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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 L 1499/11 Beschluss Regelausweisung; besonderer Ausweisungsschutz § 53 Nr 2 AufenthG, § 56 Abs 1 Nr 1

Regelausweisung; besonderer Ausweisungsschutz Leitsatz Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisung eines US-Amerikaners wegen schwerwiegender Straftaten (Rn.10) Orientierungssatz Rauschgiftdelikte sind s

Art. 8Abs.

1 EMRK aufenthaltsrechtlich geschützten Belange über das im Regelfall übliche Maß hinausginge. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der Ausweisung betroffenen Ausländers angewiesen ist. Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist offensichtlich, da der am 18.08.1986 geborene deutsche Sohn des Antragstellers zwischenzeitlich 25 Jahre alt ist und als Erwachsener daher grundsätzlich nicht mehr der Unterstützung durch den Antragsteller bedarf. Bei der Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn handelt es sich insoweit – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Sohnes in dessen eidesstattlicher Versicherung vom 14.10.2011, wonach er den Antragsteller täglich sieht und mindestens eine Mahlzeit gemeinsam mit diesem einnimmt - um die übliche Beziehung zwischen erwachsenen Familienangehörigen, die der Antragsteller auch durch telefonischen oder brieflichen Kontakt von seinem Heimatland aus aufrechterhalten kann. Randnummer 22 Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller sich auf einen regelmäßigen Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau beruft. Dass diese Beziehung mangels familiärer Lebensgemeinschaft nicht dem Schutzbereich von Art. 6 Abs.

Art. 8Abs.

1 EMRK unterfällt und schon von daher keinen Ausnahmefall begründen vermag, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiterer Erörterung. Randnummer 23 Da der Antragsteller auch keine Umstände dargetan hat, aus denen sich ergeben könnte, dass er seinerseits in besonderem Maße auf die Unterstützung seines in Deutschland lebenden erwachsenen Sohnes oder seiner geschiedenen Ehefrau angewiesen wäre, besteht auch insoweit keine Veranlassung, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmefallkonstellation anzunehmen. Randnummer 24 Letztlich gebieten auch die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Antragstellers nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine im Rahmen der insoweit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung gegenüber einer Aufenthaltsbeendigung durchsetzungsfähige Rechtsposition kommt selbst bei einem im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländer indes nur dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Ausländer eine bestimmte, auch längere Zeit im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthaltshalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch“ zu einem Inländer geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Randnummer 25 Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.06.2010, 2 B 124/10, und vom 10.05.2010, 2 A 51/10, m. w. N.; ferner Beschlüsse der Kammer vom 12.05.2011, 10 L 412/11, und vom 10.09.2010, 10 L 724/10, m. w. N. Randnummer 26 Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Bindungen des Antragstellers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland allerdings erkennbar nicht der Fall. Von einer gelungenen Integration des Antragstellers in die sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland kann schon angesichts der Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten keine Rede sein. Zudem verfügt er derzeit offenbar weder über einen sicheren Arbeitsplatz noch über ausreichende eigene Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, da er nach Aktenlage am 20.10.2011 beim JobCenter A-Stadt eine Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt hat. Damit fehlt es auch an einer gelungenen wirtschaftlichen Integration des Antragstellers, zumal dieser nach den Darlegungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid zumindest seit 2003 auf den Bezug von öffentlichen Leistungen angewiesen war. Dass dem Antragsteller ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings unzumutbar ist, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar hält sich der Antragsteller seit seiner Stationierung als Angehöriger der US-Streitkräfte im Jahre 1981, mithin seit etwa 30 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Einreise des 1957 geborenen Antragstellers nach Deutschland erfolgte indes erst im Erwachsenenalter, so dass er zumindest auch einen Großteil seines bisherigen Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in seinem Heimatland verbracht hat. Dass es dem heute 54-jährigen Antragsteller aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht möglich wäre, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, ist, auch wenn er vorgibt, dort über keine Bindungen mehr zu verfügen, nicht erkennbar. Randnummer 27 Überdies würde sich, selbst wenn die im Hinblick auf Art. 6 Abs.

Art. 8Abs.

1 EMRK schutzwürdigen Belange des Antragstellers die Annahme eines Ausnahmefalles als angezeigt erscheinen ließen, dessen Ausweisung nicht als rechtsfehlerhaft erweisen. Der Antragsgegner hat die familiäre und persönliche Situation des Antragstellers im Rahmen einer insoweit hilfsweise vorgenommen Ermessensentscheidung ausreichend gewürdigt und weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Der Antragsgegner hat dabei sowohl den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik als auch dessen persönliche Bindungen an seinen im Bundesgebiet lebenden deutschen Sohn und seine geschiedene Ehefrau in seine Entscheidung eingestellt und sich damit in hinreichender Weise auseinandergesetzt. Dass der Antragsgegner angesichts der aufgezeigten Gegebenheiten in hilfsweiser Ausübung seines Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung künftiger Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Rauschgiftkriminalität durch den Antragsteller höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland, entspricht dabei eindeutig auch einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Randnummer 28 Schließlich begegnet die Ausweisung des Antragstellers auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie ohne Befristung verfügt worden ist. Angesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten, der von ihm nicht zuletzt auch mit Blick auf die nicht aufgearbeitete Drogenproblematik weiterhin ausgehenden Gefährdung sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter war es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Randnummer 29 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, NVwZ 2005, 1074, m. w. N. Randnummer 30 Da auch die gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 AufenthG ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Antrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.

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