barn kommt im Regelfall nicht in Betracht. (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid, mit dem ihnen die Beseitigung der Hauseingangsüberdachung in der Abstandsfläche bis zum 28.02.2010 aufgegeben wurde. Randnummer 2 Die Kläger sind seit 1986/87 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil und Gemarkung …, … Aufgrund des Grundstückszuschnitts hat das Gebäude an der Nordwestecke zum benachbarten Flurstück … nur einen Abstand von 0,55 m. Randnummer 3 Mit Bauschein vom 13.03.1991 wurde dem Kläger zu
kämen, drohte die Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an, das sie zugleich (aufschiebend bedingt) festsetzte. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, bei einer Ortsbesichtigung am 24.08.2009 sei festgestellt worden, dass die Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. Abweichungsgenehmigung innerhalb der Abstandsfläche durchgeführt worden sei.
1 LBO seien vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Der Mindestabstand betrage 3 m. Der Abstand von der Außenkante der Hauseingangsüberdachung zur Grundstücksgrenze betrage indes nur 0,70 m, so dass die Abstandsfläche auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 6 Nr. 2 c LBO nicht eingehalten sei. Eine
trägliche Baugenehmigung scheitere an der fehlenden Zustimmung des
barn.
1 LBO könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen verlangen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden und rechtmäßige Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können. In Ermangelung der Genehmigungsfähigkeit der Bauwerke ließen sich rechtmäßige Zustände nicht anderweitig herstellen. Der Bescheid wurde den Klägern am 15.01.2010 zugestellt. Randnummer 7 Am 27.01.2010 erhoben sie Widerspruch: Das Haus habe bereits ein Vordach gehabt, als sie es gekauft hätten. Sie hätten lediglich das alte Vordach entfernt und durch das neue ersetzt. Im Übrigen sei die Anordnung unverhältnismäßig, weil es lediglich um eine geringfügige Überschreitung der Abstandsfläche gehe. Randnummer 8 Den Widerspruch der Kläger wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde an die Bevollmächtigten der Kläger am 14.01.2010 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegeben. Randnummer 9 Am 31.01.2011 haben sie beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Überdachung um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO handele. Jedenfalls sei die Anordnung einer vollständigen Beseitigung der Überdachung unverhältnismäßig. In der Bauakte befänden sich Lichtbilder, auf denen das ursprüngliche und das im Juli 2005 angebrachte neue Vordach abgebildet seien. Der Grenzabstand des Hauses betrage im Bereich des Hauseingangs 2,10 m. Das alte Vordach sei wie das neue 1,40 m tief. Das neue Vordach sei nur geringfügig breiter. Der
bar sei seinerzeit mit der Vordacherneuerung einverstanden gewesen. Eine Anordnung der Beseitigung sei unter dem auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtlich nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig. Außerdem genieße das neue Vordach passiven Bestandsschutz. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 den Bescheid vom 07.01.2010 sowie den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2010 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Die Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 18 Die Einschätzung der Beklagten und des Rechtsausschusses, dass die aufgegriffene Hauseingangsüberdachung eine bauliche Anlage ist, die im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Randnummer 19 Neben der Sache liegt der Einwand der Kläger, bei der Türüberdachung handele es sich nicht um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind
1 Satz 1 LBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Die Haustürüberdachung ist aus Bauprodukten hergestellt und Bestandteil des Wohnhauses, das mit dem Erdboden verbunden ist. Sie hält die von § 7 LBO geforderte Abstandsfläche von mindestens 1,5 m zum
bargrundstück nicht ein. Randnummer 20 Soweit die Kläger geltend machen, der
bar sei bei der Errichtung des Vordachs im Juli 2005 mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen, ist das vorliegend rechtlich nicht von Bedeutung, weil der angegriffene Bescheid allein auf den Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht darauf gestützt ist, die Bauaufsichtsbehörde sei allein im Interesse des
barn tätig geworden. Randnummer 21
1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, sofern nicht
bauplanerischen Gründen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche gebaut werden muss oder darf. Da in der näheren Umgebung offene Bauweise vorherrscht und auf der Grenze in diesem Bereich kein Bauwerk vorhanden ist, an das
1 Satz 3 LBO angebaut werden darf, hat grundsätzlich der Mindestabstand von 3 m zur Grenze (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO) frei von Gebäuden zu bleiben. Randnummer 22 Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zudem im Urteil vom 12.02.2009 – 2 A 17/08 – klargestellt, dass die Abstandsfläche nicht nur von Gebäuden (§ 2 Abs. 2 LBO) und Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen (§ 7 Abs. 5 LBO) einzuhalten ist, sondern auch von den in den §§ 7 und 8 LBO unter bestimmten Voraussetzungen in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen, wenn diese die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Das betrifft insbesondere die vorliegend von der Beklagten aufgegriffene Haustürüberdachung. Randnummer 23
6 Nr. 2 LBO bleiben Hauseingangsüberdachungen bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben. Das bedeutet zugleich, dass Hauseingangsüberdachungen, die nicht mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben, bei der Bemessung der Abstandsfläche nicht außer Betracht bleiben. Randnummer 24 Das Vordach am Wohnhaus der Kläger hält zur Grenze nur einen Abstand von 0,70 m ein und ist damit abstandsflächenrechtlich unzulässig. Randnummer 25 Die Kläger können sich aufgrund des Umstandes, dass sie das Wohnhaus in den Jahren 1986/87 mit einem ähnlichen Vordach gekauft und dieses später nur durch ein vergleichbares ersetzt haben, nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für das Vordach berufen. Randnummer 26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der sich auf das Bestehen eines Gegenrechts gegen ein Beseitigungsverlangen beruft, mit der Folge dafür beweispflichtig ist, dass die Unaufklärbarkeit der behaupteten Tatsache zu seinen Lasten geht. 1 BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 Randnummer 27 Ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war. 2 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269 Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 28 Eine Hauseingangstürüberdachung am diesem Wohnhaus ist zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Baugenehmigung gewesen. Vielmehr ist in den Plänen zu den Baugenehmigungen vom 13.03.1991 und 26.04.1994 gerade keine Haustürüberdachung dargestellt. Randnummer 29 Die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vordachs kann auch nicht im Wege der Abweichung 3 früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996) früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996) erreicht werden, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 LBO 2004 nicht vorliegen.
dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde von bauaufsichtlichen Anforderungen der LBO oder aufgrund der LBO Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 30 Zweck der Abstandsflächenbestimmungen und des grundsätzlichen Verbots des Überbaus sind die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke, der Brandschutz und der
barfrieden. 4 Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
barn scheitert eine Befreiung bereits daran, dass gegen den Willen des durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten
barn aufgrund des Erfordernisses der Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter
barlicher Belange die Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche allenfalls in extremen Sonderfällen überhaupt nur denkbar ist. 5 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.1999 - 2 Q 25/99 -, S. 6 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.1999 - 2 Q 25/99 -, S. 6 Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht zu erkennen. Randnummer 32 Im Falle der Nichtbeachtung
barschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene
bar (vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall) regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels. 6 OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Dieser Anspruch von Grenznachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung bezüglich unzulässiger Grenzbauten besteht
der ständigen Rechtsprechung des VG und des OVG des Saarlandes unabhängig von der Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit im Einzelfall. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grenzabstandsbestimmungen und den daraus resultierenden
barlichen Abwehranspruch kommt es daher nicht darauf an, ob und inwieweit der sich gegen das Vorhaben wendende
bar durch die Unterschreitung der Abstandsflächen zu seinem Grundstück hin in dessen Benutzung im Einzelfall real beeinträchtigt wird. 7 Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., XI. Rdnr. 99 (S. 509) mit
weisen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., XI. Rdnr. 99 (S. 509) mit
weisen Grenze für die Frage des Bestehens eines solchen Anspruchs ist das sich aus dem Rechtsgedanken des § 226 BGB ergebende Schikaneverbot, das eine Rechtsausübung dann verbietet, wenn sie ohne jedes schutzwürdige Interesse erfolgt. Wegen der „zentimeterscharf“ konzipierten Abstandsverpflichtungen kommt die Annahme, dass ein Anspruch des
barn „schikanös“ in diesem Sinne ist, allerdings überhaupt nur bei einer Unterschreitung der Abstandsverpflichtung „um wenige Zentimeter“ in Betracht. 8 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1987 – 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100 (S. 261 <265>) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1987 – 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100 (S. 261 <265>) Vorliegend muss das Vordach den Mindestgrenzabstand des § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO von 1,50 m einhalten, den es um 0,80 m unterschreitet. Von Schikane oder aber einer nur geringfügigen Überschreitung der Abstandsfläche kann da keine Rede sein. Randnummer 33 Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des Vordaches nicht herbeigeführt werden können. Randnummer 34 Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen ist, weil die Einwendungen der Kläger keinen Anlass für eine andere Entscheidung geboten haben. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Randnummer 35
der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen der §§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 88 Abs. 1 LBO 1996 bzw. 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974 im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, "von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für
den konkreten Umständen opportun hält". Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann besteht auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des "Für und Wider" eines Einschreitens oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. 9 BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 Randnummer 36 Einen Ausnahmefall vermag die Kammer nicht zu erkennen. Keine Bedeutung für die Ermessensausübung hat grundsätzlich der Umstand, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen wurde.
gesicherter Rechtsprechung des OVG des Saarlandes unterliegt die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen der Behörde schutzwürdige Vertrauensposition wird für den Bauherrn erst dadurch erlangt, dass ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine (im Ablehnungsfalle ggf. auch gerichtlich zu erstreitende) positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt wird. 10 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 - Eine solche Baugenehmigung ist für das aufgegriffene Vordach nicht erteilt worden. Randnummer 37 Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Anordnung der Beseitigung baurechtswidriger Zustände allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, weil es gerade von Rechts wegen geboten ist rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ernsthaft erkennbar. Randnummer 38 Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung des aufgegriffenen Bauwerkes nicht herbeigeführt werden können. Randnummer 39 Die Zwangsmittelandrohung und (aufschiebend bedingte) Festsetzung entspricht den Vorgaben des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Randnummer 40 Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das im Bescheid vom 07.01.2010 angedrohte und (aufschiebend bedingt) festsetzte Zwangsgeld nicht angefallen ist und ohne erneute Fristsetzung auch nicht anfallen kann. Die den Klägern gesetzte Frist „bis zum 28.02.2010“ brauchten sie nicht zu befolgen, weil sie gegen den Bescheid vom 20.11.2008 fristgerecht Widerspruch erhoben haben.
VG kann Verwaltungszwang angewendet werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Da die Beseitigungsanordnung wegen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nicht bestandskräftig und der Sofortvollzug nicht angeordnet war, ging und geht die Festsetzung der Frist bis zum 28.02.2010 einfach ins Leere. Randnummer 41 Damit ist die Beseitigungsanordnung nebst Zwangsmittelandrohung und -festsetzung insgesamt rechtmäßig. Randnummer 42 Folglich ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 43 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 45 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Fußnoten 1) BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Eigentumschutz Nr. 13 = NJW 1980, 252; Beschlüsse vom 19.02.1988 - 4 B 33.88 - (unveröffentlicht) und vom 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 A 190/10 -, NJW-Spezial 2011, 269 3) früher: Befreiung (§ 75 Abs. 3 LBO 1996) 4) Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., VIII Rdnrn. 18 und 19 5) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.1999 - 2 Q 25/99 -, S. 6 6) OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - 7) Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl., XI. Rdnr. 99 (S. 509) mit
weisen 8) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.03.1987 – 2 R 180/84 -, BRS 47 Nr. 100 (S. 261 <265>) 9) BVerwG, Beschluss vom 20.08.1980 - 4 B 67.80 -, BRS 36 Nr. 93; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 11 ff.; Beschluss vom 27.08.1999 - 2 Q 17/99 -, S. 6 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1992 - 2 R 78/89 -, BRS 54 Nr. 207, und vom 09.08.1985 - 2 R 91/84 -, SKZ 1986, 116 Ls. Nr. 22; Urteil vom 18.06.2002 - 2 R 9/01 -, S. 14 10) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2001 - 2 Q 18-20/01 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.04.1989 - 2 R 390/86 -, das Urteil vom 29.08.2000 - 2 R 7/99 - und den Beschluss vom 14.07.2000 - 2 R 6/00 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.