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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 398/11 Beschluss Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich § 35 BauGB, § 3 BauRglV, Art

Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich Leitsatz 1. Da der Landesgesetzgeber bei dem § 82 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) - wie bei der Baueinstellung nach § 81 LBO 2004 (juris: Ba

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, m.w.N. ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, m.w.N. Das hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zutreffend herausgestellt. Insoweit heißt es in dem Bescheid (Blatt 5 oben), bereits die formelle Illegalität begründe „ausreichend“ das Nutzungsverbot. Randnummer 12 Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Antragsgegner zutreffend eine formelle Illegalität des Wohnhauses der Antragstellerin mit Terrasse (Grundfläche ca. 110 qm), des „Abstellgebäudes mit Dusche“ (ca. 25

  1. qm)und des im mittleren Grundstücksteil vorhandenen weiteren Gebäudes (ca. 52,5
  2. qm)angenommen hat. Diese drei Gebäude liegen von den genannten Grundflächen her deutlich über dem Höchstmaß für die (nutzungsunabhängige) Verfahrensfreistellung für eingeschossige Kleingebäude bis 10 qm (§ 61 Abs. 1 Nr. 1
  3. a)LBO 2004) und unterliegen daher auch nach dem heutigen, gegenüber dem davor geltenden Bauordnungsrecht im Saarland weitreichend „liberalisierten“ Verfahrensrecht der geltenden Landesbauordnung dem sich für unbeplante Gebiete aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Baugenehmigungserfordernis. Unstreitig wurde weder der Antragstellerin, noch dem Ehemann, der das Anwesen 1967 erworben hatte, oder dessen Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt für eine dieser Anlagen eine Baugenehmigung erteilt. Ob das der Antragstellerin persönlich – anders als dem verstorbenen Ehemann – vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens durch das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom Februar 2009 bekannt war, spielt für die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 keine Rolle. So genannten Schwarzbauten im Außenbereich wird nach gesicherter Rechtsprechung insbesondere kein „Bestandsschutz“ in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung vermittelt. 7 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 Randnummer 13 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung, so sind tatbestandlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt die Feststellung des (formellen) Gesetzesverstoßes. 8 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27 Dass vorliegend nicht von einer unter Verhältnismäßigkeitsaspekten insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit mit Blick auf die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfassend zu prüfenden Zulassungsvoraussetzungen nach dem Bauplanungsrecht (hier: § 35 BauGB) ausgegangen werden kann, ist nicht ansatzweise zweifelhaft. Diese Voraussetzungen sind vor dem Hintergrund des mit der Vorgabe eines Genehmigungsverfahrens vor der Nutzungsaufnahme oder einer Nutzungsänderung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens ohnehin allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt. 9 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.1999 – 2 W 3/99 –, SKZ 1999, 279, Leitsatz Nr. 43, vom 9.1.2002 – 2 V 11/01 –, SKZ 2002, 295, Leitsatz Nr. 38 („Palmenleasing“), und 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.1999 – 2 W 3/99 –, SKZ 1999, 279, Leitsatz Nr. 43, vom 9.1.2002 – 2 V 11/01 –, SKZ 2002, 295, Leitsatz Nr. 38 („Palmenleasing“), und 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 Davon kann hier keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zweifelhaft, dass die Benutzung der vom Antragsgegner aufgegriffenen Baulichkeiten im Rahmen der Wohnnutzung des Anwesens am Maßstab des mit Blick auf die Außenbereichslage des Grundstücks und das Fehlen einer Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB nicht (nachträglich) legalisierbar ist. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, lässt sich insoweit ergänzen, dass eine von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung erneut angeführte, sehr theoretische Möglichkeit der künftigen Veränderung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen durch die Gemeinde A-Stadt, die diese Absicht Anfang der 1970er Jahre einmal bekundet, sie zeitnah aber wegen des Widerstands der Obersten Naturschutzbehörde schon lange wieder aufgegeben hat, nicht ernsthaft als realistisch bezeichnet werden kann. Randnummer 14 Die Ausführung der Gebäude beziehungsweise deren im Juni 2011 untersagte Nutzung erfüllt ebenso eindeutig auch nicht die Anforderungen an eine Begünstigung für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB. Die dort enumerativ aufgeführten Tatbestände für Veränderungen (Nr. 5), Ersatzbauten (Nr. 2 und Nr. 3) oder Nutzungsänderungen ehemals landwirtschaftlich privilegierter Anlagen (Nr. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) liegen nicht vor. Von daher bedarf es keiner Vertiefung, dass zum einen die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 BauGB sich auf die Beeinträchtigung der dort genannten öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beschränkt und beispielsweise den sich hier aufdrängenden öffentlichen Belang des förmlichen Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) ohnehin nicht erfasst, und dass zum anderen auch das sich aus der heute für das Grundstück maßgeblichen Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGV) 10 vgl. die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.3.1977, Amtsblatt 1977, 405, 416 vgl. die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.3.1977, Amtsblatt 1977, 405, 416 ergebende generelle Verbot der Errichtung baulicher Anlagen (§§ 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 LSGV) einer nachträglichen Genehmigung entgegensteht. Randnummer 15 Der in dem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den Art. 14 GG reklamierte Bestandsschutz begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin insoweit keine weitergehenden Zulassungsansprüche. Der Bundesgesetzgeber hat in § 35 BauGB eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen und dabei insbesondere in § 35 Abs. 4 BauGB die von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der so genannten „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“ gesetzlich abschließend beschrieben und ausgestaltet. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen – wie hier – nicht erfüllt, so scheidet der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage für einen Zulassungsanspruch von vorneherein aus. 11 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.5.2007 – 4 B 14.07 –, BRS 71 Nr. 111, Urteil vom 12.3.1998 – 4 C 10.97 –, BRS 68 Nr. 16, ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.5.2007 – 4 B 14.07 –, BRS 71 Nr. 111, Urteil vom 12.3.1998 – 4 C 10.97 –, BRS 68 Nr. 16, ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59 Randnummer 16 Von einer „offensichtlichen“ nachträglichen Genehmigungsfähigkeit kann daher nicht ausgegangen werden. Die genannten Anlagen und ihre Benutzung sind nicht offensichtlich, sondern offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Randnummer 17 2. Hinsichtlich des in dem Bescheid vom 29.6.2011 in das Nutzungsverbot einbezogenen Garagengebäudes (vgl. I.1.b.) kann nach den vom Antragsgegner festgestellten Größenmaßen bei einer Grundfläche von ca. 17,5 qm und einer Höhe von etwa 2,50 m mit Blick auf den § 61 Abs. 1 Nr. 1
  4. b)LBO 2004 hingegen nicht mehr von einer formellen Illegalität der Errichtung und damit auch der Benutzung ausgegangen werden. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nicht unterkellerte eingeschossige Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und bis zu 36 qm Bruttogrundfläche standortunabhängig in den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aufgenommen, damit vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) und die Bauherrinnen und Bauherren insoweit auch von der Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen vor der Bauausführung freigestellt (§ 1 Abs. 1 und 2 BauVorlVO 2004/2011). Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, die Sinnhaftigkeit der Erstreckung dieses verfahrensrechtlichen Privilegs auf Außenbereichsanlagen zu hinterfragen. Da die Verfahrensfreistellung nach § 61 LBO 2004 generell und insbesondere auch mit Blick auf das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge hat (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), ergibt sich der Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Tatbestands des § 82 Abs. 2 LBO 2004 hinsichtlich des Garagengebäudes insoweit aus seiner nach dem zuvor Gesagten keinen ernstlichen Zweifeln unterliegenden Unzulässigkeit am Maßstab des § 35 Abs. 2 BauGB. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid sein Anhörungsschrieben vom Februar 2009 in Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „baurechtliche Genehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden“ könne. B. Randnummer 18 Das von dem Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsverbot unterliegt auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken, was die Ausübung des ihm im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 eingeräumten Entschließungsermessens anbelangt. 12 vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des (formellen) Gesetzesverstoßes. Randnummer 19 1. Auch wenn der Akteninhalt eindeutig erkennen lässt, dass dem Antragsgegner der Umstand der Nutzung des Grundstücks als Dauerwohnsitz über viele Jahre bekannt war, steht das entgegen der Ansicht der Antragstellerin dem Erlass des Nutzungsverbots nicht entgegen. Bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse unterliegen grundsätzlich keiner Verwirkung. 13 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2005 – 1 Q 51/04 –, SKZ 2006, 91, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 44, dort für Beseitigungsanordnungen mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2005 – 1 Q 51/04 –, SKZ 2006, 91, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 44, dort für Beseitigungsanordnungen mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen Das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum begründet für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition und damit Rechtssicherheit erlangen sie vielmehr erst dann, wenn ihnen in den dafür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine im Ablehnungsfall gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreitende positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgesehenen (Schrift-) Form (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) erteilt wird. 14 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59, dort zur Beseitigungsanordnung für Gebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB); dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 45, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59, dort zur Beseitigungsanordnung für Gebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB); dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 45, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen Ein besonderes Verhalten des Antragsgegners, das der Antragstellerin Anlass zu Vermögensdispositionen im Vertrauen hierauf gegeben hätte, ist auch nicht vorgetragen. Auf das Verhalten von Bediensteten der Gemeinde A-Stadt kommt es dabei nicht an. Die Bereitschaft einer bauordnungsrechtlich nicht regelungsbefugten Standortgemeinde, einen rechtswidrigen Baubestand zu dulden, bildet grundsätzlich keinen Umstand, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über ein Einschreiten beachten müsste. Randnummer 20 2. Über die als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG durch die hierzu berufenen Gesetzgeber – sei es des Bundes oder der Länder – zu begreifenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinaus kommt auch in dem Zusammenhang ein „Bestandsschutz“ im Sinne unmittelbar aus der grundrechtlichen Gewährleistung ableitbarer (weitergehender) Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ermessensbindung könnte – da dies in einem Genehmigungsverfahren auf der Basis des heutigen materiellen Rechts nicht mehr beachtlich wäre – allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende (identische) Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel (materiell) geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre. Davon kann hier in mehrfacher Hinsicht nicht ausgegangen werden. Die rechtlichen Anforderungen, die der § 3 der Bauregelungsverordnung (BauRegVO) aus dem Jahre 1936 15 vgl. die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 – BauregelungsVO, RGBl. I, Seite 104 vgl. die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 – BauregelungsVO, RGBl. I, Seite 104 und später der § 79 SBauG 16 vgl. das Gesetz Nr. 471, Baugesetz (BauG) vom 19.7.1955, Amtsblatt 1955, 1159, 1179 vgl. das Gesetz Nr. 471, Baugesetz (BauG) vom 19.7.1955, Amtsblatt 1955, 1159, 1179 an die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen beziehungsweise in so genannten Außengebieten stellten, entsprechen, was den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung anbelangt, weitgehend denjenigen des heutigen § 35 BauGB (BBauG). 17 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 Dabei kann dahinstehen, ob sich – wie die Antragstellerin meint – die Errichtung einer nicht zu Daueraufenthaltszwecken dienenden „Jagdhütte“ durch den damaligen Jagdpächter C aus Saarbrücken zu Beginn der 1950er Jahre nach diesen Maßstäben, insbesondere nach dem 1960 in Kraft getretenen § 35 Abs. 1 BBauG oder dessen Nachfolgebestimmungen materiell als zulässig erwiesen hätte. Das Gebäude wurde spätestens nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Ehemann der Antragstellerin im Jahre 1967 auch baulich in ein Wohnhaus umgewandelt. Das belegen die anlässlich der Ortsbesichtigung im Januar 2009 vom Antragsgegner gefertigten Fotoaufnahmen in den Bauakten. Danach wurden insbesondere die für zum Daueraufenthalt bestimmte Wohnhäuser typischen Vorrichtungen im Gebäudeinnern wie der Einbau von Bad und WC mit Duscheinrichtung vorgenommen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners über den Ortstermin im Januar 2009 wurden in dem Gebäude ferner ein Esszimmer, eine Küche sowie ein Wohn- und ein Schlafraum eingerichtet. Diese Anlage hat mit einer „Jagdhütte“ daher nichts mehr zu tun und (schon) das schließt die erfolgreiche Berufung auf eine vermeintliche materielle Zulässigkeit der Anlage im Errichtungszeitpunkt in dem vorliegenden Zusammenhang aus. Auch das Verfassungsrecht gebietet keinen Bestands- und Funktionsänderungen baulicher Anlagen umfassenden „Bestandsschutz“. 18 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, BayVBl. 1996, 240, wonach insbesondere auch „vage Vorstellungen“ des Eigentümers über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung den Eigentümer nicht davor bewahren, eine bauliche Anlage beseitigen zu müssen vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, BayVBl. 1996, 240, wonach insbesondere auch „vage Vorstellungen“ des Eigentümers über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung den Eigentümer nicht davor bewahren, eine bauliche Anlage beseitigen zu müssen Ob – wie die Antragstellerin nun einwendet – der verstorbene Ehemann auch „Inhaber eines Jagdscheins“ gewesen ist und „die Jagdaufsicht gehabt“ hat, spielt keine Rolle. Randnummer 21 3. Dass keine Verletzung des beim Erlass von vom Gesetzgeber in das behördliche Ermessen gestellten bauaufsichtsbehördlichen Anordnungen, hier nach § 82 Abs. 2 LBO 2004, beachtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Ausgestaltung des so genannten „Willkürverbots“ vorliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. 19 vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 48 bis 56, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 48 bis 56, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner baulich und von der rechtlichen Ausgangssituation her vergleichbare bauliche Anlagen beziehungsweise die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer in derselben Raumeinheit nach diesen Maßstäben willkürlich „besser“ behandelt hätte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Vielmehr zeigen sonstige beim Senat anhängige Verfahren, dass der Antragsgegner im Anschluss an die wohl letztlich verfahrensauslösende Anzeige des Wasser-/Abwasserzweckverbandes der Gemeinde A-Stadt im November 2008 auch gegen andere Anlagen in der Umgebung eingeschritten ist. 20 vgl. etwa das Verfahren 2 B 400/11, das die an das Grundstück der Antragstellerin westlich anschließende Parzelle Nr. 31 betrifft; die Bebauung auf der benachbarten Parzelle Nr. 32 („Z...“) wurde nach Aktenlage ebenfalls vom Antragsgegner aufgegriffen vgl. etwa das Verfahren 2 B 400/11, das die an das Grundstück der Antragstellerin westlich anschließende Parzelle Nr. 31 betrifft; die Bebauung auf der benachbarten Parzelle Nr. 32 („Z...“) wurde nach Aktenlage ebenfalls vom Antragsgegner aufgegriffen Randnummer 22 4. Im Rahmen der Ermessensentscheidung können schließlich die mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen oder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gebots keine entscheidende Bedeutung erlangen. Andernfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Bevorzugung derjenigen, die sich möglichst „intensiv“ über das formelle Genehmigungserfordernis hinweggesetzt haben. Aus dem Gesagten folgt, dass der fehlende Anschluss des Anwesens an die öffentliche Wasserversorgung und insbesondere an das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde A-Stadt nach Aktenlage zwar wohl letztlich „Auslöser“ für das Tätigwerden des Antragsgegners gewesen sein dürfte, aber sich rechtlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als das „Hauptproblem“ für die weitere Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken darstellt. C. Randnummer 23 Dass die Durchsetzung des vom Antragsgegner ausgesprochenen Nutzungsverbots ohne eine Anordnung zur Beseitigung der Anlagen (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) nicht zur Folge haben wird, dass der materielle Rechtsverstoß gegen § 35 BauGB beziehungsweise die §§ 4, 5 LSGV vollständig ausgeräumt wird, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Auch eine Kombination von Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung in einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung unterliegt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, wenn das Nutzungsverbot dazu dient, gewissermaßen als „Zwischenregelung“ die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung zu unterbinden. 21 vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 32, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51 vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 32, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51 Mit Blick auf den fehlenden Anschluss des Anwesens an die Wasserversorgung und das öffentliche Abwasserentsorgungssystem bleibt zu ergänzen, dass auch für Außenbereichsgrundstücke dem Erschließungserfordernis nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB eine eigenständige Bedeutung zukommt. D. Randnummer 24 Die in dem Bescheid des Antragsgegners enthaltenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Anordnungen finden ihre Grundlage in den §§ 13 ff, 19, 20 SVwVG. Da sie in der Beschwerde nicht gesondert thematisiert werden, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen rechtlichen Fragen, insbesondere der Angemessenheit der in solchen Fällen eher großzügig zu bemessenden Befolgungsfrist. 22 vgl. insoweit beispielsweise VGH Kassel, Beschluss vom 4.11.1993 – 4 TH 2109/92 –, DÖV 1994, 879 (Leitsatz) vgl. insoweit beispielsweise VGH Kassel, Beschluss vom 4.11.1993 – 4 TH 2109/92 –, DÖV 1994, 879 (Leitsatz) III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 27 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Saarland vom 1.3.1952, Amtsblatt 1952, 602 2 ) vgl. die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.3.1977, Amtsblatt 1977, 405, 416 3 ) vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 29.6.2011 – 63-00053/09 – 4 ) vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 14.1.1982 – 2 K 138/80 – betreffend die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme 5 ) vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2011 – 5 L 867/11 – 6) ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25, und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, m.w.N. 7 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 8 ) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27 9 ) vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.1999 – 2 W 3/99 –, SKZ 1999, 279, Leitsatz Nr. 43, vom 9.1.2002 – 2 V 11/01 –, SKZ 2002, 295, Leitsatz Nr. 38 („Palmenleasing“), und 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 10 ) vgl. die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.3.1977, Amtsblatt 1977, 405, 416 11 ) vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.5.2007 – 4 B 14.07 –, BRS 71 Nr. 111, Urteil vom 12.3.1998 – 4 C 10.97 –, BRS 68 Nr. 16, ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59 12 ) vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 13 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2005 – 1 Q 51/04 –, SKZ 2006, 91, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 44, dort für Beseitigungsanordnungen mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen 14 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 –, SKZ 2001, 203, Leitsatz Nr. 59, dort zur Beseitigungsanordnung für Gebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB); dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 45, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen 15 ) vgl. die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 – BauregelungsVO, RGBl. I, Seite 104 16 ) vgl. das Gesetz Nr. 471, Baugesetz (BauG) vom 19.7.1955, Amtsblatt 1955, 1159, 1179 17 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 –, SKZ 2003, 199, Leitsatz Nr. 37 18 ) vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92 –, BayVBl. 1996, 240, wonach insbesondere auch „vage Vorstellungen“ des Eigentümers über eine Rückkehr zu einer privilegierten Nutzung den Eigentümer nicht davor bewahren, eine bauliche Anlage beseitigen zu müssen 19 ) vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  4. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 48 bis 56, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen 20 ) vgl. etwa das Verfahren 2 B 400/11, das die an das Grundstück der Antragstellerin westlich anschließende Parzelle Nr. 31 betrifft; die Bebauung auf der benachbarten Parzelle Nr. 32 („Z...“) wurde nach Aktenlage ebenfalls vom Antragsgegner aufgegriffen 21 ) vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  5. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 32, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 5/98 –, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51 22 ) vgl. insoweit beispielsweise VGH Kassel, Beschluss vom 4.11.1993 – 4 TH 2109/92 –, DÖV 1994, 879 (Leitsatz)

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