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Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer 10 K 549/11 Urteil Erledigung der Abschiebungsandrohung während des Widerspruchsverfahrens durch freiwill

Erledigung der Abschiebungsandrohung während des Widerspruchsverfahrens durch freiwillige Ausreise Leitsatz 1. Kehrt der Ausländer freiwillig in sein Heimatland zurück, entfaltet eine zuvor ergangene

Art. 8

EMRK sowie auf die bereits erstatteten Abschiebekosten in Höhe von 12.700,48 Euro verwiesen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 18.03.2010 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere wegen des Bezugs bzw. Anspruchs auf öffentliche Leistungen und verheimlichter Tatsachen im Rahmen des Visumsverfahrens abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 21.04.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20.07.2010 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 19.07.2010, zugestellt am 23.07.2010, wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Hiergegen legte der Kläger am 26.07.2010 Widerspruch ein. Als Begründung verwies er auf die Schutzwirkung von Art.

Art. 8EMRK und beantragte die Erteilung einer Duldung für drei Monate.

Die gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Eilrechtsschutzverfahren blieben aufgrund Entscheidungen der Kammer vom 20.09.2010, 10 L 762/10, und des OVG des Saarlandes vom 20.12.2010, 2 B 281/10 erfolglos. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 wurde die am 11.01.2011 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 12 Unter dem 09.08.2010 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung machte er geltend, dass er angeblich zum 01.09.2010 eine Vollzeitarbeitsstelle mit einem monatlichen Nettolohn von 1.600.- Euro erhalte und sein Lebensunterhalt daher gesichert sei. Randnummer 13 Am 18.02.2011 verließ der Kläger die Bundesrepublik Deutschland und kehrte in sein Heimatland zurück. Randnummer 14 Durch Bescheid vom 20.05.2011, zugestellt am 25.05.2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger gemäß den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sei, da er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei durch Bescheid vom 18.03.2010 abgelehnt worden. Gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, am 20.03.2010 zugestellten Bescheid habe er erst am 21.04.2010 und damit verfristet Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen am 23.07.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid habe der Kläger keine Klage erhoben. Damit sei der Bescheid über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig geworden. Der erneute Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Die Abschiebung des Klägers in die Türkei sei auch nicht aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG unmöglich. Er selbst sowie seine Ehefrau hätten in der Vergangenheit wiederholt Täuschungsversuche unternommen, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. So sei zur Vermeidung seiner (ersten) Abschiebung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens angegeben worden, dass er der Vater des aus der zweiten Ehe seiner Ehefrau hervorgegangenen Kindes sei, was sich nachträglich als falsch herausgestellt habe. Auch habe seine Ehefrau bewusst ihre Arbeitsaufnahme bei einer Firma gegenüber der zuständigen ARGE nicht gemeldet, so dass ihr im Tatzeitraum zu Unrecht insgesamt 2.710,59 Euro Arbeitslosengeld II gezahlt worden sei. Auch die Erteilung des Visums habe im Wesentlichen auf verheimlichten Tatsachen über die Einkommensverhältnisse im Visumsverfahren beruht. Wenn die Ausländerbehörde die wahrheitsgemäßen Einkommensverhältnisse gekannt hätte, hätte sie dem Visumsantrag nicht zugestimmt. Somit wäre die legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht möglich gewesen und auch ein familiäres Zusammenleben im Hinblick auf Art. 6 GG nicht in Frage gekommen. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sei erst seit dem 14.10.2009 (bis zum 18.02.2011) erfolgt. Eine Aufenthaltsverfestigung sei in dieser kurzen Zeit nicht entstanden. Auch habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf ein gemeinsames Leben in Deutschland entwickeln können, denn sein Aufenthalt habe zumindest auf einer Täuschung seiner Ehefrau über ihre Einkommensverhältnisse als Grundlage eines Familiennachzuges beruht. Obwohl dem Kläger die Bedeutung der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes als Voraussetzung des Nachzuges habe bekannt gewesen sein müssen, habe er seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.07.2009 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, mit dem er Widerspruch gegen die Versagung des beantragten Visums durch Bescheid vom 13.07.2009 eingelegt habe, vortragen lassen, dass seine Ehefrau u.a. über 1.200.- Euro Nettoverdienst verfüge. Diese der Visumserteilung maßgeblich zugrunde gelegten Angaben hätten jedoch unabhängig von der Frage, ob sie ihre Stelle Ende April oder Ende Juni 2009 verloren habe, nicht den Tatsachen entsprochen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Täuschung gekannt und hingenommen habe. Beim Kläger (auch als Ehepaar) sei weder eine Verwurzelung in Deutschland noch ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein gemeinsames Verbleiben im Bundesgebiet zu erkennen. Deshalb spreche auch nichts für seine Entwurzelung in der Türkei. Ihm sei durchaus zuzumuten, in das Heimatland zurückzukehren. Es stehe ihm frei, bei der deutschen Auslandsvertretung einen Visumsantrag zu stellen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau, die gemeinsame Tochter, sowie das weitere Kind der Ehefrau aus deren zweiter Ehe in Deutschland lebten. Die Ehefrau, die Tochter und das weitere Kind hätten wie er selbst die türkische Staatsangehörigkeit und sprächen alle die türkische Sprache. Eine Eingewöhnung zusammen mit der Familie bereite altersbedingt keine großen Probleme. Er und seine Ehefrau hätten den größten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht und seien folglich mit den türkischen Lebensverhältnissen vertraut. Seine Ehefrau sei in Deutschland sowohl wirtschaftlich als auch sozial nicht integriert. Sie verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Eine Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise ergebe sich auch nicht mit Blick auf den aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Sohn, für den die Ehefrau das alleinige Sorgerecht besitze. Es werde nicht verkannt, dass das Kind bereits im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter im Wege des Familiennachzuges zu dem ebenfalls in der Türkei geborenen Vater ins Bundesgebiet eingereist sei und dass er seine Ausbildung und die prägende Zeit seines Lebens in Deutschland verbracht habe. Auch habe er laut Aktenlage regelmäßigen Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Vater. Eine Rückkehr nehme ihn aus seinem gewohnten Umfeld heraus und sei mit einer Trennung von seinem umgangsberechtigten Vater verbunden. Allerdings sei er als 15-Jähriger in der Lage, mit seinem Vater in Deutschland etwa über Telefon, Briefe, Internet und gegenseitige Besuche weiter in Kontakt zu bleiben. Zudem habe er nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AufenthG ein Recht auf Wiederkehr, wenn er volljährig sei und nach Deutschland zurückkehren wolle. Daher erscheine auch dem Sohn der Ehefrau des Klägers eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Die Abschiebungsandrohung führe daher nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben. Die durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG geschützten familiären Belange stünden der Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Diese Vorschriften vermittelten kein Recht, den Ort des Aufenthalts zum Aufbau eines Familienlebens unter Missachtung von einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen frei zu wählen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, den Aufenthalt von Ausländern zu beenden, die unter falschen bzw. verheimlichten Tatsachen ins Bundesgebiet eingereist seien. Die Abschiebung bzw. freiwillige Ausreise zur Verhinderung der Abschiebung führe zwangsläufig nicht zu einer dauerhaften Trennung der Familie. Die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG sei deshalb nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Mit am 24.06.2011 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass die angefochtenen Bescheide gegen seine Rechte aus Art.

Art. 8EMRK verstießen.

Er habe am 18.02.2011 Deutschland nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Abschiebungsandrohung verlassen, da er nicht nochmals das Risiko der Sperrwirkung einer Abschiebung habe eingehen wollen. Immerhin habe er bereits zuvor 12.700,48 Euro an die Beklagte bezahlt, um mit seiner Ehefrau und seiner kleinen Tochter zusammenleben zu können. Dies habe ihm dazu verholfen, dass er von der Deutschen Botschaft ein ordnungsgemäßes Visum zur Familienzusammenführung erhalten habe. Nur die ausstellende Behörde, die Deutsche Botschaft, habe dieses Visum zurücknehmen können, was allerdings nicht geschehen sei. Der gegen ihn erhobene Vorwurf der Täuschung sei falsch. Er habe niemanden getäuscht. Er habe gegenüber der Deutschen Botschaft wahrheitsgemäße Angaben gemacht und sein Visum rechtmäßig erhalten. Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme lägen nicht vor. Auch sei die Ausländerbehörde nicht zuständig, das Visum zurückzunehmen. Schon aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Soweit es im Bescheid vom 19.07.2010 heiße, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst seit kurzem bestanden habe, so dass von einer engen Vater-Kind-Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter nicht auszugehen sei, sei dieser Vortrag offensichtlich falsch. Ein Vater, der eineinhalb Jahre ständig mit seiner fünfjährigen Tochter zusammenlebe, habe in dieser Zeit eine enge Vater-Kind-Beziehung aufgebaut. Im Übrigen sei er auch Mitinhaber der elterlichen Sorge. Randnummer 16 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 21.10.2011, wonach sich aufgrund der freiwilligen Ausreise des Klägers die Abschiebungsandrohung erledigt habe, führt der Kläger wiederholend aus, dass er nicht freiwillig ausgereist sei. Er sei zwar nicht mit Gewalt, d. h. durch Abschiebung, außer Landes gebracht worden, wohl aber unter Androhung eines empfindlichen Übels, einer Abschiebungsandrohung, dazu genötigt worden, sich von seiner Frau und seinem Kind zu trennen und Deutschland zu verlassen. Er habe nicht noch einmal riskieren wollen, mit Gewalt abgeschoben zu werden, um später fast 13.000.- Euro zahlen zu müssen, nur um seine Frau und sein Kind wiedersehen zu dürfen. Die Abschiebungsandrohung sei auch nicht der alleinige Regelungsgegenstand des Bescheides des Beklagten vom 19.07.2010, da dieser auch die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseaufforderung enthalte, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Es sei auch nicht so, dass der ergangene Bescheid keine Rechtswirksamkeit mehr entfalte. Er möchte nach wie vor mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammenleben. Die angefochtenen Bescheide stünden dem entgegen. Lediglich hilfsweise begehre er festzustellen, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen Verstoßes gegen seine Rechte aus Art.

Art. 8EMRK rechtswidrig seien.

Er habe ein berechtigtes Interesse an der hilfsweisen Feststellung, da diese ihn berechtige, einen Antrag auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen, ohne dass die Behörde ihm die bisher geltend gemachten Gründe entgegenhalten könne. Randnummer 17 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 18 den Bescheid des Beklagten vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 aufzuheben, Randnummer 19 hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 rechtswidrig ist. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er beruft sich zur Begründung auf seine in den Eilverfahren 10 L 762/10 und 2 B 281/10 abgegebenen Stellungnahmen sowie die gerichtlichen Ausführungen in den hierzu ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2010 und des Oberverwaltungsgerichts vom 20.12.2010. Auch die nun vorgetragenen Ausführungen des Klägers ließen keine andere Entscheidung zu. Randnummer 23 Mit Schriftsätzen vom 03.11.2011 bzw. 11.11.2011 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 762/10 und 2 B 281/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 26 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 27 Soweit sich der Kläger im Hauptantrag gegen die im Bescheid des Beklagten vom 19.07.2010 ausgesprochene (mit einer befristeten Ausreiseaufforderung verbundene) Abschiebungsandrohung wendet, steht dem Kläger kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Er ist nämlich am 18.02.2011 freiwillig aus Deutschland ausgereist und in sein Heimatland zurückgekehrt. Daher entfaltet die Abschiebungsandrohung keine Rechtswirkungen mehr und hat sich daher erledigt. Randnummer 28 Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2011, § 59 Rdnr. 70, unter Hinweisen auf BVerwG, Beschluss vom 20.06.1990, 1 B 80/89, NVwZ 1991, 273, VGH Baden-Württemberg, Entscheidungen vom 20.02.1989, VBlBW 1989, 352, vom 15.11.1994, AuAS 1995, 50, sowie vom 15.02.1995, NVwZ-RR 1996, 115; OVG Nordrhein-Westfahlen, Entscheidung vom 11.06.1996, 18 B 1095/95 sowie OVG Thüringen, Entscheidung vom 15.12.1998, ThürVwBl 1999, 88; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2011, 4 K 728/11, zitiert nach juris. Randnummer 29 Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass er nur unter dem Druck der gegen ihn ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ausgereist sei, steht dies der Annahme einer freiwilligen Ausreise nicht entgegen, weil es alleine darauf ankommt, dass diese Ausreise nicht durch eine Abschiebung erzwungen wurde, sondern letztlich aus freien Stücken erfolgt ist. Randnummer 30 Allerdings ist das in dem Anfechtungsantrag als „Minus“ enthaltene Begehren auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides begründet. Erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt nämlich während des Widerspruchsverfahrens, so fehlt einem Anfechtungswiderspruch das erforderliche Sachbescheidungsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis), da der Betroffene durch die Aufhebung keinen Vorteil mehr hätte. Nach Erledigung darf daher eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Wird der Widerspruch dennoch sachlich beschieden, ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und beschwert den Widerspruchsführer, denn durch die Zurückweisung des Widerspruchs wird der Eindruck erweckt, der (erledigte) Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid ist in diesem Falle aufzuheben. Randnummer 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.01.1989, 8 C 30.87, DVBl. 1989, 873, 874, sowie vom 12.04.2001, 2 C 10/00, NVwZ 2001, 1288; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.1990, 9 S 707/89, DVBl. 1991, 60, 62 Randnummer 32 Da vorliegend der Beklagte den Widerspruch des Klägers nach Wegfall des Sachbescheidungsinteresses nicht mehr sachlich hätte bescheiden dürfen, ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er unterliegt daher der Aufhebung. Randnummer 33 Da dem Hauptantrag des Klägers nicht vollständig stattgegeben wurde, ist nunmehr der Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 rechtswidrig ist, in den Blick zu nehmen. Dieses Begehren hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 34 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die Feststellung, dass der Kläger gemäß den §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde durch Bescheid vom 18.03.2010 abgelehnt. Gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 20.03.2010 zugestellten Bescheid legte der Kläger erst am 21.04.2010 und damit außerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.2010, zugestellt am 23.07.2010, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Damit ist der Bescheid über die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht nur gemäß § 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG vorläufig vollziehbar, sondern sogar bestandskräftig geworden. Demzufolge lagen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 SVwVG vor. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2010 unter Bezugnahme auf eine ihm bei Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis angeblich ab 01.09.2010 eröffnete Vollzeitstelle einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte, konnte dieser keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen, da der Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht mehr erlaubt war. Die auf dieser Grundlage gemäß § 59 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Insbesondere ist die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreiseaufforderung und Fristsetzung nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Ob im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vorgelegen haben, Randnummer 36 vgl. hierzu die in den Eilrechtsschutzverfahren ergangenen – ablehnenden - Entscheidungen der Kammer vom 20.09.2010, 10 L 762/10, und des OVG des Saarlandes vom 20.12.2010, 2 B 281/10 Randnummer 37 kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da Duldungsgründe – ebenso wie Abschiebungsverbote gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG – einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen. Randnummer 38 Vgl. hierzu Hailbronner, wie vor, § 59 Rdnr. 22, m.w.N. Randnummer 39 Es ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie erkannt, zu entscheiden. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

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