← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 2370/10 Urteil Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung § 66 AufenthG 2004

Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung Leitsatz 1. Ein Ausländer, der selbst für die Abschiebungskosten in Anspruch genommen wird, kann, sofern der Verwaltungsakt, auf dess

§ 68Aufenth

G) in seinem Randnummer 58 Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779, Randnummer 59 ausgeführt, dass die zuständige Stelle nicht ausnahmslos verpflichtet ist, einen danach gegebenen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 84 AuslG (

§ 68Aufenth

G) setzt danach unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde voraus, ob und in welchem Umfang eine Erstattung erfolgen soll. Grundsätzlich gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch durchsetzt. Die Rechtsordnung sieht jedoch regelmäßig vor, dass bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten von dieser Regel auch abgewichen werden darf, um den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall, insbesondere auch bei fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung tragen zu können. Besonderheiten des Einzelfalls sind danach bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen. Demgemäß ist der nach § 84 AuslG (

§ 68Aufenth

G) Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es weitergehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall ist etwa gegeben, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung, wozu auch die Erteilung eines Visums gehört, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Ob diese vom Bundesverwaltungsgericht zu § 84 AuslG (

§ 68Aufenth

G) entwickelten Grundsätze auch auf die hier streitgegenständliche Kostentragungspflicht nach § 66 AufenthG übertragbar sind Randnummer 60 so etwa ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 15.12.2003, 24 B 03.1049, InfAuslR 2004, 252, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006, 13 S 155/06, zitiert nach juris; ebenso Hailbronner, AufenthR, a. a. O., § 66 Rdnr. 2 und Storck/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 66 Rdnr. 3; verneinend etwa OVG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008, 5 BF 259/06, a. a. O., sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, a. a. O., § 67 Rdnr. 37, Randnummer 61 kann vorliegend allerdings offen bleiben. Selbst wenn man davon ausginge, dass auch im Falle der Kostenerstattung für Abschiebungskosten durch den Ausländer selbst gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG in Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung bereits bei der Geltendmachung der Forderung bestünde, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Abschiebung am 26.04.2007 führen, da hier kein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Fall aufgrund seiner Besonderheiten derart stark von dem der Norm zugrunde liegenden Regelfall abweicht, dass ihre Anwendung den Zielen der Norm und ihrer Interessenbewertung nicht mehr gerecht würde. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise besondere Umstände dargetan, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, dass die Kosten der durch eigenes Verhalten verursachten Abschiebung am 26.04.2007 nicht allein von ihm getragen werden müssten. Der Tatsache, dass der Kläger offenkundig nur über äußerst begrenzte finanzielle Mittel verfügt, kommt im Hinblick darauf, dass im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vorliegend nicht die Erstattung von Abschiebungskosten durch einen Drittverpflichteten, sondern durch den abgeschobenen Ausländer selbst in Rede steht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Randnummer 63 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 64 Die Berufung ist gemäß den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Streitwert wird in Anwendung von §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 37.307,86 Euro festgesetzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.