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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 645/11 Urteil Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung wegen Ausreisefrist von "30 Tage

Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung wegen Ausreisefrist von "30 Tagen" Leitsatz Die auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments un

§ 60Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 Aufenth

G hinsichtlich Kosovo bzw. Serbien vorliegen, noch steht ihnen hilfsweise einen Anspruch gegen die Beklagte darauf zu, festzustellen,

§ 60Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenth

G hinsichtlich Kosovo bzw. Serbien vorliegen. Insoweit erweist sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 08.07.2011 als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dagegen kann die in Ziffer 3 des Bescheides gegenüber den Klägern ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben und unterliegt daher der Aufhebung. Randnummer 18 Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung,

§ 60Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 Aufenth

G, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo und Serbien gegeben sind. Zur Begründung kann voll inhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2011 verwiesen werden, zumal ihnen die Kläger in der Klage nicht entgegengetreten sind (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Randnummer 19 Als fehlerhaft erweist sich indes die in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beträgt in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Weiter bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, dass im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. An diese Regelung hat sich die Beklagte vorliegend nicht gehalten, da sie den Klägern eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat. Die insoweit gegenüber den Klägern getroffene Regelung ist in den Fällen, in denen die Bekanntgabe der Entscheidung bzw. der unanfechtbare Abschluss des Asylverfahrens in einem Monat mit 31 Tagen erfolgt, nachteiliger als nach der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG, da dann die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG 31 Tage beträgt. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten Zurückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-117) geregelt, dass eine Rückkehrentscheidung ungeachtet der - vorliegend nicht in Betracht kommenden - Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht, und ist in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie weiter bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis spätestens
  2. Dezember 2010 nachzukommen. Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung zur Umsetzung der besagten Richtlinie innerhalb der Frist und auch bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Folge hat, dass die Richtlinie unmittelbare Anwendung findet. Randnummer 20 Vgl. z.B. Europäischer Gerichtshof, Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 21 ff- Becker; siehe hierzu auch Herdegen, Europarecht,
  3. Auflage, § 9 Rdnr. 44 ff Randnummer 21 Indes ist in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie auch festgelegt, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese mit der Richtlinie im Einklang stehen. Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung in § 38 Abs. 1 AsylVfG nach derzeitiger Rechtslage eine für die Kläger günstigere Rechtslage beibehalten. Dann ist die Bundesrepublik Deutschland bzw. sind die für sie handelnden Behörden auch zur Anwendung dieser günstigeren Vorschrift verpflichtet. Da die Beklagte dies vorliegend nicht beachtet hat, können die Ausreiseaufforderung und damit auch die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Randnummer 22 Es ist daher, wie erkannt, mit der Kostenfolge aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG zu entscheiden. Randnummer 23 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.