← Deutschland

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 123/11 Urteil Leasingvertrag: Transparenz einer Restwertklausel § 307 Abs 1 S 2 BGB

Leasingvertrag: Transparenz einer Restwertklausel Leitsatz Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel: "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuel

§ 305Rn. 62, jeweils m.w.N.). Randnummer 34

(1)Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Randnummer 35
(2)Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob - wie hier - die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.). Randnummer 36
(3)Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/

§ 305Rn.

23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.). Randnummer 37

  1. b)Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Randnummer 38
  2. c)Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel. Randnummer 39
  3. aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.). Randnummer 40
  4. bb)Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung: Randnummer 41 „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“ Randnummer 42 Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss. Randnummer 43
  5. cc)Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Randnummer 44

(1)Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.). Randnummer 45
(2)Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet. Randnummer 46 Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen. Randnummer 47 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt. Randnummer 48 Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/

§ 305c Rn.

15 m.w.N.). Randnummer 49 dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66). III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 51 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klausel über den Restwertausgleich ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine bundesweit eingesetzte Klausel der Klägerin handelt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.