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LG Saarbrücken 13. Zivilkammer 13 S 85/11 Beschluss Rechtsweg: Zuständiges Gericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung § 17 GVG, § 17

Rechtsweg: Zuständiges Gericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung Leitsatz Zur Aufrechnung mit einer den Arbeitsgerichten zugewiesenen Forderung im Zivilprozess. (Rn.14) Orientierung

§ 48Arb

GG durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990, in Kraft getreten am 01.01.1991 (BGBl. I, S. 2809), entsprach es allgemeiner Auffassung, dass eine Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die Forderungen – woran es im Streitfall fehlt – rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. BGHZ 16, 124, 129; BVerwGE 77, 19, BSGE 19, 207, 209 f., BFHE 152, 317, jeweils m.w.N.). Randnummer 12

  1. b)Hieran hat die Novellierung des insoweit maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Die Befugnis zur Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, für die originär ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist, ergibt sich hieraus indes nicht. Denn bei der Aufrechnung handelt es sich nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ des Rechtsstreits im Sinne dieser Regelung, sondern um ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren Gegenstand hinzufügt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 3/01, AP Nr. 2 zu § 17 GVG und Beschluss vom 28.11.2007 – 5 AZB 44/07, AP Nr. 11 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; BFHE 198, 55; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Bitz aaO § 17 GVG Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Dörr, aaO § 145 Rn. 20; Zöller/Lückemann aaO § 17 GVG Rn. 10; ebenso wohl Hanseatisches OLG, OLG-Report 2003, 493; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68/97, NJW 1999, 160 mit Anmerkung Hufen, JuS 1999, 830). Durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG soll eine einheitliche Sachentscheidung durch ein Gericht ermöglicht werden, wenn derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren, eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90, NJW 1991, 1686; BAG, Beschluss vom 23.08.2001 – 5 AZB 3/01, AP Nr. 2 zu § 17 GVG; Prütting/Gehrlein/Dörr aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 145 Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 17 GVG Rn. 9); hieran fehlt es indes bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung. Randnummer 13 Gegen eine erweiternde Auslegung der Regelung spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff GVG durch das 4. VwGOÄndG seit langem bekannt war, aber die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 37 ff.) allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001 aaO). Deshalb fehlt es auch an den Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie, zumal die Rechtsprechung bereits früher für die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen eine verfahrensrechtlich befriedigende Lösung in der Aussetzung des Rechtsstreits oder dem Erlass eines Vorbehaltsurteils gefunden hat (vgl. Windel aaO S. 31 f.). Randnummer 14 3. Für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Bei der behaupteten Forderung handelt es sich um einen Vergütungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt (vgl. statt aller: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 56). Eine Entscheidung hierüber ist den ordentlichen Gerichten versagt (§ 13 GVG). Dies gilt auch, wenn die Forderung – wie hier – zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht worden ist, es sei denn die Forderung ist rechts- oder bestandskräftig festgestellt oder unstreitig. Randnummer 15
  2. a)Allerdings war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor der 1991 in Kraft getretenen Neufassung der §§

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GG das Zivilgericht, bei dem Klage über die Hauptforderung erhoben war, gleichzeitig zur Entscheidung über die Aufrechnung mit einer in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden streitigen Gegenforderung berufen, weil man die Arbeitsgerichte als besondere Zivilgerichte ansah und Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit als einen einzigen Gerichtszweig behandelte. Die Abgrenzung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgte danach unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit (vgl. BGHZ 24, 176, 177; 26, 304, 305 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1966 – 5 AZR 536/65, AP Nr. 43 zu § 256 ZPO; Urteil vom 12.05.1972 – 3 AZR 473/71, AP Nr. 2 zu § 39 ArbNErfG; zusammenfassend G. Lüke, Festschrift für Kissel, 1994, S. 709, 710 f., 718 m.w.N.). Randnummer 16

  1. b)Ob diese Grundsätze nach der Neufassung des § 17 GVG und des § 48 ArbGG auch herangezogen werden können, wenn im Zivilprozess die Aufrechnung mit einer in die Entscheidungszuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden streitigen Forderung erklärt wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bislang nicht abschließend Stellung genommen (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – IX 235/04, NJW-RR 2005, 1138). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 23.08.2001 aaO und Beschluss vom 28.11.2007 aaO) geht die Kammer davon aus, dass eine Sonderbehandlung arbeitsrechtlicher Forderungen nach der Novellierung nicht mehr zulässig ist. Randnummer 17
  2. aa)Allerdings wird von einem nicht unerheblichen Teil der Literatur an einer Entscheidungskompetenz des Zivilgerichts für zur Aufrechnung gestellte streitige arbeitsrechtliche Forderungen festgehalten. Teilweise wird dies aus der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hergeleitet, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs; vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 145 Rn. 31; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO Einleitung Rn. 57; Jauernig/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 23; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 13 Rn. 75 f.; Vollkommer, Festschrift für Kissel, 1994, S. 1183, 1201 ff; Kissel, NZA 1995, 345, 354 ff; Gaa, NJW 1997, 3343, 3344 ff; Schwab, ZZP 122

(2009), S. 243, 248 ff.). Ein anderer Teil der Literatur will die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf eine Analogie zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stützen (vgl. Drygala, NZA 1992, 294, 297 f.); wieder andere leiten eine entsprechende Entscheidungsbefugnis aus der Sachnähe zwischen Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit ab (vgl. LAG München, Urteil vom 10.09.1997 – 9 Sa 103/97, juris; LAG München, MDR 1998, 783; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbemerkungen zu §§ 387 ff Rn. 41; Soergel/Schreiber, BGB,
  1. Aufl., vor § 387 Rn. 4; jurPK-BGB/Rüßmann,
  2. Aufl., § 388 BGB Rn. 32; Mayerhofer, NJW 1992, 1602, 1604; eingehend Lüke aaO S. 731 ff.). Randnummer 18 bb) Das Bundesarbeitsgericht und die überwiegende Gegenmeinung gehen indes davon aus, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten als Frage des Rechtswegs ausgestaltet hat, so dass eine Entscheidung des Zivilgerichts über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle, nur bei rechtskräftigen oder unbestrittenen Forderungen möglich ist (vgl. BAG aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
  3. Aufl., § 145 Rn. 35 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
  4. Aufl., § 103 Rn. 29; Zöller/Greger, ZPO,
  5. Aufl., § 145 Rn. 19 f.; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO,
  6. Aufl., § 145 Rn. 32; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB,
  7. Aufl., § 388 Rn. 13; Musielak, JuS 1994, 817, 823; Windel, ZZP 111
(1998), S. 3, 31 f.; ebenso im Ergebnis MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 145 Rn. 34). Randnummer 19 cc) Dem schließt sich die Kammer an. Nach der Neuregelung der §§

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GG handelt es sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit jetzt auch im Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit um einen eigenständigen Rechtsweg (vgl. BGHZ 183, 49, 55; BAG, Urteil vom 26.03.1992 – 2 AZR 443/91, AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979; Stein/Jonas/Leipold aaO Rn. 36; Erfurter Kommentar/Koch,

  1. Aufl., § 48 ArbGG Rn. 1, jew. m.w.N.). Das Verhältnis zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit folgt damit denselben rechtlichen Rechtswegbestimmungen wie die Beziehungen zwischen allen anderen Gerichtsbarkeiten zueinander (eingehend Lüke aaO S. 713 f.; vgl. auch BAG, Urteil vom 26.03.1992 aaO). Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG lässt sich eine Befugnis des Gerichts für eine Entscheidung über die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung – wie bereits oben unter 2) ausgeführt - nicht begründen. Und auch das Argument der Sachnähe zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit vermag nicht zu überzeugen. Fraglich ist bereits, ob gerade im Hinblick auf die Verselbstständigung des Arbeitsrechts eine solche Sachnähe im Gegensatz etwa zur Verwaltungsgerichtsbarkeit noch angenommen werden kann (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO Rn. 36; Wieczorek/Schütze/Smid aaO Rn. 32). Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung über eine Forderung dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsweg allein durch Parteihandeln entzogen werden könnte (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 19 a; ders., EWiR 2002, 19, 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO Rn. 29); der Rechtswegmanipulation soll aber durch § 17 Abs. 2 GVG kein Vorschub geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 aaO). Die Annahme einer Entscheidungsbefugnis in Fällen wie dem vorliegenden würde auch die Gefahr einer Rechtswegzersplitterung in sich tragen, wenn die Gegenforderung die Hauptforderung übersteigt und deshalb nur in diesem Umfang an der Rechtskraft des Urteils teilhat (vgl. Rupp, NJW 1992, 3274 f.; Lüke aaO S. 723; Windel aaO S. 31). Im Übrigen dient die Rechtswegaufteilung dem Zweck, bei der Rechtsfindung die größere Sachnähe und Fachkompetenz der mit den einschlägigen Verfahrensordnungen vertrauten Fachgerichtsbarkeit zu nutzen (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.10.2010 – 4 U 433/08, juris; vgl. auch BFHE 198, 55). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die Rechtswegaufteilung durch Aufrechnung unterlaufen werden könnte. Randnummer 20
  2. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17 a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist hier nicht geboten. Die Kammer kann dem Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch ohne vorherige Rechtswegverweisung die Geltendmachung des erhobenen Aufrechnungseinwands durch Erlass eines entsprechenden Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO sichern, nachdem der Rechtsstreit über die Hauptforderung entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 16, 124, 141; Saarländisches Oberlandesgericht aaO m.w.N.). III. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Rechtsfrage der Aufrechnung mit einer den Arbeitsgerichten zugewiesenen Forderung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kammer ist auch zur Zulassung befugt. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG auch durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BGHZ 155, 365, 366 ff; BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – IX 182/08, NJW 2009, 1968, jeweils m.w.N.).

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