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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 34/11 Beschluss Anforderungen an Tiergehege § 35 BauGB, § 61 Abs 1 Nr 6 BauO SL 2004, § 64 BauO SL

Anforderungen an Tiergehege Leitsatz 1. Nach Erlöschen einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur befristet, konkret für die Dauer von 10 Jahren, erteilbaren Genehmigung (hier für die Einri

Art. 5Abs.

2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752, sowie das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff. vgl.

Art. 5Abs.

2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752, sowie das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff. . Danach kann die oberste Naturschutzbehörde entsprechende Sicherstellungsanordnungen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der nach der Neufassung des Naturschutzrechts im Saarland nur noch erforderlichen Anzeige des Gehegebetreibers treffen. Randnummer 22 Der Kläger verweist in dem Zusammenhang zu Unrecht erneut darauf, dass seine „Anzeige“ bereits im Februar 1999 durch die Stellung des damals noch erforderlichen Genehmigungsantrags (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) unter dem 22.2.1999 erfolgt sei. Die daraufhin erteilte Genehmigung des Beklagten vom 5.7.1999 war entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 27 Abs. 3 SNG 1993 befristet und zeitigt nach Ablauf dieser Frist von im konkreten Fall 10 Jahren keine Rechtswirkungen mehr. Damit ist auch der Genehmigungsantrag „verbraucht“ beziehungsweise offensichtlich nicht als „Anzeige“ im Sinne § 35 SNG 2006/2008 verwertbar. Die „Genehmigung“ vom Juli 1999 – wie der Kläger das offenbar in Verkennung der rechtlichen Zusammenhänge macht – als „Anzeige“ zu werten, ist abwegig. Auch hinsichtlich eines hieraus vom Kläger hergeleiteten „Bestandsschutzes“ ist auf die Befristung und die sich daraus ergebende zeitlich eingeschränkte Wirkung der Legalisierung derartiger Anlagen zu verweisen. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang – nach dem Gesagten ohnehin jedenfalls in formeller Hinsicht ohne Belang – weiter darauf hinweist, dass das Gehege von ihm errichtet, betrieben und nicht wesentlich verändert worden sei, ist das nach Aktenlage offensichtlich unzutreffend. In seinem Schreiben vom 22.3.2009 an den Beklagten hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass und warum das Gehege bis dahin „nicht fertig gestellt“ worden und mit Damtieren besetzt worden war. Randnummer 23 In Bezug auf die geltend gemachte Verfristung der Auflagen des Beklagten ergibt sich nichts anderes, wenn man das am 23.3.2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 22.3.2009 – wie der Beklagte das offenbar getan hat – als „Anzeige“ im Sinne des § 35 SNG 2006/2008 ansehen wollte. Dieses Schreiben stellte schon wegen seines „rudimentären“ und für eine sachgerechte Beurteilung der Beachtung naturschutzrechtlicher Anforderungen völlig ungeeigneten Inhalts keine ordnungsgemäße, jedenfalls keine zum Ingangsetzen der Frist taugliche Anzeige dar. Auf das im Bescheid vom 16.11.2009, in welchem dem Kläger nach Durchführung einer Ortseinsicht die (zusätzliche) Einbeziehung einer Teilfläche von (10.123 qm – 4.300 qm =) 5.823 qm der Parzelle Nr. 30/1 in das Gehege zugestanden wurde, enthaltene „Zurückziehen“ der Auflagen muss daher hier nicht eingegangen werden. Der Beklagte hat im Übrigen mitnichten – wie der Kläger vorträgt – „nicht reagiert“, sondern mit Schreiben vom 15.5.2009 die Bearbeitung der Anzeige im Hinblick auf einen im Mai 2009 gestellten Umwandlungsantrag (§ 8 LWaldG) „ausgesetzt“ und, nachdem er vom Kläger im Rahmen eines Telefonats am 14.9.2009 über die Rücknahme des Antrags informiert worden war, kurz darauf unter dem 23.9.2009 (erstmals) entschieden. Randnummer 24 Dass es näher gelegen hätte, von dem Kläger eine im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 4 SNG 2006/2008 beurteilungsfähige Anzeige zu verlangen, sei nur am Rande erwähnt. Im Zusammenhang mit den im Zuge der Einrichtung des Geheges beabsichtigten (weiteren) baulichen Maßnahmen im – unstreitig – Außenbereich (§ 35 BauGB) ließe sich allerdings die Frage thematisieren, ob nicht mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 35 Abs. 2 SNG 2006/2008 hier unabhängig von der insoweit eine Ausnahme enthaltenden Aufgabenzuweisung als (auch originäre) Naturschutzbehörde in § 47 Abs. 2 Nr. 2 SNG 2008 eine Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde, etwa für den als Sicherung gegen ein Entweichen der Tiere (§ 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 SNG 2006/2008) vorgesehenen Zaun nach den §§ 61 Abs. 1 Nr. 6 a) beziehungsweise b), 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004, begründet ist, welche die Entscheidungsbefugnisse nach § 35 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SNG 2006/2008 umfasst. Dem braucht hier indes mit Blick auf den begrenzten Entscheidungsrahmen im Berufungszulassungsverfahren (§§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht nachgegangen zu werden. Randnummer 25 Auch ansonsten bestehen unter formellrechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflagen (Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6) unter den vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten Aspekten. Das gilt insbesondere, soweit er hinsichtlich der Nr. 2 das Fehlen der „notwendigen“ Bestimmtheit einwendet und ausführt, dass die Vorgabe keinen „vollstreckungsfähigen Inhalt“ aufweise und er als Adressat nicht wisse, „was er letztlich machen solle“. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) insoweit nicht vorliegt. Der Gegenstand der Anordnung, was die zu erhaltenden Gehölze betrifft, ist dem Kläger – davon ist in Ermangelung eines gegenteiligen Vortrags auszugehen – offenbar bekannt. Die in der Anordnung vom 23.2.2010 hinsichtlich ihres Standorts näher gekennzeichneten Bäume und Gehölzstreifen sind „zu erhalten“. Auch dieses eindeutig mitgeteilte Ziel der Anordnung unterliegt daher keinen ernsthaften Zweifeln. Dass der Beklagte dem Kläger als Eigentümer (Art. 14 GG) keine einzelnen Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des Erhalts des betroffenen Bewuchses im Bereich der zugelassenen Gehegefläche vorgeschrieben, sondern ihm die – im Übrigen letztlich auf Maßnahmen des Verbissschutzes begrenzte – Auswahl selbst überlassen hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, 4 vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 – 1 R 48/91 –, SKZ 1995, 134, betreffend die hinsichtlich der Modalitäten nicht weiter modifizierte Anforderung zum Anschluss eines Wohnanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation, unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu städtebaulichen Baugeboten (§ 176 BauGB) vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 – 1 R 48/91 –, SKZ 1995, 134, betreffend die hinsichtlich der Modalitäten nicht weiter modifizierte Anforderung zum Anschluss eines Wohnanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation, unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu städtebaulichen Baugeboten (§ 176 BauGB) zumal der Beklagte die – mit dem Verwaltungsgericht – ultima ratio – für den Fall des Scheiterns entsprechender Bemühungen des Klägers, nämlich die zahlenmäßige Reduzierung des zugelassenen Besatzes an Damtieren, eindeutig benannt hat. Dass diese bis hin zu einer nach Rückführung auf Null im Wege der Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 6 SNG eindeutig und gegebenenfalls auch vollziehbar ist, unterliegt keinen Zweifeln. Auf die diesbezüglichen Einwände des Klägers, er wisse nicht, was ein „Naturhaushalt“ im Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG sei und letztlich sei – da der Landesgesetzgeber das ebenfalls nicht definiert habe – das Saarländische Naturschutzgesetz insgesamt „nicht anwendbar“ beziehungsweise die Anordnung des Beklagten in diesem Sinne nicht „gesetzlich legitimiert“, braucht von daher nicht eingegangen zu werden. Wie in anderen Rechtsbereichen ist der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auf die Verwendung einer allgemeinen Begrifflichkeit angewiesen, die bei der Regelung des Einzelfalls der Konkretisierung bedarf. Das ist hier geschehen. Ob die Regelung des Einzelfalls – hier des Klägers – inhaltlich von der gesetzlichen Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG „getragen wird“, ist jedenfalls keine Frage der Bestimmtheit. Das Gebot in § 37 Abs. 1 SVwVfG bezieht sich – wie die Stellung der Vorschrift zeigt – auf die konkrete Regelung des Einzelfalles durch den die gesetzlichen Vorgaben konkretisierenden Verwaltungsakt. Dem genügt die angefochtene Handlungsanordnung. Der in vom Kläger in den Raum gestellten eigenen Überlegungen, ob und wann eine „erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts“ (§ 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1

  1. Alt. SNG 2006/2008) vorliegt, bedarf es unter dem Aspekt der Bestimmtheit jedenfalls nicht. Randnummer 26 Als für die rechtliche Beurteilung der Anordnungen – vorsichtig ausgedrückt – unergiebig erweisen sich die Ausführungen des Klägers zu mutmaßlichen Intentionen eines von einem Parteimitglied der Partei „Die Grünen“ geleiteten Umweltministeriums beziehungsweise zu einer „politischen Handhabung“ des saarländischen Naturschutzrechts, etwa wenn er geltend macht, der Gehegebetreiber dürfe nicht unter dem „Damoklesschwert ständiger Nachforderungen“ stehen, die auf „nicht demokratisch legitimierten politischen Vorgaben“ beruhten und „die Voraussetzungen der Willkür erfüllten“. Abgesehen davon, dass die konkrete Fallrelevanz nicht nachvollzogen werden kann, zeigen schon die in den § 35 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SNG 2006/2008 enthaltenen nachträglichen Anordnungsbefugnisse, dass der Betrieb eines Tiergeheges dauerhaft die naturschutzrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis Nr. 3 SNG 2006/2008 beachten muss. Ob man das als „Damoklesschwert“ bezeichnen möchte oder nicht, hängt von der Perspektive beziehungsweise der individuellen Betroffenheit ab und kann hier dahinstehen. Randnummer 27
  2. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht, soweit der Kläger auf ein – aus seiner Sicht – Fehlen der Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 3 in § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG als Grundlage der angefochtenen Maßgaben Nr. 2, 5 und Nr. 6 für den Betrieb des Damwildgeheges verweist. Randnummer 28 a. Hinsichtlich der Anordnung zu Nr. 2 in der Fassung vom 23.2.2010 hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der bei Nichtbeachtung der auf den betroffenen Bewuchs bezogenen Erhaltungsanordnung zu besorgende Totalverlust von Bäumen und sonstigen Gehölzen in dem zugelassenen Gehege infolge Verbisses durch das vom Kläger eingebrachte Damwild eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts darstellen würde. Das soll verhindert werden, wobei dem Kläger – wie gesagt – im eigenen Interesse (nur) zur Erreichung des Erhaltungsziels zunächst in gewissem Umfang „freie Hand“ gelassen wurde. Randnummer 29 b. Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Maßgabe Nr. 5 zur Führung eines Gehegebuchs durch den Kläger auch in der dort beschriebenen Art und Weise, also als gebundenes Buch mit Seitennummerierung, durch die Ermächtigungsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 gedeckt ist. Danach können Anordnungen getroffen werden, um eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der gehaltenen Tiere sicherzustellen. Einen wesentlichen Aspekt gerade mit Blick auf die Haltungs- und Lebensbedingungen der Damtiere bildet insoweit die Überprüfung, ob die im Falle des Klägers – nicht aus Sicht der gehaltenen Tiere – ohnehin großzügig nach früheren Richtlinie ermittelte Vorgabe des maximalen Besatzes des Geheges mit 17 erwachsenen Tieren auf der Grundlage einer Gesamtäsungsfläche von 1,7573 ha eingehalten wird. Das gebietet bei – wie hier – durch Zu- und Abgänge aus unterschiedlichsten denkbaren Gründen gekennzeichneten wechselnden Tierbeständen die Schaffung einer Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Behörden. Die vom Beklagten geforderte dauerhafte Dokumentation des Tierbestandes in einem „festen“ Buch mit nummerierten Seiten ist insoweit geeignet und – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, und zwar auch im Interesse eines gewissenhaften Betreibers – einer kaum rekonstruierbaren und deutlich fehleranfälligeren „Zettelwirtschaft“ vorzuziehen. Insofern dient die Führung eines Gehegebuches entgegen der Ansicht des Klägers grundsätzlich den Sicherstellungserfordernissen des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/
  3. Der in der Sache zutreffende Einwand, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Gehegebuch an den tatsächlichen Bestandsverhältnissen „vorbei“ von einem Gehegebetreiber bewusst manipuliert oder falsch geführt wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sollte dies, etwa bei Kontrollen des Tierbestands, erkennbar werden, ließe dies Rückschlüsse auf die grundsätzliche Zuverlässigkeit des Betreibers – in diesem Fall des Klägers – zu und könnte Anlass zu weitergehenden Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SNG 2006/2008 geben. Die Führung eines Gehegebuchs ist daher insgesamt nicht – wie der Kläger meint – „völlig sinnlos“. Es geht auch nicht darum, ob sich ein Tier „wohler fühlt“, wenn „das Ministerium weiß, wann es geboren worden ist“, welches Geschlecht es hat oder wann es gegebenenfalls geschlachtet wurde, wobei sich im letztgenannten Fall die Frage des „Wohlfühlens“ – aus Sicht des Tieres – ohnehin erledigt haben dürfte. Die Auflage der Führung eines Gehegebuchs dient auch nicht allein der „Erhöhung des Selbstbeschäftigungsgrades“ der ca. 220 Mitarbeiter des (saarländischen) Umweltministeriums und der „Anzahl der verschwendeten Steuergelder“, in einem Bundesland, das finanziell „am Ende“ ist. Sollte der Kläger das wohlverstandene Interesse des (saarländischen) Steuerzahlers im Blick habe, dann müsste er zumindest Verständnis für die Vorgabe haben, das Gehegebuch turnusmäßig zur Überprüfung vorzulegen. Auch in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht richtig darauf hingewiesen, dass der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit, das er eigentlich nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Abrede stellt, insbesondere die genehmigungsabweichende Einbeziehung im Juli 1999 nicht zugelassener Bereiche, Zweifel an der eigenen Zulässigkeit begründet und damit ausreichend Anlass gegeben hat, ihm „auf die Finger zu schauen“. Aus dem vom Kläger im Anschluss an Ausführungen im angegriffenen Urteil angesprochenen Umstand, dass der Gesetzgeber eine in früheren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes enthaltene Verpflichtung zur Buchführung in der Neufassung nicht übernommen hat, ergibt sich nicht, dass der Behörde eine entsprechende Anordnung im Einzelfall auf der Grundlage der Ermessensvorschrift in § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SNG 2006/2008 generell versagt wäre. Worin die in dem Zusammenhang vom Kläger zusätzlich reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen sollte, erschließt sich nicht. Der vom Verwaltungsgericht angeführte, bis zum 1.6.2006 geltende § 27a SNG a.F. (1993/2004) betraf im Übrigen die Betriebserlaubnis für Zoos. Randnummer 30 Am Rande sei schließlich erwähnt, dass nicht ganz einsichtig ist, welche besondere „Beschwer“ sich für den Kläger vor dem Hintergrund aus der Führung eines Gehegebuchs in der gebundenen Form ergeben sollte. Randnummer 31 c. Die Rechtmäßigkeit der Maßgabe Nr. 6 unterliegt ebenfalls keinen ernsthaften Zweifeln. Danach wird dem Kläger aufgegeben, den Verlauf der Einzäunung des Geheges der Unbedenklichkeitserklärung des Beklagten vom 16.11.2009 anzupassen und demzufolge insbesondere die Einzäunung nicht erfasster Bereiche zurückzubauen. Randnummer 32 Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich insoweit zunächst nicht aus der Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil bezüglich der nicht als Gehegeflächen zugelassenen Bereiche auf den Parzellen Nr. 24, Nr. 25/1 und insbesondere Nr. 30/1 nicht mit den in § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG angesprochenen erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes beschäftigt, sondern nur mit der Frage, ob es sich um „Wald“ im Verständnis des § 2 LWaldG handele. Dass dieser Ansatz entgegen der Ansicht des Klägers zutreffend ist, belegen indes die einschlägigen Bestimmungen des Landeswaldgesetzes. Danach ist der Wald im Saarland ein landschaftsprägendes Element, gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (§ 1 Abs. 1 LWaldG). Nach dem § 8 Abs. 1 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, wobei die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen sind. Verstöße dagegen stellen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei der vom Kläger gewünschten Einzäunung zur Einbeziehung in das Tiergehege handelte es sich um eine solche Umwandlung, bei der es nicht nur darum ginge, dass seine Damtiere im – dann eingefriedeten – Wald „herumlaufen“. Die erforderliche Genehmigung hat der Kläger nicht. Den entsprechenden Antrag hat er zurückgezogen, nachdem die zuständige Abteilung B (Landwirtschaft und Forsten) des Beklagten eine Ersatzaufforstung an anderer Stelle verlangt hatte. Dass der Beklagte bereits aus dem Nichtvorliegen einer Umwandlungsgenehmigung auf eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2006 des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes geschlossen und dem Kläger daher eine Einbeziehung von Waldflächen in sein Gehege durch die Maßgabe Nr. 6 untersagt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift ausdrücklich Anordnungen gegen unangemessene Beschränkungen des Betretens von Wald (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG). Ob der Zaun, wie der Kläger behauptet, „schon seit 10 Jahren steht“ und ob sich seither „niemand daran gestört“ hat, spielt demgegenüber keine Rolle, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass der Kläger nach eigenem Bekunden zumindest bis zum Frühjahr 2009 keinen Besatz des Geheges mit Damwild vorgenommen hat. Randnummer 33 Als von daher entscheidend erweist sich die Richtigkeit der Einschätzung, dass es sich bei den betroffenen Grundstücksteilen auf den Parzellen Nr. 24 und Nr. 25/1, insbesondere aber auch bei dem 4.300 qm umfassenden nördlichen Teil der Parzelle Nr. 30/1 um vom Umwandlungsverbot des § 8 Abs. 1 LWaldG erfassten Wald im Sinne der Definition des § 2 LWaldG handelt. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme des Beklagten nach Durchführung einer Ortsbesichtigung im August 2010 in seinem Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dabei getroffenen Feststellungen ohne weiteres nachvollziehbar bestätigt. Was der Kläger in der Antragsbegründung dagegen vorbringt, rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung. Das gilt etwa für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht solle „keine Politik machen“, sei indes dem „aktuellen politischen Willen, die Naturverjüngung in saarländischen Wäldern durch eine intensive Bejagung des Rehwildes zu verbessern“ gefolgt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Verhältnisse in Wäldern Mecklenburg-Vorpommerns oder im (saarländischen) Hochwald darauf verweist, dass das Fehlen einer Naturverjüngung der Annahme einer Waldeigenschaft nicht entgegenstehe, ist dieses Argument – für die Annahme der Waldeigenschaft – aus seiner Situation heraus mit Blick auf die Argumentation des Beklagten zu § 8 Abs. 1 LWaldG nicht nachzuvollziehen. Soweit man daraus entnehmen kann, dass der Kläger meint, auch bei einer Vernichtung nachwachsender Naturverjüngung auf dem vom Beklagten aus der Gehegefläche ausgenommenen Bereich gehe die Waldeigenschaft nicht verloren, verkennt der Kläger, dass die Einbeziehung in das Gehege der fraglichen Fläche als solche die Waldeigenschaft nähme. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes. Auch unter diesem Aspekt ist daher entgegen der Ansicht des Klägers ferner keine fallübergreifend in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige Frage im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen. Randnummer 34 Es geht bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darum, wo – so der Kläger – „überall in den letzten 1000 Jahren irgendwann einmal ein Baum stand“ oder ob das „Umweltministerium abgerissen werden muss, weil dort einmal Wald stand“. Den Ausführungen auf Seite 14 oben des angegriffenen Urteils ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung den derzeitigen Zustand der betroffenen Grundstücksteile, wie er sich ihm bei der Ortsbesichtigung darstellte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger auf den Sturm „Wiebke“ im Februar 1990 zurückgeführten Verluste, unter dem Aspekt der Waldeigenschaft am Maßstab des § 2 LWaldG bewertet hat. Bei diesem richtigen Abstellen auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie er vorträgt – die Flächen zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese im Kataster mit der Nutzungsangabe „Ackerland“ bezeichnet waren. Derartigen Bezeichnungen im Kataster kommt – ähnlich wie bei der unrichtigen Benennung einer Parzelle als „Bauland“ im Kataster – keine im Rechtsverkehr verbindliche Bedeutung zu. Soweit der Kläger auch in dem Zusammenhang einen Bestandsschutz reklamiert und auf die Einbeziehung in das „Gehege“ auf der Grundlage der Genehmigung aus dem Jahre 1999 verweist, bleibt (erneut) festzuhalten, dass bis zum März 2009 unstreitig die Anlage nicht besetzt, ja nicht einmal baulich fertig gestellt war. Das belegt das Schreiben des Klägers vom 22.3.
  4. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht gehindert war, die fragliche Fläche auf der Parzelle Nr. 30/1 nach Ablauf der ursprünglichen Genehmigung einer neuerlichen Bewertung zuzuführen. Randnummer 35
  5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. „Besondere“ Schwierigkeit erlangt eine Sache insbesondere nicht durch den Umfang des Vortrags im Zulassungsverfahren, wobei hier – wie die in bisher Gesagten beispielhaft wiedergegebenen Zitate aus der Antragsbegründung verdeutlichen – zudem in weiten Teilen dessen Relevanz für die durch den konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erkennbar ist. Randnummer 36
  6. Dem Fall kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch unter den genannten Aspekten keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 37
  7. Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 40 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. dazu die Niederschrift vom 25.8.2010 – 5 K 1998/09 –, Blatt 77 der Gerichtsakte 2) vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. 3 ) vgl.

Art. 5Abs.

2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752, sowie das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff. 4 ) vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 7.4.1994 – 1 R 48/91 –, SKZ 1995, 134, betreffend die hinsichtlich der Modalitäten nicht weiter modifizierte Anforderung zum Anschluss eines Wohnanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation, unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu städtebaulichen Baugeboten (§ 176 BauGB)

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