Entziehung der Fahrerlaubnis, Besitz von Betäubungsmittel, eheliche Wohnung (Wohnzimmerschrank) Leitsatz Kann im Wohnzimmerschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung aufgefundenes Amphetamin nicht einem der Eheleute zugeordnet werden, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV von beiden Eheleuten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. (Rn.20) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500.-Euro. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 20.06.2011 eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 30.05.2011, durch den die Fahrerlaubnis der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihr unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 VwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 2 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 2 Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das private Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurücktreten muss. Diese Ausführungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts entspricht. Randnummer 3 Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Randnummer 4 Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid nicht beanspruchen, weil die darin getroffenen Regelungen im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Randnummer 5 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der angefochtene Bescheid allerdings in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides entgegen der Regelung in § 28 Abs. 1 SVwVfG nicht angehört wurde und der Antragsgegner auch nicht unter Beachtung der engen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 SVwVfG dargelegt hat, weshalb er berechtigt gewesen sein soll, selbst von einer kurzfristigen Anhörung abzusehen. Allerdings kann dieser Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG). Randnummer 6 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1, Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechlichte Vorschriften oder Strafgesetzte verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Randnummer 7 Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenrecht, 41 Auflage, 2011, § 11 FeV, Rdnr. 22 und 24 m.w.N. Randnummer 8 Im vorliegenden Fall begegnet die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 18.04.2011 in formeller und materieller Hinsicht keinen durchschlagenden Bedenken. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat in der Anordnung vom 18.04.2011 über die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 FeV sowohl die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin dargelegt als auch die Fragestellungen an den Gutachter formuliert. Zudem wurde die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV über die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens belehrt. Zwar ist in der Anordnung vom 18.04.2011 – offensichtlich auf der Grundlage der mit den polizeilichen Feststellungen nicht in Einklang stehenden Sachverhaltsdar-stellung der Polizeiinspektion Nohfelden-Türkismühle vom 11.02.2011 (Bl. 2 der Ermittlungsakte) - fehlerhaft angegeben, dass in der Wohnung der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) 4 g Amphetamin sichergestellt worden seien, während ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft das Gripptütchen mit der Amphetaminsubstanz zusammen nur 0,7 g gewogen hat, mithin abzüglich des Gewichts des Tütchens von 0,3 g nur Amphetamin in einer Menge von 0,4 g aufgefunden worden ist. Diese fehlerhafte Mengenangabe ändert aber nichts an der allein maßgeblichen Tatsache, dass in der Wohnung Amphetamin in einer relevanten Menge aufgefunden worden ist. Randnummer 10 Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV liegen vor. Randnummer 11 Auszugehen ist davon, dass nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Randnummer 12 Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2006, 1 B 8/06 m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 01.04.2009, 10 L 158/09, m.w.N. Randnummer 13 Danach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage IV zur FeV den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften können. Randnummer 14 Im Weiteren muss Beachtung finden, dass bereits der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines solchen Betäubungsmittels ein Indiz für die Einnahme der Droge ist und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung darstellt. Erforderlich ist allerdings, dass der Besitz des Betäubungsmittels tatsächlich nachgewiesen ist. Hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen Besitz genügen dagegen nicht. Randnummer 15 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.01.2008, 11 CS 07.2766; VG Oldenburg, Beschluss vom 05.08.2008, 7 B 2074/08; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001, 19 B 814/01, wonach der Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes ausnahmsweise kein hinreichendes Anzeichen für einen regelmäßigen Konsum darstellen kann, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe an Dritte hindeuten, die Menge unzweifelhaft nur für lediglich experimentellen Cannabiskonsum ausreicht und der letzte festgestellte Besitz schon längere Zeit zurückliegt, jeweils zitiert nach Juris Randnummer 16 Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem generellen und nicht auf eine bestimmte Sache gerichteten Sachherrschaftswillen getragen ist. Randnummer 17 Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.