Schenkungbesteuerung eines zugewendeten Geldbetrages beim Beschenkten bei gleichzeitiger einkommensteuerlicher Berücksichtigung des Betrages als selbst erwirtschaftete Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Leitsatz
(1998)die Zinsen, die M gebühren, bei diesem und nicht bei der Klägerin als Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen sind. M war bis Dezember 1992 Inhaber der Forderung. Nur er konnte diese daher zur Erzielung von Zinseinkünften überlassen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass jemand anderes als M in dieser Zeit dispositionsbefugt war. Die GmbH hat durch die Zahlung der Zinsen, die auf den Zeitraum bis Dezember 1992 entfallen, an die Klägerin ihre Schuld gegenüber M getilgt (§ 362 Abs. 2 BGB). Randnummer 52 M konnte sich insoweit der Besteuerung nicht durch den Übertragungsakt entziehen. So ist auch das Urteil des BFH vom
- März 1982 VIII R 160/81, BStBl II 1982, 540 zu verstehen, in dem der BFH ausdrücklich klarstellt, dass Zinsen, die auf einen abgelaufenen Zinszahlungszeitraum entfallen, nicht dem Rechtsnachfolger zuzurechnen sind. Vorliegend ist nicht zu erkennen, dass der Zinszahlungszeitraum für die Zeit vor der Einbringung noch nicht abgelaufen wäre. Insbesondere war hier keine mehrjährige Zinsfestschreibung – wie im Entscheidungsfall des BFH – vereinbart. Somit waren die auf die Zeit vor der Einbringung der Forderung in die Klägerin entfallenden Zinsen von M erzielt. Dass sie erst im Besserungsfall fällig wurden und schließlich – auf Anweisung des M – unmittelbar einem Dritten (der Klägerin) infolge der Abtretung gutgeschrieben wurden, steht der Erzielung durch M und dem folgend der steuerlichen „Zurechnung“ bei M nicht entgegen. Randnummer 53 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 2 EStG. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift ist nicht, wem Einnahmen kraft unentgeltlichen Rechtsgeschäfts unter Lebenden während der Lebenszeit des früheren Rechtsinhabers zufließen (BFH vom
- Oktober 1989 I R 126/88, BStBl II 1990, 377 unter Verweis auf Heinicke in DStJG 10, S. 99, 110 f.; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 24 Anm.8 d; Wacker in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht,
- Aufl. 1988, § 24 EStG Rdnr. 103). Denn die Ergänzungsfunktion des § 24 Nr. 2 EStG bedeutet, dass die Vorschrift subsidiär gilt im Verhältnis zu den allgemeinen Grundsätzen der Tatbestandsverwirklichung und der Unbeachtlichkeit der Einkommensverwendung für die Besteuerung. Randnummer 54
- Die Kosten waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu 70 % der Klägerin und zu 30 % dem Beklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 1 S. 1 FGO). Randnummer 55 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 56 Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein bestimmter Geldbetrag (hier: 1.168.116,52 DM für 1993 bis 1997), der als zugewendeter Betrag durch rechtskräftiges Urteil der Schenkungsteuer beim Beschenkten unterworfen wurde, daneben als vom Beschenkten selbst erwirtschafteter Betrag (Kapitaleinkünfte) der Einkommensteuer unterliegen kann.