Dies vermag bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls i.S.d. § 6 Satz 1 BAföG noch die Bejahung eines Förderanspruchs auf der Grundlage der genannten Vorschrift zu begründen. Randnummer 22 Allerdings gewährleistet Art. 18 EGV (
Art. 17 EGV (
AEUV) jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten - vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 18 EGV (Art. 21 AEUV) verleiht indes keinen Anspruch auf - schrankenlos zu gewährende - Sozialleistungen, wie hier Ausbildungsförderung, durch den Herkunftsstaat. Randnummer 23 Die Frage, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung - insbesondere bei Anwendung des bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahten strengen Maßstabes zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles - mit dem garantierten Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten in Einklang gebracht werden können, kann dabei allerdings derzeit als offen angesehen werden. Randnummer 24 Von einer offenen Rechtslage ist insoweit insbesondere im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 -, die Entscheidung des BVerwG vom 15.9.2011 in dem Verfahren 5 B 41/11 u.a. betreffend die Zulassung der Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Abs. 1 BAföG sowie die Vorlageentscheidung des VG Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1480/10 - betreffend die Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG auszugehen. Jedoch kann aus dieser Rechtsprechung, welche die in den Vorschriften des BAföG normierten Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung im Ausland mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit problematisiert, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht abgeleitet werden, dass das Bestehen des hier vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Förderung seiner Ausbildung in Portugal zu bejahen oder nach den oben dargelegten Maßstäben überwiegend wahrscheinlich wäre. Randnummer 25 Dies ergibt sich auch nicht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VG Münster vom 12.1.2010 - 6 K 2465 -. Zwar wurde dort eine auf § 6 Abs. 1 BAföG gestützte Versagung von Förderleistungen für einen Deutschen mit ständigen Wohnsitz im Ausland unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 - C 11/06 und C 12/06 - als rechtswidrig erachtet, weil die Vorschrift des § 6 BAföG in Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sei. Selbst wenn dem zu folgen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage bei einer solchen Schlussfolgerung der Förderungsanspruch des Auszubildenden gestützt werden könnte, zumal das VG Münster offenbar von einem uneingeschränkten Förderanspruch ausgeht. Randnummer 26 Der EuGH hatte in dem von ihm entschiedenen Fall, der allerdings nicht die Auslandsförderung deutscher Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland nach § 6 BAföG betraf, die Vereinbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i.d.F. vom 2.12.2004, wonach Ausbildungsförderung eines Deutschen mit Wohnsitz im Inland für eine Ausbildung im Ausland nur als Fortsetzung einer mindestens einjährigen bereits in Deutschland absolvierten Ausbildung geleistet werden kann, als unvereinbar mit den Art. 17, 18 EGV erachtet, weshalb diese Bestimmung in der Folgezeit (ab 1.1.2008) entsprechend geändert wurde. Randnummer 27 Der EuGH hatte in der genannten Entscheidung jedoch auch anerkannt, dass es grundsätzlich legitim sein kann, dass ein Mitgliedsstaat Ausbildungsbeihilfen nur Studierenden gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen an Studierende, die ein Studium in einem anderen Mitgliedsstaat absolvieren möchten, zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfen haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Randnummer 28 Mit Blick darauf erscheint eine Einschränkung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, für eine Ausbildung im Ausland auch im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit - jedenfalls in gewissen Grenzen - nicht von vornherein als europarechtswidrig und kann von einer schrankenlosen Gewährleistung von Förderansprüchen, wie sie offenbar das VG Münster bejaht hat, nicht ausgegangen werden. Randnummer 29 Auch die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs des Antragstellers auf Förderung seiner Ausbildung an der Universidade de Aveiro in Portugal nach § 6 BAföG ist nach alledem nicht gegeben. Randnummer 30 Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 1, 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.