Krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse Leitsatz Ein Ausreisehindernis im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist nur begründet, wenn diese Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise, auf unabsehbare Zeit nicht unmöglich ist. (Rn.4) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehren, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sie Abstand zu nehmen, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Randnummer 3 Den danach erforderlichen, auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und sie deshalb die Aussetzung ihrer Abschiebung beanspruchen könnten. Randnummer 4 Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann insbesondere nicht vom Bestehen eines sicherungsbedürftigen, von den Antragstellern in dem bei Gericht anhängigen Klageverfahren 10 K 1351/11 geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden. Allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragsteller wäre insofern § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein solches Ausreisehindernis im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könnte mit Blick auf die bei der Antragstellerin zu 1) vorliegenden psychischen Erkrankungen nur festgestellt werden, wenn in deren Fall eine Aufenthaltsbeendigung – sei es durch ihre Abschiebung oder durch eine freiwillige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht – auf unabsehbare Zeit sicher unmöglich wäre. Davon kann derzeit indes nicht ausgegangen werden. Randnummer 5 Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Attestes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des St. N. Hospitals W. vom 20.01.2011, in der die Antragstellerin zu 1) sich seit Oktober 2009 nahezu durchgängig in überwiegend teilstationärer psychiatrischen Behandlung befindet, leidet diese aufgrund einer im Heimatland erlittenen Vergewaltigung sowie anschließender Konfliktschwangerschaft und Abtreibung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, und hat sie darüber hinaus in der Folge eine ausgeprägte depressive Störung sowie vorübergehend eine akute schizophreniforme psychotische Störung entwickelt. Aktuell sei die Antragstellerin zu 1) auf eine teilstationär psychiatrische Behandlung sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch angewiesen und werde eine fehlende Behandlung ihrer depressiven Erkrankung nach Einschätzung des behandelnden Arztes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Chronifizierung der Erkrankung sowie zu einem dauerhaften und nachhaltigen Verlust an Lebensqualität führen. Aufgrund der aktuell abklingenden psychotischen Symptomatik bestehe aus fachärztlicher Sicht bei der Antragstellerin zu 1) aktuell und mittelfristig eine „Reiseunfähigkeit“, welche nicht nur im eingeschränkten Sinne von bloßer Transportunfähigkeit zu beurteilen sei. Bei der erschwerten Realitätsverarbeitung seien wesentliche Gesundheitsschäden mit vollkommen unberechenbaren Handlungen der Antragstellerin zu 1) durch die Abschiebemaßnahmen selbst zu erwarten. Eine generelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) ist diesem fachärztlichen Attest indes nicht zu entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem zusammenfassenden Zwischenbericht der vorgenannten Fachklinik über die Behandlung der Antragstellerin zu 1) vom 28.09.2011, dem insoweit lediglich zu entnehmen ist, dass aufgrund der weiter bestehenden depressiven Verarbeitung und der massiven Verunsicherung der Antragstellerin zu 1) durch zeitweises psychotisches Erleben aus fachärztlicher Sicht weiterhin eine „Reiseunfähigkeit“ bestehe. Gleiches gilt für die vorgelegte psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Beratungszentrums des Deutschen Roten Kreuzes vom 31.01.2011, die ebenfalls keine substantiierten Aussagen zu einer etwaigen generellen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin enthält. Lassen sich danach bereits den von der Antragstellerin zu 1) selbst vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine konkreten Feststellungen dazu entnehmen, dass sie auf Dauer nicht reisefähig ist, sprechen gegen eine solche Annahme auch mit Gewicht die von dem Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen eines Fachkunde Arztes im Rettungsdienst vom 24.
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