Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Anordnung der Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung der Geldbuße durch einen Strafgefangenen trotz Bewilligung von Zahlungserleichterungen Orientierungssatz 1. Die Anordnung der Erzwingungshaft setzt – neben weiteren Voraussetzungen – nach § 96 Abs. 2 S. 1 OWiG voraus, dass nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Bezahlung der Geldbuße in voller Höhe in der Lage ist. Ergibt sich, dass dem (inhaftierten) Betroffenen die Zahlung der Gesamtgeldbuße auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar ist, hat das Gericht zwingend eine Ratenzahlung zu bewilligen oder die Bewilligungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde zu überlassen. (Rn.13) 2. Der Zweck der Erzwingungshaft, eine gegenwärtig bestehende Zahlungspflicht durchzusetzen, sowie die Vorschrift des § 96 Abs. 2 S. 2 OWiG verdeutlichen, dass die Erzwingungshaft nicht dazu dient, früheres Fehlverhalten, wie etwa die Nichtbefolgung bewilligter Zahlungserleichterungen, zu sanktionieren. (Rn.16) 3. Es bleibt vorliegend dahingestellt, ob bereits die Strafgefangeneneigenschaft des Betroffenen der Anordnung der Erzwingungshaft entgegensteht. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG St. Ingbert, 6. Dezember 2011, 2 OWi 419/11, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.12.2011 (2 OWi 419/11) aufgehoben. 2. Der Vollstreckungsbehörde wird überlassen, über den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 21.12.2011 zu entscheiden. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes führte gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 390010204 ein Ermittlungsverfahren wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille (§ 24 a Abs. 1 StVG). Randnummer 2 In dem am 24.11.2009 erlassenen Bußgeldbescheid wurde aufgrund mehrerer einschlägiger Voreineintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 12.12.2009 rechtskräftig. Randnummer 3 In der Folge gewährte die Vollstreckungsbehörde dem Betroffenen mehrfach Zahlungserleichterungen (vgl. Bl. 10, 14, 18 d.A.). Diese wurden jeweils widerrufen, nachdem der Betroffene die vereinbarten Zahlungen nicht ordnungsgemäß erbrachte. Vollstreckungsversuche vom 18.07.2011, 05.08.2011 und 10.08.2011 scheiterten (Bl. 24 d.A.). Randnummer 4 Insgesamt hat der Betroffene, der seit dem 10.10.2011 und voraussichtlich bis zum 03.09.2012 eine Freiheitsstrafe verbüßt, bislang 112,75 € auf die Geldbuße geleistet. Randnummer 5 Mit Antrag vom 02.11.2011 beantragte die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamtes in St. Ingbert bei dem Amtsgericht St. Ingbert, gegen den Betroffenen wegen Nichtzahlung der Restgeldbuße in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG anzuordnen. Das Amtsgericht St. Ingbert gab dem inhaftierten Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung, welche er nicht wahrnahm. Randnummer 6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.12.2011 (Bl. 26 d.A.), dem Betroffenen in der JVA ... am 15.02.2011 zugestellt, ordnete das Amtsgericht St. Ingbert hinsichtlich des offenen Bußgeldbetrages in Höhe von 1.387,25 € Erzwingungshaft mit einer Dauer von 20 Tagen an. In dem Beschluss führt das Gericht aus, der Betroffene habe die Geldbuße nicht bezahlt und eine in der Vergangenheit bereits bewilligte Zahlungserleichterung nicht genutzt. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.12.2011 eingelegten Beschwerde. Er führt aus, es sei zutreffend, dass er die Ratenzahlung nicht eingehalten habe. Er werde sowohl einen Teil seines Arbeitslohnes als auch das anzusparende Überbrückungsgeld in der JVA für die Begleichung der Restgeldbuße verwenden. Er beantrage nochmals Ratenzahlung. Ab sofort könne er 100,-- € monatlich abzahlen. II. 1. Randnummer 8 Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Ziffer 1 OWiG zulässig, insbesondere auch fristgemäß nach §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Randnummer 9 Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 46 Abs. 7 OWiG die Kammer für Bußgeldsachen. 2. Randnummer 10 Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft liegen derzeit nicht vor. Randnummer 11
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