G einer Abschiebung in die Türkei entgegenstehen. Das Gericht ging dabei von einer Gefährdung des Klägers im Rahmen von Sippenhaft aus. Mit Bescheid vom 4.4.2000 erkannte die Beklagte den Kläger als Flüchtling an. Randnummer 2 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8.10.2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4.4.2000 getroffene Feststellung,
G vorliegen und stellte zugleich fest,
G nicht gegeben sind. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass verschiedene Familienangehörige als Asylberechtigte bzw. politische Flüchtlinge anerkannt seien, zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Seit seiner Anerkennung habe sich in der Türkei die Situation nicht in der vom Bundesamt angenommenen Weise verbessert. Darüber hinaus hat der Kläger darauf verwiesen, am 24.2.2008 als Beisitzer in den Vorstand der K. e.V. gewählt worden zu sein und das Amt des Jugendbeauftragten übernommen zu haben. In seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes habe er am 2.10.2008 beim Ordnungsamt der Landeshauptstadt B-Stadt für den 9.10.2008 eine Versammlung unter freiem Himmel mit dem Thema „Entwicklung der kurdischen Frage in der Türkei“ angemeldet und sei bei dieser Aktion Versammlungsleiter gewesen. Darüber hinaus sei er Angehöriger des Vorstandes des bei der kurdischen Gemeinde Saarland angesiedelten Fußballclubs Kandil Saarbrücken e.V.. Schließlich wies er noch darauf hin, dass sein Vater, der vor Jahren wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, weiterhin Repressalien der Sicherheitskräfte ausgesetzt sei. Am 31.12.2009 sei dieser von türkischen Sicherheitskräften erneut inhaftiert worden. Darüber hinaus seien zwei seiner Brüder, die gemeinsam mit seinem Vater in einem Haus wohnten, ebenfalls inhaftiert worden. Randnummer 3 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.6.2011 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen, wobei das Gericht davon ausging, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerrufsverfahren bei der Gefahrenprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit heranzuziehen sei. Dies zugrunde legend gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass in der Türkei im letzten Jahrzehnt hinsichtlich der die Flüchtlingsanerkennung des Klägers begründenden Umstände eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung stattgefunden habe, die im konkreten Fall des Klägers - auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - zur Folge habe, dass keine beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung mehr bestehe. Randnummer 4 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend. II. Randnummer 5 Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1505/08 -, mit dem seine auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 8.10.2008 gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet. Randnummer 6 Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 8.8.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 7 Weder liegt der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vor, noch kann dem Vorbringen des Klägers ein anderer Zulassungsgrund entnommen werden. Randnummer 8 Nach Auffassung des Klägers stellt sich zunächst die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher Prognosemaßstab in asylrechtlichen Widerrufsverfahren Anwendung findet. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Veränderung der Umstände in der Türkei so erheblich und nicht nur vorübergehend sei, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass keine Rede von einer deutlichen und wesentlichen - zudem dauerhaften - Veränderung der politischen Verhältnisse in der Türkei sein könne, wenn das erstinstanzliche Gericht wie vorliegend - ungeachtet der angenommenen Verbesserung der Verhältnisse in der Türkei - nach wie vor Defizite im rechtsstaatlichen Bereich, im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit sowie im Bereich der Achtung der Menschenrechte durch die türkischen Sicherheitsbehörden feststelle und auch konstatiere, dass Folter und Misshandlung nicht vollständig unterbunden seien, die gesetzgeberischen Schutzinstrumentarien vielmehr zuweilen unbeachtet blieben und teilweise sogar unterlaufen würden. Schließlich misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, unter welchen Voraussetzungen für einen Asylbewerber aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ein relevanter Nachfluchtgrund zur Seite steht. Randnummer 9 Diese vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 10 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Randnummer 11 Ausgehend davon bietet die erste Frage, welcher Prognosemaßstab in asylrechtlichen Widerrufsverfahren Anwendung findet, schon deshalb keinen Anlass zur Zulassung der Berufung, weil diese Frage in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist und keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Randnummer 12 Mit Urteilen vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 – (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhalte. Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft könne seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte materiell rechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose sei der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie verfolge vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedsstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck komme. Demzufolge gelte unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten habe. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiere sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und entspreche dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Randnummer 13 Dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteilen vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 -und - 3 A 35/10 - angeschlossen. Randnummer 14 Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der dargestellten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht erkennbar; vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt, auch wenn es sich dazu im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur auf die damals erst veröffentlichte Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts stützen konnte. Randnummer 15 Die vom Kläger des Weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Veränderung der Umstände in der Türkei so erheblich und nicht nur vorübergehend ist, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht. Denn die vorgenannte Frage würde sich in dieser Form und Allgemeinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. In einem nach Zulassung der Berufung durchzuführenden Rechtsmittelverfahren wäre vielmehr zu prüfen, ob gerade mit Blick auf die konkreten Umstände, die zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers geführt haben, die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Randnummer 16 Nach den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben müssen sich die zuständigen Behörden und Gerichte mit Blick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben und als dauerhaft beseitigt angesehen werden können Randnummer 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 5/10 - sowie EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C 175/08 u.a. -; juris. Randnummer 18 Der anzuwendende Maßstab ist somit ein individueller, d.h. bezogen auf den konkreten Ausländer, der als Flüchtling anerkannt worden ist, und dem dieser Status entzogen werden soll. Das bedeutet: In Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse im Heimatstaat und die Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr im Grundsatz individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen Randnummer 19 vgl. Urteile des Senats vom 25.8.2011 - 3 A 34/10 und 3 A 35/10 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.11.2010 - 4 Bf 113/09.AZ -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 LA 78/09 - und vom 22.6.2009 - 7 LA 132/08 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 5.10.2009 - 4 LA 73/09; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.11.2007 - 2 L 152/07 -; jeweils juris; sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 73 Rz
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