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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 352/11 Beschluss Ausweisung von Straftätern und Befristung von Ausweisungsfolgen § 11 Abs 1 Aufenth

Ausweisung von Straftätern und Befristung von Ausweisungsfolgen Leitsatz 1. Zwingende" Voraussetzung für die Befristung der Ausweisungsfolgen nach dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004

Art. 8EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, Inf

AuslR 2007, 325 vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden,

Art. 8EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, Inf

AuslR 2007, 325 Ob der Kläger zwischenzeitlich vom Heimatland aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder weiterverfolgt, berührt die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom Oktober 2010 und damit den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund nicht. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die materiellen Anforderungen eines Anspruchs auf Befristung der Ausweisungsfolgen im Falle des Klägers, insbesondere mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingegangen und hat diesen Anspruch unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung 20 vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074 vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074 – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung – mit Blick auf „Vielzahl und Schwere der begangenen Straftaten“ und eine in seinem Fall anzunehmende Wiederholungsgefahr verneint. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch dem von ihm im Zulassungsantrag angeführten Art. 11 Abs. 2 der so genannten Rückführungsrichtlinie (im Folgenden: RiL) 21 vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101 vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101 für seinen Fall nichts Abweichendes entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Richtlinie nach dem „fruchtlosen“ Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RiL) bis zum 24.12.2010 einen „Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Ausweisung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ begründe, ist ihm zuzugestehen, dass mit der ganz überwiegenden Meinung nach den Regeln über eine „Direktwirkung“ von Gemeinschaftsrecht von einer Verpflichtung der deutschen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts beziehungsweise – im Falle entsprechend fehlender Harmonisierungsmöglichkeiten – von einem Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht auszugehen ist. Inhaltlich lässt dies indes die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, inwieweit eine – einmal unterstellt – gesetzeswidrig unterbliebene Befristung in einer ausländerbehördlichen Verfügung die Rechtswidrigkeit auch der darin ausgesprochenen Ausweisung zur Folge hätte und damit die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auf die Anfechtungsklage des Betroffenen hin rechtfertigen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern 22 vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6 vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6 davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 2 RiL entsprechend dem § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nach wie vor nicht zwingend erforderlich ist. Dabei mag zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RiL unter den dort genannten Voraussetzungen im Ergebnis noch eine nach dem deutschen Recht bisher unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei schwerer Kriminalität, als zulässig angesehene hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht befristete „dauerhafte“ Ausweisung als zulässig angesehen werden kann. Das kann aber hier dahinstehen, weil dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL, wonach die „grundsätzlich“ fünf Jahre nicht überschreitende „Dauer des Einreiseverbots …in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt“ wird, keine Vorgabe hinsichtlich des Entscheidungszeitpunkts oder (zumindest) hinsichtlich einer zwingend erforderlichen inhaltlichen und bescheidmäßigen Verbindung mit der Ausweisungsentscheidung selbst entnommen werden kann. Schon von daher ergibt sich aus dem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RiL auch mit Blick auf dessen „Direktwirkung“ in bei der Umsetzung säumigen – neben der Bundesrepublik Deutschland noch weiteren sieben – Mitgliedstaaten für das deutsche Recht kein zwingendes Erfordernis zu einer von der bisherigen Handhabung abweichenden Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen. 23 ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris Dass sich aus der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe – was von Inhalt her durch die dortigen zeitlichen Vorgaben naheliegt – aus seiner Sicht „günstigere“ Bedingungen für die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung überhaupt, im Sinne eines strikten Anspruchs, beziehungsweise in zeitlicher Hinsicht, was die Fristvorgaben angeht, ergeben, 24 vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird mag sein, braucht aber vorliegend nicht weiter thematisiert zu werden. Randnummer 25 Hinsichtlich des vom Kläger – im Zulassungsantrag allerdings im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – erneut gehaltenen Vortrags, die Verurteilung wegen der den „Kern der Vorwürfe“ gegen ihn bildenden zwei Vergewaltigungen sei zu Unrecht erfolgt, weil er diese Taten nicht begangen, vielmehr immer bestritten und die zugrundeliegende falsche Anzeige als „Racheakt“ einer betrogenen Frau erklärt habe, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom September 2011 ausgeführt, dass dem Kläger allenfalls zugestanden werden kann, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau trotz der auf das Jahr 1998 datierten Vergewaltigungen mit dem Kläger – mit seinen Worten: - sich „zwei Kinder angeschafft“, diesen 2001 geheiratet und im Anschluss jahrelang mit ihm zusammengelebt hat. Dabei handelt es sich indes um Umstände, die das Landgericht Saarbrücken – wie die Ausführungen zur Strafzumessung in dem Urteil vom Juli 2009 belegen – gesehen und gewürdigt hat. 25 vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11 vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11 Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine „Superrevisionsinstanz“ und weder veranlasst noch befugt, insoweit in der Sache die Strafverfahren „wieder aufzugreifen“. Zu ergänzen ist, dass auch dieser Vortrag des Klägers den Eindruck vermittelt, dass die von ihm eingestandenen, jahrelang das „Eheleben“ mit der Mutter seiner beiden Söhne und nach den Feststellungen des Familiengerichts auch deren Erlebniswelt prägenden massiven Gewalttätigkeiten in der Einschätzung des Klägers überhaupt nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise in der Bedeutung „vernachlässigt“ werden. Randnummer 26

  1. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger „zweitens“ geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts habe den grundgesetzlichen Schutz für die Familie (Art. 6 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung alle insoweit vom Kläger genannten Aspekte des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beziehung zu der im Jahre 2000 geborenen Tochter S und deren Mutter Isa P, mit der der Kläger nach seinem Bekunden inzwischen verlobt ist und die er heiraten möchte, in seine Erwägungen einbezogen, dabei „ernsthafte Absichten“ zur (erstmaligen) Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft nach Ende der Strafhaft unterstellt und (trotzdem) im Ergebnis ohne weiteres nachvollziehbar auch vor dem Hintergrund das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers bejaht. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers insoweit auch für den Fall nicht angenommen werden könnten, dass man in seinem Fall einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) bejahen und deswegen die Voraussetzungen (nur) einer Regelausweisung (§ 54 AufenthG) in Ansatz bringen wollte. Dass das – wie der Kläger nun geltend macht – bei den Betroffenen nicht auf „Verständnis“ trifft, ist durchaus nachvollziehbar, rechtfertigt aber sicher keine andere Entscheidung. Randnummer 27 Hinsichtlich der Heiratsabsichten des Klägers und allgemein diesbezüglich von den Ausländerbehörden mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigender „Vorwirkungen der Ehe“ wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – Bezug genommen. Dieser Aspekt wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht weiter thematisiert. Randnummer 28 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner Tochter S, mit der der Kläger nie zusammengelebt hat, hat der Senat mit Blick auf den Art. 6 Abs. 1 GG in der genannten Entscheidung ausgeführt: Randnummer 29 „Was schließlich die von dem Antragsteller <Kläger> angeführte Beziehung zu seiner Tochter S anbelangt, so ergibt sich aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom Mai 2011 und in dem Urteil vom Juli 2011, die sich der Senat zu eigen macht, dass einer Abschiebung des Antragstellers weder die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 GG noch diejenige des Art. 8 EMRK entgegenstehen. Ergänzend ist zu bemerken, dass den bislang – aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers – im Wesentlichen auf Besuchsbasis stattfindenden Kontakte zu S in Anbetracht der von dem Antragsteller – innerhalb seiner früheren Beziehung und teilweise in Gegenwart seiner aus dieser hervorgegangenen Kinder – begangenen schwerwiegenden Straftaten kein hier durchgreifendes Gewicht beigemessen werden kann. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu einer (zeitweisen) Unterbrechung der Kontakte zu S führen wird, soweit sie auf persönlichen Begegnungen beruhen, und dies unter Umständen die Beziehung beeinträchtigen wird. Auf der anderen Seite bliebe es dem Antragsteller unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Das erscheint zumutbar, denn immerhin war der Kontakt in den zurückliegenden Jahren zurückhaltend formuliert lediglich sporadisch. Auch kämen Besuche der Tochter (in Begleitung der Mutter) im Kosovo in Betracht, was nicht von der Hand zu weisen ist, da sich die Mutter sogar bereit erklärt haben soll, den Antragsteller auch im Kosovo zu heiraten.“ Randnummer 30 Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht „etwas zu kurz gegriffen“ und daran wird auch im Hinblick auf die vom Kläger nun betonte Perspektive des Kindes festgehalten. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger die „Sabotage“ einer Intensivierung der Beziehung zur Tochter durch die Strafvollstreckungsorgane einwendet, indem er darauf verweist, dass es „leider eine hässliche aber regelmäßige Verfahrensgestaltung“ sei, dass „Ausländern wegen eventuell bevorstehender Ausweisungen Vollzugslockerungen verwehrt werden“. Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren weder befugt noch veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten begrenzten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Das erscheint auch gar nicht möglich. In dem konkreten Fall lässt sich allerdings als Fakt feststellen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung die „Vaterrolle“ hinsichtlich der bereits 2000 geborenen Tochter, was persönliche Kontakte und auch Unterhaltsleistungen angeht, eigentlich nie angenommen und sich nicht um das Kind „gekümmert“ hat. Dies legt im Übrigen nach wie vor die Vermutung sehr nahe, dass der Kläger seine heutige „Verlobte“ und die gemeinsame inzwischen elfjährige Tochter nach dem „Verlust“ der Exfrau und des Umgangsrechts mit seinen Söhnen dazu benutzt, um dem Wunsch nach einem weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtlich Geltung zu verschaffen. Randnummer 31
  2. Auch die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Randnummer 32 Das ist offensichtlich, soweit der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet, das Verwaltungsgericht habe trotz eines entsprechenden „Angebots“ seines Prozessbevollmächtigten kein kinderpsychologisches Gutachten zu einer geltend gemachten „Verletzung des Kindeswohls durch die Abschiebung des Vaters“ eingeholt, die „verdientermaßen“ eingetreten sei. Dabei mag dahinstehen, inwieweit mit diesem Vortrag Tatsachenfragen aufgeworfen sind. Der vom Kläger insoweit als aus seiner Sicht verletzt angeführten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist jedenfalls genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. 26 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr. vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt, und zwar weder was eine sachverständige Begutachtung der Tochter noch was eine persönliche Vernehmung oder Befragung des dort nach dem Vortrag des Klägers anwesenden Kindes angeht. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Randnummer 33 Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Kläger im Termin am 27.7.2011 im Wege (nur) eines Vertagungsantrags geltend gemacht – die Vorlage eines von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken eingeholten und zu diesem Zeitpunkt „in der Produktion befindlichen“ Prognosegutachtens hinsichtlich eines künftigen Verhaltens des Klägers nach einer Freilassung abgewartet hat, um daraus zu gewinnende Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen zu lassen, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger räumt in der Begründung des Zulassungsantrags ein, dass die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an derartige Gutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht als „verfahrensfehlerhaft“ anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder – wie hier – die Vorlage eines von anderen Stellen in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom Juli 2011 nachvollziehbar eine erhebliche Wiederholungsgefahr bei dem Kläger bejaht. Er ist nach den strafrichterlichen Feststellungen über viele Jahre hinweg immer wieder durch gewalttätiges Verhalten in Erscheinung getreten, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, seine damalige Ehefrau in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder erheblich zu misshandeln. Der aus dem Oktober 1997 aktenkundige Vorgang, der zu der ersten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung zum Nachteil seiner späteren Frau Jasmin D und deren Freundin Andrea B führte, 27 vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997 vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997 belegt zudem, dass es keineswegs so war, dass der Kläger sein gewalttätiges Verhalten und das massive Bedrohen mit dem Tod nur gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin an den Tag gelegt hat. Angesichts der umfangreichen Aktenlage, die eine Prognose ohne weiteres ermöglichte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht zwingend annehmen musste, dass sich seine prognostische Beurteilung durchgreifend in Frage stellende Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Gutachten ergäben. Dass das im Ergebnis auch nicht der Fall war, wurde bereits im Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – ausgeführt, in dem sich der Senat aus Anlass des Abschiebungsschutzersuchens des Klägers mit diesem Gutachten 28 vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) – vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) – und den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom August 2011 29 vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 – vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 – wiedergegebenen mündlichen Erläuterungen der Gutachterin befasst hat. Randnummer 34
  3. Soweit der Kläger einerseits im Zusammenhang mit der von ihm beanstandeten Nichtgewährung von Lockerungen im Strafvollzug, andererseits aber auch generell die negative Legalprognose des Verwaltungsgerichts in seinem Fall angreift, ergeben sich daher auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einschätzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den maßgeblichen Feststellungen im Strafurteil 2004 hat der Kläger seine damalige Ehefrau aus erkennbar nichtigem Anlass so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass sie gegen den Kühlschrank geschleudert wurde und Verletzungen im Gesicht davontrug. Anfang 2005 schlug er mit einem blauen Lichterschlauch so lange auf die Ehefrau ein, bis diese „wimmernd vor Schmerzen“ auf dem Boden lag. Anschließend kündigte er ihr an, den beiden gemeinsamen Kindern vor ihren Augen den „Hals durchzuschneiden“ und dann auch die Ehefrau „umzubringen“. Im Jahr 2006 schlug er die Ehefrau mit den Fäusten zusammen und trat dann auf sie ein, weil sie sich geweigert hatte, gegenüber dem Arbeitsamt wahrheitswidrig den Verlust des Arbeitslosengeldes zu behaupten. Als sie am Boden lag, zog er einen Gürtel um ihren Hals und drosselte sie, so dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie aufgrund ihrer Todesangst einwilligte, mit zum Arbeitsamt zu gehen und die gewünschte Verlustanzeige zu erstatten. Im Jahr 2007 schlug der Kläger die damalige Ehefrau teilweise in Anwesenheit der minderjährigen Kinder mehrfach ins Gesicht, bis diese schließlich Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Angesichts von Dauer und Regelmäßigkeit dieser Vorfälle, scheint die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zweifellos zutreffend. Randnummer 35 Die negative Legalprognose wird dadurch gestützt, dass (auch) bezüglich dieser Taten offenbar bis heute keine Aufarbeitung mit professioneller Hilfestellung erfolgt ist und der Kläger, der die Vergewaltigungen ohnehin leugnet, offenbar im Zusammenhang mit den (sonstigen) abgeurteilten Gewalttätigkeiten gegenüber der früheren Ehefrau – wie schon ausgeführt – offenbar zu einer eher verharmlosenden Bewertung neigt. Im Zusammenhang mit der vom Kläger vorgebrachten Kritik am Strafvollzug bleibt schließlich erneut darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der – wie der Kläger – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem regelmäßig vorgebrachten Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu. 30 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75 Randnummer 36
  4. Hinsichtlich der Rechtsstellung des Klägers bezüglich des Art. 8 EMRK hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.9.2011 die Auffassung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Da das Zulassungsvorbringen hierauf nicht eingeht, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 37 Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes Begehren der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Randnummer 39 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.7.1994 – D 1505213-138 – 2 ) vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997 3 ) vgl. dazu auch die Angaben des Klägers im Rahmen des Zugangsgesprächs in der Haftanstalt laut Niederschrift vom 5.12.2008, wonach die gemeinsame Wohnung mit der Freundin Tatjana „G“ erhalten bleiben sollte, und den Bericht der Leiterin der JVA Saarbrücken vom 15.12.2009, wo auf „regelmäßige“ Kontakte mit Frau K verwiesen wird 4 ) vgl. hierzu Seite 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.1.2010 5 ) vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 – 3 KLs 41/08 – und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 – 4 StR 150/09 – 6 ) vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) – 7 ) vgl. den Aktenvermerk der JVA Ottweiler vom 17.2.2011, in dem unter anderem auf unzureichende Therapiemöglichkeiten in Ottweiler und die strikte Weigerung des Klägers zur Rückverlegung nach Saarbrücken verwiesen wird 8 ) vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2010 – 39 F 414/08 S – 9 ) vgl. die entsprechenden Erklärungsvordrucke vom August 2010 betreffend die elterliche Sorge für die am 20.9.2000 geborene S P 10 ) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 – Az.: 2.3.
  5. –OS- L 164690 – 11 ) vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.3.2011 – L 164690 – 12 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 12.5.2011 – 10 L 412/11 – 13 ) vgl. dazu AG – Familiengericht – Saarbrücken, Beschluss vom 30.9.2008 – 39 F 330/07 UG –, und den eine Beschwerde dagegen zurückweisenden Beschluss des Saarländischen OLG vom 15.1.2009 – 6 UF 102/08 – 14 ) vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 27.7.2011 – 10 K 1654/10 – 15 ) vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 – 16 ) vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 2.9.2011 – 7 XIV 137/11 – 17) vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N. 18 ) vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 – 19 ) vgl. dazu allgemein etwa Huber, Aufenthaltsgesetz,
  6. Auflage 2010, § 11 AufenthG Rn 5 bis 7 mit Rechtsprechungsnachweisen, wonach es der Ausländerbehörde unbenommen bleibt, eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, ohne zugleich über eine Befristung zu entscheiden,

Art. 8EMRK verstößt, insoweit unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.6.2007 – 31753/02 –, Inf

AuslR 2007, 325 20) vgl. insoweit Seite 24 des angegriffenen Urteils unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 2.9.2009 – 1 C 2.09 –, NVwZ 2010, 389 und vom 15.3.2005 – 1 C 2.04 –, NVwZ 2005, 1074 21 ) vgl. die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff., 101 22 ) vgl. das Schreiben des BMI vom 16.12.2010 – M I 3 – 215 734/25 – an die zuständigen Minister der Länder, dort Seite 6 23 ) ebenso etwa VG Köln, Urteil vom 26.1.2011 – 12 K 4430/09 –, bei juris 24 ) vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.4.2011 – 18 E 1238/10 –, NVwZ 2011, 832 (Ls) = AuAS 2011, 173, wo unter ausdrücklicher Inbezugnahme der erwähnten vorläufigen Anwendungshinweise des BMI sowohl von einem generellen Befristungsanspruch als solchem als auch von einer Anwendbarkeit der günstigeren zeitlichen Vorgaben wegen der Dauerwirkung auch auf bereits vor Eintritt der Direktwirkung erfolgte Abschiebungen ausgegangen wird 25 ) vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 – 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) –, dort Seite 11 26 ) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 – SKZ 2011, 215, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr. 27 ) vgl. dazu das Urteil des AG St. Wendel vom 7.11.1997 28) vgl. Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie vom 1.8.2011 – S II StVK 8 Js 1704/07 (11/11) – 29 ) vgl. Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer II –, Beschluss vom 31.8.2011 – II StVK 11/11 – 30 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 – und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75

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