten mit ihrem Antrag auf Genehmigung der Anlagen das schalltechnische Gutachten der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 eingereicht. Danach beträgt der prognostizierte Beurteilungspegel am Wohnhaus der Kläger 38,4 dB(A) und hält damit den Immissionsrichtwert ein. Der Lärmgutachter ist eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, bei der von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen ausgegangen werden kann. Gegen die Objektivität und Unabhängigkeit einer solchen Stelle kann nicht eingewandt werden, dass der Auftrag zur Anfertigung der Stellungnahme vom Anlagenbetreiber kommt. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und -messungen dem Regelsystem des BImSchG immanent, das etwa neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die sogenannten betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. etwa §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie von Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der

Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. 18 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Randnummer 98 Im Laufe der Gerichtsverfahren haben die Beigeladenen ein unter dem 23.08.2006 vom TÜV Süd erstelltes Gutachten betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks A-Stadt – Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage am Wohnhaus Im Neef 15 a in Wahlen zur

tzeit vorgelegt. Dieses Anwesen befindet sich gut 50 m näher zu den streitigen Windkraftanlagen. Das – ebenfalls von einer gemäß § 26 BImSchG benannten Stelle erstellte - Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich für den Gesamtpark in der lautesten vollen

tstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 5 (Wohnhaus im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) ergebe. Aufgrund dieses Gutachtens ließ der Beklagte den

tbetrieb zu. Randnummer 99 Damit liegen ein Prognose-Gutachten und ein Messgutachten vor, die beide zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Lärmimmissionsrichtwert am Wohnhaus der Kläger beim Betrieb aller 7 Windkraftanlagen eingehalten wird. Gleichwohl hat das Gericht Beweis erhoben über Auswirkungen des Vorhabens auf das Wohngrundstück der Kläger. Randnummer 100 Die Ansicht der Beigeladenen ABO Wind, eine Messung der Lärmimmissionen sei nicht erforderlich, weil es für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen allein darum gehe, ob die Prognosen zutreffend seien und nicht, ob die von der TA-Lärm vorgegebenen Grenzwerte beim Betrieb der Windkraftanlagen tatsächlich eingehalten würden, ist mit der Rechtslage nicht zu vereinbaren. Anders als in nahezu allen anderen Rechtsgebieten macht es im Immissionsschutzrecht einen entscheidenden Unterschied, ob die genehmigte Anlage aufgrund des Sofortvollzugs der Genehmigung errichtet wird oder aber der Betreiber mit der Errichtung der Anlage wartet, bis die Genehmigung bestandskräftig ist. Dieser Unterschied beruht auf dem System der TA Lärm, die der Messung den Vorrang vor der Berechnung einräumt. Randnummer 101 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 – 19 BRS 71 Nr. 103 BRS 71 Nr. 103 ausgeführt, dass die im Rahmen einer

barklage gegen eine Baugenehmigung auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung zu ermitteln sind und dieses Verfahrensstadium noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen und nicht als Teil der den Behörden aufgegebenen Überwachung anzusehen sei. Deshalb könne in diesem Rahmen der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene „Messabschlag bei Überwachungsmessungen“ von 3 dB(A) nicht berücksichtigt werden. Für die

barklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann nichts anderes gelten. Hierbei handelt es sich nicht um eine

trägliche Änderung der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. 20 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 Randnummer 102 Am 24.05.2007 fand auf Anregung des Gutachters eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im VG statt, bei der der Gutachter erklärte, dass die aufgegebenen Immissionsmessungen nicht nur mit erheblichem Aufwand, sondern auch mit einem sehr großen Unsicherheitsfaktor verbunden wären, die das Gutachten wenig aussagekräftig und damit angreifbar machen würden. Das – neue – Gutachten werde im Verhältnis zu den vorliegenden Gutachten keine aussagekräftigeren Ergebnisse bringen. Gründe dafür seien insbesondere die Schwierigkeiten bei der Bewertung der Fremdgeräusche sowie die unterschiedlichen Windrichtungen in der Höhen- und Tallage. Seiner Ansicht

sei es sinnvoller, das TÜV-Gutachten vom 15.12.2005 bzw. 23.08.2006 unter Beachtung der jüngeren Rechtsprechung – unter anderem OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, - „

zurechnen“ und dessen Ergebnisse zu überprüfen. Randnummer 103 Das Ergebnis des vom Gericht gleichwohl in Auftrag gegebenen und vom Sachverständigen Dipl.-Ing. M. aufgrund von Langzeitmessungen erstatteten Lärmgutachtens vom 06.05.2011 deckt sich hinsichtlich der durch Messung ermittelten Lärmimmissionswerte im Wesentlichen mit dem Ergebnis des ebenfalls durch Messung ermittelten Ergebnisses des TÜV Süd im Gutachten vom 23.

  1. Letzteres kommt für den noch näherer an die Windkraftanlagen gelegenen IP 5 (Im Neef 15a) zu einem Anlagenpegel von 38,5 dB(A) und liegt um 0,1 dB(A) oberhalb des vom Ingenieur- und Beratungsbüro K. im Gutachten vom 25.02.2003 auf Seite 10 prognostizierten Beurteilungspegels beim Betrieb aller Anlagen in der

t. Der vom Gerichtsgutachter durch Messung ermittelte Beurteilungspegel von 38,8 dB(A) liegt um 0,9 dB(A) über dem vom TÜV ermittelten Wert. Alle diese Werte berücksichtigen keinen Zuschlag für Ton- bzw. Impulshaltigkeit. Randnummer 104 Grundsätzliche Bedenken gegen die Ermittlung des Beurteilungspegels

der TA Lärm bestehen nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 – 21 BRS 71 Nr. 103 BRS 71 Nr. 103 grundlegend entschieden und das OVG des Saarlandes mehrfach bestätigt. 22 Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - Randnummer 105 Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Messverfahren oder aber die Berechnung des Beurteilungspegels nicht mit den Vorgaben der TA Lärm übereinstimmen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 106 Auf die von den Klägern, vom OVG (auf Seite 21 der Beschlüsse vom 10.11.2006) und vom Gutachter aufgeworfenen Frage, ob die Anlagengeräusche vom Gutachter bzw. vom Gericht (subjektiv) als ton- und/oder impulshaltig einzuschätzen sind und dementsprechend ggf. ein Zuschlag auf den Beurteilungspegel von 40 dB(A) zu machen ist, der zu einem Überschreiten des Richtwertes führt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend an. Randnummer 107 Denn der Gutachter, der in den Verfahren 5 K 3/08 und 5 K 4/09 aufgrund des Höreindrucks und der Messergebnisse einen Impulszuschlag von 1,9 dB am Wohnhaus in Rissenthal angesetzt hat, der zu einem Überschreiten des Richtwertes führte, hat in seinem Gutachten für das Wohnhaus der Kläger in Wahlen auf Seite 20 in sich schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung eines „Zuschlages für Auffälligkeiten“ und ohne Berücksichtigung eines Abschlags für Überwachungsmessungen ein Beurteilungspegel zwischen 39,7 und 40,3 dB(A) ergebe, der auf 40 dB(A) zu runden sei. Damit werde der nächtliche Immissionspegel auch unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Impulshaltigkeit eingehalten. Das Gericht sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Randnummer 108 Damit lässt die von den zugelassenen vier Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte des Klägers erkennen. Randnummer 109 3. Auch im Übrigen lässt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Verletzung geschützter Rechte des Klägers erkennen. Randnummer 110 Insbesondere verletzt die angegriffene Genehmigung nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme . Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Randnummer 111 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des

barn nicht

den für das

bargrundstück, sondern – wie sonst auch –

den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. 23 BVerwG, Urteil vom 28.

  1. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 BVerwG, Urteil vom 28.
  2. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Da sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des von der Gemeinde A-Stadt am 17.07.2003 beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte Nord“ befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen

§ 30Abs. 2 Bau

GB. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist von der Verbindlichkeit dieser Planung auszugehen, da Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind und es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche

Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen. 24 BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Randnummer 112

§ 30Abs. 2 Bau

GB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

§ 12Bau

GB zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das das zugelassene Vorhaben den planerischen Festsetzungen widerspricht, machen die Kläger nicht geltend und ist auch ansonsten nicht festzustellen. Randnummer 113 Damit kommt eine Verletzung von

barrechten nur noch unter dem Gesichtspunkt des sich vorliegend aus § 15 BauNVO ergeben Gebots der Rücksichtnahme in Betracht. Randnummer 114 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils

Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 25 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Randnummer 115 Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen am konkreten Standort den planerischen Festsetzungen entspricht. Selbst wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung, weil Windkraftanlagen im Außenbereich

§ 35Abs. 1 Nr. 6 Bau

GB privilegiert zulässig sind und das Anwesen der Kläger aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet ist, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehört. Randnummer 116 Was die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die

bargrundstücke angeht, so ist

barschutz auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. 26 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19

barschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren

weise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19

barschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren

weise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830 Randnummer 117 Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abwegig. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen

§ 7Abs.

5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden. Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen

§ 7Abs.

7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errichtet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Vorliegend beträgt das Maß H (85 m Nabenhöhe zuzüglich 38,5 m Rotorradius =) 123,5 m. Ausgehend von einer Abstandsfläche von 0,4 H beträgt der Abstandsradius 49,4 m um die Mitte des Turmes. Angesichts der Entfernung des Anwesens des Klägers von 900 m zur nächstgelegen Anlage hält diese mehr als das 18fache der erforderlichen Abstandsfläche ein (900 m : 49,4 m = 18,218). Randnummer 118 Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall optisch bedrängend wirkt, sind allerdings andere Kriterien als bei Gebäuden maßgebend: 27 Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.) Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.) Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse als vielmehr durch ihre Höhe und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“, weil ein bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in höherem Maße erregt als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige,

Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differenzierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon

kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. 28 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windenergieanlage deutlich und bestimmt sie. Gebäudegleiche Abmessungen hat somit allein die Fläche, die der Rotor bestreicht. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so erheblicher, je größer die Anlage ist und je höher der Rotor angebracht ist. Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Ferner ist bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche sind, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Wirkung. Die bloße Möglichkeit, die Windenergieanlage vom Wohnhaus des

barn wahrzunehmen, reicht für eine Beeinträchtigung nicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem

barn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. 29 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht Für die Würdigung im Einzelfall hat die Rechtsprechung grobe Anhaltswerte entwickelt: 30 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74;

gehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des

der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74;

gehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des

der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist. Randnummer 119 a. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Randnummer 120 b. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Randnummer 121 c. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage aber das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Randnummer 122 Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur nächstgelegenen Windenergieanlage (WEA 7) 900 m und damit mehr als das Siebenfache (900 : 123,5 = 7,2874) der Gesamthöhe der Windenergieanlage (85 m Nabenhöhe zuzüglich 38,5 m Rotorradius = 123,5m Gesamthöhe). Damit erübrigen sich unter diesem Gesichtspunkt weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zu den Klägern. Diesen Eindruck einer nicht feststellbaren optisch bedrängenden Wirkung der 7 Windkraftanlagen auf das Grundstück der Kläger hat auch die Ortsbesichtigung am 06.09.2010 ergeben. Die Anlagen 4, 6 und 7 sind vom Grundstück der Kläger aus überhaupt nicht zu sehen, von den Anlagen 1, 2 und 5 sind im Wesentlichen nur die Blattspitzen der Rotorblätter zu sehen. Allein die Anlage 3 ist in einer Entfernung von 900 m vom Wohnhaus aus frei zu sehen, ohne dass sie aber optisch erdrückend wirkt. Randnummer 123 Sollte das Grundstück des Klägers durch die

barschaft der Windkraftanlagen an Wert verlieren, so ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 31 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252

(277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252
(277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Randnummer 124 Folglich ist die Klage abzuweisen. Randnummer 125 Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 126 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Klägern aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und dementsprechend das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 127 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 128 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 129 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 2) Seite 7 des Gutachtens vom 06.05.2011 3) BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 4) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2007 – 8 B 1340/07 -, UPR 2008, 279 (Ls) 5) § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG 6) Amtliche Begründung, BR-Drucksache 226/85 7) Amtliche Begründung, BR-Drucksache 870/92 8) BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 9) vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4 10) Vgl. hierzu auch das Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 - 11) - Rs. C-201/02 -, Slg. 2004, 1 – 723 = NVwZ 2004, 593 12) Vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs. C-283/81 CILFIT -, Slg. 1982, 1-3415 13) EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 64, 70 14) EuGH, Urteil vom 07.01.2004, a.a.O., Rdnr. 67 m.w.N. 15) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9.06 -, zur Genehmigung

dem LuftVG 16) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr. 168 – zur baurechtl.

barklage 17) BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BVerwGE 81, 197

(205); Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, ESVGH 60, 129 18) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 19) BRS 71 Nr. 103 20) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 21) BRS 71 Nr. 103 22) Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - 23) BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 24) BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 25) BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. 26) BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 –, Buchholz 406.19

barschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren

weise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830 27) Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.) 28) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115 29) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht 30) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74;

gehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 – 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des

der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist. 31) BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252

(277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183

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