Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei anwaltsuntypischen Aufgaben Orientierungssatz Ein Anwaltsvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung den überwiegenden Umfang oder den Schwerpunkt der gesamten Anwaltstätigkeit ausmacht. Insofern kann ein echter Anwaltsvertrag zugleich auch anwaltsuntypische Aufgaben umfassen, falls diese in einem engen Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. So können durch das Tätigen haltloser Versprechungen z.B. über die Vermittlung einer Arbeitsstelle, der Geltendmachung von Hotelkosten oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts der Fahrerlaubnis, die anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt werden. (Rn.24) (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken,
- November 2011, 8 U 312/11 - 84, Beschluss Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.566,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten, einen früheren Rechtsanwalt, auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Rechtsanwaltsvertrages in Anspruch. Randnummer 2 Der Beklagte vertrat den Kläger in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, nachdem dieser im Jahr 2004 seinen Führerschein verloren hatte, sowie in einem weiteren Strafverfahren wegen anschließenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Randnummer 3 Als dem Kläger, der Automobilverkäufer war, von seinem Arbeitgeber daraufhin fristlos gekündigt worden war, mandatierte er den Beklagten des Weiteren in einem Arbeitsgerichtsverfahren. Den dort zugesprochenen Lohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinnahmte der Beklagte, so dass dieser Betrag in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Saarlouis eingeklagt werden musste. Randnummer 4 Im Rahmen des erteilten Mandats riet der Beklagte dem Kläger, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, um die Fahrerlaubnis zurückerhalten zu können. Der Kläger bestand die MPU jedoch auch in einem zweiten Anlauf nicht. Randnummer 5 Weil er in der Folge seinen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, war der Kläger gezwungen, sein in ... gelegenes Haus zu verkaufen und den Hausrat zunächst einzulagern. Randnummer 6 Sodann zog der Kläger mit seiner Ehefrau zu seinen Eltern nach ... (Schwarzwald). Da er keine Arbeitsstelle fand, erklärte ihm der Beklagte, er wolle sich im Rahmen seiner Möglichkeiten umhören. Randnummer 7 Der Kläger behauptet, im Rahmen des erteilten Rates, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, habe der Beklagte ihm mitgeteilt, er habe ein Gegengutachten vorliegen, welches die Fahreignung des Klägers bestätige; im Übrigen habe er mit dem Geschäftsstellenleiter des TÜV Süd in ... gesprochen, der Kläger müsse dort lediglich noch vorstellig werden und erhalte dann seine Fahrerlaubnis zurück. Randnummer 8 Nachdem dies jedoch nicht gelungen sei, habe der Beklagte erklärt, dass dies mit den korrupten Verhältnissen in der Führerscheinstelle und beim TÜV Süd zusammenhängen müsse und er diesen ... aufklären werde; er habe schon ein Gespräch mit dem Oberbürgermeister der Stadt ... vereinbart, der für Ordnung sorgen wolle. Randnummer 9 Ferner habe ihm der Beklagte einen Arbeitsplatz für sich und seine Ehefrau versprochen. Er habe ihm mitgeteilt, er habe über einen sehr guten Freund einen Arbeitsplatz in einem Autohaus der Mercedes Benz AG in ... gefunden; er, der Kläger, und seine Ehefrau müssten daher nach ... umziehen und könnten dann ihre neue Arbeitsstelle antreten. Aus Gründen der Diskretion solle der Kläger sich zunächst nicht mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung setzen; er selbst müsse dies über seinen Freund regeln. Randnummer 10 Der Beklagte habe dem Kläger auch mitgeteilt, dieser solle sich auf gar keinen Fall arbeitslos melden. Nahezu täglich habe der Beklagte bei dem Kläger angerufen und diesem versichert, dass nun die Aufnahme der neuen Arbeitstätigkeit jeweils kurz bevorstünde; er sei von dem Beklagten jedoch ständig vertröstet worden. Hinsichtlich der aufgelaufenen Hotelkosten habe der Beklagte erklärt, er werde diese gegenüber der Stadt ..., die schließlich an allem Schuld sei, geltend machen. Außerdem bekämen er und seine Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,0 €. Randnummer 11 Als er, der Kläger, dem Beklagten mitgeteilt habe, er werde nunmehr wegen der Kosten wieder zu seinen Eltern ziehen, habe dieser gesagt, er solle auf keinen Fall aus dem Hotel ausziehen, da der Beginn der Arbeitstätigkeit unmittelbar bevorstehe. Randnummer 12 Den ihm entstandenen Schaden beziffert der Kläger wie folgt: Randnummer 13 Kosten für MPU 480,00 € Hotelkosten 10.711,00 € Lagerkosten für eingelagerten Hausrat 4.202,90 € Arbeitslosengeld 9.855,58 € zusammen 25.249,57 € Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 25.249,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor, er habe keinerlei Versprechungen dahingehend gemacht, dass der Kläger seinen Führerschein zurück erhalte oder gar, dass er für ihn und dessen Ehefrau einen Arbeitsplatz in ... gefunden habe. Der Sachvortrag des Klägers sei frei erfunden. Dies gelte auch für den behaupteten Rat, der Kläger solle nicht aus dem Hotel ausziehen und sich keinesfalls arbeitslos melden. Richtig sei lediglich, dass er sich für den seinerzeit arbeitslosen Kläger bezüglich einer Arbeitsstelle habe umhören wollen. Randnummer 19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist im überwiegenden Umfang begründet. Randnummer 21 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung nach Maßgabe des Tenors zu (§ 280 Abs. 1 BGB). I. Randnummer 22 Der Beklagte ist dem Kläger zur Erstattung der geltend gemachten Hotelkosten in Höhe von 10.711,00 € verpflichtet. Randnummer 23 Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis bestand. Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger zunächst in zwei Strafverfahren und in einem Arbeitsgerichtsverfahren anwaltlich vertreten. Auch hatte der Beklagte die Ehefrau des Klägers zuvor in einer Erbschaftsangelegenheit vertreten. Auch darüber hinaus waren die Parteien zumindest durch einen konkludent geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag verbunden. Von einer Tätigkeit aufgrund einer Gefälligkeit kann nach den gegebenen Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. In seiner Anhörung hat der Kläger unwidersprochen erklärt, der Beklagte habe sich ständig Vollmachten von ihm unterschreiben lassen und so Mandate gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung abgerechnet mit der Folge, dass der Beklagte hierfür insgesamt mehr als 11.000,00 € erhalten habe. Randnummer 24 Die Tätigkeit des Beklagten hatte auch keine anwaltsfremde Leistung zum Gegenstand. Ein Anwaltsvertrag setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung den überwiegenden Umfang oder den Schwerpunkt der gesamten Anwaltstätigkeit ausmacht. Ein echter Anwaltsvertrag kann deshalb zugleich anwaltsuntypische Aufgaben umfassen, falls diese in einem engen Zusammenhang mit der restlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu würdigen. Im Zweifel ist anzunehmen, dass derjenige, der die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, ihn auch in dieser Eigenschaft beauftragen will, weil er erwartet, dass der Rechtsanwalt bei seiner gesamten Tätigkeit auch die rechtlichen Interessen des Auftraggebers wahrnehmen werde (vgl. Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung,
- Auflage, RN 135, 136 m. w. N.). Randnummer 25 Für einen echten Anwaltsvertrag spricht unter anderem, dass der Beklagte dem Kläger erklärt hat, er werde die Hotelkosten bei der Stadt ... geltend machen; darüber hinaus werde er wegen des Verlusts der Fahrerlaubnis Schadensersatz und Schmerzensgeld in erheblicher Höhe regressieren. Insoweit handelt es sich um typische Anwaltstätigkeiten. Randnummer 26 Der Beklagte hat vorliegend seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Aussage der Zeugin ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger haltlose Versprechungen gemacht hat, die in keiner Weise einen realen Hintergrund hatten. So hat er sowohl dem Kläger als auch dessen Ehefrau vorgespiegelt, dass diese zum 01.06.2009 jeweils eine Arbeitsstelle bei Daimler Benz in ... antreten könnten, die von einem Freund namens "..." vermittelt worden seien. Der Kläger hat in seiner Anhörung detailliert geschildert, der Beklagte habe insbesondere in einem Telefongespräch im März 2009 die Arbeitsstelle zugesagt und erklärt, es müsse nur noch pro forma ein Vorstellungsgespräch stattfinden; mit der Arbeit könne er am 01.06.2009 schon beginnen. Wie der Kläger weiter bekundet hat, hatte der Beklagte auch detaillierte Angaben zu Arbeitslohn und Tätigkeit gemacht; so hat der Beklagte erklärt, die Ehefrau des Klägers würde 2.400,00 € brutto verdienen; er selbst werde als Gruppenleiter eingestellt und erhalte Provisionen von den jeweiligen Verkäufen der ihm unterstellten Verkäufer. Der Kläger hat die Gespräche mit dem Beklagten sehr detailliert geschildert. Die Zeugin ... hat die Angaben ihres Ehemanns in vollem Umfang bestätigt. Sie hat insbesondere erklärt, der Beklagte habe im März angerufen und erklärt, er habe eine Stelle für beide bei Mercedes Benz in ...; der Kläger könne dort Teamleiter werden, sie selbst würde als Assistentin eingestellt werden; dabei habe der Beklagte beide Arbeitsplätze sehr detailliert beschrieben und dabei den Arbeitsbeginn am 01.
- als sicher dargestellt. Infolgedessen habe sie, die Zeugin, ihre Stelle zum 31.
- gekündigt. Tatsächlich, so die Zeugin, seien sie jedoch nicht wie verabredet von dem Beklagten und dessen Freund im Hotel abgeholt worden, um die Arbeitsstelle anzutreten; in der Folge habe der Beklagte sie ständig vertröstet und hierzu fadenscheinige Ausreden vorgebracht. Randnummer 27 Bezüglich der Richtigkeit der Aussage bestehen keine Bedenken. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass es sich hier um ein äußerst ungewöhnliches Verhalten eines Rechtsanwalts handelt. Der Auffassung des Beklagten, das Ganze mache doch keinerlei Sinn, vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Schließlich hat der Beklagte über die Rechtsschutzversicherung des Klägers immer wieder Mandate abrechnen können; es liegt auf der Hand, dass der Beklagte sich den Kläger durch die fortwährenden Versprechungen als Mandanten erhalten wollte. Randnummer 28 Im Übrigen ist der Kammer in dem Verfahren 9 O 102/08 ein ähnlich gelagerter Sachverhalt unterbreitet worden. In jenem Verfahren soll der Beklagte, der nach dem Vortrag der dortigen Klägerin damit beauftragt gewesen sein soll, ALG-II-Zahlungen und Mietzuschüsse geltend zu machen, der Klägerin verboten haben, sich selbst zur ARGE zu begeben und nach dem Stand der Dinge anzufragen; weiterhin habe er ihr mitgeteilt, einen Rechtsstreit gegen die ARGE ... zu führen und einen Eilantrag vor dem Sozialgericht des Saarlandes gestellt zu haben; er hätte sogar einen Gerichtsvollzieher zur ARGE geschickt, um die Forderung einzutreiben; diesem sei ein Scheck ausgehändigt worden; nach Wertstellung habe sich die ARGE das Geld aber immer wieder zurückgeholt; schließlich habe der Beklagte ihr zugesagt, das Geld sei nun eingegangen, wenn sie es nicht in 3 Tagen auf ihrem Konto habe, würde er den Betrag aus seinem Privatvermögen zahlen. In jenem Verfahren hatten sich die dortigen Parteien in der mündlichen Verhandlung vergleichsweise geeinigt. Randnummer 29 Somit ist festzustellen, dass der Umzug des Klägers von ... in ein Hotel in ... kausal auf die Versprechungen des Beklagten zurückzuführen war. Der Kläger hat mithin die unstreitigen Hotelkosten in Höhe von 10.711,00 € adäquat kausal verursacht. Randnummer 30 Ein Mitverschulden braucht sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Wie dieser glaubhaft bekundet hat, ist er über Monate trotz der erheblichen Kosten in dem Hotel geblieben, weil der Beklagte seine Bedenken damit zerstreut hat, er solle unbedingt vor Ort bleiben, weil der Arbeitsbeginn unmittelbar bevorstehe und er darüber hinaus den Kläger damit beruhigt hat, er werde die Hotelkosten von der Stadt ... zurückerhalten. Randnummer 31 Ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Der Kläger hatte vor dem Umzug nach ... bei seinen Eltern im Schwarzwald gewohnt; dass er hierfür ein Entgelt hat zahlen müssen, hat der Beklagte nicht behauptet. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Kläger infolge des Hotelaufenthalts sonstige Kosten erspart hätte. II. Randnummer 32 Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz des der Höhe nach unstreitigen entgangenen Arbeitslosengelds in Höhe von 9.855,58 € für die Zeit von Juni 2009 bis zum 22.12.
- Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte dem Kläger geraten hatte, sich keinesfalls arbeitslos zu melden, weil, so die Zeugin ..., schon am 01.
- die Arbeitsstelen angetreten werden könnten. Den Bedenken des Klägers, in diesem Fall nicht krankenversichert zu sein, ist der Beklagte erfolgreich damit entgegen getreten, die Beträge zur Krankenversicherung würden auch rückwirkend von Mercedes Benz übernommen. III. Randnummer 33 Demgegenüber ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der MPU in Höhe von 480,00 € zu erstatten. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger dazu geraten, sich einer MPU zu unterziehen. Dieser Rat war jedoch nicht pflichtwidrig, da der Kläger nur über diesen Weg seine Fahrerlaubnis zurückerhalten konnte. Zwar liegt ein pflichtwidriges Verhalten darin, dem Kläger zu suggerieren, er habe bereits ein Gegengutachten vorliegen, welches die Fahreignung des Klägers bestätige und er habe auch mit dem Geschäftsstellenleiter des TÜV Süd in ... gesprochen, er müsse dort lediglich noch vorstellig werden und erhalte dann seine Fahrerlaubnis zurück. Die Kosten für die Durchführung der MPU wären jedoch auch ohne das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten entstanden. IV. Randnummer 34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlagerung und den Transport seines Hausrats. Unstreitig ist der Hausverkauf nicht kausal auf eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zurückzuführen, sondern hatte seine Ursache allein darin, dass der mittlerweile arbeitslose Kläger die Darlehensraten nicht mehr aufbringen konnte. Dies hat der Kläger in seiner Anhörung eingeräumt. Die Kosten für den Transport des Hausrats nach ... und die weiteren Einlagerungskosten wären ebenfalls sowieso angefallen, weil der Kläger nach eigenem Sachvortrag beabsichtigte, in eine im Jahr 2008 gekaufte Wohnung in ... einzuziehen, was in der Folge auch geschehen ist. Wie der Kläger selbst erklärt hat, war die Wohnung in ... jedoch zunächst noch nicht bezugsfertig, so dass die Möbel zunächst nochmals eingelagert werden mussten. Aus der Rechnung vom 08.03.2010 (Anlage K 7, Bl. 16 d. A.) ergibt sich auch, dass der Umzug erst im Februar 2010 erfolgt ist. Randnummer 35 Der Klage war daher in Höhe der geltend gemachten Hotelkosten und des begehrten Arbeitslosengelds stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen. Randnummer 36 Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 37 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.