G 1976 vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36,
G 1976 Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen: Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen. 15 vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „ völlig “ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „ auffälligen “ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Randnummer 51 Die von der Antragstellerin gewünschte Einschätzung, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nur von der Wohnnutzung in der B...straße geprägt ist und sich der Betrieb der Beigeladenen dort als „Fremdkörper“ darstellt, lässt sich – insbesondere weil die Antragsgegnerin und die Beigeladene anderer Auffassung sind – abschließend nur durch eine Ortseinsicht durch das Gericht beurteilen, für die – wie ausgeführt – im vorläufigen Verfahren kein Raum ist. Randnummer 52 Allerdings spricht nach der Aktenlage wenig für die Einschätzung der Antragstellerin. Vielmehr dürften die jenseits der S… Straße im Norden und der B…straße im Süden ansässigen Großbetriebe, wenn deren Emissionen im dazwischen liegenden Bereich hör- und riechbar sind, die nähere Umgebung so entscheidend mitprägen, dass die Annahme eines Wohngebietes mehr als fernliegend erscheint. Erschwerend hinzu kommt, dass der nach den Angaben der Beigeladenen im Anwesen der Antragstellerin vorhandene „Pizza-Heim-Service“ (Betrieb zur Herstellung und Auslieferung bestimmter Speisen und Getränke) ebenso wie die neben dem Betrieb der Beigeladenen deren Angaben zufolge betriebene Gaststätte mit Kegelbahn auch in einem Allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig sind; sie können allein in einem Mischgebiet als sonstiger (nicht wesentlich störender) Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zugelassen werden. 16 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 – 5 S 1198/93 -, BRS 56 Nr. 57; VG München, Urteil vom 08.10.2007 – M 8 K 07.1863 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 – 5 S 1198/93 -, BRS 56 Nr. 57; VG München, Urteil vom 08.10.2007 – M 8 K 07.1863 - Ob sich deshalb die nähere Umgebung infolge einer Ortseinsicht letztlich eher als Mischgebiet im Verständnis von § 6 BauNVO oder aber aufgrund der hier vorhandenen und möglicherweise störenden Betriebe, die an sich nur in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) oder sogar Industriegebieten (§ 9 BauNVO) zulässig sind, als Gebiet eigener Prägung nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt, oder aber doch von einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) auszugehen ist, bedarf für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung. Randnummer 53 Greift der Gebietsgewährleistungsanspruch jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht durch, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. 17 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7 Randnummer 54 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen. Randnummer 55 Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Randnummer 56 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 19 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Randnummer 57 Auf dieser Grundlage spricht (nahezu) alles dafür, dass die Vorbelastung durch die erst im Jahre 2011 abgerissene Halle ausreicht, um einen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen den Neubau auszuschließen. Randnummer 58 Auch eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des Bauordnungsrechts ist nicht festzustellen. Insbesondere spricht mit Wirkung für das vorliegende Verfahren aus mehreren Gründen nichts für einen Abwehranspruch der Antragstellerin wegen der behaupteten Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Garage. Randnummer 59 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stand die alte Halle noch auf dem Vorhabengrundstück. Das führte dazu, dass vom Gebäude B...straße 7 bis zum Anwesen der Antragstellerin auf einer Länge von rund 60 m eine geschlossene Baufront an der B...straße bestand und damit im Verständnis von § 22 BauNVO eine geschlossene Bauweise vorlag, bei der die Gebäude nach Absatz 3 ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Randnummer 60 Da jedenfalls das Gebäude der Antragstellerin unmittelbar an der Grenze zum Vorhabengrundstück steht, kann sie auch auf der Grundlage, dass eine Grenzbebauung hier wohl nicht zwingend geboten sein dürfte, eine Verletzung von Grenzabstandsbestimmungen durch die Beigeladene nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie sich an diese Vorschriften selbst nicht gehalten hat. Randnummer 61 Nach der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Regelung konnte sich ein Nachbar gegen die Verletzung von drittschützend ausgestalteten Grenzabstands- oder Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich nur erfolgreich dann zur Wehr setzen, wenn und soweit er selbst mit den auf seinem Grundstück vorhandenen Anlagen den zu dem Baugrundstück zu wahrenden Grenzabstand in das nachbarliche Austauschverhältnis "einbrachte". Dabei spielte es im Verhältnis der Nachbarn untereinander keine Rolle, ob der erste Verstoß gegen die Abstandsflächenbestimmungen formell genehmigt war oder nicht. In diesem Verhältnis kommt es allein auf das materielle Recht an. Dementsprechend musste der Nachbar ein Heranrücken der Bebauung an die gemeinsame Grenze hinnehmen, wenn und soweit er sich der Grenze seinerseits unter Unterschreitung des freizuhaltenden Abstandes genähert hat. Das Austauschverhältnis wurde insoweit gewissermaßen auf "niedrigerer Ebene" wieder hergestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Nachbar die in unzureichendem Grenzabstand vorhandene Bebauung selbst ins Werk gesetzt hat, ihn also gewissermaßen der "Vorwurf" traf, sich selbst rechtswidrig verhalten zu haben. 20 Urteil der Kammer vom 09.06.2010 – 5 K 613/09 – unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2000 – 2 V 14/99 - Urteil der Kammer vom 09.06.2010 – 5 K 613/09 – unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2000 – 2 V 14/99 - Allerdings musste eine gewisse Gleichartigkeit der Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften bestehen. Randnummer 62 Mit dem Inkrafttreten der LBO 2004 wurde dieses Prinzip der sich aus dem Begriff der „Deckungsgleichheit“ beim Anbau ergebenden Gleichartigkeit aufgegeben. Daraus folgt, wie das OVG des Saarlandes im nachfolgend zitierten Beschluss vom 25.05.2010 – 2 A 31/10 – ausgeführt hat, dass der Nachbar, der sich selbst an die Abstandsflächenbestimmungen nicht gehalten hat, eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch seinen Nachbarn nur noch mit Erfolg geltend machen kann, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeverbot verletzt ist. Das ist vorliegend aufgrund der Vorbelastung durch die alte Halle aller Voraussicht nach nicht der Fall. Randnummer 63 Deshalb wird nur noch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die im Bereich zum Grundstück der Antragstellerin 11,90 m lange und 3,00 m hohe Garage auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO erfüllt. Randnummer 64 Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als allenfalls offen, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Randnummer 65 Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet. Dementsprechend ist von der Antragsgegnerin auch nicht die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen. Randnummer 66 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 67 Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 68 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Zwar bewertet das OVG des Saarlandes das Interesse eines privaten Wohnnachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung für eine bei typisierender Betrachtung in der Umgebung durch nicht unwesentliche Immissionsbelastungen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung – hier eine Kfz-Werkstatt – wendet, seit dem Beschluss vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 - unter Änderung seiner Rechtsprechung hauptsachebezogen mit regelmäßig 15.000,- €. Die Kammer hält das vorliegend indes nicht geboten, weil sich die Antragstellerin nicht auf wesentliche Immissionsbelastungen durch den genehmigten Hallenneubau beruft. Randnummer 69 Der Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Fußnoten 1) BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 2) OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2007 – 2 R 9/06 -, BRS 71 Nr. 174; Beschluss vom 31.05.2007 – 2 A 189/07 -, NVwZ-RR 2007, 471 3) Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, S. 68; VGH Mannheim, BRS 32 Nr. 31 4) BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 5) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - 6) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung 7) BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 8) vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39 9) vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N. 10) Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 34, 35, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109. 65 -, BRS 18 Nr. 24 und vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 36; Beschluss vom 24.05.1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 11) Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand März 2006, § 34 Rz. 36, unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerwG 12) OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, BRS 2006, 7
G 1976 15) vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 16) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 – 5 S 1198/93 -, BRS 56 Nr. 57; VG München, Urteil vom 08.10.2007 – M 8 K 07.1863 - 17) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2002 – 2 Q 3/02 -, S. 7 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 19) BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. 20) Urteil der Kammer vom 09.06.2010 – 5 K 613/09 – unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2000 – 2 V 14/99 -
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