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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 778/11 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordn

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnung Leitsatz 1. § 17 BImSchG dient der Einschränkung des Umfang der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigu

§ 17BIm

SchG einschlägig. Randnummer 84 Die Messung durch die DEKRA Industrial GmbH, Karlsruhe, am 12.08.2011 erfolgte bereits nach dem Erlass der nachträglichen Anordnung vom 28.07.2011, allerdings entgegen deren Nummer 3 Satz 2 hinsichtlich des Messprogramms und des Zeitpunktes der Messung nicht in Abstimmung mit dem Antragsgegner. Soweit dieser „erhebliche Zweifel“ bekundet, dass bei den Messungen „tatsächlich ein Durchsatz von 60 t/h erfolgt“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei Messungen durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Sachkunde besteht, weil zu den Voraussetzungen für eine „Bekanntgabe“ im Sinne von § 26 BImSchG nicht nur die Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle gehören, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. 11 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 Randnummer 85 Der Antragsgegner stützt seine Einschätzung, dass die angegriffene Anordnung vom 28.07.2011 – nach wie vor - rechtmäßig sei, nunmehr auch darauf, dass bei der Messung am 13.08.2011 der Grenzwert für Gesamt-C mit einer Konzentration von über 200 mg/m 3 mehrfach überschritten sei und damit der Sache nach darauf, dass das Einschreiten auch auf der Grundlage von Nummer 5.2.5 TA Luft gerechtfertigt sei. Hierbei handelt es sich aller Voraussicht nach um eine - zulässige - bloße Ergänzung der Ermessenserwägungen im Verständnis von § 114 Satz 2 VwGO, zumal mit der Anordnung auch eine Messung des Wertes für Gesamt-C verfügt wurde. Randnummer 86 Nach Nummer 5.2.5 TA Luft dürfen organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C) insgesamt nicht überschreiten. Randnummer 87 Eines Eingehens auf den vor der Antragstellerin angeführten „Deutschen Beitrag zum BVT - Merkblatt Abfallbehandlung / Kapitel Großshredderanlagen / Stand: 09.06.2009“, demzufolge nach dem Stand der Technik Überschreitungen bei Gesamt-C in Abhängigkeit vom Einsatzmaterial zum Normalbetrieb gehörten und Werte von bis zu 100 mg/m 3 erreichten, bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen des Antragsgegners nicht, weil das Merkblatt nach Angabe des Umweltbundesamtes lediglich den Entwurf einer Arbeitsgruppe darstellt, die überwiegend aus Anlagenbetreibern und deren Verbänden bestanden habe und der Entwurf nicht der fachlichen Position des Umweltbundesamtes entspreche. Randnummer 88 Soweit die Antragstellerin meint, es mache einen Unterschied, ob die Genehmigung vom 30.11.2006 Grenzwerte festschreibt oder aber sich diese allein aus der TA Luft ergeben, macht das in Bezug auf

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SchG keinen wesentlichen Unterschied. Randnummer 89 Damit liegen die Voraussetzungen für

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SchG dem Grunde nach vor. Randnummer 90 Dass besondere Umstände im Verständnis von Nummer 6.1.1 TA Luft vorlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, lässt sich mit Wirkung für das vorliegende Eilverfahren nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen, auch wenn die Antragstellerin das unter Hinweis auf die angebliche Einmaligkeit des Vorfalls im Frühjahr 2011 mit Vehemenz geltend macht. Immerhin hatte es auch in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beschwerden wegen massiver Geruchsbelästigungen im Umfeld des Betriebes gegeben, auch wenn der Nachweis der Ursächlichkeit durch den Betrieb der Antragstellerin nicht in allen Fällen geführt werden konnte. Das ist aber bei Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht erforderlich. Randnummer 91 Auch die Ausgestaltung der Anordnung im Einzelnen begegnet derzeit keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 92 Insbesondere ist die Begrenzung der Durchsatzleistung der Shredderanlage auf eine Outputleistung von 45 t/h ein erforderliches, geeignetes und auch im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um im Verständnis von Nummer 5 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Nichts anderes gilt für die Anordnung der Emissionsmessung auf die Parameter Gesamtstaub, Schwermetalle, Gesamt-C, Dioxine und PCB, wobei das Messprogramm und der Zeitpunkt der Messung mit dem Antragsgegner im Vorfeld abzustimmen sind, um genau die Irritationen und Missstimmigkeiten etwa in Bezug auf das Durchsatzvolumen und die Vorsortierung zu vermeiden, die bei den Messungen am 13.

  1. und am 12.08.2011 aufgetreten sind. Diesem Umstand trägt auch die Nachweispflicht für die Durchsatzmenge Rechnung, die von der Antragstellerin in Tabellenform schriftlich zu führen ist. Randnummer 93 Soweit die Antragstellerin mit Vehemenz vorträgt, dass Großshredderanlagen wie die vorliegende überhaupt keine Dioxine und PCB in der Abluft produzierten, steht das schon im offenkundigen Widerspruch zu den Messergebnissen vom
  2. – 27.05.
  3. Gerade absurd erscheint der Einwand der Antragstellerin, aus dem Umstand, dass bei der Messung am 12.08.2011 der Grenzwert für Gesamtstaub von 20 mg/m 3 gemäß Nummer 5.2.1 TA Luft eingehalten sei, sei ohne weiteres zu schließen, dass auch die Grenzwerte für Schwermetalle, Dioxine und PCB eingehalten seien. Die Grenzwerte für Schwermetalle liegen nach Nummer 5.2.2 TA Luft bei 0,05 mg/m 3 für Cadmium, Thallium, Quecksilber und Arsen. Das entspricht einem Vierhundertstel des Grenzwertes für Gesamtstaub. Noch eklatanter geht die Rechnung für Dioxine und Furane (PCDD/F) aus: Dort beträgt der Grenzwert 0,1 ng/m 3 , einem Zweihundertausendstel von 20 mg/m 3 . Randnummer 94 Wenn sich – wie die Antragstellerin vorträgt – die Vorsortierungspflicht für das Shreddermaterial bereits aus der Betriebsbeschreibung und damit aus der Betriebsgenehmigung ergibt, ist vom Ansatz her nicht erkennbar, inwieweit die Anordnung zu
  4. die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen geeignet sein könnte. Randnummer 95 Schließlich begegnet auch die Frist „ab sofort“ keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der Umstandes, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen schon vom Grundsatz her keine Frist gebieten, was Nummer 6.1.4 TA Luft deutlich zum Ausdruck bringt, bedarf es zur Herabsetzung der Durchsatzleistung von 60 t/h auf 45 t/h Output keines Vorlaufs und weder Kosten noch technischen Aufwand. Randnummer 96 Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zwangsgeldbewehrungen nicht den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entsprechen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 97 Damit tragen die Rechtsnormen die vom Antragsgegner getroffene Anordnung mit der Folge, dass der Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen ist. Randnummer 98 Auch der auf die Aussetzung der Vollziehung bis zur Vorlage des Messberichts gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Randnummer 99 Für diesen Hilfsantrag ist bereits keine Rechtsgrundlage erkennbar. Sollte sich als Ergebnis der Messung der im Detail mit dem Antragsgegner abgestimmten Emissionen ergeben, dass die Grenzwerte deutlich unterschritten werden und auch kein Handlungsbedarf mehr im Hinblick auf eine Minimierung der Emissionen von PCB bestehen, steht es der Antragstellerin frei, die Erhöhung des Durchsatzes zu beantragen. Randnummer 100 Damit ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 101 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 102 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der getroffenen Anordnung aufgrund der Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.09.2011 mit 80.000 Euro zu veranschlagen ist. Der Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu halbieren. Fußnoten 1) Fassung vom 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2009 2) Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand:
  5. Aktualisierung, April 2008) 3) BVerwG; Urteil vom 17.02.1978 – 1 C 102.76 - 4) OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2005 – 3 M 2/04 - 5) Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 Rdnr. 132 im Hinblick auf organisatorische Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen der Kapazitätsausnutzung 6) Feldhaus, § 17 BImSchG Rdnr. 30 (Stand:
  6. Aktualisierung, April 2008) 7) BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 8) Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung 9) Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub 10) Schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe 11) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18

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