Abschiebungsschutz; familiäre Belange Leitsatz Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Abschiebungsschutz (Rn.4) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem bei sachgerechter Auslegung in der Hauptsache sinngemäß verfolgten Rechtsschutzziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Vater der Antragsteller in sein Heimatland abzuschieben, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Antragsteller haben einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 3 Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt, insbesondere ist die Abschiebung des Vaters der Antragsteller nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Randnummer 4 Die Kammer hat im Urteil vom 30.09.2010, 10 K 317/10, die Klage des Vaters der Antragsteller gegen die gegen ihn ergangene Ausweisung abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 17.12.2010, 2 A 315/10, den Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen hat. In der genannten Entscheidung der Kammer vom 30.09.2010 ist ausführlich dargelegt und begründet, dass die Ausweisung des Vaters der Antragsteller und damit auch dessen Rückführung in sein Heimatland auch unter Berücksichtigung der hier lebenden Kinder des Antragstellers, zu denen auch die Antragsteller gehören, nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu beanstanden ist. Auf diese Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragsteller im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, insbesondere die hierzu vorgelegten Schreiben der Antragsteller zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.