GB. Randnummer 5 Der Stadtrat der Antragsgegnerin billigte am 22.11.2007 den zwischenzeitlich erstellten Bebauungsplanentwurf und ermächtigte die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro, „das Bebauungsplanverfahren nach den Bestimmungen des BauGB durchzuführen“. Randnummer 6 Am 2.2.2008 wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
GB die Inhalte des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 69 vom 11.2.2008 bis einschließlich 22.2.2008 zur Einsicht öffentlich auslägen und Stellungnahmen abgegeben werden könnten. Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein. Randnummer 7 Unter dem 1.2.2008 fand eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Scoping-Verfahren)
GB statt, in deren Rahmen zahlreiche Stellungnahmen eingingen. Randnummer 8 In der Sitzung vom 10.9.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägung der im Anhörverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken aller relevanten Behörden und sonstigen Träger, billigte den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung mit dem Umweltbericht und beschloss die öffentliche Auslegung
GB mit paralleler Anhörung der Träger öffentlicher Belange
GB. Dabei wurden die Einwände sowohl des Ministeriums für Umwelt als auch die des Oberbergamtes unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Stellungnahme der Verwaltung und unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – 1 OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – betreffend den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung verhängte Veränderungssperre OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 153/07 – betreffend den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung verhängte Veränderungssperre zurückgewiesen. Randnummer 9 Nach ortsüblicher Veröffentlichung des Beschlusses am 13.9.2008 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22.9.2008 bis einschließlich 24.10.2008 öffentlich ausgelegt. Am 24.10.2008 erhob die Antragstellerin gegen die Planung Einwendungen. Randnummer 10 Unter dem 17.9.2008 erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
GB sowie eine Beteiligung der Nachbargemeinden
GB. Randnummer 11 Daraufhin wies das Oberbergamt des Saarlandes am 24.10.2008 u.a. darauf hin, dass der geplante Rohstoffabbau der Antragstellerin in den Abbaubereichen „Großgarten“ und „Kappesheck“, der jeweils nur kleinere Abschnitte für ca. 1 bis 2 Jahre unmittelbar dem Abbaugeschehen unterwerfen werde, die zeitnah einer Wiedernutzbarmachung zugeführt werden sollten, den Zielen der Bauleitplanung nur in einem begrenzten Zeitraum entgegenstehe. Daher stünden der Antragsgegnerin ortsrandnah die Naherholungsflächen zu einem Großteil weiterhin ständig zur Verfügung. Die langfristige Sicherstellung des Areals für ökologische Ausgleichszwecke der Antragsgegnerin sei dem Grunde nach durch den Abbau der Antragstellerin nicht behindert. Randnummer 12 Am 19.1.2009 beantragte die Antragstellerin die Planfeststellung ihres Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Quarzsand/ Quarzkies in dem Tagebau „Großgarten/ Kappesheck“ vom 12.1.2009 bei dem Oberbergamt. In der Zeit vom 16.3. bis 15.4.2009 lagen die Planunterlagen bei der Antragsgegnerin
VfG zur Einsicht aus. Randnummer 13 Am 2.4.2009 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/ Schlungenflur“ in der Gemarkung Diefflen, die am 21.7.2009 vom Minister für Umwelt genehmigt wurde; die Genehmigung wurde am 27.7.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 14 Am 2.4.2009 beschloss der Stadtrat ferner die Abwägung der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung; die Planbegründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde am 3.4.2009 durch die erste Beigeordnete der Antragsgegnerin als Satzung ausgefertigt und am 1.8.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 15 Unter dem 6.4.2009 wurde allen Stellen und Personen, die während der Auslegung des Bebauungsplans Anregungen vorgebracht hatten, das Ergebnis der Prüfung der Anregungen mitgeteilt. Randnummer 16 Das ca. 19,7 ha große Plangebiet befindet sich im Nordwesten von Diefflen, westlich des parallel aufgestellten Bebauungsplanes „Nr. 70 Fürstenwald/Schlungenflur“. Es ist im Raum zwischen den Flächen des Hofguts Kammer und dem Hüttenwald gelegen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch den Talverlauf des Haienbachs sowie die bestehenden oder genehmigten Abbauflächen des vorhandenen Abbaubetriebes für Kies- und Sandabbau, im Osten durch die vorhandenen Tennisplätze beziehungsweise durch den in Nord-Süd-Richtung zwischen den Tennisplätzen und dem Hofgut Kammer verlaufenden Feldwirtschaftsweg und im Süden und Westen durch die Waldflächen des Hüttenwaldes begrenzt. 2 Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 Begründung zum Bebauungsplan, S. 4 Der nordöstliche Teil des Planungsgebietes („Großgarten“) ist
GB in Verbindung mit § 1 III BauNVO als sonstiges Sondergebiet
NVO – mit der besonderen Zweckbestimmung Naherholung – festgesetzt. Zulässige Arten der Nutzungen sind dort ein Bolzplatz mit einer maximalen Grundfläche von 800 qm und ein Pavillon mit einer maximalen Grundfläche von 50 qm. Zulässig sind weiter ein Hofladen mit einer Grundfläche von maximal 200 qm, der in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplanes beziehungsweise dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 70 im Sondergebiet ansiedelnden Anlagen und Einrichtungen steht, sowie Schank- und Speisewirtschaften mit einer maximalen Grundfläche von 150 qm, allerdings – ebenso wie Einzelhandelsbetriebe - beschränkt auf die hierfür gesondert festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 III BauNVO. Ferner sind zulässig Anlagen für kulturelle Zwecke mit einer maximalen Grundfläche von 200 qm (Freilichtbühne), unbefestigte Anlagewege, die für den Betrieb und die Unterhaltung sowie die Ver- und Entsorgung der Einrichtungen erforderliche technische Infrastruktur und ein landwirtschaftlicher Lehrgarten zur Demonstration alter Haustierrassen inklusive Stallungen und Unterstände mit einer maximalen Grundfläche von 300 qm. Außerdem sind Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt (Erschließungsstraße im Plangebiet: Feldwirtschaftsweg, die Fuß- und Radwege sowie eine öffentliche Parkfläche). Randnummer 17 Im südwestlichen Teil des Plangebiets („Kappesheck“) sind unter anderem Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt. Auf Dauer zu erhalten sind im Bereich der mit M1 gekennzeichneten Flächen der Wald beziehungsweise der strukturreiche Waldrand, auf der Fläche M2 vorhandene Feldgehölze, auf der Fläche M3 die extensive Grünlandnutzung. Auf der Fläche M4 ist eine Streuobstwiese anzulegen, dabei pro 100 qm ein standortgerechter Obstbaumhochstamm anzupflanzen und auf Dauer zu pflegen sowie auf der Fläche die extensive Grünlandnutzung beizubehalten. Im Bereich der Fläche M5 sind die standortfremden Fichten zu entfernen und eine extensive Streuobstwiese zu entwickeln (vgl. M4). Im Bereich der Schrebergärten (M6) sind exotische und standortfremde Gehölze zu entfernen und durch einheimische Gehölze zu ersetzen. Nach M7 sind Fußwege und Stellplätze im gesamten Plangebiet aus Gründen der Grundwassererneuerung in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. Außerdem sind im Sondergebiet („Großgarten“) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt (§ 9 I Nr. 25a und b BauGB). Innerhalb der mit P1 gekennzeichneten Fläche zum Anpflanzen sind Feldgehölzhecken anzulegen, nach P2 die Stellplätze innerhalb des Sondergebietes zu begrünen, auf den mit P3 ausgewiesenen Flächen im Nordwesten des Sondergebietes die vorhandenen Feldgehölzhecken zu erhalten und die nicht bebauten oder versiegelten Flächen innerhalb des Sondergebietes sind
Zweckbestimmung zu begrünen. Randnummer 18 Am 3.12.2009 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Satzung gestellt. Sie trägt vor, als Eigentümerin verschiedener, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 gelegener Parzellen - so der Parzelle Nr. .../12, Flur 2, Gemarkung Diefflen - sei sie durch den Plan in ihren Eigentumsbelangen betroffen und daher antragsbefugt. Auch das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Daran fehle es nur, wenn ein Antragsteller durch die Erklärung der Unwirksamkeit der angegriffenen Norm seine Rechtstellung nicht verbessern könne und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Wenn der Planfeststellungsbeschluss über den Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Quarzsand und -kies im Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ sich als unwirksam herausstelle, beschränke der angefochtene Bebauungsplan, der Maßnahmen
GB sowie Pflegemaßnahmen festsetze, das (Grund-)Eigentum der Antragstellerin. Im Falle der Wirksamkeit könne der Bebauungsplan zudem Grundlage für eine Übernahme nach den §§ 40 ff. BauGB sowie für Enteignungsmaßnahmen nach den §§ 85 ff. BauGB sein. Randnummer 19 Der Bebauungsplan leide an mehreren Rechtsfehlern, die seine Unwirksamkeit zur Folge hätten. Er verstoße gegen § 1 III BauGB. Ihm fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Es mangele ihm an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Der Antragsgegnerin fehle der Wille zur Durchführung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Dass sie ausschließlich die Verhinderung der Erweiterung der Betriebsflächen der Antragstellerin betreibe, belege insbesondere das von der Antragsgegnerin betriebene Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens habe sie zunächst beabsichtigt gehabt, insgesamt sieben Baugebiete innerhalb ihres Gebiets auszuweisen, wobei dies im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin jedoch nicht im Bereich des jetzigen Bebauungsplans habe erfolgen sollen. Erst als die Erweiterungsabsichten der Antragstellerin bekannt geworden seien, habe die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von Wohnbauflächen in dem zeitgleich mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan durchgeführten Bebauungsplan Nr. 70, begonnen, obwohl sie insgesamt für ihr Gebiet die Ausweisung von Wohngebieten flächenmäßig stark eingeschränkt habe. Der angefochtene Bebauungsplan widerspreche ferner dem Gebot der Realisierungsfähigkeit der Bauleitplanung. Er setze unter Ziffer 7 – Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
GB - Maßnahmen fest, die Bewirtschaftungsvorgaben und damit auf dieser Rechtsgrundlage unzulässig seien. Den Eigentümern solcher privater Grünflächen könnten diese Pflegemaßnahmen nicht auferlegt werden, da sie städtebaulich nicht begründbar seien. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollten, seien bodenrechtlich unzulässig. Die Maßnahme M3, die extensive Grünlandnutzung auf Dauer zu erhalten, stelle eine sonstige Verhaltensweise dar, der bodenrechtlich keine Relevanz zukomme. Entsprechendes gelte für M4, mit dem „die Pflege“ der Fläche „auf Dauer“ aufgegeben werde. Soweit die Antragsgegnerin die Festsetzungen zur „Pflege und Erhaltung“ der verschiedenen ausgewiesenen Grünflächen für mit § 9 I Nr. 20 BauGB vereinbar halte, weil diese „überwiegend auf den Schutz und somit auf den Erhalt der zur Zeit vorhandenen Vegetation gerichtet“ seien, seien sie jedenfalls zu unbestimmt. Von einer freiwilligen Umsetzung der Pflegeverpflichtung könne nicht ausgegangen werden; es sei auch nicht sichergestellt oder zu erwarten, dass alle Eigentümer ihre Grundstücke an die Antragsgegnerin verkauften. Dies gelte auch für die Festsetzung von Wegen und öffentlichen Parkflächen als Verkehrsflächen und baulichen Anlagen - beispielsweise für kulturelle Zwecke - auf privatem Grund. Angesichts der fehlenden Bauverpflichtung sei mit einer Errichtung durch die privaten Eigentümer wohl kaum zu rechnen. Zudem seien die Festsetzungen zum Maß baulicher Nutzung widersprüchlich, da die Grundfläche im Sondergebiet zum einem mit 1700 qm in der Nutzungsschablone angegeben, in der Planzeichenerläuterung aber mit 600 qm festgesetzt werde. Randnummer 20 Außerdem verhindere ein Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bebauungsplans auf Dauer. Schon im Planaufstellungsverfahren und erst recht im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen, dass die Antragstellerin das Verfahren zur Feststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans bei dem Bergamt betrieben habe. Da es sich um ein Rahmenbetriebsplanverfahren wegen der Erweiterung eines bestehenden Abbaubetriebs handele, habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass im Rahmen dieses Verfahrens der Rahmenbetriebsplan zum Abbau von Sand und Kies auch tatsächlich festgestellt werde. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung handele es sich dabei nicht um die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans oder eines Sonderbetriebsplans, sondern eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans, der der Planfeststellung unterliege und als solcher der Privilegierung des § 38 BauGB unterfalle. Der zwischenzeitlich vom Oberbergamt des Saarlandes erlassene Planfeststellungsbeschluss nach § 52 II a und § 57 a BBergG stelle den Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung des unter § 3 IV BBergG fallenden Quarzsandes/Quarzkieses in dem Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ der Antragstellerin auf der Grundlage des Antrags vom 19.1.2009 fest. Einander widersprechende planerische Aussagen in den Planungen verschiedener Rechtsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche seien jedoch unzulässig. Eine Gemeinde sei daher gehindert, im Falle einer vorausgehenden Fachplanung einen Bebauungsplan zu erlassen, der mit der Fachplanung kollidiere. Während der streitgegenständliche Bebauungsplan für das Gebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Naherholung“ beziehungsweise Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetze, sehe der Planfeststellungsbeschluss die Zulassung des Abbaus von Sand und Kies für dasselbe Gelände vor. Da der Planfeststellungsbeschluss
GB die Verwirklichung des Bebauungsplans bzw. einzelner seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe, seien die dem Planfeststellungsbeschluss widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam geworden. Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht umsetzbar. Der angegriffene Bebauungsplan berücksichtige keine Alternativstandorte für die festgesetzten Naherholungsflächen. Insoweit werde in der Begründung des Bebauungsplans lediglich auf den Zusammenhang zwischen Naherholungsflächen und dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 70 abgestellt und festgestellt, dass die Ausweisung von Naherholungsflächen an anderer Stelle in deutlicher Entfernung zum Bereich dieses Plans den planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin widerspreche. Eine Verwirklichung der Planungsziele an anderer Stelle werde überhaupt nicht geprüft. Insbesondere östlich des Ortsteils Diefflen befänden sich jedoch Flächen, die für die mit der Planung verfolgten Ziele ebenso gut geeignet seien. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin habe gegen das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB verstoßen, da sie die privaten Belange der Antragstellerin teilweise nicht gesehen, jedenfalls aber nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Die Antragstellerin beabsichtige eine Erweiterung ihres Betriebs zum Abbau von Sand und Kies insbesondere auch im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete in diesem Bereich seien noch im laufenden Jahr verbraucht. Um den Fortbestand des Betriebes und die Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze zu gewährleisten sei die Erweiterung des Betriebs erforderlich und zwar in den Planbereich hinein. Die geplanten Abbauflächen stellten die einzigen Erweiterungsflächen für ihren Betrieb dar. Die Planfeststellung des erforderlichen Rahmenbetriebsplans sei nunmehr erfolgt. Insoweit finde zunächst ein Abbau im Abbauteilbereich „Großgarten“, der unmittelbar an die bereits wasserrechtlich genehmigte Abbaufläche „Kalkofenhügel“ angrenze, statt. Danach solle der Abbau des Teilbereichs „Kappesheck“ erfolgen. Die Antragstellerin habe bereits entsprechende Flächen im Plangebiet erworben. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehörten gerade die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen. Die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken wie vorliegend als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bedürfe stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Belange des Gemeinwohls. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht in ihrer Gesamtheit erkannt worden. In der Abwägung der von ihr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen werde pauschal darauf abgestellt, dass das Grundeigentum der Antragstellerin nicht in relevanter Weise betroffen sei. Auf die konkrete Nutzung des Grundeigentums, nämlich den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Abbauunternehmen für Sand und Kies gehe die Antragsgegnerin jedoch nicht ein. Die betroffenen Belange der Antragstellerin seien gar nicht in die Abwägung eingestellt, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. In der Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin werde lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegnerin keine geeigneten und ausreichenden Flächen zur Naherholung zur Verfügung stünden und sie daher „gehalten (sei), entsprechende Naherholungsflächen zu schaffen“. Die Festlegung des Standortbereichs und die damit einhergehende grundsätzliche Entscheidung des zuständigen Planungsträgers für eine Erweiterung bestehender Abbaubetriebe stelle aber im Rahmen der bei Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans vorzunehmenden Abwägung einen Belang von besonders hohem Gewicht dar. Der Abbau von Bodenschätzen sei von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Der Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit einheimischen Rohstoffen komme aufgrund der hohen Transportkosten in diesem Bereich und der Bedeutung der Rohstoffe Sand und Kies insbesondere für die Eisenverhüttung und Bauwirtschaft ein erheblicher Stellenwert zu. Darüber dürften sich die Gemeinden nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil die Schaffung oder Erweiterung eines Abbaubetriebes wegen der damit einhergehenden Störungen auf erheblichen Protest der Einwohner stoße. Die allgemeine Bedeutung werde in der Regel auch dadurch verstärkt, dass der Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin und damit Arbeitsplätze gefährdet seien. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes sei in seiner Bedeutung überhaupt nicht erkannt und abgewogen worden. Soweit im Rahmen der Abwägung der Belange der Wirtschaft ausgeführt sei, dass die Fortführung des Unternehmens „am Standort Diefflen von großer wirtschaftlicher Bedeutung“ sei, lege die Formulierung und der Zusammenhang, in dem der Satz stehe, nahe, dass damit die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Unternehmens gemeint sei. Das Interesse der Bevölkerung - insbesondere mit Blick auf die angrenzende Wohnbebauung - an der Schaffung entsprechender Naherholungsflächen sei nicht geeignet, das hohe Privatinteresse der Antragsgegnerin zu überwiegen, zumal Alternativstandorte für Flächen der Naherholung gar nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Antragsgegnerin habe auch nicht erkannt, dass der Rohstoffabbau als öffentlicher Belang den mit der vorliegenden Planung verfolgten Belangen entgegenstehe. Zudem sei diese im Rahmen der Ermittlung des Abwägungsmaterials zunächst von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Erkenntnisse über die in dem Vorhabenbereich befindlichen Kies- und Sandvorkommen, über die Abbauabsichten der Antragstellerin und die Zulassungssituation hätten der Antragsgegnerin zwar vorgelegen, seien jedoch in der Beschlussvorlage für den Stadtrat falsch wiedergegeben und bewertet worden. Insoweit habe die Antragsgegnerin stets geltend gemacht, dass das Abbauvorhaben dem mit der Bauleitplanung verfolgten Gemeinwohlbelang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Umweltschutz entgegenstehe. Sie habe auf die Verlängerung des Hauptbetriebsplans „Pachtener Wald“ durch das Bergamt Saarbrücken bis zum 1.3.2011 sowie die Zulassung des Tagebaus „Kalkofenhügel“ hingewiesen, die angeblich den Zeitraum von 2008 bis 2012 abdecken sollten. Daher sei die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt, dass die bestehende Betriebsplanzulassung die Versorgung des Marktes mit dem vorliegenden standortnahen Rohstoff mittelfristig sicherstelle. Tatsächlich sei aber die Gewinnung im Tagebau „Pachtener Wald“ bereits eingestellt und die Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung habe lediglich dazu gedient, die Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung des Tagebaus abzuschließen. Der zurzeit im Abbau befindliche Tagebau „Kalkofenhügel“ werde in ca. 4 bis 5 Jahren vollständig abgebaut sein. Mittel- und langfristig sei zur Fortführung des Unternehmens mithin die überplante Fläche in den Abbau einzubeziehen. Darüber hinaus verkenne die Antragsgegnerin die Bedeutung des vorliegenden Rohstoffvorkommens für die Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit Rohstoffen, wenn sie ausführe, dass die Überplanung der in Rede stehenden Flächen einen Versorgungsengpass nicht zur Folge haben würde und die Rohstoffsicherung nicht dauerhaft gefährdet wäre, weil angesichts der zahlreichen anderen vorhandenen Gewinnungsbetriebe der weitere Sand- und Kiesabbau im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans keine zwingende Voraussetzung für die künftige Rohstoffsicherung im Saarland sei. Bei dem Quarzsandvorkommen im Plangebiet handele es sich jedoch um einen hochwertigen Rohstoff, der nach Aufbereitung als Zuschlagsstoff in der Bauindustrie, als mineralischer Zusatz in der Fertigbeton- und Asphaltherstellung sowie im Hochofenprozess der Dillinger Hütte Verwendung finde. Der Marktanteil der von der Antragstellerin im Saarland gewonnenen Quarzsande und Quarzkiese betrage ca. 20 bis 25 Prozent und zwar unter Berücksichtigung des sich nun erschöpfenden Rohstoffabbaus im Bereich Diefflen. Daher komme die Bewertung im Raumordnungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Rohstoffe Kies und Sand für die verarbeitenden Betriebe der Bauwirtschaft und Eisenverhüttung im Saarland eine herausragende Bedeutung hätten. Ferner schließe die Fortführung der Abbaufläche „Großgarten“ an das genehmigte Abbaufeld „Kalkofenhügel“ unmittelbar an. Ein möglichst vollständiger Abbau der bereits aufgeschlossenen Lagerstätte entspreche jedoch gerade den Zielsetzungen des Bundesberggesetzes. Vor dem Hintergrund der Unwiederbringlichkeit der Substanz mineralischer Vorkommen sei es ein Gebot der Nachhaltigkeit, die heimischen Lagerstätten möglichst optimal zu nutzen und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ein Neuaufschluss des Tagebaus führe zu neuen zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Antragsgegnerin verkenne die Gewichtigkeit dieses Belangs der Allgemeinheit und insbesondere, dass die vorliegenden hochwertigen und abbauwürdigen Quarzsandvorkommen standortgebunden seien. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Planung eine „Bodenvorratspolitik“ verfolge, um langfristig und bevorratend Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu sichern und bereitzustellen, sei dies zwar grundsätzlich zulässig, entbinde jedoch nicht von einer Abwägung und Berücksichtigung der privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer. Sei jedoch die Schaffung und Bevorratung von Ausgleichsflächen vorrangiges Ziel des Bebauungsplans, wie die Antragsgegnerin dies nun darstelle, führe die Unwirksamkeit der Festsetzungen
GB zum Wegfall der Plankonzeption der Antragsgegnerin für den Bebauungsplan. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Dillinger Boten vom 6.8.2009, für unwirksam zu erklären. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Ihm fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil bringen könne. Der Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von Quarzsand und -kies in dem Tagebau „Großgarten/Kappesheck“ sei unter dem 26.3.2010 auf der Grundlage des Antrages der Antragstellerin vom 19.1.2009 planfestgestellt worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans spielten für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abgrabungsvorhabens somit
GB grundsätzlich keine Rolle. Sie stünden dem Abgrabungsvorhaben nicht entgegen, wenn und soweit die Planfeststellungsbehörde die städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend berücksichtigt habe. Zwar habe der erkennende Senat der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren 2 C 153/07 ein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen. Er habe dabei jedoch darauf abgestellt, dass nicht abschließend geklärt sei, ob das Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin eine nach § 38 BauGB privilegierte Fachplanung betreffe und die Planfeststellungsbehörde die hinreichend verfestigten Planungsabsichten der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss, der noch nicht ergangen gewesen sei, zu berücksichtigen habe. Gegen das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könne derzeit nur vorgebracht werden, dass der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig sei. Die Antragsgegnerin habe gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben (Aktenzeichen 5 K 391/10). Werde im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtskräftig festgestellt, so erweise sich der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, da er in diesem Fall der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. Würde der Planfeststellungsbeschluss dagegen aufgehoben, stünde fest, dass eine Abgrabung im Plangebiet nicht durchführbar sei. In diesem Fall erscheine es mehr als fraglich, ob die Antragstellerin noch ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens haben könnte. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an einer hinreichenden Planrechtfertigung
GB. Der Bebauungsplan stelle keine reine Verhinderungs- beziehungsweise Negativplanung dar. Er weise hinreichend positive städtebauliche Ziele auf. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich ein Bebauungsplan in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Es fehle auch nicht der Wille, die Planung umzusetzen. Diese sei realisierungsfähig. Festsetzungen im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB dürften ohne weiteres auch für Flächen im privaten Eigentum getroffen werden. Zwar ergäben sich aus den Festsetzungen keine unmittelbaren Handlungspflichten für die betroffenen Eigentümer zur Vornahme der festgesetzten Maßnahmen. Dies sei aber auch nicht erforderlich nach der Konzeption der Antragsgegnerin. Sie verfolge eine vom Bundesgesetzgeber in dieser Form vorgesehene Bodenvorratspolitik, um langfristig und vorsorgend Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu sichern und bereitzustellen (§ 135 a II 2 BauGB). In der Bebauungsplanbegründung sei ausgeführt, für welche ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Bodenvorratspolitik mit Hilfe des Bebauungsplanes betrieben werden solle; dies seien die Erweiterung der Aluminiumgießerei um eine dritte Produktionslinie im Industriepark Staustufe sowie die Erschließung und Realisierung des geplanten Wohngebietes „Fürstenwald/Schlungenflur“ (Bebauungsplan Nr. 70). Wenn und soweit eine konkrete Zuordnung
GB erfolge, werde der Vollzug der Festsetzungen nach den §§ 135 a ff. BauGB gewährleistet. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin bemüht, die von der Planung betroffenen Grundstücke zu erwerben; Verkaufsbereitschaft der Eigentümer sei vielfach gegeben. Daneben bestehe
GB ein Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin, soweit bestimmte Flächen im Plangebiet anlässlich konkreter ausgleichspflichtiger Eingriffe an anderer Stelle als Flächen zum Ausgleich
GB festgesetzt würden. Auch auf das Mittel der Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB könne die Antragsgegnerin notfalls zurückgreifen. Schließlich bestehe
GB ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf Übernahme des Grundstücks, soweit es ihm nicht zumutbar sei, das Grundstück zu behalten. Der Bebauungsplan stehe mit dem zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschluss in keinem grundsätzlichen Widerspruch. Städtebauliche Belange und Planungen der Antragsgegnerin seien im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden. Ob dies in genügendem Maße geschehen sei, könne vorliegend offen bleiben. Hinzuweisen sei insoweit insbesondere auf die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.2.3 und 4.3.1.14 sowie auf Seite 49 des Planfeststellungsbeschlusses. Die Fach- und Bauleitplanung schlössen sich danach gegenseitig grundsätzlich nicht aus, sondern ergänzten einander. Östlich des Ortsteils Diefflen befänden sich keine Flächen, die für die mit der Planung verfolgten Ziele ebenso gut geeignet wären. Dies werde auch in der Bebauungsplanbegründung klar gestellt. Sowohl östlich als auch südlich der Ortslage Diefflen schlössen vorhandene Restriktionen die Bereitstellung entsprechender Flächen aus. Hinzu komme, dass das ausgewählte Plangebiet durch bereits vorhandene Einrichtungen der Naherholung vorgeprägt sei und sich räumlich an den ebenfalls als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ anschließe. Dass sich vor diesem Hintergrund Alternativstandorte nach den konkreten Verhältnissen aufgedrängt oder sonst nahe gelegen hätten, sei fernliegend. Die unter Ziffer 7 aufgeführten textlichen Festsetzungen seien allesamt zulässig, beruhten auf § 9 I Nr. 20 BauGB und seien auch nicht widersprüchlich. Die Festsetzungen enthielten keine Bewirtschaftungsvorgaben, sondern seien vielmehr auf den Schutz und somit auf den Erhalt der zurzeit vorhandenen Vegetation gerichtet. Soweit für die als M 4 bis M 6 bezeichneten Flächen die Anpflanzung von Streuobstbäumen und anderen einheimischen Gehölzen sowie die Entfernung der vorhandenen Fichten und anderer exotischer und standortfremder Gehölze festgesetzt werde, gelte im Grundsatz nichts anderes. Sie verließen den durch § 9 I BauGB vorgegebenen städtebaulichen Rahmen nicht. Es begegne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, den Schutz der bestehenden und die Anpflanzung neuer Gehölze auf bestimmten Flächen festzusetzen, erst recht, wenn das Anpflanzgebot dazu diene, einen bestimmten Biotoptyp auf einer Fläche zu etablieren. Die bodenrechtliche Relevanz der in Rede stehenden Festsetzungen ergebe sich zum einen aus der bereits dargestellten Funktion als Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a III BauGB und zum anderen diente die Maßnahme dazu, das Plangebiet als Naherholungsbereich teils zu sichern und teils zu entwickeln. Die Angabe von 600 qm Grundfläche in der Planzeichenerläuterung führe nicht zur Widersprüchlichkeit der Festsetzungen, da dieser keine Rechtswirkungen zukomme. Maßgeblich seien allein die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die übereinstimmend eine Grundfläche von 1.700 qm festsetzten. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe weder die privaten Belange der Antragsstellerin noch den öffentlichen Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen verkannt oder fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Auf die Bebauungsplanbegründung sowie die zusammenfassende Erklärung werde verwiesen. Randnummer 27 Der Bebauungsplan Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ wurde am 26.11.2009 als Satzung beschlossen und am 12.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 28 Der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 26.3.2010 festgestellt. Hiergegen erhob die Antragsgegnerin am 26.4.2010 Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht; der Rechtsstreit ist unter der Geschäfts-Nr. 5 K 391/10 noch anhängig. Randnummer 29 Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 510/09, der Unterlagen des Aufstellungsverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 69 „Kappesheck/ Großgarten“ der Antragsgegnerin, einer Kopie des Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/ Schlungenflur“ der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten 2 C 153/07 und 2 C 149/07 und die weiteren Gerichtsakten 5 K 391/10 sowie die Unterlagen des Oberbergamtes betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Quarzsandtagebau „Großgarten/Kappesheck“, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 31 Gegen die Zulässigkeit des
GO statthaften Normenkontrollantrages der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken. Randnummer 32 Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. 3 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09- und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 23.5.2011 – 2 C 505/09- und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284 Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke im Plangebiet (u.a. Parzelle Nr. .../12, Flur 2) und beruft sich auf die Verletzung ihres durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Sie macht der Sache nach insbesondere geltend, dass die Verwirklichung der Planung dem Abbau und der wirtschaftlichen Verwertung von auf eigenen Grundstücken des Plangebiets lagerndem Rohstoffvorkommen (Sand, Kies) - entsprechend einem zwischenzeitlich planfestgestellten Rahmenbetriebsplan - entgegenstehe; insofern stelle die Planung auch einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Außerdem werde ihr Grundeigentum durch Festsetzungen von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Flächen bzw. Anpflanzung von Pflanzen belastet. Da diese eigentumsbezogenen Belange ohne weiteres abwägungsbeachtlich waren und durch die angegriffene Planung verletzt sein können, ist die Antragstellerin befugt, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Randnummer 33 Der Antragstellerin kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin das erforderliche Rechtschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf deren noch beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes vom 26.3.2010, mit dem der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin zur Gewinnung des Quarzsandes/ Quarzkieses im Tagesbau „Großgarten/ Kappesheck“ festgestellt wurde, abgesprochen werden. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtschutzbedürfnisses ist schon Genüge getan, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. 4 BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740 m.w.N. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Da die von der Antragsgegnerin geforderte Verknüpfung des Rechtschutzbedürfnisses für den vorliegenden Normenkontrollantrag mit dem von ihr angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes, dessen Rechtmäßigkeit bezogen auf das (Grund-) Eigentumsrecht und die Planungshoheit der Antragsgegnerin noch nicht feststeht und im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren auch nicht inzident überprüft werden kann, nicht möglich ist, ist – zumal vor dem Hintergrund der Vorkaufsrechtsregelung des § 24 I 1 Nr. 1 BauGB - nicht feststellbar, dass die Antragstellerin aus der Unwirksamerklärung der angegriffenen Satzung keinen Nutzen ziehen könnte. Randnummer 34 Der Normenkontrollantrag ist am 3.12.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Schlussbekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.8.2009 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Randnummer 35 Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der Bebauungsplan nicht an Mängeln leidet, die seine Unwirksamkeit begründen. Randnummer 36 Zunächst bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Bedenken. Randnummer 37 Der Stadtratsbeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Kappesheck/Großgarten“ - sowie die parallele 13. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „ Kappesheck/Großgarten“, „Fürstenwald/Schlungenflur“ in der Gemarkung Diefflen - vom 28.2.2007 wurde am 17.3.2007 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 I 2 BauGB). Ihm folgten die frühzeitige Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 3 I BauGB). Unter dem 10.9.2008 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und beschloss die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich Begründung mit Umweltbericht. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe
GB erfolgte vom 22.9.2008 bis 24.10.2008, parallel dazu wurden die Behörden
GB beteiligt. Die – parallele - Teiländerung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan als Satzung wurden am 2.4.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte ordnungsgemäß am 3.4.2009. Nachdem die Teiländerung des Flächennutzungsplans am 21.7.2009 vom Ministerium für Umwelt
GB genehmigt worden war, wurden diese Genehmigung und der Bebauungsplan am 1.8.2009 ortsüblich veröffentlicht. Randnummer 38 Unter dem 6.4.2009 wurde u.a. die Antragstellerin über das Ergebnis der Abwägung nach § 3 II 4 BauGB unterrichtet. Randnummer 39 Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Kappesheck/ Großgarten“ ist auch sonst nicht fehlerhaft. Bei seiner Aufstellung wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind von der Antragstellerin auch keine Rügen erhoben worden. Randnummer 40 Die Antragstellerin stellt die Erforderlichkeit der Bauleitplanung
GB zu Unrecht in Abrede. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt 5 BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301 BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301 . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung. 6 BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15 BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15 Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich zunächst nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Felde führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 7 BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338 BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338 § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. 8 BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144 BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14/00 -, E 116, 144 Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich. 9 BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1 BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91 BRS 59 Nr. 1 Randnummer 41 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB. Randnummer 42 Zunächst kann die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung der Antragsgegnerin - im engeren Sinne – nicht in Abrede gestellt werden, da sie sich entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht als - unzulässige - reine Verhinderungsplanung ohne tragfähiges Konzept darstellt. Randnummer 43 Eine reine Verhinderungsplanung will die Antragstellerin daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin erst mit Bekanntwerden ihrer Absicht, ihren Abbaubetrieb zu erweitern und auch auf den angrenzenden Flächen der Bereiche „Kappesheck“ und „Großgarten“ Abbau zu betreiben, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 70 „Fürstenwald/Schlungenflur“ zur Ausweisung von Wohnbauflächen und - daran anknüpfend - des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 69 zur Schaffung von wohnortnaher Naherholung eingeleitet habe, während sie – unstreitig - zuvor insgesamt sieben Wohngebiete an anderen Bereichen ihres Stadtgebiets habe ausweisen wollen. Außerdem verweist sie zum Beleg des fehlenden Willens der Antragsgegnerin zur Realisierung der Planung auf den Bebauungsplan Nr. 70, den die Antragsgegnerin entgegen der ihm von ihr beigemessenen Bedeutung gerade nicht erlassen habe. Dies überzeugt nicht. Zunächst ist richtig zu stellen, dass der Bebauungsplan Nr. 70 bereits am 26.11.2009 als Satzung beschlossen und am 12.
GB festgesetzt ist. Ausgehend davon, dass die Formulierung „Flächen für Maßnahmen ...“ dem Wortlaut des für Flächennutzungspläne geltenden § 5 II Nr. 10 BauGB entspricht, § 9 I Nr. 20 BauGB jedoch eine – auch kumulativ mögliche - Festsetzung von „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vorsieht, ist vorliegend anzunehmen, dass insoweit eine Ausweisung von „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ erfolgen sollte. Soweit dieser Gesamtbereich in Planzeichnung und unter Nr. 7 „Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ des Textteils in zahlreiche mit M1 bis M6 bezeichnete Flächen gegliedert ist, handelt es sich offensichtlich um eine Konkretisierung der festgesetzten Maßnahmen. Randnummer 48 Hiervon ausgehend ist vorliegend festzuhalten, dass § 9 I Nr. 20 BauGB eine Ermächtigung zur Festsetzung sowohl von Flächen als auch von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft enthält und die Umsetzung festgesetzter Maßnahmen von der Natur der Sache her auch ein entsprechendes Verhalten der Eigentümer verlangt, das allerdings städtebaulich erheblich sein muss. Zudem enthält § 9 I Nr. 25 BauGB die Ermächtigung für Pflanzgebote. Ob die auf diesen Grundlagen getroffenen Festsetzungen in jeder Hinsicht von den angeführten Ermächtigungen gedeckt sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern eine Frage ihrer Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben, auf die noch zurückzukommen ist. Ferner kann keine Rede davon sein, dass sich die auf der Grundlage von § 9 I Nr. 20 bzw. 25 BauGB von vornherein nicht umsetzen ließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Grundstücke im Plangebiet im privaten Eigentum steht. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung dieser privaten Eigentümer bei einer Umsetzung der Maßnahmen-Festsetzung, soweit sie erforderlich ist, durch Werbung oder Förderung durch Zuschüsse oder Zurverfügungstellen von Bäumen seitens der Antragsgegnerin bzw., was die auf § 9 I Nr. 25 BauGB gestützten Festsetzungen (P) angeht, durch ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB erreicht wird. Zum anderen würde sie jedenfalls entbehrlich, wenn die Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis über die betreffenden Grundstücke durch deren Ankauf, wozu sie schon ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan bereit ist, oder bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen durch Maßnahmen wie Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 I Nr. 1 BauGB oder letztendlich auch durch Enteignung nach § 85 I Nr. 1 BauGB erreichte. Randnummer 49 Ebenso wenig ist die Umsetzung der Festsetzungen, soweit sie bauliche Anlagen und eine öffentliche Parkfläche auf privaten Flächen betreffen, ausgeschlossen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Erlangung der Verfügungsmacht über die Flächen ausgeschlossen ist. Randnummer 50 Die Planung der Antragsgegnerin enthält entgegen der Meinung der Antragstellerin auch keine widersprüchlichen Festsetzungen, die gegen ihre Eignung sprechen könnten. Die Grundfläche GR ist sowohl in der Planzeichnung als auch in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1.1 mit (insgesamt) 1.700 qm ausgewiesen. Die nach § 11 II BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind nach § 23 III BauNVO ausschließlich innerhalb der im Plan durch Baugrenzen gekennzeichneten Flächen zu errichten (Nr. 3 der textlichen Festsetzungen), hingegen sind die ebenfalls grundflächenmäßig begrenzten sonstigen Anlagen im gesamten Sondergebiet – auch innerhalb der Baugrenzen – zulässig, wie die entsprechenden Pfeile in der Planzeichnung verdeutlichen. Soweit sich unter Nr. 2 der Planzeichenerläuterung die Angabe „GR = 600 qm“ findet, lässt sich hieraus kein Widerspruch ableiten, da sie nicht Bestandteil der Norm ist. Randnummer 51 Die Realisierung der angegriffenen Planung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht offensichtlich durch das auf Antrag der Antragstellerin vom Oberbergamt eingeleitete Planfeststellungsverfahren zur Zulassung ihres obligatorischen Rahmenbetriebsplanes „Großgarten/ Kappesheck“ ausgeschlossen. Zunächst geht der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird. 16 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 - m.w.N. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 - m.w.N. Daran ändert vorliegend auch die Tatsache nichts, dass das Planfeststellungsverfahren am 2.4.2009 schon das Stadium der Planoffenlegung erreicht hatte, denn damit stand noch nicht fest, ob die bergrechtliche Planung ihrerseits realisierbar war. Zum einen hatte die Antragsgegnerin bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens mit Schreiben vom 31.8.2007 unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 3.7.2007 begründet in Abrede gestellt, dass der von der Antragstellerin geplante Rohstoffabbau überhaupt dem Bergrecht unterfalle, da die auf den vorgesehenen Abbauflächen vorhandenen Quarzkies- und Quarzsandvorkommen nicht die von § 3 IV Nr. 1 BBergG für grundeigene Bodenschätze geforderte Feuerfestigkeit aufwiesen. Weiter war bei Satzungsbeschluss noch offen, ob und in welchem Umfang der Rahmenbetriebsplan der Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren festgestellt würde, und erst recht, ob diese die für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erforderlichen privatrechtlichen Gewinnungsrechte erlangen könnte, nachdem sie Eigentum nur an rund einem Viertel der zum Abbau vorgesehenen Grundstücke besaß und eine Vielzahl der Eigentümer der anderen benötigten Grundstücke dem Abbau ablehnend gegenüber standen. Randnummer 52 Im Übrigen ist der Bebauungsplan mit Blick auf die konkurrierende Fachplanung auch derzeit noch nicht funktionslos. Funktionslosigkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt. 17 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4/98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N. -> Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4/98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N. -> Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, da die Realisierbarkeit der Fachplanung noch immer nicht feststeht, da über die Rechtmäßigkeit des zwischenzeitlich ergangenen Planfeststellungsbeschlusses in dem von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreit noch nicht entschieden ist und die Antragstellerin keine Gewinnungsberechtigung für die zum Abbau weiter benötigten Grundstücke nachweisen kann. Randnummer 53 Stellt sich somit die Planung nicht als grober, von keiner planerischen Konzeption getragener Missgriff dar, genügt sie den Anforderungen des § 1 III BauGB. Randnummer 54 Der Bebauungsplan verstößt ferner – ebenso wie der Flächennutzungsplan - nicht gegen die landesplanerische Anpassungspflicht
GB. Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der angegriffene Bebauungsplan steht jedoch mit keinem Ziel der Raumordnung in Widerspruch. Randnummer 55 Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die nach § 4 I ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und für Gemeinden nach § 1 IV BauGB eine Anpassungspflicht auslösen. Der Regelungszweck des § 1 IV BauGB besteht in der „Gewährleistung materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712 Raumordnerische Zielvorgaben heben sich durch ihren Verbindlichkeitsanspruch deutlich von den Grundsätzen der Raumordnung ab, die
3 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu dienen bestimmt sind. In den Zielen der Raumordnung spiegelt sich bereits eine abschließende Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung und Sicherung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und somit landesplanerischer Letztentscheidung. 19 Vgl. von der Heide, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1,
der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 4 ROG sind die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen – in Abgrenzung zu den Zielen der Raumordnung - als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu qualifizieren, die ebenso wie die Grundsätze der Raumordnung nach § 4 II ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen lediglich in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Die Raumordnerische Beurteilung vom 11.12.2006, deren Bedeutung sich darin erschöpft, dass sie im Verfahren der Bauleitplanung in die Abwägung einzubeziehen ist, 24 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 95, 802 enthält - trotz der zeichnerischen Einfügung des vorgesehenen Abbaugebietes in einen Ausschnitt aus dem LEP auf ihrer letzten Seite - keine abschließende Entscheidung über die Erweiterung des Abbaubetriebs der Antragstellerin. Dass es sich insoweit nicht um eine Ergänzung des Landesentwicklungsplans handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass es hierzu
VI 1 SLPG 25 SLPG in der bis zum 23.12.2010 geltenden Fassung SLPG in der bis zum 23.12.2010 geltenden Fassung einer Rechtsverordnung bedurft hätte. Dem Raumordnungsverfahren kommt auch nicht die Aufgabe einer raumbezogenen Konkretisierung anhand der vorgelegten Planungsunterlagen zu. Vielmehr stellt die Landesplanungsbehörde als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in einer Raumordnerischen Beurteilung
der (§ 15 I 2 ROG nachgebildeten) Regelung des § 11 I 1 SLPG lediglich fest, ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere raumbedeutsame Maßnahmen abgestimmt werden kann. Die in der Raumordnerischen Beurteilung wie bei jeder Planung vorgenommene Abwägung 26 Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 74 Vgl. Cholewa in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, a.a.O., § 15 Rndr. 74 vermag daher die für die Annahme eines Ziels der Raumordnung notwendige abschließende Abwägung durch den Planungsträger oder die ordnungsgemäße Aufnahme in den Landesentwicklungsplan nicht zu ersetzen. Mangels abschließender Konkretisierung der Erweiterungsgebiete für die Gewinnung von Rohstoffen im Landesentwicklungsplan enthält die Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen daher lediglich eine „Abwägungsdirektive“ für die betroffenen Gemeinden, wie sie für die Grundsätze der Raumordnung kennzeichnend ist. Ein Verstoß der angegriffenen Bauleitplanung gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen § 1 IV BauGB scheidet daher aus. Randnummer 62 Der Bebauungsplan trägt dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB Rechnung, da er
GB zulässig parallel zur 13. (Teil)Änderung des Flächennutzungsplans erstellt wurde und sich die Aussagen beider Bauleitpläne auch entsprechen. Die Antragstellerin hat den Flächennutzungsplan im Übrigen auch nicht angegriffen. Randnummer 63 Ferner sind die Festsetzungen
GB materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 64 Gegen die hinreichende Bestimmtheit der flächenbezogenen Festsetzung im Sinne des § 9 I Nr. 20 BauGB, die auch für im privaten Eigentum stehende Grundstücke getroffen werden kann 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1999 – 4 BN 28/97 -, DÖV 1999, 557 = BRS 62 Nr. 233 , bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans in der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft erschöpft, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit einer solchen Ausweisung – selbst wenn ein derartiger Plan letztlich auf die Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein mag – eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde getroffen, die sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen beschränkt. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1990 – 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101 Die Festsetzung allein von Flächen kommt in Betracht – und ist zulässig -, wenn es vornehmlich darum geht, diese von unerwünschten Nutzungen freizuhalten oder für noch zu bestimmende Maßnahmen oder Nutzungen im Interesse des Boden-, Natur- und Landschaftsschutzes offen zu halten. 29 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366 Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rdnrn. 366 Die Gemeinde bestimmt mit einer solchen eigenständigen Festsetzung die Flächen, die von einer ihrer Funktion widersprechenden baulichen, insbesondere auch privilegierten Nutzung freigehalten werden sollen. 30 Schrödter, BauGB,
GB. Die Maßnahme M4 ist auch, soweit sie nicht nur auf die Beibehaltung von extensiver Grünlandnutzung gerichtet ist, zulässig. Die Festsetzung betreffend die Anlage und die Pflege von Streuobstwiesen ist, da sie an den im Umfeld der entsprechenden Teilfläche vorhandenen „typischen Biotoptyp“ anknüpft, durch den gleichwohl ein Offenlandbereich am Waldrand verbleibt, 37 Vgl. Planbegründung, Nr. 5.5.1, S. 17 Vgl. Planbegründung, Nr. 5.5.1, S. 17 eine städtebaulich begründete zulässige Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft 38 Vgl. hierzu Schrödter, BauGB,
GB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Randnummer 70 Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2, 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 41 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995, Baurecht 1996, 63 dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "inneren Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992, BauR 1992, 342 Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Randnummer 71 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind zwar Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen, die jedoch nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1, III BauGB nicht beachtlich sind. Randnummer 72 Die Antragstellerin sieht ihre eigentumsrechtlichen sowie öffentliche Belange durch die Planung beeinträchtigt und greift sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis an. Sie beanstandet die Zusammenstellung und unzutreffende Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB). Zum einen habe die Antragsgegnerin ihre privaten Belange verkannt, zu denen ihr Grundeigentum im Plangebiet und ihr Interesse an dessen Nutzung im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehörten. Sie beabsichtige die Erweiterung ihres seit Anfang der 60er Jahre in Diefflen tätigen Abbaubetriebs ins Plangebiet hinein, da sämtliche Reserven der derzeitigen Abbaugebiete bald verbraucht seien, keine sonstigen Erweiterungsflächen zur Verfügung stünden und von der Erweiterung der Fortbestand des Betriebs abhänge. Zu diesem Zweck habe sie bereits Flächen im Plangebiet erworben und im Jahr 2006 mit der Planung der Erweiterung begonnen. Hiervon habe die Antragsgegnerin spätestens seit der Einleitung des Raumordnungsverfahrens Kenntnis. Zum anderen habe die Antragsgegnerin nicht erkannt, dass die Festlegung des Standortbereichs und damit die grundsätzliche Entscheidung des zuständigen Planungsträgers für eine Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe ein Belang von besonders hohem Gewicht wegen der Bedeutung des Abbaus von Rohstoffen – zumal bei dem hochwertigen Quarzsand und Quarzkies - für die Allgemeinheit sei. Insbesondere habe sie nicht gesehen, dass der Versorgung der saarländischen Wirtschaft mit einheimischen Rohstoffen mit Blick auf hohe Transportkosten in diesem Bereich und der Bedeutung von Sand und Kies insbesondere für die Eisenverhüttung und Bauwirtschaft ein erheblicher Stellenwert zukomme. Zudem seien die Erkenntnisse der Antragsgegnerin über die im Vorhabenbereich befindlichen Kies- und Sandvorkommen in der Beschlussvorlage für den Stadtrat falsch wiedergegeben und bewertet worden. Randnummer 73 Dass eine Abwägung gegenläufiger Belange durch den Stadtrat der Antragsgegnerin überhaupt stattfand, kann vorliegend nicht in Frage gestellt werden. Ausweislich der Begründung zur Bauleitplanung – Stand: 2.4.2009 - ist das Abwägungsmaterial für die Bauleitplanung, mit der als Zielsetzungen die Schaffung stadtrandnaher Erholungsflächen und die Neuanlage ökologischer Ausgleichsflächen verfolgt werden, in dem Abschnitt „Auswirkungen der Planung“ 43 Begründung zum Bebauungsplan, S. 33, Ordner Planaufstellungsverfahren Begründung zum Bebauungsplan, S. 33, Ordner Planaufstellungsverfahren dargestellt. Danach hat der Stadtrat der Antragsgegnerin hierfür die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und von Sport, Freizeit und Erholung, die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Belange der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Belange der Sicherung der Rohstoffvorkommen (Belange im Sinne des § 1 VI Nrn. 1, 3, 7 und 8 b),
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.