Abschiebung eines Ausländers trotz unmittelbar bevorstehender Eheschließung Leitsatz Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrages auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen (Rn.3) Orientierungssatz Die Abschiebung wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist regelmäßig nicht auszusetzen, wenn der aus dem Sudan stammende Ausländer zwar die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung vorgelegt hat, jedoch eine legalisierte Geburtsurkunde nicht vorgelegt wurde und somit die Befreiung von dem Nachweis der Ehefähigkeit nicht möglich ist. Es reicht insoweit nicht die Vorlage einer unbeglaubigten Fotokopie sowie die eidesstattliche Versicherung der Echtheit der Kopie durch den Ausländer. (Rn.6) (Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 23. September 2011, 2 B 370/11, Beschluss Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) zu ergreifen, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Den Antragstellern steht ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Randnummer 3 Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers zu 1) mit Blick auf die nach dem Vortrag der Antragsteller beabsichtigte Eheschließung nicht rechtlich unmöglich. Randnummer 4 Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte setzt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten der Verlobten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung zu erreichen. Randnummer 5 Vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.03.2011, 2 B 18711 Randnummer 6 Hiervon kann im vorliegenden Fall nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Zwar hat der zuständige Standesbeamte des Standesamtes B-Stadt I gegenüber der Kammer telefonisch erklärt, dass alle im Schreiben des Standesamtes vom 15.09.2011 an die Ausländerbehörde (Bl. 869, 870 VA) aufgeführten Unterlagen inzwischen vorgelegt seien und die Unterlagen jetzt dem OLG B-Stadt zwecks Befreiung von Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses vorlägen. Der Standesbeamte hat aber im Weiteren mit Blick auf die Hinweise des Präsidenten des OLG Köln zu den erforderlichen Nachweisen in Verfahren auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis Randnummer 7 Siehe hierzu www.olg-koeln.nrw.de/002_aufgaben/justizverwaltung/organisaton_verwaltung/dez_7/laender/zw_laender_S/sudan.pdf Randnummer 8 ausgeführt, dass bei Staatsangehörigen aus dem Sudan grundsätzlich die Vorlage einer legalisierten Geburtsurkunde erforderlich sei. Eine solche habe der Antragsteller vorliegend nicht vorgelegt, sondern nur eine unbeglaubigte Fotokopie einer Geburtsurkunde, wobei der Antragsteller allerdings gegenüber einem Notar an Eides statt erklärt habe, dass eine Zweiturkunde nur bei Vorsprache bei der ausstellenden Behörde ausgestellt werde und die Angaben in der vorgelegten Fotokopie nach wie vor korrekt seien und keine namens- oder personenstandsrechtlichen Änderungen eingetreten seien. Ob dies für eine Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses ausreiche, müsse das OLG B-Stadt entscheiden. Randnummer 9 Hierzu hat der zuständige Richter beim OLG B-Stadt in einem Telefonat gegenüber der Kammer erklärt, dass die Sache ihm noch nicht vorliege, auf die Vorlage einer lediglich unbeglaubigten Fotokopie der Geburtsurkunde sowie die Erklärung des Antragstellers vor dem Notar angesprochen, jedoch ausgeführt, dass normalerweise Wert darauf gelegt werde, dass Urkunden im Original vorgelegt würden. Zwar lässt diese Formulierung des zuständigen Richters beim OLG B-Stadt die Annahme zu, dass das Erfordernis einer Originalurkunde keine strikte Anwendung findet, sondern insoweit auch Ausnahmen in Betracht kommen. Ob im Fall des Antragstellers, der nicht einmal eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde vorgelegt hat, auf eine derartige Ausnahmesituation erkannt wird, lässt sich aber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sagen. Von daher kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller den Nachweis erbracht haben, alles Erforderliche getan zu haben, um die Eheschließung zu erreichen. Randnummer 10 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen.
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