der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 (juris: EGV 343/2003) ergibt, ist unerheblich. (Rn.8) (Rn.14) 2. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ergibt sich unmissverständlich, dass die Regelvermutung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) normierte Missbrauchsverdacht nicht.
ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
VfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine § 28 Abs. 2 AsylVfG entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren nach erfolgten exilpolitischen Aktivitäten (Nachfluchtgründen) aufgrund der Regelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II, Art. 16) in Deutschland fortgesetzt und durchgeführt wurde“. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „
VfG angewendet werden kann, wenn die sich aus den Nachfluchtaktivitäten des Betroffenen ergebende Verfolgungsgefahr nicht einzig auf einem entsprechenden Willen des Betroffenen beruhenden Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, Nachfluchtgründe zu schaffen sowie, wenn neben diesen, aufgrund eigener Beteiligung entstandenen Nachfluchtgründen, weitere vom Verhalten des Betroffenen unabhängige Nachfluchtgründe vorhanden sind“. Schließlich misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „
VfG zur Anwendung kommt, wenn bei, unterstellt ausschließlich und ohne Bezug zu Vorfluchtgründen, geschaffenen Nachfluchtgründen daneben weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Betroffenen entstanden sind“. Die vorgenannten vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Randnummer 5 Hinsichtlich der erstgenannten Frage,
VfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung) in Deutschland durchgeführt wurde, genügt das Vorbringen des Klägers schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Um einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt Randnummer 6 vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt bzw.
im letztgenannten Fall in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine § 28 Abs. 2 AsylVfG vergleichbare Regelung existiert, ist unerheblich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt. Randnummer 15 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für nach Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – vereinbar ist und deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen aufwirft Randnummer 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07. Randnummer 17 Die weiteren vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
VfG angewendet werden kann, wenn der Nachfluchtgrund nicht einzig auf einer eigenen Entscheidung des Asylsuchenden beruht, sondern durch weitere Faktoren - insbesondere Entscheidungen Dritter - mitbedingt ist bzw. wenn neben selbstgeschaffenen zusätzlich weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Asylsuchenden entstanden sind, rechtfertigen ebenfalls eine Zulassung der Berufung nicht. Auch hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich, dass lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht.
ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung. Randnummer 18 Dementsprechend greift auch der Kläger – wie sich aus der Erläuterung der von ihm allgemein formulierten Fragen eindeutig ergibt - der Sache nach im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände vorgenommene Bewertung der in seinem Asylfolgeantrag angeführten neuen Verfolgungsgründe als selbst geschaffene Nachfluchtgründe an. Konkret wendet er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Interview des Klägers in dem kurdischen Sender R...-TV sowie darauf folgende, den Kläger betreffende Meldungen in türkischen bzw. kurdischen Medien als selbst geschaffenen Nachfluchtgrund gewertet hat. Das Interview bei dem Sender R...-TV sei nicht in das Belieben des Klägers gestellt gewesen; vielmehr entscheide letztendlich der Sender, welcher Kurde in der entsprechenden Sendeplattform zu Wort komme. Sobald aber Dritte involviert seien, die eine Entscheidungsbefugnis darüber hätten,
der Nachfluchtgrund überhaupt zustande komme, beruhe dieser jedenfalls nicht einzig auf den Aktivitäten des Betroffenen, so dass die Voraussetzungen des Regelausschlussgrundes des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben seien. Gleiches gelte auch für das Interview des Klägers mit der Zeitung Yeni Özgür Politika. Der inhaltlich eindeutig den Kläger betreffende Bericht in dem türkischen Sender ATV am 31.07.2008 sei gänzlich ohne Mitwirkung und Kenntnis des Klägers erfolgt. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht zu rechtfertigen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwGO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt Randnummer 19 vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.9.2011 – 3 A 356/11 – und vom 3.3.2010 – 3 A 6/10 –. Randnummer 20 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den den Kläger betreffenden Berichterstattungen in verschiedenen Medien um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt, durchaus teilt. Wenn dem Kläger auch zuzugestehen ist, dass die entsprechende Medienberichterstattung nicht ausschließlich in seinem Belieben lag, sondern letztlich die entsprechenden Sender bzw. Zeitungen darüber entscheiden, was sie veröffentlichen, war die gesamte Berichterstattung aber letztlich maßgeblich vom Willen bzw. Zutun des Klägers abhängig. Hätte er dem Sender R...-TV kein Interview gegeben, was allein in seiner Entscheidungsmacht lag, wäre in den Medien nicht über ihn berichtet worden. Erst durch das einzig vom Kläger zu verantwortende Interview bei R...-TV wurde überhaupt ein Interesse der Medien an seiner Person geweckt. Randnummer 21 Von einer weiteren Begründung des Zulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 23 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Randnummer 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.