EMRK geschützten Interesses des Klägers daran, die Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Familie aufrechtzuerhalten, nicht unverhältnismäßig. Die Kontakte zu seinen Kindern ließen sich auch aus der Türkei durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Bereits in der Vergangenheit sei der Kläger mit seiner Familie regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei gereist, wo er noch über Familienanschluss verfüge. Überdies habe er die Möglichkeit, gemäß § 11 AufenthG die Befristung der Ausweisung zu beantragen. Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass er vor der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt wegen Vergewaltigung keine Straftaten begangen habe. Überdies sei der nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG für Unionsbürger geltende erhöhte Ausweisungsschutz auf ihn als assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen. Danach sei eine Ausweisung nur rechtmäßig, wenn eine Verurteilung zu einer Strafe von mindestens fünf Jahren erfolgt sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2010, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 06.07.2010 ist dargelegt, dass der Kläger nicht über eine Rechtsposition nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG verfüge. Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern beinhalteten keine vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen, sondern dienten lediglich der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit. Da Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG keinen spezifischen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit aufweise, es sich bei dieser Vorschrift vielmehr um eine Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft handele, komme eine Übertragung auf die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bleibe daher das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises anwendbar. Randnummer 8 Am 05.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 23.12.2011, III StVK 875/11, hat das Landgericht A-Stadt die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 26.05.2008, 3 KLs 40/07, mit Wirkung vom 30.12.2011 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass dem Kläger ungeachtet dessen, dass eine einzeltherapeutische Tataufarbeitung bisher nicht stattgefunden habe, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich in der Haft ordnungsgemäß geführt habe und Erstverbüßer sei, nunmehr eine vorsichtig günstige Prognose gestellt werden könne. Zwar hätten die vom Gericht beauftragten Sachverständigen R. und S. in ihrem Gutachten vom 17.11.2011 ausgeführt, dass die Mängel in der Selbstwahrnehmung sowie im Rahmen der Beziehungsgestaltung auf eine bislang nicht aufgearbeitete partnerschaftliche Symptomatik und eine sich daraus ergebende Haltung hinwiesen, die das Auftreten eines Rezidivs begünstigen würden. Die Sachverständige S. habe bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens allerdings ausdrücklich dargelegt, dass sie bei dem Kläger eine starke Beeindruckung durch die Inhaftierung und den Ansehensverlust innerhalb der Familie sehe. Sie gehe nicht davon aus, dass das was passiert sei, sich wiederholen werde. Bei dieser Sachlage könne dem Kläger in Übereinstimmung mit dem in der Anhörung gewonnen persönlichen Eindruck, wenn auch unter Zurückstellung von Bedenken, schon jetzt ein vorsichtig günstige Prognose gestellt und die bedingte Entlassung verantwortet werden. Randnummer 10 Nachdem dem Kläger von dem Beklagten unter dem 28.12.2011 die Abschiebung in die Türkei angekündigt worden war, hat der Kläger am 06.01.2012 bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung beantragt. Diesen Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 09.01.2012, 10 L 10/12, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausweisung des Klägers sich als offensichtlich frei von Rechtsfehlern erweise. Gemessen an den rechtlichen Vorgaben bestünden keine durchgreifenden Bedenken an dem Vorliegen einer hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung durch den Kläger. Dass der Beklagte im Rahmen der von ihm angestellten Gefahrenprognose hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen habe, dass bei dem Kläger die konkrete Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten bestehe, und an dieser Gefahrenprognose auch in Ansehung des von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt in Auftrag gegebenen Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 17.11.2011 sowie der mit Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 23.12.2011 erfolgten Aussetzung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung weiter festgehalten habe, lasse einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Die Ausweisung des Klägers erweise sich nicht als ermessensfehlerhaft und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass der Beklagte das durch den Rechtsgüterschutz geprägte öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet bei seiner Abwägung höher gewichtet habe als dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, unterliege auch im Hinblick auf Art.
Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 09.01.2012, 2 B 3/12, zurückgewiesen. Randnummer 11 Zur Begründung seiner Klage, an der der Kläger auch nach seiner Abschiebung in die Türkei am 09.01.2012 weiter festhält, beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass die Ausweisung ihn in seinen Rechten aus Art.
G getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Eine strafrechtliche Verurteilung könne nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Aktuell sei durch ihn indes keine Gefährdung zu befürchten. Die Annahme des Beklagten, es bestehe eine konkrete Gefahr dafür, dass er weitere schwere Straftaten begehen werde, sei unhaltbar. Er sei nicht vorbestraft und vor der abgeurteilten Tat auch nicht ansonsten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr habe er gesetzeskonform gelebt und sei auch stets einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass er die Tat leugne, lasse keine Rückschlüsse auf die zukünftige Begehung von Straftaten zu. Überdies sei sein Vollzugsverhalten vorbildlich gewesen. Es habe keine Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Auffälligkeiten gegeben. Dass in seinem Fall von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden könne, werde auch dadurch belegt, dass er aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt vom 23.12.2011 bedingt aus der Haft entlassen worden sei, weil ihm nach der Einschätzung der Sachverständigen S. eine vorsichtig günstige Prognose habe gestellt werden können. Überdies sei die Ausweisung auch deshalb unverhältnismäßig, weil seine persönlichen und familiären Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Er sei bereits im Alter von 15 Jahren nach Deutschland gekommen und habe hier den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ohne weiter straffällig zu werden. Besondere Berücksichtigung hätte auch finden müssen, dass er seit 24 Jahren nahezu ohne Unterbrechung gearbeitet habe, um seinen Kindern einen bescheidenen Wohlstand zu ermöglichen. In der Türkei stünde er demgegenüber vor dem finanziellen Nichts, da es unwahrscheinlich sei, dass er dort eine Arbeit finden würde, um seine eigene Existenz sichern zu können. Die erforderliche weitere finanzielle Unterstützung seiner Familie könnte nur bei einem Verbleib in Deutschland gewährleistet werden. Die Ausweisung würde eine Trennung auf Dauer zu seinen beiden minderjährigen Kindern bedeuten, da regelmäßige Besuche nicht mehr möglich wären. Seinen beiden minderjährigen Kindern sei ungeachtet dessen, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft besäßen, auch nicht zumutbar, ihn in die Türkei zu begleiten. Randnummer 12 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 06.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2010 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger bislang keine Unrechtseinsicht gezeigt habe und eine Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehle. Dass der Kläger die Tat nach wie vor leugne und kein Schuldbewusstsein habe, verdeutliche, dass sich die Situation, die zu der Verurteilung des Klägers geführt habe, wiederholen könne. Die Wiederholungsgefahr werde auch nicht allein dadurch ausgeräumt, dass der Kläger sich während der Strafhaft beanstandungsfrei verhalten habe. Die Behauptung des Klägers, er könne in der Türkei seine Existenz nicht sichern, überzeuge nicht. Abgesehen davon, dass er in der Türkei über Familienanschluss verfüge, beabsichtige der Kläger seinen Angaben zufolge seine in der Türkei lebende langjährige Freundin zu heiraten. Auch habe die gesamte Familie des Klägers bislang nur geringe Unterstützung von ihm erhalten. Von seinen beiden minderjährigen Kindern sei er überdies lediglich zweimal in der Haft besucht worden. Randnummer 17 Mit Schriftsätzen vom 19. und 31.01.2012 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Aussetzungsverfahren 10 L 10/12 und 2 B 3/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Randnummer 20 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 21 Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2010, mit dem der Kläger für dauernd aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung des Antragstellers ist § 55 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG – Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 -, da der Kläger, was zwischen den Beteiligten außer Streit steht, zumindest eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt. Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann er daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Randnummer 23 Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 04.10.2007, C-349/06, Polat, NVwZ 2008, 59 und vom 10.02.2000, C-340/97, Nazli, Slg. 1/957; ferner BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09, NVwZ 2010, 389 Randnummer 24 Erforderlich ist danach eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an der strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit von dem Beklagten vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundrechten des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, besondere Bedeutung zu. Randnummer 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O. und vom 03.08.2004, 1 C 29.02, NVwZ 2005, 224; ferner EuGH, Urteil vom 08.12.2011, C-371/08, Ziebell, zitiert nach juris Randnummer 26 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken an dem Vorliegen einer hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung durch den Kläger. Randnummer 27 Auch wenn die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen durch das Landgericht A-Stadt vom 26.05.2008, 3
Die Gefahr der Begehung weiterer, die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen Integrität betreffenden Straftaten durch den Kläger wiegt schwer. Demgegenüber fallen die Interessen des Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung weniger ins Gewicht. Zwar schlagen der 27-jährige rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die während dieser Zeit geknüpften sozialen und wirtschaftlichen Bindungen erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und damit seine frühkindliche Prägung und Sozialisation bis ins Jugendalter in der Türkei erfahren hat. Außerdem verfügt er, da offenbar sein ältester Bruder nach wie vor in der Türkei lebt, Randnummer 42 vgl. das Gutachten des Instituts für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes vom 17.11.2011, Bl. 282 ff., 293 der Ausländerakte Randnummer 43 über ausreichende persönliche Bindungen in seinem Herkunftsland, so dass ihm die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar ist. Auch genießt der Schutz des Familienlebens mit Blick darauf, dass die beiden minderjährigen Kinder des Klägers mittlerweile 14 Jahre alt sind, der Kontakt zu diesen demzufolge ohne Weiteres auch über Briefe oder Telefonate sowie Besuche aufrechterhalten werden kann, fallbezogen kein durchgreifendes Gewicht, zumal keine Anhaltspunkte dafür dargetan, noch ansonsten ersichtlich sind, dass seine beiden minderjährigen Kinder zwingend gerade auf die Lebenshilfe des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen wären. Randnummer 44 Die Ausweisung erweist sich ferner nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ohne Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG verfügt und der Kläger lediglich auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Befristungsantrag zu stellen, verwiesen wurde. Angesichts der Schwere der von dem Kläger begangenen Straftat, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, war es auch unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Situation des Klägers bisher nicht geboten, die Ausweisung zeitlich zu befristen. Randnummer 45 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, a. a. O., und vom 15.03.2005, 1 C 2.04, AuAS 2005, 220, m. w. N. Randnummer 46 Letztlich verstößt die Ausweisung des Klägers auch nicht gegen Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004. Der in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG geregelte Ausweisungsschutz für Unionsbürger ist auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar. Randnummer 47 Vgl. dazu ausführlich EuGH, Urteil vom 08.12.2011, C-371/08, Ziebell, a. a. O. Randnummer 48 Dementsprechend ist auch die Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie umsetzende Vorschrift des § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU, wonach eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen darf und diese nur vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht, auf den Kläger nicht anwendbar. Randnummer 49 Die mit der Ausweisung des Klägers verbundene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Bestimmung einer Ausreisefrist war angesichts der seinerzeitigen Strafhaft des Klägers gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. Randnummer 50 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 52 Beschluss Randnummer 53 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.