Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen tierschutzrechtliche Anordnungen (Untersagung Hundezucht sowie Haltung von u.a. 50 Hunden, 6 Katzen, 4 Pferden, 1 Lama, 1 Waschbär) Orientierungssatz 1. Za
Art. 3des Gesetzes vom 19.04.2006, BGBl.
I 900 vom 02.05.2001, BGBl. I 838,
Art. 3des Gesetzes vom 19.04.2006, BGBl.
I 900 greifen nicht durch. Ob die Verpflichtung zu B. 1 ohne die diese Verpflichtung konkretisierenden Anordnungen zu B. 2 – 22 isoliert betrachtet im Verständnis von § 37 Abs. 1 SVwVfG hinreichend bestimmt und damit rechtmäßig wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil sich aus den Anordnungen B. 2 – 22 deutlich ergibt, welche Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung vorliegen. Randnummer 150 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Anordnung sei gar nicht erforderlich , weil sie alle Voraussetzungen der Tierschutz-Hundeverordnung erfüllten, ist vom rechtlichen Ansatz her nicht erkennbar, inwieweit die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen sie dann in eigenen Rechten verletzen könnten und aus welchen Gründen es geboten sein sollte, den Sofortvollzug der Anordnungen auszusetzen. Allerdings wird die Einlassung der Antragsteller durch die Feststellungen bei der Kontrolle am 11.08.2011 und die dabei angefertigten Fotos nachhaltig widerlegt, was im Gegenzug für die Erforderlichkeit der Anordnungen spricht. Randnummer 151 Hinsichtlich der unter B. 4 angeordneten Führung eines Bestandsbuches meinen die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht, ihnen könne das schon deshalb nicht auferlegt werden, weil sie keine gewerbliche Zucht betrieben. Wie bereits detailliert ausgeführt ist von Rechts wegen davon auszugehen, dass die Antragsteller eine Hundezucht im Verständnis von § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG betreiben. Weiterhin hat der Antragsgegner aller Voraussicht nach zutreffend darauf hingewiesen, dass Rechtsgrundlage für diese Anordnung § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist. Nach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Angesichts der erheblichen Anzahl von 50 Exemplaren am 11.08.2011 und der massiven Fluktuation bei den Hunden und Welpen Randnummer 152 So sollen bereits nach dem Vorbringen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die 7 Welpen von „Nicky“ (B. 12-13), die Spanierhündin „Coco“ (B. 11) und die drei weiblichen Beagles sowie der eine männliche (B. 22) nicht mehr bei den Antragstellern sein Randnummer 153 und der stets fehlenden Angaben der Antragsteller über den Verbleib der Tiere, hält auch die Kammer die Führung eines Bestandsbuches zum Schutz der Tiere für unerlässlich. Randnummer 154 Soweit die Antragsteller meinen, ein belastender Eingriff wie die angeordnete Zahnsteinentfernung (B. 5 - 8) sollte für Tiere vermieden werden, verweist die Kammer auf zwei wahllos aus dem Internet herunter geladene Texte, aus denen sich die Notwendigkeit der Zahnsteinentfernung aus Tierschutzgesichtspunkten ohne Weiteres ergibt: Randnummer 155 Zahnstein und damit verbundener übler Geruch aus dem Fang stehen am Beginn einer Kaskade von Erkrankungen, die aufgrund von Bakterienherden in der Maulhöhle über Zahnfleischentzündung, Parodontose und Zahnverlust bis hin zu Erkrankungen von Leber, Niere, oder auch Herzklappe führen können. 6 Vgl. etwa: Berliner Veterinäre im Internet: http://www.vet-doktor.de Vgl. etwa: Berliner Veterinäre im Internet: http://www.vet-doktor.de Randnummer 156 Probleme wie Zahnbelag, Zahnstein und Zahnfleischentzündung kommen bei allen Hunden vor und sind ernst zu nehmende Erkrankungen. Betroffene Tiere müssen einem Tierarzt vorgestellt werden. Ältere und vor allem auch kleine Hunde sind häufiger von Zahnsteinbildung betroffen. Bereits beim Hundewelpen bildet sich innerhalb weniger Stunden aus dem Speichel und Bakterien ein Film über allen Zähnen. Zahnbelag (Plaque) bildet sich meist zuerst an den Backenzähnen, tritt jedoch auch an den Fangzähnen und später an allen Zähnen auf. Der Belag ist fest haftend und gelblich. Die im Zahnbelag enthaltenen Keime begünstigen eine Reaktion mit dem in der Maulhöhle befindlichen Kalzium und führen zu einer Mineralisierung des Zahnbelags: Es bildet sich Zahnstein, eine feste, harte, widerstandsfähige, organisierte Struktur, die eine Kruste auf den Zähnen bildet. Zahnstein begünstigt Zahnsteinentzündungen, die, wenn sie nicht erkannt und behandelt werden, zu einer Rückbildung des Zahnfleischs (Parodontose) und damit zu freiliegenden Zahnhälsen führen. In der Folge dringen Bakterien unter das Zahnfleisch ein. Das erste für den Tierbesitzer erkennbare Symptom ist meist ein schlechter Atem der Tiere. Später kann man das entzündete Zahnfleisch und die freiliegenden Zahnhälse sehen. Wenn dieser Zustand nicht behandelt wird, kommt es zu einer Lockerung der Zähne, Zahnausfall und einem geschwächten Kiefer. Besonders bei kleinen Hunden kann der Kiefer damit anfälliger für Frakturen werden. 7 www.royal-canin.de/...hundehalter/...hundes/zahnstein www.royal-canin.de/...hundehalter/...hundes/zahnstein Randnummer 157 Auch soweit die Antragsteller die Notwendigkeit bestreiten, die Krallen der Hunde einzukürzen (B. 9 - 10), sei auf zwei wahllos aus dem Internet herunter geladene Texte hingewiesen, denen ohne Weiteres zu entnehmen ist, dass zu lange Krallen das Tier zum Einen beim Laufen erheblich einschränken und langfristig zu Haltungsschäden führen: Randnummer 158 Hundekrallen schneiden ist nötig, wenn der Vierbeiner häufig auf weichem Untergrund läuft und sich die Krallen nicht genügend abnutzen können. Um herauszufinden, ob es nötig ist, beim Hund die Krallen zu schneiden, stellt man das Tier auf eine ebene Fläche. Die Krallen sollten gerade so lang sein, dass sie den Boden nicht berühren. Sind sie zu lang, kann es auf Dauer durch die falsche Belastung zu Verformungen an den Hundepfoten kommen. Um dies zu vermeiden muss man die Hundekrallen auf die richtige Länge schneiden. 8 www.hunde-24.info/hundewissen/hundepflege/hundekrallen-schneiden.html www.hunde-24.info/hundewissen/hundepflege/hundekrallen-schneiden.html Randnummer 159 Werden die Krallen Ihres Hundes zu lang, können diese Ihr Haustier nicht nur beim Laufen erheblich einschränken, sondern auch Haltungsschäden auslösen. 9 www.anleiter.de/frage/wie-kann-ich-hundekrallen-schneiden www.anleiter.de/frage/wie-kann-ich-hundekrallen-schneiden Randnummer 160 Dementsprechend dienen die Zahnsteinentfernung und das Kürzen der Krallen der artgerechten Pflege im Verständnis von § 2 Nr. 1 TierSchG. Die Notwendigkeit der genannten Pflegemaßnahmen ist dem Gericht im übrigen aus eigener Sachkunde bekannt. Randnummer 161 Hinsichtlich der unter B. 11 angeordneten Pflege der Spanielhündin „Coco“ haben die Antragsteller allein vorgetragen, dass „Coco“ nicht mehr bei ihnen sei. Sollte das zutreffen, hätte sich die Anordnung insoweit erledigt. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Randnummer 162 Die die Hündin „Nicky“ betreffenden Anordnungen B. 12 und 13 richten sich ausschließlich an deren Halter, den Antragsteller zu
- und können die Antragsteller zu
- und
- damit nicht in ihren Rechten verletzen. Randnummer 163 Soweit die Antragsteller gegenüber der Anordnung B. 14 geltend machen, allen im Haus oder in Zwingern oder sonstigen Gehegen gehaltenen Hunden werde regelmäßig Auslauf im Rahmen von Spaziergängen gewährt, könnte damit gemeint sein, dass die Anordnung B. 14 ihrer Ansicht nach nicht erforderlich sei. Allerdings verpflichtet diese Anordnung die Antragsteller nicht zu regelmäßigen, etwa einmal in der Woche oder im Monat, sondern zu täglich stattfindenden Spaziergängen von mindestens einer Stunde. Dass dies bei einer Anzahl von mehr als 40 Hunden stets stattfindet, erscheint angesichts der weiteren Verpflichtungen der Antragsteller zur Reinigung sämtlicher Ställe etc. nur schwer vorstellbar. Der Umstand, dass im Haus in erheblichem Umfang Kot und Urin angetroffen wurde belegt zudem, dass die gehaltenen Hunde nicht „stubenrein“ sind. Das Hunden von Geburt an eigene Verhalten, die Wurfleiste und den näheren Aufenthaltsbereich nicht zu beschmutzen geht verloren, wenn den Tieren nicht genügend Auslauf in regelmäßigen Abständen gewährt wird. Der dokumentierte Verschmutzungsgrad von Haus und Zwingern indiziert deshalb, dass diesem Bedürfnis nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Randnummer 164 Aufgrund der Feststellungen bei der Kontrolle am 11.08.2011 eindeutig widerlegt sind die Einlassungen der Antragsteller, sie würden die Aufenthaltsbereiche aller im Hause und in Zwingern gehaltenen Hunde täglich reinigen und die Exkremente entfernen sowie den Welpenbereichen besondere Aufmerksamkeit widmen, sodass mit Recht Anlass für die Anordnungen B. 14 bis 16 bestand. Randnummer 165 Wenn es, wie von den Antragstellern vorgetragen, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie Welpen vor dem Ablauf von 8 Wochen von der Mutter trennen, ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch diese Anordnungen B. 18 und 19 nicht erkennbar und noch weniger ein Grund, den gesetzlichen Sofortvollzug der Anordnung auszusetzen. Randnummer 166 Dass bei der Kangalhündin „Asy“ Bedarf für eine tierärztliche Untersuchung besteht, wird durch das Vorbringen der Antragsteller, „Asy“ sei, als sie sie übernommen hätten, schwach, apathisch und bis auf die Knochen abgemagert gewesen, nachdrücklich unterstrichen. Der geltend gemachte Umstand, ihr Zustand habe sich zwischenzeitlich schon stark gebessert, ändert an der Einschätzung aller Voraussicht nach nichts, sodass wenig für eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen B. 20 und 21 spricht. Randnummer 167 Hinsichtlich der unter B. 22 angeordneten Trennung der Beagles haben die Antragsteller allein vorgetragen, dass diese nicht mehr bei ihnen sei. Sollte das zutreffen, hätte sich die Anordnung insoweit erledigt. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Randnummer 168 Auch die Anordnungen zur Pferdehaltung sind aller Voraussicht nach von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Anordnung C.1, dass die rechtlichen Vorgaben einzuhalten sind, gilt das oben zur Anordnung B.1 Gesagte, nämlich einerseits, dass die Anordnung, selbst wenn die Antragsteller die rechtlichen Vorgaben einhielten, sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt würden, und andererseits, dass die folgenden Anordnungen die bei der Kontrolle am 11.08.2011 festgestellten Mängel konkretisierten. Das betrifft sowohl die Pflicht die bei der Kontrolle stark verkoteten Ställe täglich in ausreichender Menge einzustreuen als auch die Versorgung mit Tränkwasser zu gewährleisten, die jedenfalls beim Wallach „Amaretto“ nicht gesichert war. Sollten die Pferde ausreichend Bewegungsmöglichen haben und mindestens zweimal im Jahr entwurmt werden, gingen die Anordnungen C. 4 und 6 allenfalls ins Leere, ohne jedoch die Antragsteller deshalb in ihren Rechten zu verletzen, geschweige denn Anlass für eine Aussetzung des Sofortvollzugs zu geben. Randnummer 169 Die Einschätzung der Antragsteller, die bei den Pferden „gebotene“ Tetanusimpfung sei nicht erforderlich, verkennt die rechtliche Bedeutung des Begriffs „Gebot“. Gebote sind wie Verbote grundsätzlich verpflichtend und lassen allenfalls Ausnahmen zu, für deren Bestehen vorliegend nichts erkennbar ist. Randnummer 170 Der Anordnung C.7 zur Vorlage der Equidenpässe wollen die Antragsteller nachkommen, sodass insoweit kein Bedarf besteht, die Rechtmäßigkeit noch weiter zu begründen. Die Kammer geht davon aus, dass das auch für die Anordnung C.8 gilt, die Equiden mit einem Transponder (Chip) zu kennzeichnen. Randnummer 171 Die Anordnungen unter D.1 - 13 zur Lamahaltung sind in der Gestalt, die sie durch den Teilabhilfebescheid vom 14.12.2011 gefunden haben, aller Voraussicht nach ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Tierschutzgesetzes wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Hunde- und Pferdehaltung verwiesen. Randnummer 172 Soweit die Antragsteller die Verpflichtungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren gemäß dem Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit der Begründung angreifen, dabei handele es sich um bloße „Auslegungshilfen“ und nicht um verbindliche Rechtsnormen, wird damit eine Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen insbesondere in Bezug auf die Gruppenhaltung von Kameliden und Waschbären nicht dargetan. Zudem spricht insoweit viel für die rechtliche Einschätzung, bei den Leitlinien handele es sich um „standardisierte Sachverständigengutachten“, die die Grundlage für verwaltungsrechtliche Anordnungen bildeten und von denen abzuweichen es nur dann Anlass gebe, wenn der Nachweis fehlender Einschlägigkeit etwa durch einen Praxisversuch erbracht worden sei. Randnummer 173 Die Anordnungen D.2 und 7, dass die Alleinhaltung des Lamas innerhalb von zwei Wochen einzustellen und zukünftig nur eine Gruppenhaltung von mindestens drei Tieren sei, hat der Antragsgegner unter dem 14.12.2011 dahingehend geändert, dass die Alleinhaltung gegenüber dem alleinigen Halter, dem Antragsteller zu 1., bis zur Bestimmung einer artgerechten Alternativhaltung zwecks Durchführung eines Sozialisierungsversuchs (Eingliederung in eine Lamagruppe in einer anderen Haltung) vorerst geduldet wird. Inwieweit diese Regelung den Antragsteller zu
- in seinen Rechten verletzen sollte, vermag das Gericht zu erkennen. Dass das Lama gesellschaftsfähig ist, weil es sich täglich mit einem Hengst in einer Koppel aufhalte, wird vom Antragsteller zu
- somit nicht in Abrede gestellt. Auch das Alter von 12 Jahren spricht angesichts einer Lebenserwartung von Neuweltkamelen von bis zu 28 Jahren eindeutig für einen Versuch, das Tier in eine Lamagruppe zu integrieren. Randnummer 174 Gegen die Anordnungen D.3 und 4, das Lama aufgrund des deutlichen, nicht korrigierten Unterbisses einem Tierarzt vorzustellen, haben die Antragsteller nichts von Substanz vorgebracht und die Kammer vermag auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen zu erkennen. Nichts anderes gilt für die allein den Fall der Abgabe des Lamas getroffenen Anordnungen D. 5 und
- Randnummer 175 Gegenüber der Anordnung D. 8, dass eine Gehegegröße von mindestens 150 m 2 für drei Tiere und für jedes weitere zusätzlich 30 m 2 erforderlich seien, macht der Antragsteller zu
- aller Voraussicht nach zu Unrecht geltend, wenn für drei Tiere 150 m 2 erforderlich seien, betrage der Bedarf für ein Tier 50 m 2 , sodass die vorhandenen 70 m 2 ausreichten. Zum einen erscheint eine Division der Mindestfläche von 150 m 2 angesichts des Bewegungsdrangs von Kameliden unangebracht, sodass mangels Änderung nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Anordnung auch in der Gestalt vom 14.12.2011 eine Fläche von 150 m 2 fordert. Zum anderen umfasst die mit Bauzaun eingezäunte Freilauffläche des Lamas nach den Feststellungen bei der Kontrolle am 11.08.2011 nur ein Areal von ca. 35 – 40 m 2 und damit deutlich zu wenig. Randnummer 176 Hinsichtlich der übrigen Anordnungen zur Lamahaltung (D. 9 – 12) macht der Antragsteller zu
- allein geltend, dass diese bereits eingehalten würden, was nach den Feststellungen am 11.08.2011 allerdings zumindest offen erscheint, jedoch keine Verletzung von Rechten des Antragstellers hervortreten lässt. Zu der unter D. 13 angeordneten Anzeige der Lamahaltung verhält sich der Antrag nicht. Allerdings sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit nicht erkennbar. Nach § 45 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) 10 In der Fassung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203) In der Fassung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203) haben die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen und ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am
- Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind (1.) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie (2.) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben; § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterer Ausführungen bedarf es angesichts dessen nicht. Randnummer 177 Die Anordnungen unter E. 1 – 4 zur Meerschweinchen haltung haben sich aller Voraussicht nach erledigt, wenn die Antragsteller die Tiere abgegeben haben; Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen vermag die Kammer angesichts der entsprechenden Feststellungen bei der Kontrolle am 11.08.2011 nicht zu erkennen. Randnummer 178 Hinsichtlich der Anordnungen unter F. zur Waschbär haltung wird hinsichtlich Änderung durch den Teilabhilfebescheid vom 14.12.2012 sowie die Bedeutung der Mindestanforderungen an deren Haltung auf die Ausführungen zur Lamahaltung verwiesen. Dementsprechend kommt eine dauerhafte Alleinhaltung des Waschbären durch die Antragstellerin zu
- unter Tierschutzgesichtspunkten nur in Betracht, wenn ein Eingliederungsversuch in eine bestehende Waschbärgruppe scheitern sollte. Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin zu 2., dass der Waschbär bis 2009 in einer Dreiergruppe und bis 2010 mit dem verbliebenen Waschbär zusammengelebt habe, spricht auch unter Berücksichtigung des Alters des Tieres von 16 Jahren auf den ersten Blick wenig gegen die Chance, dass der Waschbär mit anderen Waschbären nicht zurechtkommen werde. Randnummer 179 Die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu F. 4 – 11 stellt die Antragstellerin zu
- nur insoweit in Frage, als sie geltend machen, dass es derer nicht bedürfe, weil diese ohnehin eingehalten würden. Das betrifft allerdings erkennbar nicht die Anordnung F. 4, die einen Sachkundenachweis für die weitere Haltung fordert. Das betrifft ferner nicht die Anordnung F. 8 in Bezug auf das fehlende Badebecken. Hinsichtlich der Reinigung sprechen die Feststellungen der Kontrolle vom 11.08.2011 über die starke Verschmutzung von Sitzbrettern und Boden mit Kot gegen die Einhaltung des angeordneten Reinigungsintervalls. Wenn die eine oder andere dieser Anordnungen bereits eingehalten würden, ist nicht erkennbar, wodurch die Antragstellerin zu
- in ihren Rechten verletzt sein und folglich der gesetzliche Sofortvollzug aufgehoben werden sollte. Randnummer 180 Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 26.10.2011 spricht derzeit wenig. Insoweit meinen die Antragsteller, dass die Vorschriften der §§ 16 und 16a TierSchG nicht einschlägig seien, weil sie keine gewerbliche Zucht betrieben und sie auch wegen der vermeintlichen gewerblichen Zucht keine Nachkontrollen dulden müssten, weil ihnen die Zucht untersagt worden sei. Zutreffend ist der Antragsgegner dieser Argumentation mit dem Hinweis entgegengetreten, dass das Betretensrecht nach § 16 a Abs. 3 TierSchG nicht an das Vorliegen einer Hundezucht, sondern allein an die „Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ aufgrund des Verstoßes gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes anknüpft. Dass die am 11.08.2011 festgestellte Tierhaltung durch die Antragsteller nicht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprach und dementsprechend die dringende Gefahr weiteren Verstoßes besteht, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Der Einwand, Nachkontrollen (in Bezug auf die Hundezucht) seien nicht erforderlich, weil ihnen diese untersagt worden sei, reduziert sich bei näherer Betrachtung auf die unzutreffende Behauptung, dass nichts sein kann, was nicht sein darf. Randnummer 181 Zutreffend machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, dass aufgrund des von § 16 a Abs. 3 Nr. 2 TierSchG zugelassenen Eingriffs in des Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. In diesem Zusammenhang fällt bei der Abwägung aber erheblich die in Art. 20 a GG herausgestellte Bedeutung des Tierschutzes als Staatsschutzziel ins Gewicht, dem von der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung Rechnung zu tragen ist und dem Tierschutz einen besonderen Stellenwert zuweist. Randnummer 182 Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
- A., Art. 20 a GG, Anm. 9, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 24.02.2010 - 5 K 531/09 - Randnummer 183 Soweit die Antragsteller bemängeln, dass bei der Durchsuchung am 11.08.2011 auch ihre persönlichen Sachen, die offenkundig mit der Tierhaltung keinen Zusammenhang hätten, durchsucht worden und sämtliche Räumlichkeiten „auf den Kopf gestellt“ worden seien, kann bei der insoweit gebotenen Güterabwägung nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin zu
- die Kontrolleure belogen und eine trächtige Hündin im Schlafzimmerschrank sowie zwei Welpen im Ehebett versteckt hat. Dass vor diesem Hintergrund eine zukünftige Kontrolle auch der Wohnräume geboten ist, musste sich dem Antragsgegner bei dieser Ausgangslage förmlich aufdrängen. Randnummer 184 Mit ihrem Vorbringen, sie wären bei einer vorherigen Ankündigung bereit, Zugang zu ihrem Gelände zu gewähren, geben sie indes deutlich zu erkennen, dass sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen nur dann „kontrollfest“ meinen einhalten zu können, wenn ihnen dazu ein entsprechender Vorlauf gewährt wird. Das wiederum spricht mit Nachdruck für die Notwendigkeit der Nachkontrollen. Randnummer 185 Ebenfalls keinen Erfolg hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeld bewehrungen. Diese entsprechen – soweit ersichtlich - den rechtlichen Vorgaben des SVwVG. Randnummer 186 Sollten die Antragsteller der Reduzierung des Bestandes an fortpflanzungsfähigen Hündinnen nicht nachkommen, dürfte die vom Antragsgegner beabsichtigte Wegnahme einzelner Hündinnen im Wege des unmittelbaren Zwanges auch unter Berücksichtung der Einwände der Antragsteller gegen die Kastration im Interesse der Tiere und des Tierschutzes eine gangbare Alternative zur zwangsweise Kastration und Belassung der Hündinnen bei den Antragstellern sein. Randnummer 187 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antragsgegner zur Gewährleistung der sich für die Antragsteller aus § 2 TierSchG ergebenden, jeden Tierhalter treffenden Betreuungspflichten im Rahmen seines nach § 16 a TierSchG bestehenden Auswahlermessens künftig auch in Blick zu nehmen hat, ob nicht ein Fall von „animal hoarding“ vorliegt, dem nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden kann. Ein Fehlschlagen der mit der streitigen Anordnung bezweckten Verbesserung der tiergerechten Versorgung kann dafür indizielle Wirkung haben. Randnummer 188 Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und 100 ZPO insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 189 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer von einem Betrag von 5.000 Euro aus, der bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Fußnoten 1) Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
- Aufl. 2007, § 11 TierSchG Rdnr. 9 2) Bay.VGH, Beschluss vom 22.04.2009 – 9 C 09.222 – Rdnr. 9, bei juris 3) Hirt/Maisack/Moritz, § 16 TierSchG Rdnr. 1 4 ) vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl. 2005, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. 5) vom 02.05.2001, BGBl. I 838,
Art. 3des Gesetzes vom 19.04.2006, BGBl.
I 900 6) Vgl. etwa: Berliner Veterinäre im Internet: http://www.vet-doktor.de 7) www.royal-canin.de/...hundehalter/...hundes/zahnstein 8) www.hunde-24.info/hundewissen/hundepflege/hundekrallen-schneiden.html 9 ) www.anleiter.de/frage/wie-kann-ich-hundekrallen-schneiden 10) In der Fassung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203)