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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 510/09 Urteil Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der Naherholun

Obsah (14)§ 2§ 3§ 4§ 73§ 9§ 11§ 38§ 1§ 24§ 1a§ 40§ 47§ 6§ 8

Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der Naherholung und (künftige) Ausgleichsflächen für ein Gebiet festsetzt, für dessen Teilfläche ein bergrechtliches Planfeststel

§ 2I Bau

GB. Randnummer 5 Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte am 22.11.2007 den zwischenzeitlich erstellten Bebauungsplanentwurf und ermächtigte die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro, „das Bebauungsplanverfahren nach den Bestimmungen des BauGB durchzuführen“. Randnummer 6 Am 2.2.2008 wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 3I Bau

GB die Inhalte des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 69 vom 11.2.2008 bis einschließlich 22.2.2008 zur Einsicht öffentlich auslägen und Stellungnahmen abgegeben werden könnten. Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein. Randnummer 7 Unter dem 1.2.2008 fand eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Scoping-Verfahren)

§ 4I Bau

GB statt, in deren Rahmen zahlreiche Stellungnahmen eingingen. Randnummer 8 In der Sitzung vom 10.9.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung der im Anhörverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken aller relevanten Behörden und sonstigen Träger, billigte den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung mit dem Umweltbericht und beschloss die öffentliche Auslegung

§ 3II Bau

GB mit paralleler Anhörung der Träger öffentlicher Belange

§ 4II Bau

GB. Dabei wurden die Einwände sowohl des Ministeriums für Umwelt als auch die des Oberbergamtes unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Stellungnahme der Verwaltung und unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – 1 OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – betreffend den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung verhängte Veränderungssperre OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – betreffend den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung verhängte Veränderungssperre zurückgewiesen. Randnummer 9 Nach ortsüblicher Veröffentlichung des Beschlusses am 13.9.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22.9.2008 bis einschließlich 24.10.2008 öffentlich ausgelegt. Am 24.10.2008 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen. Randnummer 10 Unter dem 17.9.2008 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

§ 4II Bau

GB sowie eine Beteiligung der Nachbargemeinden

§ 2II Bau

GB. Randnummer 11 Daraufhin wies das Oberbergamt des Saarlandes am 24.10.2008 u.a. darauf hin, dass der geplante Rohstoffabbau der Antragstellerin in den Abbaubereichen „Großgarten“ und „Kappesheck“, der jeweils nur kleinere Abschnitte für ca. 1 bis 2 Jahre unmittelbar dem Abbaugeschehen unterwerfen werde, die zeitnah einer Wiedernutzbarmachung zugeführt werden sollten, den Zielen der Bauleitplanung nur in einem begrenzten Zeitraum entgegenstehe. Daher stünden der Antragsgegnerin ortsrandnah die Naherholungsflächen zu einem Großteil weiterhin ständig zur Verfügung. Die langfristige Sicherstellung des Areals für ökologische Ausgleichszwecke der Antragsgegnerin sei dem Grunde nach durch den Abbau der Antragstellerin nicht behindert. Randnummer 12 Am 19.1.2009 beantragte die Antragstellerin die Planfeststellung ihres Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Quarzsand/ Quarzkies in dem Tagebau „Großgarten/ Kappesheck“ vom 12.1.2009 bei dem Oberbergamt. In der Zeit vom 16.3. bis 15.4.2009 lagen die Planunterlagen bei der Antragsgegnerin

§ 73III SVw

VfG zur Einsicht aus. Randnummer 13 Am 2.4.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/ Schlungenflur“ in der Gemarkung Diefflen, die am 21.7.2009 vom Minister für Umwelt genehmigt wurde; die Genehmigung wurde am 27.7.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 14 Am 2.4.2009 beschloss der Stadtrat ferner die Abwägung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung; die Planbegründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde am 3.4.2009 durch die erste Beigeordnete der Antragsgegnerin als Satzung ausgefertigt und am 1.8.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 15 Unter dem 6.4.2009 wurde allen Stellen und Personen, die während der Auslegung des Bebauungsplans Anregungen vorgebracht hatten, das Ergebnis der Prüfung der Anregungen mitgeteilt. Randnummer 16 Das ca. 19,7 ha große Plangebiet befindet sich im Nordwesten von Diefflen, westlich des parallel aufgestellten Bebauungsplanes „Nr. 70 Fürstenwald/Schlungenflur“. Es ist im Raum zwischen den Flächen des Hofguts Kammer und dem Hüttenwald gelegen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch den Talverlauf des Haienbachs sowie die bestehenden oder genehmigten Abbauflächen des vorhandenen Abbaubetriebes für Kies- und Sandabbau, im Osten durch die vorhandenen Tennisplätze beziehungsweise durch den in Nord-Süd-Richtung zwischen den Tennisplätzen und dem Hofgut Kammer verlaufenden Feldwirtschaftsweg und im Süden und Westen durch die Waldflächen des Hüttenwaldes begrenzt. 2 Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 Der nordöstliche Teil des Planungsgebietes („Großgarten“) ist

§ 9I Nr. 1 Bau

GB in Verbindung mit § 1 III BauNVO als sonstiges Sondergebiet

§ 11II Bau

NVO – mit der besonderen Zweckbestimmung Naherholung – festgesetzt. Zulässige Arten der Nutzungen sind dort ein Bolzplatz mit einer maximalen Grundfläche von 800 qm und ein Pavillon mit einer maximalen Grundfläche von 50 qm. Zulässig sind weiter ein Hofladen mit einer Grundfläche von maximal 200 qm, der in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplanes beziehungsweise dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 70 im Sondergebiet ansiedelnden Anlagen und Einrichtungen steht, sowie Schank- und Speisewirtschaften mit einer maximalen Grundfläche von 150 qm, allerdings – ebenso wie Einzelhandelsbetriebe - beschränkt auf die hierfür gesondert festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 III BauNVO. Ferner sind zulässig Anlagen für kulturelle Zwecke mit einer maximalen Grundfläche von 200 qm (Freilichtbühne), unbefestigte Anlagewege, die für den Betrieb und die Unterhaltung sowie die Ver- und Entsorgung der Einrichtungen erforderliche technische Infrastruktur und ein landwirtschaftlicher Lehrgarten zur Demonstration alter Haustierrassen inklusive Stallungen und Unterstände mit einer maximalen Grundfläche von 300 qm. Außerdem sind Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt (Erschließungsstraße im Plangebiet: Feldwirtschaftsweg, die Fuß- und Radwege sowie eine öffentliche Parkfläche). Randnummer 17 Im südwestlichen Teil des Plangebiets („Kappesheck“) sind unter anderem Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt. Auf Dauer zu erhalten sind im Bereich der mit M1 gekennzeichneten Flächen der Wald beziehungsweise der strukturreiche Waldrand, auf der Fläche M2 vorhandene Feldgehölze, auf der Fläche M3 die extensive Grünlandnutzung. Auf der Fläche M4 ist eine Streuobstwiese anzulegen, dabei pro 100 qm ein standortgerechter Obstbaumhochstamm anzupflanzen und auf Dauer zu pflegen sowie auf der Fläche die extensive Grünlandnutzung beizubehalten. Im Bereich der Fläche M5 sind die standortfremden Fichten zu entfernen und eine extensive Streuobstwiese zu entwickeln (vgl. M4). Im Bereich der Schrebergärten (M6) sind exotische und standortfremde Gehölze zu entfernen und durch einheimische Gehölze zu ersetzen. Nach M7 sind Fußwege und Stellplätze im gesamten Plangebiet aus Gründen der Grundwassererneuerung in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Außerdem sind im Sondergebiet („Großgarten“) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt (§ 9 I Nr. 25a und b BauGB). Innerhalb der mit P1 gekennzeichneten Fläche zum Anpflanzen sind Feldgehölzhecken anzulegen, nach P2 die Stellplätze innerhalb des Sondergebietes zu begrünen, auf den mit P3 ausgewiesenen Flächen im Nordwesten des Sondergebietes die vorhandenen Feldgehölzhecken zu erhalten und die nicht bebauten oder versiegelten Flächen innerhalb des Sondergebietes sind

Zweckbestimmung zu begrünen. Randnummer 18 Am 3.12.2009 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Satzung gestellt. Sie trägt vor, als Eigentümerin verschiedener, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 gelegener Parzellen - so der Parzelle Nr. .../12, Flur 2, Gemarkung Diefflen - sei sie durch den Plan in ihren Eigentumsbelangen betroffen und daher antragsbefugt. Auch das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Daran fehle es nur, wenn ein Antragsteller durch die Erklärung der Unwirksamkeit der angegriffenen Norm seine Rechtstellung nicht verbessern könne und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Wenn der Planfeststellungsbeschluss über den Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Quarzsand und -kies im Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ sich als unwirksam herausstelle, beschränke der angefochtene Bebauungsplan, der Maßnahmen

§ 9I Nr. 20 Bau

GB sowie Pflegemaßnahmen festsetze, das (Grund-)Eigentum der Antragstellerin. Im Falle der Wirksamkeit könne der Bebauungsplan zudem Grundlage für eine Übernahme nach den §§ 40 ff. BauGB sowie für Enteignungsmaßnahmen nach den §§ 85 ff. BauGB sein. Randnummer 19 Der Bebauungsplan leide an mehreren Rechtsfehlern, die seine Unwirksamkeit zur Folge hätten. Er verstoße gegen § 1 III BauGB. Ihm fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Es mangele ihm an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Der Antragsgegnerin fehle der Wille zur Durchführung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Dass sie ausschließlich die Verhinderung der Erweiterung der Betriebsflächen der Antragstellerin betreibe, belege insbesondere das von der Antragsgegnerin betriebene Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens habe sie zunächst beabsichtigt gehabt, insgesamt sieben Baugebiete innerhalb ihres Gebiets auszuweisen, wobei dies im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin jedoch nicht im Bereich des jetzigen Bebauungsplans habe erfolgen sollen. Erst als die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin bekannt geworden seien, habe die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von Wohnbauflächen in dem zeitgleich mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan durchgeführten Bebauungsplan Nr. 70, begonnen, obwohl sie insgesamt für ihr Gebiet die Ausweisung von Wohngebieten flächenmäßig stark eingeschränkt habe. Der angefochtene Bebauungsplan widerspreche ferner dem Gebot der Realisierungsfähigkeit der Bauleitplanung. Er setze unter Ziffer 7 – Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

§ 9I Nr. 20 Bau

GB - Maßnahmen fest, die Bewirtschaftungsvorgaben und damit auf dieser Rechtsgrundlage unzulässig seien. Den Eigentümern solcher privater Grünflächen könnten diese Pflegemaßnahmen nicht auferlegt werden, da sie städtebaulich nicht begründbar seien. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollten, seien bodenrechtlich unzulässig. Die Maßnahme M3, die extensive Grünlandnutzung auf Dauer zu erhalten, stelle eine sonstige Verhaltensweise dar, der bodenrechtlich keine Relevanz zukomme. Entsprechendes gelte für M4, mit dem „die Pflege“ der Fläche „auf Dauer“ aufgegeben werde. Soweit die Antragsgegnerin die Festsetzungen zur „Pflege und Erhaltung“ der verschiedenen ausgewiesenen Grünflächen für mit § 9 I Nr. 20 BauGB vereinbar halte, weil diese „überwiegend auf den Schutz und somit auf den Erhalt der zur Zeit vorhandenen Vegetation gerichtet“ seien, seien sie jedenfalls zu unbestimmt. Von einer freiwilligen Umsetzung der Pflegeverpflichtung könne nicht ausgegangen werden; es sei auch nicht sichergestellt oder zu erwarten, dass alle Eigentümer ihre Grundstücke an die Antragsgegnerin verkauften. Dies gelte auch für die Festsetzung von Wegen und öffentlichen Parkflächen als Verkehrsflächen und baulichen Anlagen - beispielsweise für kulturelle Zwecke - auf privatem Grund. Angesichts der fehlenden Bauverpflichtung sei mit einer Errichtung durch die privaten Eigentümer wohl kaum zu rechnen. Zudem seien die Festsetzungen zum Maß baulicher Nutzung widersprüchlich, da die Grundfläche im Sondergebiet zum einem mit 1700 qm in der Nutzungsschablone angegeben, in der Planzeichenerläuterung aber mit 600 qm festgesetzt werde. Randnummer 20 Außerdem verhindere ein Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bebauungsplans auf Dauer. Schon im Planaufstellungsverfahren und erst recht im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass die Antragstellerin das Verfahren zur Feststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans bei dem Bergamt betrieben habe. Da es sich um ein Rahmenbetriebsplanverfahren wegen der Erweiterung eines bestehenden Abbaubetriebs handele, habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass im Rahmen dieses Verfahrens der Rahmenbetriebsplan zum Abbau von Sand und Kies auch tatsächlich festgestellt werde. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung handele es sich dabei nicht um die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans oder eines Sonderbetriebsplans, sondern eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans, der der Planfeststellung unterliege und als solcher der Privilegierung des § 38 BauGB unterfalle. Der zwischenzeitlich vom Oberbergamt des Saarlandes erlassene Planfeststellungsbeschluss nach § 52 II a und § 57 a BBergG stelle den Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung des unter § 3 IV BBergG fallenden Quarzsandes/Quarzkieses in dem Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ der Antragstellerin auf der Grundlage des Antrags vom 19.1.2009 fest. Einander widersprechende planerische Aussagen in den Planungen verschiedener Rechtsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche seien jedoch unzulässig. Eine Gemeinde sei daher gehindert, im Falle einer vorausgehenden Fachplanung einen Bebauungsplan zu erlassen, der mit der Fachplanung kollidiere. Während der streitgegenständliche Bebauungsplan für das Gebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Naherholung“ beziehungsweise Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetze, sehe der Planfeststellungsbeschluss die Zulassung des Abbaus von Sand und Kies für dasselbe Gelände vor. Da der Planfeststellungsbeschluss

§ 38Bau

GB die Verwirklichung des Bebauungsplans bzw. einzelner seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe, seien die dem Planfeststellungsbeschluss widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam geworden. Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht umsetzbar. Der angegriffene Bebauungsplan berücksichtige keine Alternativstandorte für die festgesetzten Naherholungsflächen. Insoweit werde in der Begründung des Bebauungsplans lediglich auf den Zusammenhang zwischen Naherholungsflächen und dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 70 abgestellt und festgestellt, dass die Ausweisung von Naherholungsflächen an anderer Stelle in deutlicher Entfernung zum Bereich dieses Plans den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin widerspreche. Eine Verwirklichung der Planungsziele an anderer Stelle werde überhaupt nicht geprüft. Insbesondere östlich des Ortsteils Diefflen befänden sich jedoch Flächen, die für die mit der Planung verfolgten Ziele ebenso gut geeignet seien. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin habe gegen das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB verstoßen, da sie die privaten Belange der Antragstellerin teilweise nicht gesehen, jedenfalls aber nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Die Antragstellerin beabsichtige eine Erweiterung ihres Betriebs zum Abbau von Sand und Kies insbesondere auch im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete in diesem Bereich seien noch im laufenden Jahr verbraucht. Um den Fortbestand des Betriebes und die Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze zu gewährleisten sei die Erweiterung des Betriebs erforderlich und zwar in den Planbereich hinein. Die geplanten Abbauflächen stellten die einzigen Erweiterungsflächen für ihren Betrieb dar. Die Planfeststellung des erforderlichen Rahmenbetriebsplans sei nunmehr erfolgt. Insoweit finde zunächst ein Abbau im Abbauteilbereich „Großgarten“, der unmittelbar an die bereits wasserrechtlich genehmigte Abbaufläche „Kalkofenhügel“ angrenze, statt. Danach solle der Abbau des Teilbereichs „Kappesheck“ erfolgen. Die Antragstellerin habe bereits entsprechende Flächen im Plangebiet erworben. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehörten gerade die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen. Die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken wie vorliegend als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bedürfe stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Belange des Gemeinwohls. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht in ihrer Gesamtheit erkannt worden. In der Abwägung der von ihr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen werde pauschal darauf abgestellt, dass das Grundeigentum der Antragstellerin nicht in relevanter Weise betroffen sei. Auf die konkrete Nutzung des Grundeigentums, nämlich den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Abbauunternehmen für Sand und Kies gehe die Antragsgegnerin jedoch nicht ein. Die betroffenen Belange der Antragstellerin seien gar nicht in die Abwägung eingestellt, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. In der Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin werde lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegnerin keine geeigneten und ausreichenden Flächen zur Naherholung zur Verfügung stünden und sie daher „gehalten (sei), entsprechende Naherholungsflächen zu schaffen“. Die Festlegung des Standortbereichs und die damit einhergehende grundsätzliche Entscheidung des zuständigen Planungsträgers für eine Erweiterung bestehender Abbaubetriebe stelle aber im Rahmen der bei Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorzunehmenden Abwägung einen Belang von besonders hohem Gewicht dar. Der Abbau von Bodenschätzen sei von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Der Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit einheimischen Rohstoffen komme aufgrund der hohen Transportkosten in diesem Bereich und der Bedeutung der Rohstoffe Sand und Kies insbesondere für die Eisenverhüttung und Bauwirtschaft ein erheblicher Stellenwert zu. Darüber dürften sich die Gemeinden nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil die Schaffung oder Erweiterung eines Abbaubetriebes wegen der damit einhergehenden Störungen auf erheblichen Protest der Einwohner stoße. Die allgemeine Bedeutung werde in der Regel auch dadurch verstärkt, dass der Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin und damit Arbeitsplätze gefährdet seien. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes sei in seiner Bedeutung überhaupt nicht erkannt und abgewogen worden. Soweit im Rahmen der Abwägung der Belange der Wirtschaft ausgeführt sei, dass die Fortführung des Unternehmens „am Standort Diefflen von großer wirtschaftlicher Bedeutung“ sei, lege die Formulierung und der Zusammenhang, in dem der Satz stehe, nahe, dass damit die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Unternehmens gemeint sei. Das Interesse der Bevölkerung - insbesondere mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung - an der Schaffung entsprechender Naherholungsflächen sei nicht geeignet, das hohe Privatinteresse der Antragsgegnerin zu überwiegen, zumal Alternativstandorte für Flächen der Naherholung gar nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Antragsgegnerin habe auch nicht erkannt, dass der Rohstoffabbau als öffentlicher Belang den mit der vorliegenden Planung verfolgten Belangen entgegenstehe. Zudem sei diese im Rahmen der Ermittlung des Abwägungsmaterials zunächst von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Erkenntnisse über die in dem Vorhabenbereich befindlichen Kies- und Sandvorkommen, über die Abbauabsichten der Antragstellerin und die Zulassungssituation hätten der Antragsgegnerin zwar vorgelegen, seien jedoch in der Beschlussvorlage für den Stadtrat falsch wiedergegeben und bewertet worden. Insoweit habe die Antragsgegnerin stets geltend gemacht, dass das Abbauvorhaben dem mit der Bauleitplanung verfolgten Gemeinwohlbelang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Umweltschutz entgegenstehe. Sie habe auf die Verlängerung des Hauptbetriebsplans „Pachtener Wald“ durch das Bergamt Saarbrücken bis zum 1.3.2011 sowie die Zulassung des Tagebaus „Kalkofenhügel“ hingewiesen, die angeblich den Zeitraum von 2008 bis 2012 abdecken sollten. Daher sei die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt, dass die bestehende Betriebsplanzulassung die Versorgung des Marktes mit dem vorliegenden standortnahen Rohstoff mittelfristig sicherstelle. Tatsächlich sei aber die Gewinnung im Tagebau „Pachtener Wald“ bereits eingestellt und die Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung habe lediglich dazu gedient, die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus abzuschließen. Der zurzeit im Abbau befindliche Tagebau „Kalkofenhügel“ werde in ca. 4 bis 5 Jahren vollständig abgebaut sein. Mittel- und langfristig sei zur Fortführung des Unternehmens mithin die überplante Fläche in den Abbau einzubeziehen. Darüber hinaus verkenne die Antragsgegnerin die Bedeutung des vorliegenden Rohstoffvorkommens für die Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit Rohstoffen, wenn sie ausführe, dass die Überplanung der in Rede stehenden Flächen einen Versorgungsengpass nicht zur Folge haben würde und die Rohstoffsicherung nicht dauerhaft gefährdet wäre, weil angesichts der zahlreichen anderen vorhandenen Gewinnungsbetriebe der weitere Sand- und Kiesabbau im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans keine zwingende Voraussetzung für die künftige Rohstoffsicherung im Saarland sei. Bei dem Quarzsandvorkommen im Plangebiet handele es sich jedoch um einen hochwertigen Rohstoff, der nach Aufbereitung als Zuschlagsstoff in der Bauindustrie, als mineralischer Zusatz in der Fertigbeton- und Asphaltherstellung sowie im Hochofenprozess der Dillinger Hütte Verwendung finde. Der Marktanteil der von der Antragstellerin im Saarland gewonnenen Quarzsande und Quarzkiese betrage ca. 20 bis 25 Prozent und zwar unter Berücksichtigung des sich nun erschöpfenden Rohstoffabbaus im Bereich Diefflen. Daher komme die Bewertung im Raumordnungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Rohstoffe Kies und Sand für die verarbeitenden Betriebe der Bauwirtschaft und Eisenverhüttung im Saarland eine herausragende Bedeutung hätten. Ferner schließe die Fortführung der Abbaufläche „Großgarten“ an das genehmigte Abbaufeld „Kalkofenhügel“ unmittelbar an. Ein möglichst vollständiger Abbau der bereits aufgeschlossenen Lagerstätte entspreche jedoch gerade den Zielsetzungen des Bundesberggesetzes. Vor dem Hintergrund der Unwiederbringlichkeit der Substanz mineralischer Vorkommen sei es ein Gebot der Nachhaltigkeit, die heimischen Lagerstätten möglichst optimal zu nutzen und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ein Neuaufschluss des Tagebaus führe zu neuen zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Antragsgegnerin verkenne die Gewichtigkeit dieses Belangs der Allgemeinheit und insbesondere, dass die vorliegenden hochwertigen und abbauwürdigen Quarzsandvorkommen standortgebunden seien. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Planung eine „Bodenvorratspolitik“ verfolge, um langfristig und bevorratend Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu sichern und bereitzustellen, sei dies zwar grundsätzlich zulässig, entbinde jedoch nicht von einer Abwägung und Berücksichtigung der privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer. Sei jedoch die Schaffung und Bevorratung von Ausgleichsflächen vorrangiges Ziel des Bebauungsplans, wie die Antragsgegnerin dies nun darstelle, führe die Unwirksamkeit der Festsetzungen

§ 9I Nr. 20 Bau

GB zum Wegfall der Plankonzeption der Antragsgegnerin für den Bebauungsplan. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Dillinger Boten vom 6.8.2009, für unwirksam zu erklären. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil bringen könne. Der Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Quarzsand und -kies in dem Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ sei unter dem 26.3.2010 auf der Grundlage des Antrages der Antragstellerin vom 19.1.2009 planfestgestellt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans spielten für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abgrabungsvorhabens somit

§ 38Bau

GB grundsätzlich keine Rolle. Sie stünden dem Abgrabungsvorhaben nicht entgegen, wenn und soweit die Planfeststellungsbehörde die städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend berücksichtigt habe. Zwar habe der erkennende Senat der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 2 C 153/07 ein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen. Er habe dabei jedoch darauf abgestellt, dass nicht abschließend geklärt sei, ob das Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin eine nach § 38 BauGB privilegierte Fachplanung betreffe und die Planfeststellungsbehörde die hinreichend verfestigten Planungsabsichten der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss, der noch nicht ergangen gewesen sei, zu berücksichtigen habe. Gegen das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könne derzeit nur vorgebracht werden, dass der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig sei. Die Antragsgegnerin habe gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben (Aktenzeichen 5 K 391/10). Werde im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtskräftig festgestellt, so erweise sich der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, da er in diesem Fall der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. Würde der Planfeststellungsbeschluss dagegen aufgehoben, stünde fest, dass eine Abgrabung im Plangebiet nicht durchführbar sei. In diesem Fall erscheine es mehr als fraglich, ob die Antragstellerin noch ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens haben könnte. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an einer hinreichenden Planrechtfertigung

§ 1III 1 Bau

GB. Der Bebauungsplan stelle keine reine Verhinderungs- beziehungsweise Negativplanung dar. Er weise hinreichend positive städtebauliche Ziele auf. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich ein Bebauungsplan in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Es fehle auch nicht der Wille, die Planung umzusetzen. Diese sei realisierungsfähig. Festsetzungen im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB dürften ohne weiteres auch für Flächen im privaten Eigentum getroffen werden. Zwar ergäben sich aus den Festsetzungen keine unmittelbaren Handlungspflichten für die betroffenen Eigentümer zur Vornahme der festgesetzten Maßnahmen. Dies sei aber auch nicht erforderlich nach der Konzeption der Antragsgegnerin. Sie verfolge eine vom Bundesgesetzgeber in dieser Form vorgesehene Bodenvorratspolitik, um langfristig und vorsorgend Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu sichern und bereitzustellen (§ 135 a II 2 BauGB). In der Bebauungsplanbegründung sei ausgeführt, für welche ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Bodenvorratspolitik mit Hilfe des Bebauungsplanes betrieben werden solle; dies seien die Erweiterung der Aluminiumgießerei um eine dritte Produktionslinie im Industriepark Staustufe sowie die Erschließung und Realisierung des geplanten Wohngebietes „Fürstenwald/Schlungenflur“ (Bebauungsplan Nr. 70). Wenn und soweit eine konkrete Zuordnung

§ 9Ia Bau

GB erfolge, werde der Vollzug der Festsetzungen nach den §§ 135 a ff. BauGB gewährleistet. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin bemüht, die von der Planung betroffenen Grundstücke zu erwerben; Verkaufsbereitschaft der Eigentümer sei vielfach gegeben. Daneben bestehe

§ 24I 1 Nr. 1 Bau

GB ein Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin, soweit bestimmte Flächen im Plangebiet anlässlich konkreter ausgleichspflichtiger Eingriffe an anderer Stelle als Flächen zum Ausgleich

§ 1aIII Bau

GB festgesetzt würden. Auch auf das Mittel der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB könne die Antragsgegnerin notfalls zurückgreifen. Schließlich bestehe

§ 40I 1 Nr. 14, II 2 Bau

GB ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf Übernahme des Grundstücks, soweit es ihm nicht zumutbar sei, das Grundstück zu behalten. Der Bebauungsplan stehe mit dem zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschluss in keinem grundsätzlichen Widerspruch. Städtebauliche Belange und Planungen der Antragsgegnerin seien im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden. Ob dies in genügendem Maße geschehen sei, könne vorliegend offen bleiben. Hinzuweisen sei insoweit insbesondere auf die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.2.3 und 4.3.1.14 sowie auf Seite 49 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Fach- und Bauleitplanung schlössen sich danach gegenseitig grundsätzlich nicht aus, sondern ergänzten einander. Östlich des Ortsteils Diefflen befänden sich keine Flächen, die für die mit der Planung verfolgten Ziele ebenso gut geeignet wären. Dies werde auch in der Bebauungsplanbegründung klar gestellt. Sowohl östlich als auch südlich der Ortslage Diefflen schlössen vorhandene Restriktionen die Bereitstellung entsprechender Flächen aus. Hinzu komme, dass das ausgewählte Plangebiet durch bereits vorhandene Einrichtungen der Naherholung vorgeprägt sei und sich räumlich an den ebenfalls als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ anschließe. Dass sich vor diesem Hintergrund Alternativstandorte nach den konkreten Verhältnissen aufgedrängt oder sonst nahe gelegen hätten, sei fernliegend. Die unter Ziffer 7 aufgeführten textlichen Festsetzungen seien allesamt zulässig, beruhten auf § 9 I Nr. 20 BauGB und seien auch nicht widersprüchlich. Die Festsetzungen enthielten keine Bewirtschaftungsvorgaben, sondern seien vielmehr auf den Schutz und somit auf den Erhalt der zurzeit vorhandenen Vegetation gerichtet. Soweit für die als M 4 bis M 6 bezeichneten Flächen die Anpflanzung von Streuobstbäumen und anderen einheimischen Gehölzen sowie die Entfernung der vorhandenen Fichten und anderer exotischer und standortfremder Gehölze festgesetzt werde, gelte im Grundsatz nichts anderes. Sie verließen den durch § 9 I BauGB vorgegebenen städtebaulichen Rahmen nicht. Es begegne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, den Schutz der bestehenden und die Anpflanzung neuer Gehölze auf bestimmten Flächen festzusetzen, erst recht, wenn das Anpflanzgebot dazu diene, einen bestimmten Biotoptyp auf einer Fläche zu etablieren. Die bodenrechtliche Relevanz der in Rede stehenden Festsetzungen ergebe sich zum einen aus der bereits dargestellten Funktion als Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a III BauGB und zum anderen diente die Maßnahme dazu, das Plangebiet als Naherholungsbereich teils zu sichern und teils zu entwickeln. Die Angabe von 600 qm Grundfläche in der Planzeichenerläuterung führe nicht zur Widersprüchlichkeit der Festsetzungen, da dieser keine Rechtswirkungen zukomme. Maßgeblich seien allein die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die übereinstimmend eine Grundfläche von 1.700 qm festsetzten. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe weder die privaten Belange der Antragsstellerin noch den öffentlichen Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen verkannt oder fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Auf die Bebauungsplanbegründung sowie die zusammenfassende Erklärung werde verwiesen. Randnummer 27 Der Bebauungsplan Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ wurde am 26.11.2009 als Satzung beschlossen und am 12.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 28 Der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 26.3.2010 festgestellt. Hiergegen erhob die Antragsgegnerin am 26.4.2010 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht; der Rechtsstreit ist unter der Geschäfts-Nr. 5 K 391/10 noch anhängig. Randnummer 29 Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 510/09, der Unterlagen des Aufstellungsverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/ Großgarten“ der Antragsgegnerin, einer Kopie des Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/ Schlungenflur“ der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten 2 C 153/07 und 2 C 149/07 und die weiteren Gerichtsakten 5 K 391/10 sowie die Unterlagen des Oberbergamtes betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Quarzsandtagebau „Großgarten/Kappesheck“, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 31 Gegen die Zulässigkeit des

§ 47I Nr. 1 Vw

GO statthaften Normenkontrollantrages der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken. Randnummer 32 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. 3 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09- und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09- und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284 Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Plangebiet (u.a. Parzelle Nr. .../12, Flur 2) und beruft sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Sie macht der Sache nach insbesondere geltend, dass die Verwirklichung der Planung dem Abbau und der wirtschaftlichen Verwertung von auf eigenen Grundstücken des Plangebiets lagerndem Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) - entsprechend einem zwischenzeitlich planfestgestellten Rahmenbetriebsplan - entgegenstehe; insofern stelle die Planung auch einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Außerdem werde ihr Grundeigentum durch Festsetzungen von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Flächen bzw. Anpflanzung von Pflanzen belastet. Da diese eigentumsbezogenen Belange ohne weiteres abwägungsbeachtlich waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können, ist die Antragstellerin befugt, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Randnummer 33 Der Antragstellerin kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin das erforderliche Rechtschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf deren noch beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes vom 26.3.2010, mit dem der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin zur Gewinnung des Quarzsandes/ Quarzkieses im Tagesbau „Großgarten/ Kappesheck“ festgestellt wurde, abgesprochen werden. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtschutzbedürfnisses ist schon Genüge getan, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. 4 BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740 m.w.N. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Da die von der Antragsgegnerin geforderte Verknüpfung des Rechtschutzbedürfnisses für den vorliegenden Normenkontrollantrag mit dem von ihr angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes, dessen Rechtmäßigkeit bezogen auf das (Grund-) Eigentumsrecht und die Planungshoheit der Antragsgegnerin noch nicht feststeht und im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren auch nicht inzident überprüft werden kann, nicht möglich ist, ist – zumal vor dem Hintergrund der Vorkaufsrechtsregelung des § 24 I 1 Nr. 1 BauGB - nicht feststellbar, dass die Antragstellerin aus der Unwirksamerklärung der angegriffenen Satzung keinen Nutzen ziehen könnte. Randnummer 34 Der Normenkontrollantrag ist am 3.12.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.8.2009 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Randnummer 35 Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der Bebauungsplan nicht an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen. Randnummer 36 Zunächst bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Bedenken. Randnummer 37 Der Stadtratsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“ - sowie die parallele 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „ Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/Schlungenflur“ in der Gemarkung Diefflen - vom 28.2.2007 wurde am 17.3.2007 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB). Ihm folgten die frühzeitige Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 3 I BauGB). Unter dem 10.9.2008 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und beschloss die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich Begründung mit Umweltbericht. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe

§ 3II Bau

GB erfolgte vom 22.9.2008 bis 24.10.2008, parallel dazu wurden die Behörden

§ 4II Bau

GB beteiligt. Die – parallele - Teiländerung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan als Satzung wurden am 2.4.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte ordnungsgemäß am 3.4.2009. Nachdem die Teiländerung des Flächennutzungsplans am 21.7.2009 vom Ministerium für Umwelt

§ 6I Bau

GB genehmigt worden war, wurden diese Genehmigung und der Bebauungsplan am 1.8.2009 ortsüblich veröffentlicht. Randnummer 38 Unter dem 6.4.2009 wurde u.a. die Antragstellerin über das Ergebnis der Abwägung nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet. Randnummer 39 Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Kappesheck/ Großgarten“ ist auch sonst nicht fehlerhaft. Bei seiner Aufstellung wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von der Antragstellerin auch keine Rügen erhoben worden. Randnummer 40 Die Antragstellerin stellt die Erforderlichkeit der Bauleitplanung

§ 1III Bau

GB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt 5 BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301 BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301 . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung. 6 BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15 BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15 Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 7 BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338 BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338 § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. 8 BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144 BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144 Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich. 9 BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1 BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1 Randnummer 41 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Randnummer 42 Zunächst kann die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung der Antragsgegnerin - im engeren Sinne – nicht in Abrede gestellt werden, da sie sich entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht als - unzulässige - reine Verhinderungsplanung ohne tragfähiges Konzept darstellt. Randnummer 43 Eine reine Verhinderungsplanung will die Antragstellerin daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin erst mit Bekanntwerden ihrer Absicht, ihren Abbaubetrieb zu erweitern und auch auf den angrenzenden Flächen der Bereiche „Kappesheck“ und „Großgarten“ Abbau zu betreiben, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ zur Ausweisung von Wohnbauflächen und - daran anknüpfend - des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 69 zur Schaffung von wohnortnaher Naherholung eingeleitet habe, während sie – unstreitig - zuvor insgesamt sieben Wohngebiete an anderen Bereichen ihres Stadtgebiets habe ausweisen wollen. Außerdem verweist sie zum Beleg des fehlenden Willens der Antragsgegnerin zur Realisierung der Planung auf den Bebauungsplan Nr. 70, den die Antragsgegnerin entgegen der ihm von ihr beigemessenen Bedeutung gerade nicht erlassen habe. Dies überzeugt nicht. Zunächst ist richtig zu stellen, dass der Bebauungsplan Nr. 70 bereits am 26.11.2009 als Satzung beschlossen und am 12.

  1. 2009 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Ansonsten ist zwar festzustellen, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung der entsprechenden
  2. Änderung des Flächennutzungsplanes am 22.11.2006 10 Vgl.Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006, Nr. 3.2.2, S. 9 Vgl.Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006, Nr. 3.2.2, S. 9 kurz vor bzw. am 28.2.2007 11 laut Planurkunde laut Planurkunde mit der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans alsbald nach dem Abschluss des die Raumverträglichkeit des Abbauvorhabens feststellenden Raumordnungsverfahrens, an dem die Kommune beteiligt worden war, durch die Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006 beschlossen hat. Dass die Antragsgegnerin, die die den gemeindlichen Planungsabsichten zuwiderlaufenden Abbaupläne der Antragstellerin somit frühzeitig kannte und ihnen schon mit zum 6.3.2007 in Kraft getretenen Veränderungssperren im Geltungsbereich der Be-bauungspläne Nr. 69 und 70 entgegentrat, im bergrechtlichen Scoping-Termin am 3.9.2007 vertreten war und mit am 4.9.2007 bei dem Oberbergamt eingegangenem Schreiben vom 31.8.2007 unter Vorlage eines Gutachtens 12 Gutachten zur Erkundung und Bewertung einer Kies- und Sandlagerstätte des Ingenieurbüros H GmbH vom 3.7.2007 Gutachten zur Erkundung und Bewertung einer Kies- und Sandlagerstätte des Ingenieurbüros H GmbH vom 3.7.2007 Einwände gegen das Vorhaben geäußert hatte, lässt auch klar erkennen, dass sie dem geplanten Abbauvorhaben mit ihrer Bauleitplanung entgegenwirken wollte, obwohl sie sich mit ihm in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf weder auseinandersetzte noch es überhaupt erwähnte. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss, dass die angefochtene Planung nur vorgeschoben und damit nicht erforderlich sei. Randnummer 44 Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass eine Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes Vorhaben zum Anlass nehmen darf, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln. 13 13 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BRS 74 Nr. 24 und vom 29.4.2010 –2 C 224/08 - Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8/90 -, BRS 50 Nr. 9; OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.6.2009 – 2 C 478/07 –, BRS 74 Nr. 24 und vom 29.4.2010 –2 C 224/08 - Maßgebend für die Abgrenzung zur unzulässigen Verhinderungsplanung ist insofern, ob die Antragsgegnerin positive planerische Gestaltungsvorstellungen entwickelt hat, es ihr also nicht allein darum geht, das Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin zu verhindern. Da bloße Verhinderungsabsichten durch vorgebliche planerische Zielvorstellungen auch „kaschiert“ sein können, ist der „wahre Wille“ der Gemeinde unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu beurteilen, ob die in den Planungsunterlagen positiv benannten Zielsetzungen im Einzelfall nur vorgeschoben sind. Auch wenn die Antragsgegnerin vorliegend wohl die Abbaupläne der Antragstellerin zum Anlass für ihre Bauleitplanung genommen hat, spricht doch nichts durchgreifend dafür, dass die Planung nur vorgeschoben ist. Randnummer 45 Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines Sondergebiets „Naherholung“ im Bereich „Großgarten“ und von Ausgleichsflächen im Bereich „Kappesheck“ eine eigene planerische Konzeption verfolgt, die über eine bloße Bewahrung des Vorhandenen und damit zwangsläufig verbundener Verhinderung eines künftigen Kies- und Sandabbaus durch die Antragstellerin deutlich hinausgeht und auf eine positive Gestaltung des Plangebiets abzielt. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan 14 Begründung zum Bebauungsplan, S. 3 f. Begründung zum Bebauungsplan, S. 3 f. nachvollziehbar dargelegt ist, bestehe zum einen in Diefflen für die Schaffung stadtrandnaher Erholungsflächen Bedarf, da dieser Stadtteil – mit Ausnahme des Hüttenwaldes – noch über keine festgesetzten Flächen für Naherholung verfüge; hierfür eigneten sich die festgesetzten Flächen westlich der Ortslage von Diefflen besonders. Denn diese wiesen große Waldflächen, ausgedehnte Wiesen und alte Streuobstbestände auf und seien bereits durch vorhandene Nutzungen wie Tennisplätze und Reitbetrieb als Freizeit- und Naherholungsflächen vorgeprägt; sie sollten in Kombination mit landschaftsbezogenen Nutzungen dauerhaft für die wohnortnahe Naherholung für verschiedenste Nutzergruppen angelegt und gesichert werden. Zudem stünden diese Flächen in engem Zusammenhang mit dem geplanten integrierten ländlichen Entwicklungskonzept (ILEK) „Hügelland im Saar-Prims-Bogen“, das Gemarkungsflächen der Ortslage Diefflen und des nördlichen Teils Dillingens umfasse. Es diene der nachhaltigen Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung um den „Litermont“ und ergänze entsprechende bereits umgesetzte Planungen sowie noch nicht realisierte Planungsabsichten der Nachbargemeinden Beckingen und Nalbach. Insoweit stellt sich der angefochtene Bebauungsplan also als Fortsetzung des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/ Schlungenflur“ dar, der im westlichen, an das Plangebiet – „Großgarten“ - angrenzenden Teil ebenfalls ein Sondergebiet Naherholung und in seinem östlichen Teil an die Ortslage von Diefflen anschließende Wohnbebauung festsetzt. Auch die im Plangebiet zugelassenen Nutzungen wie Bolzplatz, Pavillon, Hofladen, Freilichtbühne und landwirtschaftlicher Lehrgarten lassen ein hinreichend dichtes, positives Planungskonzept für die Zielsetzung der Schaffung stadtrandnaher Erholungsflächen auf der Grundlage des § 1 VI Nr. 3 BauGB erkennen, das durch die Anpflanzmaßnahmen P1 bis P3, die die im Sondergebiet geplanten Eingriffe teilweise ausgleichen sollen, ergänzt wird. Zum anderen ist die Planung auch auf die Neuanlage und langfristige Sicherstellung ökologischer Ausgleichsflächen gerichtet. Die Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen im Planteil „Kappesheck“ sind zur Erhöhung des Ökokontos der Antragsgegnerin und zum Ausgleich für „teils umfangreiche“ Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen, die die Erweiterung der Aluminium-Gießerei um eine dritte Produktionslinie im Industriepark Staustufe, deren Zuschnitt nach Zeitungsberichten mittlerweile bereits Gestalt annimmt, und die Erschließung des festgesetzten Wohngebietes „Fürstenwald/ Schlungenflur“ 15 Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 4, 30, Nr. 6.5.3 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 4, 30, Nr. 6.5.3 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung mit sich bringen werden. Berücksichtigt man, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht nur - auch insofern - positive planerische Festsetzungen enthält, sondern letztlich an die Zielsetzung des schon am 24.2.2000 gefassten
  3. Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 69 („Diefflen, Flur 2) anknüpft, nämlich u.a. Kompensationsflächen für die Eingriffe in Natur und Landschaft – damals: durch den unmittelbar angrenzenden Abbau von Kies und Sand - zu schaffen und hochwertige Biotopflächen zu erweitern bzw. neu zu entwickeln, so kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die angegriffene Planung vorgeschoben ist. Randnummer 46 Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung zur Erreichung der planerischen Ziele nicht geeignet bzw. auf Dauer nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen gewesen wäre. Randnummer 47 Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin als zu unbestimmt und ungeeignet angegriffenen Festsetzungen zur „Pflege und Erhaltung“ der verschiedenen ausgewiesenen Grünflächen. Hierzu ist vorab festzustellen, dass der gesamte Planbereich „Kappesheck“ in der Planzeichnung – ausweislich Nr. 7 des Textteils in Verbindung mit der Planerläuterung - als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“

§ 9I Nr. 20 Bau

GB festgesetzt ist. Ausgehend davon, dass die Formulierung „Flächen für Maßnahmen ...“ dem Wortlaut des für Flächennutzungspläne geltenden § 5 II Nr. 10 BauGB entspricht, § 9 I Nr. 20 BauGB jedoch eine – auch kumulativ mögliche - Festsetzung von „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, ist vorliegend anzunehmen, dass insoweit eine Ausweisung von „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ erfolgen sollte. Soweit dieser Gesamtbereich in Planzeichnung und unter Nr. 7 „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ des Textteils in zahlreiche mit M1 bis M6 bezeichnete Flächen gegliedert ist, handelt es sich offensichtlich um eine Konkretisierung der festgesetzten Maßnahmen. Randnummer 48 Hiervon ausgehend ist vorliegend festzuhalten, dass § 9 I Nr. 20 BauGB eine Ermächtigung zur Festsetzung sowohl von Flächen als auch von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft enthält und die Umsetzung festgesetzter Maßnahmen von der Natur der Sache her auch ein entsprechendes Verhalten der Eigentümer verlangt, das allerdings städtebaulich erheblich sein muss. Zudem enthält § 9 I Nr. 25 BauGB die Ermächtigung für Pflanzgebote. Ob die auf diesen Grundlagen getroffenen Festsetzungen in jeder Hinsicht von den angeführten Ermächtigungen gedeckt sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern eine Frage ihrer Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben, auf die noch zurückzukommen ist. Ferner kann keine Rede davon sein, dass sich die auf der Grundlage von § 9 I Nr. 20 bzw. 25 BauGB von vornherein nicht umsetzen ließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Grundstücke im Plangebiet im privaten Eigentum steht. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung dieser privaten Eigentümer bei einer Umsetzung der Maßnahmen-Festsetzung, soweit sie erforderlich ist, durch Werbung oder Förderung durch Zuschüsse oder Zurverfügungstellen von Bäumen seitens der Antragsgegnerin bzw., was die auf § 9 I Nr. 25 BauGB gestützten Festsetzungen (P) angeht, durch ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB erreicht wird. Zum anderen würde sie jedenfalls entbehrlich, wenn die Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis über die betreffenden Grundstücke durch deren Ankauf, wozu sie schon ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan bereit ist, oder bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen durch Maßnahmen wie Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 I Nr. 1 BauGB oder letztendlich auch durch Enteignung nach § 85 I Nr. 1 BauGB erreichte. Randnummer 49 Ebenso wenig ist die Umsetzung der Festsetzungen, soweit sie bauliche Anlagen und eine öffentliche Parkfläche auf privaten Flächen betreffen, ausgeschlossen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Erlangung der Verfügungsmacht über die Flächen ausgeschlossen ist. Randnummer 50 Die Planung der Antragsgegnerin enthält entgegen der Meinung der Antragstellerin auch keine widersprüchlichen Festsetzungen, die gegen ihre Eignung sprechen könnten. Die Grundfläche GR ist sowohl in der Planzeichnung als auch in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.1 mit (insgesamt) 1.700 qm ausgewiesen. Die nach § 11 II BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind nach § 23 III BauNVO ausschließlich innerhalb der im Plan durch Baugrenzen gekennzeichneten Flächen zu errichten (Nr. 3 der textlichen Festsetzungen), hingegen sind die ebenfalls grundflächenmäßig begrenzten sonstigen Anlagen im gesamten Sondergebiet – auch innerhalb der Baugrenzen – zulässig, wie die entsprechenden Pfeile in der Planzeichnung verdeutlichen. Soweit sich unter Nr. 2 der Planzeichenerläuterung die Angabe „GR = 600 qm“ findet, lässt sich hieraus kein Widerspruch ableiten, da sie nicht Bestandteil der Norm ist. Randnummer 51 Die Realisierung der angegriffenen Planung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht offensichtlich durch das auf Antrag der Antragstellerin vom Oberbergamt eingeleitete Planfeststellungsverfahren zur Zulassung ihres obligatorischen Rahmenbetriebsplanes „Großgarten/ Kappesheck“ ausgeschlossen. Zunächst geht der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird. 16 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 - m.w.N. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 - m.w.N. Daran ändert vorliegend auch die Tatsache nichts, dass das Planfeststellungsverfahren am 2.4.2009 schon das Stadium der Planoffenlegung erreicht hatte, denn damit stand noch nicht fest, ob die bergrechtliche Planung ihrerseits realisierbar war. Zum einen hatte die Antragsgegnerin bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens mit Schreiben vom 31.8.2007 unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 3.7.2007 begründet in Abrede gestellt, dass der von der Antragstellerin geplante Rohstoffabbau überhaupt dem Bergrecht unterfalle, da die auf den vorgesehenen Abbauflächen vorhandenen Quarzkies- und Quarzsandvorkommen nicht die von § 3 IV Nr. 1 BBergG für grundeigene Bodenschätze geforderte Feuerfestigkeit aufwiesen. Weiter war bei Satzungsbeschluss noch offen, ob und in welchem Umfang der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren festgestellt würde, und erst recht, ob diese die für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erforderlichen privatrechtlichen Gewinnungsrechte erlangen könnte, nachdem sie Eigentum nur an rund einem Viertel der zum Abbau vorgesehenen Grundstücke besaß und eine Vielzahl der Eigentümer der anderen benötigten Grundstücke dem Abbau ablehnend gegenüber standen. Randnummer 52 Im Übrigen ist der Bebauungsplan mit Blick auf die konkurrierende Fachplanung auch derzeit noch nicht funktionslos. Funktionslosigkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt. 17 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4/98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N. -> Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4/98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N. -> Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, da die Realisierbarkeit der Fachplanung noch immer nicht feststeht, da über die Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschlusses in dem von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreit noch nicht entschieden ist und die Antragstellerin keine Gewinnungsberechtigung für die zum Abbau weiter benötigten Grundstücke nachweisen kann. Randnummer 53 Stellt sich somit die Planung nicht als grober, von keiner planerischen Konzeption getragener Missgriff dar, genügt sie den Anforderungen des § 1 III BauGB. Randnummer 54 Der Bebauungsplan verstößt ferner – ebenso wie der Flächennutzungsplan - nicht gegen die landesplanerische Anpassungspflicht

§ 1IV Bau

GB. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der angegriffene Bebauungsplan steht jedoch mit keinem Ziel der Raumordnung in Widerspruch. Randnummer 55 Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die nach § 4 I ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und für Gemeinden nach § 1 IV BauGB eine Anpassungspflicht auslösen. Der Regelungszweck des § 1 IV BauGB besteht in der „Gewährleistung materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712 Raumordnerische Zielvorgaben heben sich durch ihren Verbindlichkeitsanspruch deutlich von den Grundsätzen der Raumordnung ab, die

§ 3Nr.

3 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt sind. In den Zielen der Raumordnung spiegelt sich bereits eine abschließende Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung und Sicherung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und somit landesplanerischer Letztentscheidung. 19 Vgl. von der Heide, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1,

  1. Aufl., April 1998, § 3 Rdnr. 15 Vgl. von der Heide, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1,
  2. Aufl., April 1998, § 3 Rdnr. 15 Kennzeichnend für die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG ist demnach, dass sie „Letztentscheidungscharakter“ haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können. 20 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006 - 2 N 3/05 -, BRS 70 Nr. 56 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2006 - 2 N 3/05 -, BRS 70 Nr. 56 Ob eine Festlegung in einem Raumordnungsplan Ziel oder Grundsatz der Raumordnung ist, hängt maßgeblich von dem materiellen Gehalt der Planaussage ab. 21 Vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2005, § 1 Rdnr. 31 Vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2005, § 1 Rdnr. 31 Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Planungsträger abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 – 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2005 – 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 Fehlt es - trotz der Kennzeichnung einer Planaussage als Ziel der Raumordnung - an der notwendigen räumlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit oder an der abschließenden Abwägung, so liegt ein Ziel der Raumordnung nicht vor. 23 Vgl. Gaentzsch a.a.O., § 1 Rdnr. 31 Vgl. Gaentzsch a.a.O., § 1 Rdnr. 31 Randnummer 56 Wie der Senat bereits in seinem im von der Antragstellerin betriebenen - auf Unwirksamerklärung der von der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans erlassenen Veränderungssperre gerichteten - Normenkontrollverfahren 2 C 153/07 ergangenen Urteil vom 29.5.2008 festgestellt hat, handelt es sich bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen jedenfalls insoweit, als es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG. In der zeichnerischen Festlegung in Teil B des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt“ - LEP -, ist der Standort A-Stadt-Diefflen mit dem quadratischen, orange gefärbten Symbol R als Standortbereich für die Gewinnung von Rohstoffen gekennzeichnet. Näheres hinsichtlich der genauen Lage der bestehenden Abbauflächen und möglicher Erweiterungsflächen ist der zeichnerischen Festlegung nicht zu entnehmen. Aus den textlichen Festsetzungen des Landesentwicklungsplans ergibt sich zunächst, dass die Festlegung der Standortbereiche an bestehende Betriebe für die Gewinnung von Rohstoffen anknüpft (Ziffern 123 und 125 LEP). Mit der Aufnahme der Standortbereiche in den Landesentwicklungsplan sind die Standorte für die Gewinnung von Rohstoffen raumordnerisch gesichert (Ziffer 124 LEP). Bei Bedarf sollen die Standorte entsprechend ausgebaut werden (Ziffer 120 LEP). Hinsichtlich der Erweiterung bestehender Betriebe ist in den Ziffern 124 und 125 LEP im Einzelnen ausgeführt: Randnummer 57 „

(124)…Soweit am jeweiligen Standort eine Erweiterung vorgesehen ist, ist das entsprechende Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in dessen Verlauf dann entschieden wird, in welchem Umfange ein weiterer Abbau erfolgen kann.“ Randnummer 58 „
(125)…Bei den festgelegten Standorten handelt es sich i. d. R. um bestehende Betriebe, deren Erweiterung sinnvoll erscheint. Die Erweiterungsvorhaben bedürfen – ausgenommen den Steinkohlenabbau, Tonabbau und Feldspatvorkommen – der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, die übrigen Vorhaben bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt bzw. das Bergamt. Für Erweiterungen von über 10 ha ist grundsätzlich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens durch die Landesplanungsbehörde erforderlich.“ Randnummer 59 Diesen textlichen Festsetzungen lässt sich zwar entnehmen, dass der Plangeber eine Erweiterung bestehender Abbaubetriebe grundsätzlich befürwortet, soweit sie sinnvoll ist. Weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen über die Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen enthalten aber selbst - anders als bei der Festlegung von Vorranggebieten, die im Landesentwicklungsplan räumlich abgegrenzt dargestellt sind - eine genaue Vorgabe hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung bei einer Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe. Die Erweiterungsflächen werden daher durch den Landesentwicklungsplan selbst nicht räumlich bestimmt festgelegt. Randnummer 60 Ob eine räumliche Bestimmbarkeit der Erweiterungsflächen im Hinblick auf eine mögliche, naturräumliche Erfassung der Lagerstätte (z.B. anhand von Katastern, Plänen oder Karten über die geologische Beschaffenheit) angenommen werden könnte, kann dahinstehen, da ein Ziel der Raumordnung jedenfalls schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Planungsträger entgegen § 3 Nr. 2 ROG hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe keine abschließende Abwägung getroffen hat. Dies belegen die textlichen Festlegungen im Landesentwicklungsplan. Nach Ziffer 120 S. 2 LEP sind die dargestellten Standortbereiche „in Abstimmung mit den jeweiligen Fachplanungen Ziele der Raumordnung“. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Standortbereiche erst im Wege der Konkretisierung durch die Fachplanung zu Zielen der Raumordnung werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Standortbereiche vor oder in Ermangelung einer solchen Konkretisierung durch eine entsprechende Fachplanung nicht als Ziele der Raumordnung gelten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlte es an einer solchen planerischen Konkretisierung. Besonders deutlich kommt das Fehlen einer abschließenden Abwägung durch den Plangeber in Ziffer 124 LEP zum Ausdruck: Danach werden mit der Aufnahme der Standortbereiche die Standorte für die Gewinnung von Rohstoffen raumordnerisch gesichert. Damit liegt zwar hinsichtlich der bestehenden Betriebe eine abschließende Entscheidung im Landesentwicklungsplan vor. Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich einer möglichen Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe dar. Insoweit hat sich der Planungsträger nicht festgelegt. Vielmehr ist erst im Verlauf des entsprechenden Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Stelle zu entscheiden, „in welchem Umfang ein weiterer Abbau erfolgen kann“ (Ziffer 124 Satz 5 LEP). Die Festsetzungen in dem Landesentwicklungsplan enthalten danach noch keine verbindlichen Vorgaben im Sinne einer landesplanerischen Letztentscheidung über eine Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe. Das Erweiterungsvorhaben steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Erteilung der notwendigen Genehmigungen; insoweit hat die jeweilige Genehmigungsbehörde nach dem unmissverständlichen Willen des Planungsträgers die abschließende Entscheidung zu treffen. Randnummer 61 Die für die Annahme eines Ziels der Raumordnung erforderliche abschließende Abwägung des Planungsträgers hinsichtlich der Erweiterungsflächen liegt auch unter Berücksichtigung des Raumordnungsverfahrens und der hierzu ergangenen raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 nicht vor.

der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 4 ROG sind die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen – in Abgrenzung zu den Zielen der Raumordnung - als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu qualifizieren, die ebenso wie die Grundsätze der Raumordnung nach § 4 II ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen lediglich in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Die Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006, deren Bedeutung sich darin erschöpft, dass sie im Verfahren der Bauleitplanung in die Abwägung einzubeziehen ist, 24 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 enthält - trotz der zeichnerischen Einfügung des vorgesehenen Abbaugebietes in einen Ausschnitt aus dem LEP auf ihrer letzten Seite - keine abschließende Entscheidung über die Erweiterung des Abbaubetriebs der Antragstellerin. Dass es sich insoweit nicht um eine Ergänzung des Landesentwicklungsplans handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass es hierzu

§ 3

VI 1 SLPG 25 SLPG in der bis zum 23.12.2010 geltenden Fassung SLPG in der bis zum 23.12.2010 geltenden Fassung einer Rechtsverordnung bedurft hätte. Dem Raumordnungsverfahren kommt auch nicht die Aufgabe einer raumbezogenen Konkretisierung anhand der vorgelegten Planungsunterlagen zu. Vielmehr stellt die Landesplanungsbehörde als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in einer Raumordnerischen Beurteilung

der (§ 15 I 2 ROG nachgebildeten) Regelung des § 11 I 1 SLPG lediglich fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere raumbedeutsame Maßnahmen abgestimmt werden kann. Die in der Raumordnerischen Beurteilung wie bei jeder Planung vorgenommene Abwägung 26 Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 74 Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 74 vermag daher die für die Annahme eines Ziels der Raumordnung notwendige abschließende Abwägung durch den Planungsträger oder die ordnungsgemäße Aufnahme in den Landesentwicklungsplan nicht zu ersetzen. Mangels abschließender Konkretisierung der Erweiterungsgebiete für die Gewinnung von Rohstoffen im Landesentwicklungsplan enthält die Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen daher lediglich eine „Abwägungsdirektive“ für die betroffenen Gemeinden, wie sie für die Grundsätze der Raumordnung kennzeichnend ist. Ein Verstoß der angegriffenen Bauleitplanung gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen § 1 IV BauGB scheidet daher aus. Randnummer 62 Der Bebauungsplan trägt dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung, da er

§ 8III Bau

GB zulässig parallel zur 13. (Teil)Änderung des Flächennutzungsplans erstellt wurde und sich die Aussagen beider Bauleitpläne auch entsprechen. Die Antragstellerin hat den Flächennutzungsplan im Übrigen auch nicht angegriffen. Randnummer 63 Ferner sind die Festsetzungen

§ 9I Nr. 20 und 25 Bau

GB materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 64 Gegen die hinreichende Bestimmtheit der flächenbezogenen Festsetzung im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233 , bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans in der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erschöpft, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung – selbst wenn ein derartiger Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag – eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht – und ist zulässig -, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten. 29 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366 Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen. 30 Schrödter, BauGB,

  1. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F. Schrödter, BauGB,
  2. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1998 – 4 BN 24/98 -, BRS 60 Nr. 24 zu § 9 I Nr. 20 BauGB a.F. Dies ist vorliegend der Fall. Die nach § 9 I Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen sind nach der vom Stadtrat gebilligten Planbegründung zum Ausgleich künftiger Eingriffe 31 Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 im Sinne des § 1a III BauGB – allerdings ohne entsprechende, sie konkreten Eingriffsmaßnahmen zuordnende Festsetzung – vorgesehen und sollen nach Maßgabe der jeweiligen im Textteil unter Nr. 7 aufgeführten Festsetzungen M1 bis M6 aufgewertet werden. Der Inhalt der Flächenfestsetzung und damit auch die künftig zulässigen Nutzungen der betroffenen Parzellen lassen sich aus der Regelung des § 9 I Nr. 20
  3. Alt. BauGB herleiten. „Schutz“ umfasst – schon nach üblichem Sprachgebrauch - die Erhaltung und Bewahrung dessen, was vorhanden ist, sowie die Abwehr aller schädlichen Eingriffe und sonstiger Schädigungen 32 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 zur Ausweisung einer Fläche zur Verhinderung des Gipsabbaus , „Pflege“ den Inbegriff aller aktiven Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten, und „Entwicklung“ zielt auf Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands im Sinne einer besonderen Zielsetzung; hierzu zählen sowohl ökologische als auch landschaftspflegerische Maßnahmen. 33 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff. Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 363 ff. Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, welche plankonformen Befugnisse und allgemeinen, von den festgesetzten Maßnahmen unabhängigen Pflichten der jeweilige Grundstückseigentümer haben soll: Er darf nicht – etwa durch Änderung der wirtschaftlichen, baulichen oder sonstigen zulässigen Nutzung – entsprechend seinen eigenen Wünschen in die Natur und Landschaft eingreifen, sondern hat sie zu bewahren und zu pflegen sowie der Entwicklung der Natur im Wesentlichen ihren Lauf zu lassen. Dies verdeutlicht auch die Begründung zur Bauleitplanung 34 Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 16 f. Vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 16 f. , nach der innerhalb der Maßnahmenflächen eine Aufwertung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere erzielt werden soll, wobei am Rande der „T-Fläche“ bereits vorhandene hochwertige Strukturen (Wald, Waldrand) ebenso wie die extensiven Wiesen im Anschluss an den Waldrand „erhalten“, also nicht verändert werden und im Übrigen die im einzelnen bezeichneten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Randnummer 65 Auch die von der Antragstellerin gerügten festgesetzten Maßnahmen - insbesondere M3 und M4 - sind nicht zu beanstanden. Alle Maßnahmen, die teilflächenbezogen festgesetzt sind, halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 9 I Nr. 20 BauGB und sind, wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen zur hinreichenden Bestimmtheit der Flächenfestsetzung ergibt, auf die insoweit verwiesen werden kann, hinreichend konkret. Zulässig sind nach dieser Vorschrift bei städtebaulicher Rechtfertigung Maßnahmen zum Bodenschutz ebenso wie Pflegemaßnahmen und Festsetzungen von Bewirtschaftungsmodalitäten oder Modalitäten für bestehende oder anzulegende Bepflanzungen 35 Vgl. Schrödter, BauGB,
  4. Aufl. 2006, § 9 Rdnrn. 90 ff. Vgl. Schrödter, BauGB,
  5. Aufl. 2006, § 9 Rdnrn. 90 ff. . Soweit M3 den Erhalt der extensiven Grünlandnutzung auf Dauer vorsieht, handelt es sich entgegen deren Meinung nicht um eine „Bewirtschaftungsvorgabe“ im eigentlichen Sinne, sondern um ein Verbot der Änderung der ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan schon vorhandenen Nutzung. Sie stellt - zumal mit Blick auf die künftige Ausgleichsfunktion der Flächen (§§ 1a III, 9 Ia BauGB) - eine bodenschützerische Maßnahme dar, die damit auch städtebaulich begründet und ohne weiteres zulässig ist 36 Vgl. Schrödter, BauGB,
  6. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 90 Vgl. Schrödter, BauGB,
  7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 90 . Im Übrigen ergibt sich die Pflicht zur Erhaltung der vorhandenen Nutzung, die auch in den Maßnahmen M1 und M2 festgeschrieben ist, schon aus der Flächenfestsetzung

§ 9I Nr. 20 Bau

GB. Die Maßnahme M4 ist auch, soweit sie nicht nur auf die Beibehaltung von extensiver Grünlandnutzung gerichtet ist, zulässig. Die Festsetzung betreffend die Anlage und die Pflege von Streuobstwiesen ist, da sie an den im Umfeld der entsprechenden Teilfläche vorhandenen „typischen Biotoptyp“ anknüpft, durch den gleichwohl ein Offenlandbereich am Waldrand verbleibt, 37 Vgl. Planbegründung, Nr. 5.5.1, S. 17 Vgl. Planbegründung, Nr. 5.5.1, S. 17 eine städtebaulich begründete zulässige Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft 38 Vgl. hierzu Schrödter, BauGB,

  1. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 92 unter Darlegung des Meinungsstands Vgl. hierzu Schrödter, BauGB,
  2. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 92 unter Darlegung des Meinungsstands . Das gilt auch für die Maßnahmen M5 und M6, die die Entwicklung der Fläche – im Sinne einer Neuanlage – zu einer extensiven Streuobstwiese nach der Entfernung der standortfremden Fichten (M5) bzw. die Ersetzung exotischer und standortfremder Gehölze durch – den Gegensatz zu jenen bildende und schon damit hinreichend bestimmte – einheimische 39 Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.7.1999 – 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36 für „einheimische Laubbäume“ und „heimische standortgerechte Gehölze“ Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.7.1999 – 7a D 42/98.NE -, BRS 62 Nr. 36 für „einheimische Laubbäume“ und „heimische standortgerechte Gehölze“ Gehölze zum Inhalt haben. Die Ausführung der Fußwege und Stellplätze im gesamten Plangebiet in wasserdurchlässiger Bauweise (M7) ist als bodenschützende Maßnahme zulässig 40 Schrödter, BauGB,
  3. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 9o f. Schrödter, BauGB,
  4. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 9o f. . Randnummer 66 Die Festsetzung der – nach § 178 BauGB durchsetzbaren - Pflanzgebote in P1 bis P3 finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 I Nr. 25 a und b BauGB. Gründe, die gegen ihre Zulässigkeit sprechen könnten, sind weder konkret vorgetragen („unzulässige Anpflanzverpflichtung“), noch ansonsten ersichtlich. Randnummer 67 Dass die Festsetzung öffentlicher Parkflächen auf privaten Flächen aus städtebaulichen Gründen keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt, ergibt sich schon aus § 40 Nr. 5 BauGB, der eine Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für den Eigentümer vorsieht, soweit ihm durch die Festsetzung Vermögensnachteile entstehen. Randnummer 68 Der umstrittene Bebauungsplan leidet entgegen der Annahme der Antragstellerin auch an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler. Randnummer 69 Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst

§ 2III Bau

GB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Randnummer 70 Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 41 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63 dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342 Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Randnummer 71 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind zwar Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen, die jedoch nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1, III BauGB nicht beachtlich sind. Randnummer 72 Die Antragstellerin sieht ihre eigentumsrechtlichen sowie öffentliche Belange durch die Planung beeinträchtigt und greift sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstandet die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB). Zum einen habe die Antragsgegnerin ihre privaten Belange verkannt, zu denen ihr Grundeigentum im Plangebiet und ihr Interesse an dessen Nutzung im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehörten. Sie beabsichtige die Erweiterung ihres seit Anfang der 60er Jahre in Diefflen tätigen Abbaubetriebs ins Plangebiet hinein, da sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete bald verbraucht seien, keine sonstigen Erweiterungsflächen zur Verfügung stünden und von der Erweiterung der Fortbestand des Betriebs abhänge. Zu diesem Zweck habe sie bereits Flächen im Plangebiet erworben und im Jahr 2006 mit der Planung der Erweiterung begonnen. Hiervon habe die Antragsgegnerin spätestens seit der Einleitung des Raumordnungsverfahrens Kenntnis. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nicht erkannt, dass die Festlegung des Standortbereichs und damit die grundsätzliche Entscheidung des zuständigen Planungsträgers für eine Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe ein Belang von besonders hohem Gewicht wegen der Bedeutung des Abbaus von Rohstoffen – zumal bei dem hochwertigen Quarzsand und Quarzkies - für die Allgemeinheit sei. Insbesondere habe sie nicht gesehen, dass der Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit einheimischen Rohstoffen mit Blick auf hohe Transportkosten in diesem Bereich und der Bedeutung von Sand und Kies insbesondere für die Eisenverhüttung und Bauwirtschaft ein erheblicher Stellenwert zukomme. Zudem seien die Erkenntnisse der Antragsgegnerin über die im Vorhabenbereich befindlichen Kies- und Sandvorkommen in der Beschlussvorlage für den Stadtrat falsch wiedergegeben und bewertet worden. Randnummer 73 Dass eine Abwägung gegenläufiger Belange durch den Stadtrat der Antragsgegnerin überhaupt stattfand, kann vorliegend nicht in Frage gestellt werden. Ausweislich der Begründung zur Bauleitplanung – Stand: 2.4.2009 - ist das Abwägungsmaterial für die Bauleitplanung, mit der als Zielsetzungen die Schaffung stadtrandnaher Erholungsflächen und die Neuanlage ökologischer Ausgleichsflächen verfolgt werden, in dem Abschnitt „Auswirkungen der Planung“ 43 Begründung zum Bebauungsplan, S. 33, Ordner Planaufstellungsverfahren Begründung zum Bebauungsplan, S. 33, Ordner Planaufstellungsverfahren dargestellt. Danach hat der Stadtrat der Antragsgegnerin hierfür die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und von Sport, Freizeit und Erholung, die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Belange der Sicherung der Rohstoffvorkommen (Belange im Sinne des § 1 VI Nrn. 1, 3, 7 und 8 b),

  1. c)und
  2. f)BauGB) in den Blick genommen. Die hierzu gemachten knappen Ausführungen weisen im Wesentlichen auf die angenommene Unschädlichkeit der Planung (Nutzung der Flächen für Naherholung und Ausgleichsflächen) für die Umwelt und für die Arbeitsplätze hin und beschränken sich unter der Überschrift „Auswirkungen auf die Belange der Sicherung der Rohstoffvorkommen“ auf die fragwürdige Aussage, Belange der Sicherung der Rohstoffvorkommen würden durch die Planung nicht maßgeblich berührt, weil der LEP Umwelt hinsichtlich der Erweiterung des Abbaubetriebs keine Ziele der Raumordnung festgelegt habe. Argumente gegen die Verwirklichung des Bebauungsplans enthält die Planbegründung nicht. Dass sich der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung am 2.4.2009 indes mit privaten und öffentlichen Belangen eingehender auseinandergesetzt hat, belegt die von ihm gebilligte Vorlage der Verwaltung zur Abwägung der Anregungen und Bedenken – insbesondere der Antragstellerin bzw. des Oberbergamtes, das die öffentlichen mit der Fachplanung verfolgten Abbauinteressen vertreten hat - vom 10.3.2009. Randnummer 74 Zum einen hat die Antragsgegnerin bei der am 2.4.2009 erfolgten Abwägung ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umsetzung der Planung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Randnummer 75 Sie hat dargelegt, dass im Stadtteil Diefflen eine Versorgungslücke im Naherholungsbereich bestehe, die es zu decken gelte. Ziel sei es, die einbezogenen Flächen einheitlich als stadtrandnahe Erholungsflächen zu entwickeln und ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen. Der Antragsgegnerin und insbesondere ihrem Stadtteil Diefflen stünden keine geeigneten und ausreichenden Flächen zur Naherholung zur Verfügung. Wegen des gestiegenen Wohnbedarfs aufgrund zunehmender Attraktivität des Landkreises Saarlouis und eines gestiegenen Bewusstseins der Bevölkerung in Umwelt- und Gesundheitsfragen sei die Stadt jedoch gehalten, entsprechende Naherholungsflächen zu schaffen. Außerdem solle die ökologische Funktion des Plangebiets gesichert und aufgewertet sowie im Rahmen eines möglichen Eingriffs-/ Ausgleichs-Konzeptes Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgehalten werden. Dabei hat die Antragsgegnerin zur Erreichung der gesetzten Planungsziele, wohnortnahe Erholungsmöglichkeiten, die insbesondere auch das mit Bebauungsplan Nr. 70 ausgewiesene Wohngebiet besonders attraktiv machen sollen, der Nähe des Plangebiets zu diesem Wohngebiet, zu Tennisanlage und Reiterhof sowie Hüttenwald maßgebliche Bedeutung beigemessen. Diese so begründete Standortwahl für das Naherholungsgebiet und die diese ergänzenden, als künftige Ausgleichsflächen vorgesehenen Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB ist ohne weiteres nachvollziehbar und verdeutlicht gleichzeitig, dass – die Planungsziele in gleichem Maße gewährleistende - Planungsalternativen sich nicht anbieten. Gegen die im Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes vom 26.3.2010 erwähnte Alternative – die Flächen „Pachtener Wald“ (abgeschlossene Abbaumaßnahme) und die Flächen des noch nicht ganz abgebauten „Kalkofenhügels“ nach Abschluss der Abbaumaßnahme – spricht schon, dass diese Flächen nicht nur insgesamt weiter von Tennisanlage und Hüttenwald entfernt, sondern auch durch die umstrittenen Abbauflächen „Kappesheck/Großgarten“ von den Wohngebieten, insbesondere von dem aufzuwertenden, mit Bebauungsplan Nr. 70 festgesetzten Wohngebiet getrennt wären. Die Antragstellerin selbst hat eine Planungsalternative („östlich von Diefflen“) nicht konkret aufgezeigt. Randnummer 76 Gegen die Ausweisung des Planbereichs „Kappesheck“ aus städtebaulichen Gründen als – zum Ausgleich für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 1a III BauGB) vorgehaltene - Flächen im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch als alleiniger Planinhalt zulässig ist 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101 , bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Einklang mit den §§ 1a III 2, 9 Ia, 135a II 2, 200a BauGB steht insofern auch, dass diese Flächen – noch - nicht förmlich als Ausgleichsflächen festgesetzt und daher auch nicht Eingriffsgrundstücken zugeordnet, die Kompensationsmaßnahmen gewissermaßen räumlich und zeitlich von den künftigen eingreifenden Baumaßnahmen „entkoppelt“ sind 45 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4: eingehend zur Rechtmäßigkeit einer zeitlichen und räumlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4: eingehend zur Rechtmäßigkeit einer zeitlichen und räumlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich ; die Verknüpfung, die Aufschluss über Art und Ausmaß des Eingriffs und die dafür vorgesehene Kompensation gibt, kann dann in der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über die Eingriffsplanung oder ggf. nachträglich durch eine ergänzende Planänderung erfolgen 46 Vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 170m Vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 170m , wenn der Eingriffsfall sich konkretisiert hat. Randnummer 77 Den für die angegriffene Planung sprechenden bedeutenden Gemeinwohlbelangen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zum anderen gegenläufige private und öffentliche Belange gegenüber gestellt, die im Falle der Realisierung der Planung beeinträchtigt würden. Randnummer 78 Dass die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragstellerin verkannt hätte, ist nicht feststellbar. Sie hat nicht nur deren im Plangebiet gelegenes von Art. 14 I GG gewährleistetes Grundeigentum 47 Vorlage zur Abwägung vom 10.3.2009, A2, III. Abwägung 1. Private Belange der Grundstückseigentümer, S. 7 Vorlage zur Abwägung vom 10.3.2009, A2, III. Abwägung 1. Private Belange der Grundstückseigentümer, S. 7 , dessen Nutzung durch standortabhängige Ausbeutung des Rohstoffvorkommens durch die angefochtene Planung ausgeschlossen würde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese nicht Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, in ihre Abwägung eingestellt, sondern der Sache nach auch den ebenfalls von diesem Grundrecht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insoweit hat sie in der Abwägungsentscheidung – wenn auch unter der Überschrift „Belange der Wirtschaft“ 48 Vorlage zur Abwägung vom 10.3.2009, A2, III. Abwägung, 2. Belange der Wirtschaft, S. 8 Vorlage zur Abwägung vom 10.3.2009, A2, III. Abwägung, 2. Belange der Wirtschaft, S. 8 - hervorgehoben, dass sie sich der Situationsgebundenheit 49 Vgl. zur Bedeutung etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259 Vgl. zur Bedeutung etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259 des Plangebietes bewusst sei, nämlich dass „sich auf den überplanten Grundstücken“, die im Eigentum der Antragstellerin stünden, „Quarzsand- und Kiesvorkommen befinden und diese Flächen für die weitere Abbautätigkeit und die Fortführung des Unternehmens der Einwenderin am Standort Diefflen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind.“ Soweit sie - im Zusammenhang mit dem einen öffentlichen Belang darstellenden Thema „Rohstoffsicherung“ - dargelegt hat, dass die Antragstellerin mit dem Abbau der Kies- und Sandlagerstätten in Diefflen bereits in den 1960er Jahren begonnen habe, über einen – im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 22.10.2008 allerdings mit 15 bis 20 % angegebenen - Marktanteil von 10 bis 15 % der im Saarland gewonnenen Rohstoffe verfüge und 20 bis 30 Arbeitsplätze vom Kies- und Sandabbau abhängig seien, hat sie auch die Bedeutung des Gewerbebetriebs im wirtschaftlichen Gefüge sowie – als öffentlichen Belang - die Gefährdung der Arbeitsplätze für den Fall, dass der Abbau „am Standort Diefflen“ wegen ihrer Bauleitplanung nicht auf den im Plangebiet liegenden vorgesehenen Erweiterungsflächen fortgesetzt werden kann, zumindest hinreichend erkannt. Dabei ist sie hinsichtlich der Dauer der der Antragstellerin am bisherigen Standort noch möglichen zugelassenen Abbautätigkeit in ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass „aufgrund der vorliegenden Genehmigungen ... der Abbau von Kies und Sand durch die Einwenderin sichergestellt“ sei, weil der bis 1.3.2009 befristete Hauptbetriebsplan Quarzsandtagebau „Pachtener Wald“ vom 10.10.2002 bis 1.3.2011 verlängert worden sei und der Hauptbetriebsplan „Kalkofenhügel“ vom 11.9.2008 den Abbau am bisherigen Standort in Nachbarschaft zum Plangebiet „für die Zukunft“ gestatte. Diese Annahme der Antragsgegnerin ist zwar unstreitig insofern unzutreffend, als der Abbau „Pachtener Wald“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2.4.2009 bereits eingestellt war und die Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung abgestellt hat, nur dazu dienen sollte, die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus abzuschließen; für die Beurteilung der für die von der Antragstellerin geltend gemachte Existenzgefährdung allein bedeutsamen Frage, wann das Ende aller noch zugelassenen Abbautätigkeiten ansteht, ist dies indes ohne Belang. Was den Abbau „Kalkofenhügel“ anlangte, ergibt sich zunächst aus der Abwägung, dass die Antragsgegnerin gesehen hat, dass die – zumindest nicht eindeutige - Erklärung der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 22.10.2008, dass „sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete ... spätestens im Jahr 2010 verbraucht“ seien, jedenfalls durch den zwischenzeitlich zugelassenen Hauptbetriebsplan überholt war. Da zudem aus der Raumordnerischen Beurteilung – Abschlussbescheid – vom 11.12.2006 50 Raumordnerische Beurteilung – Abschlussbescheid – vom 11.12.2006, Abschnitt II.2.2 Beschreibung des Vorhabens, Bl. 124 der Planfeststellungsunterlagen Raumordnerische Beurteilung – Abschlussbescheid – vom 11.12.2006, Abschnitt II.2.2 Beschreibung des Vorhabens, Bl. 124 der Planfeststellungsunterlagen , die der Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag zugeleitet worden war, hervorging, dass die „Abbaureserven (der Antragstellerin) bis zum Jahre 2010/2015 als planungsrechtlich gesichert gelten“ könnten, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht bedacht hätte, dass ohne verfügbare Erweiterungsflächen der Kies- und Sandabbau am Standort Diefflen voraussichtlich 2015 beendet würde. Diesen Abschlusszeitraum hat schließlich auch die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung vom April 2010 für den derzeit noch im Abbau befindlichen Tagebau „Kalkofenhügel“ bestätigt. Randnummer 79 Die Antragsgegnerin hat den Vortrag der Antragstellerin, dass diese auf die im Plangebiet liegenden Erweiterungsflächen angewiesen sei – also über keine sonstigen Flächen verfüge – und ohne die durch die angegriffene Planung genommene Möglichkeit zu deren Ausbeutung ihre Existenz gefährdet sei, auch zur Kenntnis genommen, wie sich schon daraus ergibt, dass er in der Vorlage zur Abwägung zitiert ist. Dass sie sich mit ihm in der gebilligten Vorlage zur Abwägung nicht auseinander gesetzt hat, rechtfertigt, da weder Planbegründung noch sonstige Aufstellungsvorgänge Anhaltspunkte für einen Abwägungsausfall erkennen lassen, allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende abwägende Befassung mit der von der Antragstellerin geltend gemachten drohenden Existenzgefährdung. Randnummer 80 Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin dem Interesse der Antragstellerin an der Nutzung ihres Grundeigentums zur – standortgebundenen - Rohstoffgewinnung und der langfristigen Sicherung ihrer Existenz und vom Betrieb abhängiger Arbeitsplätze kein ausschlaggebendes Gewicht beimaß. Das von der Antragsgegnerin erkannte Interesse der Antragstellerin an der Ausbeutung ihres Grundeigentums als Grundlage der Betriebsfortführung unterliegt selbst situationsbezogen Einschränkungen. Denn nach Aktenlage standen im maßgeblichen Zeitpunkt nur rund ein Viertel der Grundstücke im geplanten - mit insgesamt rund 13 ha 51 Vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 26.3.2010, S. 23 Vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 26.3.2010, S. 23 gegenüber dem rund 19 ha umfassenden Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans ohnehin deutlich kleineren - Abbaugebiet „Großgarten/ Kappesheck“ im Eigentum der Antragstellerin, von denen wiederum von geplanten 10 Abbaufeldern nur die zum Abbaufeld „Großgarten 4“ zählenden, nebeneinander liegenden Grundstücke unmittelbar an das aktuelle Abbauvorhaben „Kalkofenhügel“ angrenzen und die übrigen mehr oder weniger vereinzelt – am Günstigsten hiervon noch die Grundstücke der Antragstellerin im Abbaufeld „Kappesheck 2“ - im Plangebiet liegen 52 Vgl. Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, S. 2328 Vgl. Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, S. 2328 . Abgesehen davon, dass die Fortführung des Abbaus auf nur diesen eigenen Grundstücken, soweit dies überhaupt sinnvoll durchführbar und zulässig wäre, - angesichts der ablehnenden Haltung einer Vielzahl der übrigen Grundstückseigentümer zum Rohstoffabbau – ohne die Mittel des Bergrechts allenfalls zu einer Reihe flächenmäßig begrenzter Eingriffe im Plangebiet („Durchlöcherung“) führen könnte, könnten diese die Betriebsfortführung nur für relativ kurze Zeit ermöglichen. Dies verdeutlicht, dass die Bevorzugung der auf dem Grundeigentum aufbauenden Interessen der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung der Planungsziele und dem privaten Interesse der übrigen Grundeigentümer, von den belastenden Auswirkungen einer Vielzahl von kleineren Abgrabungen im Plangebiet verschont zu bleiben, nicht von vornherein geboten war. Es liegt daher auf der Hand, dass die angestrebte langfristige Existenzsicherung der Antragstellerin voraussetzte, dass sie Rohstoffe nicht nur auf diesen eigenen Grundstücken, sondern auch auf den übrigen - rund 75 % des vorgesehenen Abbaugebiets ausmachenden – im fremden Eigentum stehenden Grundstücken abbauen könnte. Für jene verfügte die Antragstellerin bei Satzungsbeschluss aber nicht nur über keine Gewinnungsrechte, sondern vor dem Hintergrund der Ablehnung, die der beabsichtigte Abbau während der Planauslegung erfahren hat, auch über keinerlei gesicherte Erwerbsaussichten. Die Antragsgegnerin hatte also in Anbetracht der im Abwägungszeitpunkt noch ungewissen Entwicklung der Gewinnungsrechte keinen Grund, diese fremden Grundstücke im Rahmen der privaten Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen. Randnummer 81 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin die ihrer Planung gegenläufigen Abbauinteressen nicht schon wegen der so genannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 I 2 BBergG – die zwischen den Beteiligten im Verfahren 5 K 391/10 umstrittene Anwendbarkeit des BBergG unterstellt – als besonders bedeutsam angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Regelung nicht den Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen betrifft 53 BVerwG, Urteil vom 25.8..1995 – 4 B 191/95 -, BauR 1995, 833 BVerwG, Urteil vom 25.8..1995 – 4 B 191/95 -, BauR 1995, 833 , ist der in § 1 VI Nr. 8
  3. f)BauGB genannte Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen nicht von vornherein gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen vorrangig. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der gebilligten Vorlage zur Abwägung die Bedeutung der überplanten Lagerstätte für die Sicherung der Rohstoffversorgung anerkannt, diesem Belang aber planungsbezogen keinen Vorrang eingeräumt. Sie hat die Versorgung der heimischen Wirtschaft mittelfristig durch die Antragstellerin und unabhängig von deren weiterer Abbautätigkeit den Rohstoffbedarf an Sanden und Kiesen durch andere Lagerstätten im Saarland – etwa im benachbarten Püttlingen, Lisdorf, Saarwellingen, Piesbach oder Niederlosheim, aber auch im benachbarten und sand- und kiesreichen Rheinland-Pfalz , z.B. in der Eifel – als gewährleistet angesehen. Dabei hat sie zwar eingeräumt, dass die standortnahe Versorgung der heimischen Industrie mit Rohstoffen Vorteile durch niedrigere Transportkosten mit sich bringe, aber angenommen, dass dieser Vorteil nicht schwerer wiege als ihre eigenen städtebaulichen Ziele, durch die Ausweisung von Flächen zur Naherholung, über die insbesondere der Stadtteil Diefflen bisher nicht ausreichend verfüge, für die gesamte Wohnbevölkerung die Möglichkeit zur wohnortnahen Regeneration zu schaffen und zudem das geplante Wohngebiet „Fürstenwald/Schlungenflur“ durch seine unmittelbare Nachbarschaft zu einem Naherholungsgebiet besonders attraktiv zu machen. Die bei einer Versorgung durch die anderen Lagerstätten anfallenden Transportkosten erreichten nach Einschätzung nach der Antragsgegnerin nicht solche Höhen, dass es unvertretbar erscheine, an der an den Gemeinwohlbelangen der Naherholung und Deckung des Wohnbauflächenbedarfs ausgerichteten Planung des Plangebers festzuhalten. Dass diese Erwägungen auf unzutreffenden Grundlagen beruhten und/ oder nicht vertretbar wären, ist weder von der Antragstellerin konkret dargetan noch ansonsten ersichtlich. Randnummer 82 Die Antragsgegnerin hat auch die landesplanerischen Festlegungen im LEP Umwelt sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch bei ihrer Abwägung berücksichtigt. Sie ist auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 – davon ausgegangen, dass – wie oben dargestellt – die Festlegung des Standorts A-Stadt-Diefflen als Standort für die Gewinnung von Rohstoffen, jedenfalls was Erweiterungsflächen für bestehende Betriebe wie die Antragstellerin angeht, kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich eine „Abwägungsdirektive“ für die Gemeinde darstellt, wie sie für die Grundsätze der Raumordnung kennzeichnend sind. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch den Inhalt der Raumordnerischen Beurteilung vom 11.12.2006 in die Abwägung einbezogen. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1995 – 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.1995 – 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 Randnummer 83 Die Antragsgegnerin war sich bei ihrer Abwägung zudem bewusst, dass für große Teile des Plangebietes, das sie als Naherholungsgebiet und – künftige - Ausgleichsflächen ausweisen wollte, ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden war, durch das der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin für den Abbau von Rohstoffen zugelassen werden sollte, und insoweit die bauplanerischen Festsetzungen mit den bergrechtlichen Abbauabsichten kollidierten. Dabei ist die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung vom 2.4.2009 allerdings davon ausgegangen, dass die Fachplanung, die zwischenzeitlich zu dem unter dem 26.3.2010 planfestgestellten „Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung des unter § 3 IV BBergG fallenden Quarzsandes/ Quarzkieses in dem Tagesbau „Großgarten/ Kappesheck““ geführt hat, kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 38 BauGB betreffe, keine Grundlage in den §§ 52 IIa, 57a BBergG finde und ein „fakultativer Rahmenbetriebsplan“ ihrer Bauleitplanung nicht entgegenstehen könne, zumal sich die Planung noch in einem frühen Stadium befinde. Diese Annahme beruht jedenfalls teilweise auf einem falschen Sachverhalt. Randnummer 84 Zum einen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich das - für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans - eingeleitete Planfeststellungsverfahren noch in keinem fortgeschrittenen Stadium befinde, dass nämlich erst – wie vom Oberbergamt in seiner Einwendung vom 24.10.2008 vorgetragen - ein „Scoping-Termin“ stattgefunden habe. Tatsächlich befand sich der Rahmenbetriebsplan im Rahmen des nach §§ 52 IIa, 57a BBergG durchgeführten Planfeststellungsverfahrens aber bereits seit dem 16.3.2009 in der Auslegung, und zwar bei ihr selbst, was ihr folglich hätte bekannt sein müssen. Die Fachplanung hatte somit entgegen der Annahme der Antragsgegnerin das frühe Planungsstadium verlassen und sich mit Beginn der Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verfestigt 55 BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001 – 9 B 57/01 -, NVwZ-RR 2002, 178 BVerwG, Beschluss vom 13.11.2001 – 9 B 57/01 -, NVwZ-RR 2002, 178 ; in diesem Stadium ist eine Fachplanung im Rahmen des § 1 VII BauGB entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Randnummer 85 Zum anderen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung unzutreffend angenommen, dass das Fachplanungsverfahren auf die Zulassung eines „fakultativen Rahmenbetriebsplans“ gerichtet sei, der die Wirkungen des § 38 BauGB unstreitig nicht hätte zeitigen können 56 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, BRS 64 Nr. 4 . Dass es bei der Fachplanung keinesfalls um die Zulassung eines fakultativen Bebauungsplans im Sinne des § 52 II Nr. 1 BBergG gehen konnte, ergibt sich schon daraus, dass das Abbauvorhaben auf eine Gewinnung im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha gerichtet ist und bei solchen Bauvorhaben, wenn sie dem BBergG unterfallen, die §§ 52 IIa 1, 57a BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1
  4. b)
  5. dd)der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.7.1990 die Erstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans und die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens verlangen. Randnummer 86 Was die Anwendbarkeit des BBergG auf das Abbauvorhaben der Antragstellerin anlangt, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung vom 2.4.2009 diesbezügliche Zweifel lediglich angedeutet („Selbst wenn diese Vorkommen dem Bergrecht unterfallen sollten“) 57 Vorlage zur Abwägung, S. 22 Vorlage zur Abwägung, S. 22 , im vorliegenden Verfahren aber nicht erwähnt. Sie hat jedoch sowohl im Planfeststellungsverfahren unter Vorlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbüros H vom 3.7.2007 58 58 Bl. 348 Planfeststellungsunterlagen Bl. 348 Planfeststellungsunterlagen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 391/10 59 Bl. 171 Gerichtsakte Bl. 171 Gerichtsakte , in dem sie die Aufhebung des zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, in verschiedener Hinsicht massiv in Abrede gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss den Abbau von – Feuerfestigkeit voraussetzenden - grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des § 3 IV Nr. 1 BBergG betrifft und die Abbauplanung dem Regime des BBergG unterliegt. Das die Auffassung der Antragsgegnerin stützende Gutachten ist im Auftrag der Bergbehörde vom Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, - LGB – unter dem 11.12.2007 umfassend überprüft und die Lagerstättenuntersuchung selbst nicht beanstandet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wurde aber vermutet, dass die abschließende Feststellung der Gutachter darauf beruhe, dass ihnen nicht bekannt sei, dass es bei der bergrechtlichen Einstufung eines Rohstoffes nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern nur auf dessen Eignung ankomme. Die Überprüfung durch das LGB schließt damit, dass „...- vorbehaltlich einer Segerkegelprüfung an der Sandfraktion – festzustellen (sei), dass das Erweiterungsgelände der bestehenden Kiesgruben wie diese selbst dem Regime des Bergrechts zuzuordnen“ sei. Das Bergamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 10.6.2009 an das Oberbergamt die Stellungnahme des LGB, die danach auch Aufnahme in den Planfeststellungsbeschluss fand, zu eigen gemacht; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbehalt des LGB ist indes nicht ersichtlich. Falls es sich bei den zum Abbau vorgesehenen Rohstoffen um einen grundeigenen Bodenschatz handelte, wäre das BBergG anwendbar und das Planfeststellungsverfahren zu Recht durchgeführt worden. Damit stellte sich dann die weitere Frage, ob ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss, bei dem es sich um eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde handelt 60 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259 , trotz deutlicher Unterschiede in seinen Rechtswirkungen gegenüber einer „normalen“ Planfeststellung § 38 BauGB in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung unterfällt. Diese von der überwiegenden Meinung in der Literatur 61 Bejahend etwa Gunther Kühne, Anmerkung zu BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 und 7 C 6.06 -, DVBL. 2007, 832; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 38, Rdnr. 29a; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2011, § 38, Rdnr. 159; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 3960; Roeser in Berliner Kommentar, 2002, § 38 BauGB, Rdnr. 27; ablehnend für bergrechtliche Betriebspläne nach § 52 BBergG (ohne Ausnahme): Brügelmann, BauGB, Stand: 2008, § 38 Rdnr. 26 Bejahend etwa Gunther Kühne, Anmerkung zu BVerwG, Urteile vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 und 7 C 6.06 -, DVBL. 2007, 832; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 38, Rdnr. 29a; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2011, § 38, Rdnr. 159; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 3960; Roeser in Berliner Kommentar, 2002, § 38 BauGB, Rdnr. 27; ablehnend für bergrechtliche Betriebspläne nach § 52 BBergG (ohne Ausnahme): Brügelmann, BauGB, Stand: 2008, § 38 Rdnr. 26 bejahte Frage ist soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch ob

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