1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Randnummer 38 Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch der Kläger Berufung eingelegt. Randnummer 39 Die Beklagten sind der Ansicht, das Jugendamt habe bei der Ausübung der Amtspflegschaft bzw. Beistandschaft nicht gegen Amtspflichten verstoßen und ein Anspruch wegen § 839 Abs. 1 Satz 2 BG ausscheide (Bl. 364 d. A.). Randnummer 40 Der Vater des Klägers, der Zeuge ... stelle eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar (Bl. 364 d. A.). Die Unterhaltsverpflichtung des Zeugen ...
ff BGB bestehe nicht in der Zahlung der vereinbarten Beträge, sondern folge aus der gesetzlichen Regelung. Unabhängig von der Vereinbarung mit den Beklagten zu 1) stelle der Vater des Klägers daher eine (gesetzliche) anderweitige Ersatzmöglichkeit dar (Bl. 364 d. A.). Die Ansprüche gegen den Zeugen ... seien auch
1 Nr. 5 BGB bis zur Beendigung der Pflegschaft nicht verjährt (Bl. 364 d. A.). Darüber hinaus habe der Kläger gegen den Zeugen ... einen Schadensersatzanspruch
GB, da dieser den geschuldeten Unterhalt nur teilweise gezahlt habe. Dabei sei es nicht erforderlich, dass er explizit zur Zahlung aufgefordert worden sei (Bl. 364 d. A.). Änderungen seiner Einkommensverhältnisses hätte der Zeuge ... dem Beklagten zu 1) unaufgefordert mitteilen müssen (Bl. 365 d. A.). Randnummer 41 Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten seien
Eine Hemmung
1 Nr. 5 BGB sei nicht erfolgt. Die Zeugin ... sei die gesetzliche Vertreterin des Klägers gewesen, habe um Überprüfung der Unterhaltsleistungen gebeten, da ihr diese zu niedrig vorgekommen seien, habe stets Kenntnis von den schadensersatzbegründenden Tatsachen gehabt, so dass sich der Kläger ihre Kenntnis
1 BGB zurechnen lassen müsse und sich nicht auf § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB berufen könne. Da Schadensersatzansprüche und nicht Unterhaltsansprüche im Streit seien, würden die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten (Bl. 365 d. A.). Randnummer 42 Die Schadensberechnung des Landgerichts sei unzutreffend, da das Gericht von zu hohen Unterhaltsbeträgen ausgegangen sei (Bl. 365 d. A.). Randnummer 43 In der Düsseldorfer Tabelle sei bis zum 01.07.1998 zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden worden. Diese Unterscheidung sei erst durch das Kindschaftsreformgesetz vom 01.07.1998 aufgegeben worden. Davor sei den nichtehelichen Kindern - unabhängig vom Einkommen des Vaters - ein Regelunterhalt zu zahlen gewesen, der deutlich unter dem Betrag für eheliche Kinder gelegen habe (Bl. 365 f d. A.). Daher könne bis zum 01.07.1998 keine Amtspflichtverletzung angenommen werden, da das konkrete Einkommen des Zeugen ... keine Rolle gespielt habe (Bl. 366 d. A.; bezüglich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Tabelle Bl. 366 d. A. Bezug genommen). Randnummer 44 Ab April 1998 seien an den Kläger 392,-- DM monatlich gezahlt worden und nicht wie vom Landgericht festgestellt 329,-- DM (Bl. 366 f d. A.). Randnummer 45 Die Unterhaltsbeträge von 1986 bis 01.07.1998 seien korrekt berechnet und vollständig an den Kläger gezahlt worden. Die Schadensberechnung ab Juli 1998 sei wegen unzutreffender Angaben fehlerhaft (Bl. 367 d. A.). Das Landgericht habe das vom Arbeitgeber des Zeugen ... mitgeteilte Nettogehalt zu Grunde gelegt, ohne berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge etc. (Werbungskosten) abzuziehen, wobei ein pauschaler Abzug von 5 % möglich sei (Bl. 367 d. A.). Randnummer 46 Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge ... von 1992 bis 2003 verheiratet gewesen sei und seiner Frau, die über kein eigenes Einkommen verfügt habe, unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Daher hätte das Einkommen des Zeugen ... nicht um zwei, sondern allenfalls um eine Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle hochgesetzt werden dürfen, da der Zeuge insgesamt zwei Personen unterhaltsverpflichtet gewesen sei (Bl. 367 d. A.) Randnummer 47 Außerdem hätte das Einkommen der Mutter des Klägers angerechnet werden müssen, da der Unterhalt eines Kindes gegenüber seinem Vater ab Eintritt der Volljährigkeit nicht ohne Einbeziehung des Einkommens seiner Mutter berechnet werden dürfe. Auch wenn das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte sei, erfolge keine Hochstufung des Tabellensatzes (Bl. 367 d. A.). Die Eingruppierung erfolge in Altersstufe
der Düsseldorfer Tabelle erfolgen müssen (Bl. 413 f d. A.). Randnummer 58 Die Beklagten, insbesondere der Beklagte zu 2), hätten die Zeugin ... davon abgehalten, Ansprüche des Klägers anderweitig überprüfen und durchsetzen zu lassen, indem sie sie glauben gemacht hätten, dass das Einkommen des Kindsvaters überprüft und der Unterhalt jeweils angepasst worden sei, wonach der Kläger keinen höheren Unterhalt als den tatsächlich gezahlten erhalten könne. Diesem Zweck habe auch der Hinweis auf den Datenschutz hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Kindsvaters gedient (Bl. 390 d. A.). Randnummer 59 Die Schadensberechnung des Landgerichts werde nicht angegriffen (Bl. 391 d. A.). Jedoch habe das Gericht den Inflationsausgleich nicht zutreffend berechnet. Zu Unrecht habe es den um den Inflationsausgleich erhöhten Betrag aus dem jeweiligen Vorjahr nicht in das Folgejahr übernommen. Wäre der Inflationsausgleich als Teil des Schadensersatzanspruchs des Klägers in dem jeweiligen Jahr ersetzt worden, so hätte der Kläger entsprechend der in dieser Zeit bestehenden Kaufkraft das Geld einsetzen können. Eine Auszahlung über 20 Jahre später bedeute, dass der Kläger für den gleichen Geldbetrag nur noch einen Bruchteil dessen erwerben könne, was er zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit des erhöhten Unterhalts von dem Geld hätte erwerben können. Es reiche auch nicht aus, den Betrag um den Inflationsausgleich des betreffenden Jahres zu erhöhen, da dieser erhöhte Betrag in den Folgejahren wiederum dem Kaufkraftschwund unterliege. Es hätte als der um den Inflationsausgleich anzupassende Betrag jährlich um den Saldo aus dem Vorjahr erhöht werden müssen (Bl. 391 d. A.). Randnummer 60 Es handle sich insoweit nicht um eine unzulässige Zinseszinsberechnung, sondern um eine Entschädigung, die lediglich der Höhe nach durch eine Verzinsung berechnet werde, selbst aber keine Verzinsung sei. Schadensersatz bzw. Entschädigung und Verzinsung seien zu unterscheiden, insbesondere wenn Zinsen als Schadensposten geltend gemacht würden. Daher stelle der Inflationsausgleich keinen Zinseszins dar, sondern die Ermittlung des Entschädigungsbetrages (im Einzelnen Bl. 391 d. A.). Auf Grund der vom Landgericht eingesetzten Prozentbeträge ergebe sich eine andere Berechnung (vgl. im Einzelnen Bl. 392 - 395 d. A.). Unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs ergebe sich ein Schaden des Klägers von 55.009,72 € (Bl. 396 d. A.). Randnummer 61 Die Einwendungen der Beklagten gegen Haftungsgrund und (überwiegend) zur Haftungshöhe seien nicht begründet (Bl. 412 d. A.). Randnummer 62 In der Person des Kindsvaters bestehe keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, da dieser sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Insbesondere habe er sich auf die Angabe der Beklagtenseite verlassen können und sei zu einer Überprüfung der Unterhaltshöhe weder verpflichtet noch in der Lage gewesen. Er habe sich nicht strafbar gemacht. Ein Anspruch gegen ihn sei ferner verjährt (Bl. 414 d. A.). Randnummer 63 Dagegen seien die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Dies folge aus § 207 Abs. 1 Nr. 5 BGB sowie aus dem Umstand, dass der Kläger erst im Verlauf des Verfahrens gegen den Kindsvater am 10.10.2005 von dessen tatsächlicher Leistungsfähigkeit erfahren habe (Bl. 415 d. A.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund der Bemühungen der Mutter des Klägers um höheren Unterhalt, da sie von den Beklagten vorsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen der Unterhaltshöhe getäuscht worden sei (Bl. 415 d. A.). Randnummer 64 Der Einwand der Beklagten, es sei zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu unterscheiden, sei verspätet (Bl. 415 d. A.) und auch nicht relevant (Bl. 416 d. A.). Auch die Regelunterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder hätten sich immer nach dem Einkommen des Kindsvaters gerichtet. Die Düsseldorfer Tabelle sei anwendbar gewesen (Bl. 416 d. A.). Randnummer 65 Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den Zeugen ... seien verspätet und auch nicht zutreffend, da dieser keine berufsbedingten Ausgaben wie Werbungskosten gehabt und solche auch nicht geltend gemacht habe. Ein pauschaler Abzug von 5 % sei nach der Rechtsprechung im Saarland nicht möglich. Seine Ehefrau habe als Betreiberin einer Gastwirtschaft eigene Einnahmen erzielt. Insoweit fehlten Ermittlungen der beweisbelasteten Beklagten und ein entsprechender Vortrag. Jedenfalls habe sich das Nettoeinkommen des Zeugen ... durch die niedrigere Steuerklasse und den Splittingtarif erhöht (Bl. 417 d. A.). Der wirtschaftliche Vorteil durch das Ehegattensplitting betrage monatlich 467,76 €. Dies hätte eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt (Bl. 418 d. A.). Randnummer 66 Nicht aufgeklärt hätten die Beklagten auch die Kapitaleinkünfte des Zeugen ... auf Grund der Übernahme seines Elternhauses durch seinen Bruder (Bl. 418 d. A.). Randnummer 67 Der Einwand, das Einkommen der Mutter sei ab Volljährigkeit zu berücksichtigen, sei in der Berufungsinstanz verspätet. Deren Einkommen habe ferner unterhalb des Selbstbehalts gelegen und sei daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Eine Höhergruppierung des im Haushalt der Kindesmutter lebenden Klägers sei daher erforderlich gewesen (Bl. 418 d. A.). Randnummer 68 Die Entscheidung des AG ... habe einen anderen Zeitraum als den streitgegenständlichen betroffen, in dem der Kläger nicht mehr im Haushalt der Mutter gelebt habe, sondern in einem eigenen Hausstand. Daher sei ab dann eine Pauschale von 640,-- € zu zahlen gewesen (Bl. 418 f d. A.). Randnummer 69 Der Schaden sei in Wahrheit sogar höher gewesen, da neben der Nichtberücksichtigung des Kapitalvermögens auch kein Sonderbedarf geltend gemacht worden sei, etwa für kieferorthopädische Behandlungen und Klassenfahrten. Diesen hätten die Beklagten trotz Kenntnis der Voraussetzungen nicht geltend gemacht, so dass die Kindsmutter diese Kosten habe alleine tragen müssen (Bl. 419 d. A.). Randnummer 70 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.10.2007 (Bl. 79 d. A.), vom 25.08.2008 (Bl. 136 d. A.), vom 12.03.2009 (Bl. 173 d. A.), vom 19.07.2010 (Bl. 301 d. A.) und des Senats vom 22.11.2011 (Bl. 424 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 26,08.2010 (Bl. 306 d. A.) Bezug genommen. Weiter wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des KJA betreffend den Kläger verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. Randnummer 71 Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig und teilweise begründet, die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat seine Berufung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) nicht begründet. In seiner Berufungsbegründung nimmt er zu der Begründung der Klageabweisung unter Buchstabe B. der Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils (Bl. 318 d. A.) nicht Stellung. Daher ist seine Berufung insoweit bereits unzulässig. Randnummer 72 Selbst wenn die Berufung im Verhältnis zum Beklagten zu 2) zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. 1. Randnummer 73 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlagen zum einen § 839 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und zum anderen §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1999 - III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342 - 1345, juris Rdn.18). Randnummer 74
1 Satz 1 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Randnummer 75 Zwischen den Anspruchsgrundlagen
V. m. Art. 34 Satz 1 GG und §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht Anspruchskonkurrenz (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, 4. Auflage, § 1833 BGB, Rdn. 2). 2. Randnummer 76
1 Satz 1 BGB sind die Vorschriften über die Vormundschaft - einschließlich derjenigen über die Haftung - nicht nur auf die Pflegschaft, im Rahmen der der Beklagte zu 1) zunächst tätig war, sondern auch auf die Beistandschaft
Komm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn.4). 3. Randnummer 77 Anspruchsgegner ist vorliegend allein der Beklagte zu 1), nicht aber der Beklagte zu 2). Dies folgt bezüglich § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB aus Art. 34 Satz 1 GG, wonach die Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, trifft. Dies ist der LK ... Aber auch der Anspruch aus § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft allein den Beklagten zu 1). Dies folgt ebenfalls aus Art. 34 Satz 1 GG, so dass die Verantwortung unabhängig von der Anspruchsgrundlage immer die kommunale Gebietskörperschaft trifft, die dem Beamten die Aufgaben des Beistands
1 u. 2 SGB VIII übertragen hat. Es ist lediglich ein Rückgriff der Körperschaft gegen den Bediensteten im Innenverhältnis möglich (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2; MünchKomm(BGB)-Strick, aaO., § 55 SGB III, Rdn. 11; Wiesner-Wiesner, SGB VIII,
1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, dessen Pflichtenkreis mit dem des im Falle des Klägers bis zum 30.06.1998 anwendbaren § 1706 Nr. 2 BGB a. F. übereinstimmt (vgl. MünchKomm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 11; Staudinger-Rauscher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2006, § 1712 BGB, Rdn. 22), kann das Jugendamt für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche zum Beistand (früher Pfleger) bestimmt werden. Dies ist vorliegend bezüglich des Jugendamts des Beklagten zu 1) unstreitig geschehen. Randnummer 81 Danach hat das Jugendamt die Pflicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Komm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 11). Die Befugnis des Jugendamts umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung sowie vorbereitende Auskunftsbegehren
Komm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn.11; Staudinger-Rauscher, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 23). Die Ansprüche richten sich gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil sowie sonstige unterhaltspflichtige Verwandte - einschließlich der ledigen Mutter. Unterhaltsrückstände können
Komm(BGB)-v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 12; Staudinger-Rauscher, aaO., § 1712 BGB, Rdn. 22).
1 SGB VIII eine Amtspflicht besteht, die Mutter eines Kindes, für das Beistandschaft besteht, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen. Daraus folgt die Verpflichtung des Jugendamtsmitarbeiters, die Angaben des Kindsvaters über seine Einkommensverhältnisse alsbald zu überprüfen und einen eventuell erhöhten Unterhalt - etwa im Wege einer Abänderungsklage - geltend zu machen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.08.1996 - 16 W 40/95, NJW-RR 1997, 135 f). Randnummer 86 Das Landgericht hat hieraus auf nicht zu beanstandende Weise gefolgert, dass das Jugendamt des Beklagten zu 1) verpflichtet war, die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Klägers durch Einholung der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindsvaters, des Zeugen ... maßgeblichen Daten vorzubereiten, auf der Grundlage dieser Daten den Unterhaltsanspruch des Klägers zutreffend zu berechnen und den so errechneten Unterhaltsanspruch auch durchzusetzen, insbesondere titulieren zu lassen.
1, 1882, 1773 Abs. 1 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit, da Voraussetzung von Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft die Minderjährigkeit des Kindes ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Strick, aaO., § 55 SGB VIII, Rdn. 4; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1882 BGB, Rdn. 7). Randnummer 98 Dies bedeutet, dass der Pflichtenkreis des Jugendamtes mit diesem Tag endete, das Jugendamt also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet war, Unterhaltsansprüche des Klägers beizutreiben und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Die Haftung des Vormunds/Beistands endet mit dem Ende dessen Amtes (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 20). Gründe, das Amt des Vormunds fortzuführen, so dass er bei Untätigkeit haftet (etwa beim Tod des Mündels), sind vom Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 21). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) die Beistandschaft ohne Widerspruch anderer so fortgeführt hätte, als sei er noch Vormund (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 22). Randnummer 99 Schadensersatz kann der Kläger daher nur für die Zeit zwischen dem 04.04.1986 und dem 04.04.2004 verlangen. Für die Zeit danach war es seine eigene Sache, entsprechende Aktivitäten zu entfalten. Eine nachwirkende Verpflichtung des Beklagten zu 1) ist weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 100 Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beamten des Beklagten zu 1) nach dem Vortrag des Klägers diesen auch über den 04.04.2004 hinaus beraten und ihm oder seiner Mutter erklärt haben, dass der laufende Unterhalt zutreffend berechnet sei (Bl. 60 u. 82 d. A.). Insoweit ergibt sich zwar aus dem vom Kläger vorgelegten, mit „Beratung junge Volljährige“ überschriebenen Schreiben des Kreisjugendamtes vom 09.08.2005 (Bl. 89 d. A.), dass das Amt dem Kläger mitgeteilt hat, dass nach Beendigung der Schulausbildung im Juni 2005 keine Unterhaltspflicht seitens des Vaters mehr bestehe, zur Prüfung einer weiteren Verpflichtung jedoch Unterlagen (Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, sonstiger Arbeitsvertrag) vorgelegt werden müssten. Die Auskunft des Kreisjugendamtes hat die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bestätigt (Bl. 174 d. A.). Randnummer 101 Hieraus folgt jedoch keine (nachwirkende) Verpflichtung des Beklagten zu 1), Unterhaltsansprüche des Klägers wie im Rahmen der beendeten Beistandschaft geltend zu machen. Es war ab dem Eintritt der Volljährigkeit Sache des Klägers selbst, seine Rechte gegenüber dem Zeugen ... geltend zu machen und durchzusetzen, was dann im Rahmen des Rechtsstreits vor dem AG ..., der zu dem Urteil vom 16.02.2007 führte (Bl. 84 d. A.), geschehen ist. Randnummer 102 Der Kläger hat im Übrigen nicht dargetan, dass er dem Kreisjugendamt des Beklagten zu 1) die Voraussetzungen seines fortbestehenden Unterhaltsanspruchs bereits mit dem Eintritt der Volljährigkeit am 04.04.2004 durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen hat, wie sie der Beklagte zu 1) nach dem eigenen Vortrag des Klägers angefordert hat. In dem zitierten Urteil des Amtsgerichts ... wurde Unterhalt auf Grund einer Immatrikulationsbescheinigung erst für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 zugesprochen (Bl. 84 ff d. A.). Hieraus folgen jedenfalls keine Gründe, von einer Verlängerung des Pflichtenkreises der Beistandschaft über die Volljährigkeit hinaus auszugehen, mögen auch die materiellen Unterhaltsansprüche in gewissem Umfang weiterbestanden haben. Randnummer 103 Jedenfalls müsste sich der Kläger ab Juli 2005 den durch das Urteil des Amtsgerichts ... titulierten Unterhalts anrechnen lassen, so dass ab diesem Zeitraum kein Schaden mehr bestünde. Randnummer 104 Daher sind die Ansprüche des Klägers unbegründet, soweit sie für die Zeit zwischen dem 04.04.2004 und dem Jahr 2005 erhoben werden. Die Verurteilung im landgerichtlichen Urteil ist daher um insgesamt 4.668,-- € zu reduzieren (3 * 435,-- = 1.305,-- € + 512,-- € für Januar bis April 2004; 1.830,-- € + 638,-- € + 383,-- € für 2005). 5. Randnummer 105 Die Mitarbeiter des Beklagten zu 1) haben auch schuldhaft gehandelt. Randnummer 106 Eine Haftung setzt bezüglich beider Anspruchsgrundlagen Verschulden voraus (vgl. OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 1997, 1427; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4; Staudinger-Engler, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 13). Randnummer 107
Komm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4). Das Maß der erforderlichen Sorgfalt bemisst sich indes nach h. M. abweichend von § 276 BGB nach dem Lebenskreis, den Lebensumständen und der Rechts- und Geschäftserfahrung des Vormunds (Beistands) (vgl. BGH, FamRZ 1964, 199; MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 4; MünchKomm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn. 18). Diese Grundsätze gelten auch für eine Haftung des Jugendamts als Pfleger/Beistand (vgl. BGH, NJW 1980, 2249; KG, FamRZ 1976, 370; MünchKomm(BGB)-Schwab, aaO., § 1915 BGB, Rdn. 18). Randnummer 108 Jedoch ist § 1833 BGB für den Mündel günstiger, insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis familienrechtlicher Art zu Grunde liegt und daher § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Beweislast des Schuldners) anwendbar ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2; Staudinger-Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 1833 BGB, Rdn. 5). Randnummer 109 Das Landgericht hat festgestellt, dass den Bediensteten des Beklagten zu 1) jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, da sich - unter Berücksichtigung der maßgeblichen durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung der Beistandschaft - den Jugendamtsmitarbeitern aufdrängen musste, dass die Aufgaben der Beistandschaft im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht nur regelmäßige schematische Anpassungen der Regelbedarfssätze voraussetzen, sondern dass der Unterhalt auf der Grundlage zu erhebender aktueller Daten ordnungsgemäß und vollständig zu berechnen war. 6. Randnummer 110 Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, da dem Beklagten zu 2) und den vorher im Falle des Klägers tätigen Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Vorschrift ist jedenfalls auf den Anspruch
Komm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 2). Daher kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger daneben auch ein allgemeiner Amtshaftungsanspruch zusteht. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob gegenüber dem Zeugen ... eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt des Unterhaltsanspruchs besteht. Randnummer 111 Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger gegen den Zeugen ... einen über die gezahlten Beträge hinausgehenden Unterhaltsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch
GB hat. Randnummer 112 In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob sich der Zeuge ... etwas hat zuschulden kommen lassen, sich insbesondere strafbar gemacht hat, oder ob er sich auf die Angaben der Beklagten verlassen konnte und zu einer eigenen Überprüfung weder verpflichtet noch in der Lage war. Ebenso kann es dahinstehen, ob eventuelle Ansprüche gegen den Zeugen ... ihrerseits verjährt sind. Randnummer 113 Dem Bestehen eines Schadens auf Grund der Pflichtverletzung steht auch in der Sache nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin einen originären Unterhaltsanspruch gegen den Zeugen ... für den streitgegenständlichen Zeitraum hat.
Satz 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur geltend gemacht werden, wenn der Verpflichtete aufgefordert wurde, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (vgl. Wendl/Dose-Scholz/Gerhardt aaO., § 6, Rdn. 100). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen, dass der Zeuge ... nicht in Verzug gesetzt wurde, sondern immer das gezahlt hat, was das Jugendamt verlangt hat (Bl. 426 d. A.). Daher ist davon auszugehen, dass auch die übrigen alternativen Voraussetzungen einer rückwirkenden Unterhaltspflicht nicht gegeben sind, so dass es dahinstehen kann, ob ein Schaden des Klägers bei deren Bestehen nicht gegeben wäre oder ob dieser bereits im jeweils maßgeblichen Unterhaltszeitraum entstanden und daher vom Beklagten zu 1) zu ersetzen ist. 7. Randnummer 114 Den Kläger trifft kein Mitverschulden. Randnummer 115 Trotz der Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann den Mündel ein Mitverschulden
Komm(BGB)-Wagenitz, aaO., § 1833 BGB, Rdn. 10). Ein solches setzt
1 BGB voraus, dass der Mündel durch ein Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18). Ein Mitverschulden kann u. U. in der Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln erblickt werden, wenn der Mündel nach § 59 FGG zur selbstständigen Einlegung des Rechtsmittels berechtigt war (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18 m. w. N.). Randnummer 116 Obgleich der Kläger Rückstände erst ab 2005 geltend gemacht hat, sind die Voraussetzungen für ein Mitverschulden von den Beklagten nicht dargelegt, insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - oder seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - Anlass gehabt hätte, an der ihnen erteilten Auskunft, dass der Kindesunterhalt durch die titulierten Beträge vollständig und korrekt erfasst war, zu zweifeln und deswegen konkrete Schritte zu unternehmen. Daraus, dass die Zeugin ... auf Grund gegenteiliger Vermutungen immer wieder nachgefragt hat, folgt nicht, dass sie konkrete Anhaltspunkte hatte, an den ihr auf Grund ihrer Vorsprachen erteilten Auskünften zu zweifeln und dagegen vorzugehen. 8. Randnummer 117 Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Randnummer 118 Sowohl der Anspruch aus §§ 1833, 1915 BGB als auch derjenige aus § 839 BGB, Art. 34 GG verjährt
F. gehemmt war. Randnummer 119 Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Verjährung
1 Satz 1 u. 2 Nr. 5 u. Satz 3 BGB gehemmt war, solange die Beistandschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand. Randnummer 120
1 Satz 1 u. 2 Nr. 5 u. Satz 3 BGB sind Ansprüche des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. Hierdurch werden – anders als nach § 204 a. F. - die Ansprüche zwischen Pfleger und Pflegling sowie zwischen Kind und Beistand (§ 1712 ff BGB) ausdrücklich in den Hemmungstatbestand einbezogen (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 9). Dabei ist der Hemmungstatbestand in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsverhältnissen beidseitig ausgestaltet. Im Verhältnis von Beistand und Kind erstreckt sich die hemmende Wirkung
Ansprüche des Beistands gegen das Kind verjähren ungehemmt (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 1 u. 9; Staudinger-Peters/Jacoby, aaO., § 207 BGB, Rdn. 13). Erfasst werden nicht nur familienrechtliche Ansprüche, sondern Ansprüche jedweder Art, auch wenn diese keinen Ehe- und Kindschaftsbezug haben (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 207 BGB, Rdn. 2; Staudinger-Peters/Jacoby, aaO., § 2007, Rdn. 8)). Randnummer 121 Die Hemmung endet, wenn die Beistandschaft endet. Randnummer 122 Die Beistandschaft endete im Fall des Klägers - wie oben ausgeführt - am 04.04.2004. Der Kläger hat die streitgegenständliche Klage am 13.04.2007 erhoben (Bl. 10 u. 11 d. A.).
1 BGB war daher Verjährungsbeginn der Ablauf des 31.12.2004, da
BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Die am 13.04.2007 erhobene Klage war also rechtzeitig i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 123 Daher kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers an, insbesondere nicht darauf, ob dieser entsprechend seiner Behauptung am 10.10.2005 von der Leistungsfähigkeit des Zeugen ... erfahren hat. Es kommt auch nicht darauf an, welche Bemühungen die Mutter des Klägers, die Zeugin ..., bezüglich der von ihr angezweifelten Unterhaltshöhe entfaltet hat und ob diese von der Beklagtenseite bezüglich der Unterhaltshöhe getäuscht oder ihr unter Hinweis auf den Datenschutz die Auskunft verweigert wurde. 9. Randnummer 124 Zur Berechnung der Schadenshöhe durch das Landgericht gilt Folgendes: a) Randnummer 125 Zu ersetzen sind dem Mündel die durch die Pflichtverletzung verursachten Vermögensschäden. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff BGB (vgl. Staudinger-Engler, aaO. § 1833 BGB, Rdn. 18). Dem Unterhaltsberechtigten ist so der Betrag zu ersetzen, um den sich der Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater auf Grund von dessen Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erhöht hat, also die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.08.1996 - 16 W 40/98, NJW-RR 1997, 135
F. hatte der nicht-eheliche Vater mindestens den Regelunterhalt zu zahlen., welcher
1 Satz 2 BGB a. F. zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderlich ist. Der Vater konnte mit der Klage auf Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen werden. Die Angabe eines bestimmten Betrages war
O., § 1, Rdn. 309). Randnummer 143 Entscheidend ist, dass das Kind bei einem höheren Einkommen des Vaters einen Zuschlag zum Regelunterhalt verlangen konnte; bei unzureichender Leistungsfähigkeit war dagegen ein Abschlag festzusetzen (§§ 642 d ZPO a. F., § 1615 h BGB a. F.). Der Regelunterhalt wurde durch die Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts vom 27.06.1970 bestimmt, der zuletzt zum 01.01.1996 geändert und in regelmäßigen Abständen an die Lohn – und Preisentwicklung angepasst wurde (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25.09.1995 - BGBl. I S. 1190, FamRZ 1995, 1327; Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Randnummer 144 Der Regelunterhalt eines minderjährigen Kindes war nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. zugleich der Mindestbedarf eines ehelichen Kindes, das in den Haushalt eines geschiedenen Elternteils aufgenommen war und vom anderen Elternteil Unterhalt verlangte. Dieser Mindestbedarf (Regelunterhalt) war der Unterhalt, der in der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen war. Die Tabelle war schon bis zum 30.06.1998 nicht unmittelbar auf nicht-eheliche Kinder anwendbar, da deren Unterhalt nach anderen Grundsätzen als derjenige ehelicher Kinder zu bemessen war. Jedoch wurde die Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkt für die Bemessung des Unterhalts des nicht-ehelichen Kindes herangezogen (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 309). Für einen Unterhaltsbedarf oberhalb des Regelbetrags war das nicht-eheliche Kinde darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG München, Beschl. v. 27.11.1998 - 12 UF 1241/98, FamRZ 1999, 884, juris Rdn. 2). Auch für die Zeit bis zum 30.06.1998 kann also - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht von einer einkommensunabhängigen Unterhaltspflicht ausgegangen werden, die stets unterhalb des Unterhalts für eheliche Kinder lag. Randnummer 145 Zum 01.07.1998 wurden sodann durch das Kindschaftsreformgesetz die ehelichen und nicht-ehelichen Kinder in ihrem Status gleichgestellt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 1, Rdn. 310). Randnummer 146 Im Hinblick auf die entsprechende Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle ist es gerechtfertigt, auch für die Zeit bis zum 30.06.1998 die Höhe des Unterhalts nach den darin enthaltenen Vorgaben zu bemessen, zumal das Einkommen des Zeugen ... erheblich über den Regelbedarfssätzen nach altem Recht liegt, so dass auch damals ein erhöhter Unterhalt zu zahlen gewesen wäre.
RZ 1995, 221 (222 f); OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.1987 - 9 UF 144/85, FamRZ 1987, 615 f). Randnummer 168 Auch hieraus folgt lediglich, dass beim Ersatz des in der Vergangenheit eingetretenen Schadens für die jeweiligen Zeiträume die bereits eingetretenen Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde zu legen sind, nicht aber, dass diese um die prozentuale Veränderung der Regelsätze in der nachfolgenden Tabelle zu erhöhen sind, weil dem Kläger der tatsächlich zustehende Unterhalt vorenthalten wurde und er dadurch nicht an den durch die Veränderung der Regelsätze eingetretenen Änderungen angemessen partizipieren kann. Dem steht entgegen, dass die Erhöhung der Kaufkraft durch die regelmäßig erfolgenden Anpassungen der Tabelle hinreichend berücksichtigt wird und ein Inflationsausgleich durch das Vorziehen der Erhöhungen für nachfolgende Zeiträume nicht veranlasst ist. Randnummer 169 Zutreffend ist lediglich die Auffassung des Landgerichts, dass eine Fortschreibung des als Inflationsausgleich berechneten Erhöhungsbetrages durch Berücksichtigung des Saldos aus dem Vorjahr - wie der Kläger meint - nicht zu erfolgen hat, da hierdurch gegen das Zinseszinsverbot verstoßen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Betrag nicht als Zins, sondern als Ermittlung des Entschädigungsbetrages ausgestaltet ist. Der Sache nach würde eine so vorgenommene Berechnung jedenfalls zu einer doppelten Berücksichtigung von Kaufkraftsteigerungen führen, was durch das Zinseszinsverbot gerade unterbunden werden soll. Randnummer 170 Dafür, dass die verspätete Zahlung durch eine einfache Verzinsung hinreichend berücksichtigt ist, spricht auch, dass Unterhaltsbeträge erfahrungsgemäß vollständig verbraucht werden und daher kein Wertverlust durch Inflation in Betracht kommt, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm unabhängig von dem begehrten Inflationsausgleich
, 252 BGB ein selbstständiger Schaden dadurch entstanden ist, dass er die nicht erhaltenen Unterhaltsbeträge nicht gewinnbringend anlegen konnte. Der Kläger hat nicht dargetan, dass diese Möglichkeit bestand und welche Vorkehrungen er insoweit getroffen hätte. Randnummer 171 Daher ist der vom Landgericht zugesprochene Betrag um den Gesamterhöhungsbetrag von 2.235,-- € zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten jedenfalls insoweit Verjährung eingetreten ist oder nicht. i) Randnummer 172 Eine Erhöhung des Schadens ist ferner nicht durch zu berücksichtigenden Sonderbedarf
2 Nr. 1 BGB (z. B. kieferorthopädische Behandlung und Klassenfahrten) hinreichend dargetan und nachgewiesen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf, der neben der Zahlung des pauschalierten Tabellenunterhalts gesondert auszugleichen ist (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, aaO., § 2, Rdn. 232). Der Kläger hat zwar pauschal behauptet, dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten und der Beklagtenseite bekannt gewesen seien, jedoch nicht konkret dargetan, auf Grund welcher Tatsachen und in welcher Höhe hiervon auszugehen sein soll. Der Kläger hat diese Positionen auch seiner Schadensberechnung nicht zu Grunde gelegt. Daher mag zwar möglicherweise in der unterbliebenen Ermittlung und Geltendmachung entsprechender Sonderbedarfsposten eine weitere Pflichtverletzung vorliegen, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat aber einen entsprechenden Schaden nicht substantiiert geltend gemacht. Randnummer 173 Dasselbe gilt bezüglich der Kapitaleinkünfte, die der Zeuge ... auf Grund der Übernahme des Elternhauses durch seinen Bruder erzielt haben soll. Zu den zu berücksichtigenden Vermögenserträgen gehören insbesondere Zinsen aus Kapitalvermögen und andere Kapitaleinkünfte (vgl. Wendl/Dose-Dose, aaO., § 1, Rdn. 600,. 601 u. 605). Randnummer 174 Auch insoweit hat der darleguns- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan und bewiesen, dass und in welcher Höhe derartige Einkünfte angefallen sind und inwiefern diese – ab wann - zu einer Erhöhung der geschuldeten Unterhaltsbeträge geführt haben sollen. 10. Randnummer 175 Insgesamt ergibt sich daher ein Anspruch von 31.900,34 € - 4.668,-- € (für die Zeit ab Volljährigkeit) = 27.232,34 € . Der Erhöhungsbetrag für den Kaufkraftausgleich von 2.235,-- € ist diesem Betrag nicht hinzuzurechnen. 11. Randnummer 176 Das Landgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger hieraus Zinsen ab dem 16.02.2007 verlangen kann, weil das Schreiben vom 29.01.2007
1 Satz 1 BGB als Mahnung anzusehen ist, da der Kläger bereits zuvor Ansprüche geltend gemacht hat. Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren 31.175,-- € mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Randnummer 180 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Randnummer 181 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 47.500,10 €, nämlich 34.135,34 € für die Berufung des Beklagten zu 1) und weitere 46.500,10 € - 34.135,34 € = 13.364.76 € für die Berufung des Klägers.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.