SchG einschlägig. Randnummer 84 Die Messung durch die DEKRA Industrial GmbH, Karlsruhe, am 12.08.2011 erfolgte bereits nach dem Erlass der nachträglichen Anordnung vom 28.07.2011, allerdings entgegen deren Nummer 3 Satz 2 hinsichtlich des Messprogramms und des Zeitpunktes der Messung nicht in Abstimmung mit dem Antragsgegner. Soweit dieser „erhebliche Zweifel“ bekundet, dass bei den Messungen „tatsächlich ein Durchsatz von 60 t/h erfolgt“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei Messungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Sachkunde besteht, weil zu den Voraussetzungen für eine „Bekanntgabe“ im Sinne von § 26 BImSchG nicht nur die Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle gehören, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. 11 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Randnummer 85 Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung, dass die angegriffene Anordnung vom 28.07.2011 – nach wie vor - rechtmäßig sei, nunmehr auch darauf, dass bei der Messung am 13.08.2011 der Grenzwert für Gesamt-C mit einer Konzentration von über 200 mg/m 3 mehrfach überschritten sei und damit der Sache nach darauf, dass das Einschreiten auch auf der Grundlage von Nummer 5.2.5 TA Luft gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich aller Voraussicht nach um eine - zulässige - bloße Ergänzung der Ermessenserwägungen im Verständnis von § 114 Satz 2 VwGO, zumal mit der Anordnung auch eine Messung des Wertes für Gesamt-C verfügt wurde. Randnummer 86 Nach Nummer 5.2.5 TA Luft dürfen organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C) insgesamt nicht überschreiten. Randnummer 87 Eines Eingehens auf den vor der Antragstellerin angeführten „Deutschen Beitrag zum BVT - Merkblatt Abfallbehandlung / Kapitel Großshredderanlagen / Stand: 09.06.2009“, demzufolge nach dem Stand der Technik Überschreitungen bei Gesamt-C in Abhängigkeit vom Einsatzmaterial zum Normalbetrieb gehörten und Werte von bis zu 100 mg/m 3 erreichten, bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners nicht, weil das Merkblatt nach Angabe des Umweltbundesamtes lediglich den Entwurf einer Arbeitsgruppe darstellt, die überwiegend aus Anlagenbetreibern und deren Verbänden bestanden habe und der Entwurf nicht der fachlichen Position des Umweltbundesamtes entspreche. Randnummer 88 Soweit die Antragstellerin meint, es mache einen Unterschied, ob die Genehmigung vom 30.11.2006 Grenzwerte festschreibt oder aber sich diese allein aus der TA Luft ergeben, macht das in Bezug auf
SchG keinen wesentlichen Unterschied. Randnummer 89 Damit liegen die Voraussetzungen für
SchG dem Grunde nach vor. Randnummer 90 Dass besondere Umstände im Verständnis von Nummer 6.1.1 TA Luft vorlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, lässt sich mit Wirkung für das vorliegende Eilverfahren nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen, auch wenn die Antragstellerin das unter Hinweis auf die angebliche Einmaligkeit des Vorfalls im Frühjahr 2011 mit Vehemenz geltend macht. Immerhin hatte es auch in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beschwerden wegen massiver Geruchsbelästigungen im Umfeld des Betriebes gegeben, auch wenn der Nachweis der Ursächlichkeit durch den Betrieb der Antragstellerin nicht in allen Fällen geführt werden konnte. Das ist aber bei Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht erforderlich. Randnummer 91 Auch die Ausgestaltung der Anordnung im Einzelnen begegnet derzeit keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 92 Insbesondere ist die Begrenzung der Durchsatzleistung der Shredderanlage auf eine Outputleistung von 45 t/h ein erforderliches, geeignetes und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um im Verständnis von Nummer 5 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Nichts anderes gilt für die Anordnung der Emissionsmessung auf die Parameter Gesamtstaub, Schwermetalle, Gesamt-C, Dioxine und PCB, wobei das Messprogramm und der Zeitpunkt der Messung mit dem Antragsgegner im Vorfeld abzustimmen sind, um genau die Irritationen und Missstimmigkeiten etwa in Bezug auf das Durchsatzvolumen und die Vorsortierung zu vermeiden, die bei den Messungen am 13.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.