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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat 3 A 301/11 Urteil Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten- Abgrenzung zu

Zuständigkeit zur Gewährung von Integrationshilfe im Schulkindergarten- Abgrenzung zur Frühförderung Leitsatz 1. Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, sondern r

§ 4des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz, im Folgenden: Scho

G) teilzunehmen. § 4 Abs. 8 SchoG sieht insoweit vor, dass für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die - wie der Hilfeempfänger - bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, in der Grundschule besondere Fördermaßnahmen vorzusehen sind; sie werden je nach den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule als Maßnahmen für einzelne Kinder in der jeweiligen Klasse oder für eine Gruppe von Kindern oder in zentralisierten Einrichtungen (Schulkindergarten), die Bestandteil der jeweiligen Grundschule sind, durchgeführt. Randnummer 35 Neben der vorgenannten Verpflichtung zur Teilnahme an

§ 4Abs. 8 Scho

G sieht das Schulpflichtgesetz in § 3 Abs. 2 als weitere Alternative vor, dass schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden können. Der saarländische Gesetzgeber hat insoweit für Kinder, die bei Eintritt der Schulpflicht in ihren Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, in § 3 SchulPflG klar zwischen zwei Alternativen differenziert: Zum einen der Aufnahme in den Schulbetrieb unter Verpflichtung zur Teilnahme an einer der drei in § 4 Abs. 8 SchoG genannten Fördermaßnahmen (Abs. 1) und zum anderen der Zurückstellung von der Einschulung für ein Jahr (Abs. 2). Randnummer 36 Die letztgenannte Möglichkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch wurde im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gewählt. Vielmehr wurde der Hilfeempfänger aufgrund einer Entscheidung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SchulPflG in den Schulkindergarten aufgenommen. Damit ist der Hilfeempfänger in die Schule eingetreten. Randnummer 37 Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 8 SchoG zufolge sind die Schulkindergärten Bestandteil der jeweiligen Grundschule und ist damit der Besuch eines Schulkindergartens als Aufnahme in die Schule anzusehen. Entgegen der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Vorschrift nicht allein eine bloß organisatorische Angliederung einer schulvorbereitenden Maßnahme an die Grundschule. Vielmehr verdeutlicht die in § 4 Abs. 8 SchoG vorgenommene Gleichstellung der drei möglichen Förderalternativen, deren Durchführung nach dem Gesetzeswortlaut wesentlich von den schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten an der jeweils zuständigen Grundschule abhängt, dass es sich auch bei dem Besuch eines sog. Schulkindergartens ebenso wie bei den beiden Fördermaßnahmen innerhalb der ersten Klasse um „Schule“ handelt. Unter dem Begriff „Schule“ sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen zu verstehen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen (§ 3 Abs. 1 SchoG). Auch bei einem sog. Schulkindergarten handelt es sich um eine Einrichtung zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im schulischen und schulrechtlichen Sinne, wenn diese auch nicht dem Niveau der 1. Klasse entsprechen, vielmehr zunächst einmal dazu befähigen sollen, die Klassen 1 bis 4 der Grundschule erfolgreich zu absolvieren Randnummer 38 so auch BAG, Urteil vom 18.5.1988 - 4 AZR 765/87 -, juris, in einem die Eingruppierung der Leiterin eines Schulkindergartens betreffenden Fall. Randnummer 39 Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog. Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen und überträgt die Entscheidung über deren Besuch der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits erwähnten Regelungen in § 4 Abs. 8 SchoG sowie § 3 Abs. 1 SchulPflG, darüber hinaus aber auch aus weiteren Bestimmungen: So ist auch im Fall der Errichtung von Schulkindergärten ebenso wie sonst bei Grundschulen ein Einzugsbereich festzulegen (§ 4 Abs. 8 Satz 2 SchoG) und gibt es auch für Schulkindergärten eine sog. Schülerrichtzahl, wonach sich die zulässige Klassenstärke richtet (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen, wonach beim Schulkindergarten eine Richtzahl von 14 gilt). Des Weiteren unterliegen auch die „Schulkindergärten“ als Bestandteil der Schule der staatlichen Schulaufsicht (§ 52 Abs. 1 SchoG). Ebenso wie im Falle des Besuchs der Grundschulklassen 1 bis 4 werden auch die durch den Pflichtbesuch des Schulkindergartens notwendig entstehenden Beförderungskosten von den Schulträgern – und nicht etwa dem Beklagten als für die Frühförderung zuständigem Leistungsträger – übernommen ( § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG ). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Schulpflicht (§ 4 Abs. 3 SchulPflG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes – VO-SchulPflG). Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten voll in das allgemeine Schulsystem und die Landesschulverwaltung integriert und werden dort schulische Fähigkeiten vermittelt, sind sie als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren und ist damit auch die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt zu werten. Randnummer 40 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens - ebenso wie eine Zurückstellung vom Schulbesuch - in der Regel nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird. Dies rechtfertigt es nicht, den Besuch eines Schulkindergartens als bloße vorbereitende Maßnahme außerhalb des „eigentlichen“ Schulbetriebs zu qualifizieren. Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG, wonach die allgemeine Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert, ist in erster Linie als Untergrenze zu verstehen, bedeutet aber nicht, dass ein Schüler die Schule nicht länger besuchen darf oder im Einzelfall auch muss. Eine Überschreitung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG vorgesehenen Neunjahresgrenze ist aufgrund besonderer Umstände, welche gerade auch in einer Behinderung des schulpflichtigen Kindes liegen können, durchaus möglich. So sind in § 4 Abs. 2 SchulPflG selbst bereits Möglichkeiten zur Verlängerung der allgemeinen Schulpflicht vorgesehen. Auch beträgt etwa die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Schülerinnen und Schüler 10 Jahre und für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler 12 Jahre. Von daher steht der Umstand, dass ein Kind im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens im Regelfall verpflichtet ist, - dieses Schulkindergartenjahr eingeschlossen - mindestens 10 Jahre in der Schule zu bleiben, der Annahme eines Schuleintritts bereits mit der Aufnahme in den Schulkindergarten nicht entgegen. Randnummer 41 Auch wenn gemäß § 4 Abs. 3 SchulPflG der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, kann dieser nicht etwa mit der Zurückstellung vom Schulbesuch gleichgestellt werden, für die Gleiches gilt. Dies wird bereits darin deutlich, dass sowohl in § 4 Abs. 3 SchulPflG als auch in § 2 Abs. 3 VO-SchulPflG beide Alternativen ausdrücklich nebeneinander aufgeführt sind und auch § 3 SchulPflG in den Absätzen 1 und 2 eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Teilnahme an Fördermaßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 8 SchoG und der Zurückstellung vom Schulbesuch, welche vorliegend gerade nicht erfolgte, trifft. Randnummer 42 Des Weiteren spricht auch die in § 3 Abs. 1 SchulPflG statuierte Teilnahmeverpflichtung dafür, schon die Aufnahme in den Schulkindergarten als Schuleintritt anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 1 SchulPflG sind entwicklungsbeeinträchtigte Kinder nach näherer Maßgabe der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, an

§ 4Abs. 8 Scho

G teilzunehmen und somit im Falle einer entsprechenden Anordnung auch einen Schulkindergarten zu besuchen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fördermaßnahmen existiert im Rahmen der Eingliederungshilfe der Frühförderung und damit auch im Falle einer Zurückstellung gemäß § 3 Abs. 2 SchoG nicht. Auch wenn also der Besuch eines Schulkindergartens regelmäßig nicht auf die allgemeine Vollzeitschulpflicht angerechnet wird, so ändert dies nichts daran, dass ein Kind mit dem Besuch des Schulkindergartens seiner aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 4 Abs. 8 SchoG folgenden Verpflichtung zum Besuch der Einrichtung Schule und zur Teilnahme an den in seinem speziellen Fall vorgesehenen Fördermaßnahmen nachkommt. Die Schulpflicht ruht also nicht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG ruht diese vielmehr nur, solange ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, was jedoch im Falle des - verpflichtenden - Besuchs eines Schulkindergartens nicht anzunehmen ist. Randnummer 43 Wenn es auch angesichts des unterschiedlichen Niveaus der Vermittlung schulischer Kenntnisse im Schulkindergarten einerseits und in den Grundschulklassen 1 bis 4 andererseits mit Blick auf Sinn und Zweck der Schulpflicht ohne weiteres sachgerecht erscheint, dass eine Anrechnung des Besuchs des Schulkindergartens auf die Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht regelmäßig nicht erfolgt, so kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden, dass es sich beim Schulkindergarten nicht um eine schulische Maßnahme handelt und in der Aufnahme noch kein Schuleintritt zu sehen ist. Randnummer 44 Auch aus § 56 Abs. 2 SGB IX lässt sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die Betreuung des Hilfeempfängers durch einen Integrationshelfer im Schulkindergarten nicht herleiten. Die Vorschrift besagt lediglich, dass in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung erbracht werden, beinhaltet jedoch keine Regelung über die Zuständigkeit hierfür. Auch lässt sich aus dieser Norm nicht ableiten, dass es sich bei dem Besuch eines Schulkindergartens um eine dem Bereich der Frühförderung zuzurechnende, schulvorbereitende Maßnahme handelt. Zum einen werden in § 56 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) einerseits und schulvorbereitende Maßnahmen der Schulträger andererseits ausdrücklich nebeneinander angeführt, was entbehrlich wäre, wenn letztere per se bereits der Frühförderung zuzurechnen wären. Zum anderen ist zu sehen, dass § 56 SGB IX im Wesentlichen eine Präzisierung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX beinhaltet und ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug nimmt. In § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist jedoch lediglich von heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, die Rede. Leistungsvoraussetzung für heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX ist damit zunächst, dass das betroffene Kind noch nicht eingeschult ist Randnummer 45 vgl. Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: April 2011, § 56 SGB IX, Rz. 4; Dau/Duwell/Haines, SGB IX,

  1. Auflage, § 56 SGB IX, Rz. 2; GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX ,Rz.
  2. Randnummer 46 Nur soweit vor der Einschulung von den Schulträgern schulvorbereitende Maßnahmen erbracht werden, kommt die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB IX zum Tragen. Ist aber das Kind bereits in die Schule eingetreten, was auch bei einer Aufnahme in den Schulkindergarten der Fall ist, unterfällt es nicht mehr der vorgenannten Vorschrift. Benötigt das Kind in der Schule Hilfen, um die angestrebten Lernerfolge erzielen zu können, handelt es sich um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Diese können zwar nicht nach § 56 SGB IX, dafür aber im Rahmen der Eingliederungshilfe im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII oder - wie vorliegend - im Falle einer seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 2 und 3 SGB VIII – und zwar ebenfalls mit den Merkmalen der Heilpädagogik - geleistet werden Randnummer 47 vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz.
  3. Randnummer 48 Gegen eine Zuordnung des Schulkindergartens zum Bereich der Frühförderung spricht des Weiteren deren oben bereits dargestellter Charakter als interdisziplinäre Komplexleistung. Die Frühförderung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach außen als einheitliche Gesamtleistung „wie aus einem Guss“ in Erscheinung tritt, auch wenn von ihr verschiedene Träger betroffen sind. Das behinderte Kind erhält die notwendigen verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zuständigkeitsübergreifend als ein in sich geschlossenes Leistungspaket, in das die Einzelleistungen integriert sind Randnummer 49 vgl. GK-SGB IX, Stand: Juni 2011, § 56 SGB IX, Rz.
  4. Randnummer 50 Es dürfte jedoch schwierig sein, eine Frühförderung als interdisziplinär abgestimmte Komplexleistung auf der Grundlage eines eine Einheit bildenden Förderkonzepts weiter zu führen, wenn - wie im Falle des Besuchs eines Schulkindergartens - ein ganz maßgeblicher Teil der Fördermaßnahmen nicht mehr in der Hand der im Bereich der Frühförderung tätigen Maßnahmeträger liegt, vielmehr die Entscheidungsbefugnis hierüber allein dem Schulleiter der Grundschule, der der Schulkindergarten angehört, zusteht. Randnummer 51 Sind damit aber nach dem saarländischen Schulrecht die Schulkindergärten in das allgemeine Schulsystem integriert und als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren, so ist auch der Hilfeempfänger mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten, auch wenn dort ausgerichtet an den besonderen Bedürfnissen der aufgenommenen Kinder mit speziellen pädagogischen Methoden gearbeitet wird. Randnummer 52 Demnach handelte es sich bei der vom Kläger gewährten Hilfe in Form der Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch des Schulkindergartens nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, sondern um die Gewährung einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung gemäß §§ 35 a i.V.m. 85 Abs. 1 SGB VIII der Kläger zuständig war. Randnummer 53 Soweit der Senat in einem früheren Beschluss vom 20.12.2004 - 3 W 22/04 - in einem Eilrechtsschutzverfahren, in dem allerdings hauptsächlich darum gestritten wurde, ob im Falle einer Unterbringung eines Kindes in einem SOS-Kinderdorf ein darüber hinausgehender Anspruch auf Frühförderung überhaupt bestehen kann bzw. ob die von den damaligen Antragstellern begehrten heilpädagogischen Leistungen bereits als Annex durch das Leistungsangebot der SOS-Kinderdorfgruppe abgedeckt waren, bei lediglich summarischer Prüfung den Besuch eines Schulkindergartens als sog. schulvorbereitende Maßnahme angesehen hat, neben der heilpädagogische Frühfördermaßnahmen erbracht werden könnten und im Bedarfsfall hierfür die Träger der Sozialhilfe zuständig seien, wird hieran nicht mehr festgehalten. Randnummer 54 Da nach alledem der Kläger als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig war, steht ihm gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch und damit auch kein Zinsanspruch zu. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 57 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, da die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung von Vorschriften des nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des saarländischen SchoG, des SchulPflG sowie von § 38 AGKJHG SL beruht. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – im vorliegenden Fall ohne Vorliegen einer bindenden Verweisungsentscheidung der Sozialrechtsweg gegeben gewesen wäre, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls entgegenstehen würde Randnummer 58 vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Auflage, § 132 VwGO, Rz. 9, Randnummer 59 bedarf von daher keiner Erörterung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.