Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des Rentnerprivilegs Orientierungssatz Zur Anwendung der versorgungsrechtlichen Härteklausel (§ 27 VersAusglG) nach Wegfall des sog. "Rentnerprivilegs". (Rn.18) Die Streichung des Rentnerprivilegs kann über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG allenfalls dann korrigiert werden, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere, den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG St. Wendel,
(67)in den Genuss der übertragenen Anwartschaften gelangen. Damit werde er zum Sozialfall, könne insbesondere den Unterhalt für das gemeinsame Kind nicht mehr zahlen und sein Haus nicht mehr halten. Unbillig sei es auch, dass die private Altersversorgung der Ehefrau unberücksichtigt geblieben sei. Damit dringt er bei dem sich dem Senat nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und der Anhörung der beteiligten Ehegatten darbietenden Sachstand nicht durch. Die Streichung des Rentnerprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft und kann deshalb über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG allenfalls dann korrigiert werden, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; FamRZ 2006, 323; Hoppenz, a.a.O., Rz. 7). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F.: vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715 und 497, 498; Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2009 - 9 UF 12/09 - und vom
- November 2003 - 9 UF 140/02). Das gilt sogar dann, wenn er in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; FamRZ 1982, 36; Hoppenz, a.a.O., Rz. 6). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366). Randnummer 19 Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für einen - auch befristeten - völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor. Die Ehefrau (Jahrgang 1970), die nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes bis 2002 neben der der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ausschließlich „Minijobs“ nachgegangen ist, verfügt über die deutlich geringeren Anwartschaften als der Ehemann (Jahrgang 1962). Prognostisch wird sie bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter zwar noch etliche Jahre Gelegenheit haben, ihre Altersversorgung auszubauen, andererseits ausgehend von ihrer Ausbildung und bisherigen Erwerbsbiografie keine überdurchschnittlichen Anwartschaften mehr erwerben können. Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben im Senatstermin ist sie – als gelernte Krankenschwester - seit 2002 wieder in einer untervollschichtigen (3/4) Festanstellung mit einem Nettoeinkommen von derzeit zwischen 1.400 und 1.500 EUR in der Behindertenbetreuung bei der Lebenshilfe beschäftigt. Eine Aufstockung auf eine Vollzeitstelle sei bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich und im Hinblick auf die mit der Betreuung von Behinderten einhergehenden psychischen Belastungen sowie den vergleichsweise geringen Mehrverdienst derzeit auch nicht beabsichtigt. Sie wohnt mit dem gemeinsamen Sohn zur Miete, ist schuldenfrei und verfügt nicht über weiteres Vermögen. Der Ehemann ist nach seinen Angaben in der Anhörung aus psychischen Gründen pensioniert worden, körperlich habe er keine Beeinträchtigungen. Seine monatlichen Versorgungsbezüge werden sich – wie vom B.V. unwidersprochen vorgetragen – von derzeit (brutto) 1.584,34 EUR voraussichtlich auf (1.584,34 EUR – 471,91 EUR =) 1.112,43 EUR vermindern, was unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages voraussichtlich einen Nettobetrag von rund 875 EUR, also etwas mehr als von der Beschwerde angenommen, ergeben wird. Aus Gelegenheitsarbeiten auf einem Reiterhof erzielt er einen Nebenverdienst, den er im Senatstermin auf Befragen eingeräumt und mit monatlich 100 EUR beziffert hat. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter, die ein Wohnrecht innehat und sich aus ihrer kleinen Rente mit einem geringen Betrag (monatlich 46 EUR) an den Unkosten beteilige, im eigenen Haus. Darauf laste ein Kredit in Höhe von derzeit noch rund 18.000 EUR, den er zur Zeit mit reduzierten monatlichen Raten in Höhe von 130 EUR bediene. Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, der eine Ausbildung absolviert, zahlt er nicht mehr. Bei dieser Sachlage ist weder die Annahme gerechtfertigt, dass die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau bereits uneingeschränkt abgesichert ist, noch dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist bzw. ohne diese zum „Sozialfall“ wird. Namentlich begründen die mit der Beschwerde von ihm ins Feld geführten Kosten jedenfalls keine hier relevante außergewöhnliche Belastung. Denn den Lasten der Hausfinanzierung steht der Vorteil mietfreien Wohnens gegenüber und die auf ihn entfallenden Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die jeder zu tragen hat und der Ehemann aus seinem verbleibenden Einkommen auch tragen kann. Im Übrigen belegt der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht, dass sich die beteiligten Ehegatten aus ihrer nachehelichen Solidarität und gegenseitigen wirtschaftlichen Verantwortung haben lösen wollen; vor diesem Hintergrund müsste es Bedenken begegnen, über einen (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils faktisch fortwirken zu lassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2005, 696). Andere Härtegründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 20 Die erstinstanzliche Anwendung der Bagatellklausel in § 18 Abs. 2 VersAusglG mit Blick auf das Anrecht der Ehefrau bei U.I. hat vor dem aufgezeigten Hintergrund ebenfalls Bestand. Nach dieser Sollvorschrift ist vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen, im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist (BT-Drs. 16/10144 S. 61; Senatsbeschluss vom
- März 2011 – 9 UF 82/10). Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Dessen ausnahmsweise Teilhabe an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder der Ausgleichsberechtigte über viele kleine Anrechte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Weitere bedeutsame Umstände können etwa sein das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (
- Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom
- April 2011 – 6 UF 38/11 -, juris). Den Gesichtspunkt, dass der Ausgleich auch einer geringfügigen Anwartschaft für den Ehemann die aufgezeigten Folgen der Rechtsänderungen zum
- September 2009, wonach ihm das Ruhegeld nicht unerheblich gekürzt wird, während die Ehefrau hieraus für einen Zeitraum von ggf. noch über 20 Jahren voraussichtlich keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird (OLG Stuttgart, a.a.O.), abmildern kann, erachtet der Senat in der gebotenen Gesamtabwägung unter den hier gegebenen Umständen indes nicht für derart gewichtig, dass es die Billigkeit gebietet, dem Ehemann zur teilweisen Kompensation einen Vorteil zuzubilligen und den Ausgleich des Anrechts bei U.I. vorzunehmen, zumal der im unteren Geringfügigkeitsbereich angesiedelte Ausgleichswert des Anrechts keine nachhaltige Verbesserung seiner Versorgungslage erwarten lässt und sonstige Umstände, die einen Ausgleich aus Billigkeitsgründen nahelegen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, wofür der Ehemann die Feststellungslast trägt (Senat, a.a.O.;
- Zivilsenat, a.a.O., jeweils m.w.N.). Randnummer 21 Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Ehemann die Kosten seines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. Randnummer 22 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).