GB, richtet sich die Gewährung von
barschutz wegen der Verletzung von
barrechten durch die Zulassungsentscheidung
GO. (Rn.43) 2. Ermöglichen Befreiungen von nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den
bargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden. (Rn.82) 3. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die
trägliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "
träglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren. (Rn.87) 4. Einstweiliger Rechtsschutz des
barn
GO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht. (Rn.88) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
GB Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) wegen: Randnummer 6 - die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) wird um ein Vollgeschoss (Untergeschoss) überschritten - die maximal zulässige Geschossflächenzahl (0,7) wird überschritten (die Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss sind
der BauNVO 1977 mit anzurechnen) - Überschreitung der hinteren Baugrenze mit Balkonen - Abweichung von der Bauweise / Überschreitung der max. Gebäudebreite - vorgeschriebene Dachform Satteldach / 15-30°; geplant ist ein Flachdach. Randnummer 7 Am 31.12.2011 haben die Antragsteller bei Gericht die Einstellung der Bauarbeiten an dem Neubauvorhaben im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhaben verletze das Abstandsflächengebot und widerspreche – trotz aller Ausnahmegenehmigungen – den Festsetzungen des Bebauungsplans, da vier Vollgeschosse geplant seien, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei talseitiger Bebauung in der Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege und das ihre subjektiven Rechte verletze. Das gesamte Grundstück sei aufgeschüttet worden, sodass unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 44/12 eine senkrechte Wand entstanden sei. Die Baumasse sei mit 3.630 m 3 so groß, dass sie den Grundstücksnachbarn Licht und Luft in einem nicht akzeptablen Ausmaß entziehe, was den Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderlaufe. Die Erteilung der Befreiungen sei evident ermessensfehlerhaft. Randnummer 8 Abstandsflächenrechtlich bedenklich sei, dass für den zweiten, 11 m hohen Wandabschnitt neben der Abstandsfläche A 09 keine eigene Abstandsfläche berechnet worden sei. Hier wäre eine Abstandsfläche von 4,40 m erforderlich, vorhanden seien aber nur 3,00 m. Die Abstandsflächen seien auch nur ab der (
dem Plan nur 23 cm breiten) Rohbaumauer berechnet worden, der
der EnEV erforderliche Vollwärmeschutz erfordere aber eine mindestens 16 cm dicke Außenwanddämmung. Zum Flurstück 44/7 betrage die Abstandsfläche A 09 ab Rohbaumauer 3,86 m, die Abstandsfläche A 10 3,44 m. Rechne man die Dämmung ab, blieben für die Abstandsfläche A 06 nur 3,70 m und für die Abstandsfläche A 07 nur 3,28 m und damit zu wenig. Randnummer 9 Das Bauvorhaben umfasse eine großflächige Aufschüttung, die an der unteren, südwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller des Verfahrens 5 L 1919/11 beginne. Dort sei eine ca. 0,80 m hohe Mauer aus Florsteinen errichtet und vollständig hinterfüllt worden. Die Stützmauer ziehe sich fast die gesamte Grundstücksgrenze bis zur Terrasse hin und steige in Stufen an. Die erste Stufe werde
1,50 m von einer weiteren 0,50 m hohen Stufe überragt,
weiteren 0,30 m sei eine weitere 0,50 m hohe Stufe errichtet,
weiteren 1,20 m eine erneute, 0,50 m hohe Stufe. Im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze habe die Aufschüttung eine Höhe von 2,30 m. Die Höhe der Stützmauer an der Grenze betrage mindestens 0,75 m und an manchen Stellen mehr als 1,25 m. Stützmauern seien
der LBO in der Abstandsfläche nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig, nicht zur Sicherung von Aufschüttungen. Aufschüttungen seien im Grenzbereich nur mit einem Neigungswinkel von maximal 33,69° zulässig. Eine Baugenehmigung liege für die Aufschüttungen ebenfalls nicht vor und diese seien auch nicht
1 Nr. 11 c LBO verfahrensfrei, weil sie mehr als 36 m 2 Grundfläche hätten. Randnummer 10 Die Belichtung, Belüftung und Besonnung der
bargrundstücke werde durch das Bauvorhaben massiv beeinträchtigt. In der Umgebung gebe es eine homogene Bebauung mit zweigeschossigen Häusern, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprächen. Das Neubauvorhaben stelle sich als riesiger Klotz mit einem Unter- und drei darauf gesetzten Vollgeschossen dar, die etwa 9 m hoch sein würden. Das führe zu einer Einmauerung und sei mit dem
barrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren. Das widerspreche nicht nur den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern
Umfang und Lage auch der Eigenart des Baugebiets und verstoße damit gegen die Wertung des § 15 BauNVO. Drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt solle ein 11 m hohes und 20 m tiefes Objekt errichtet werden, das dazu führe, dass die dem Baukörper zugewandten Räume kein ausreichendes Tageslicht mehr erreichen werde. Von den dann wertlos werdenden Balkonen sehe man nur noch auf diese Wand. Dem stünden schützenswerte Belange der Beigeladenen nicht gegenüber. Randnummer 11 Der Bebauungsplan erlaube zwei Vollgeschosse, während die Beigeladene mit vier Vollgeschossen ein doppelt so hohes Gebäude errichten wolle. Auch das Souterrain stelle in Vollgeschoss dar, über das das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss gebaut werden sollten. Das darüber geplante zweite Obergeschoss stelle rechtlich kein Staffelgeschoss dar.
der für den Bebauungsplan im Jahre 1980 geltenden Landesbauordnung dürfe ein Staffelgeschoss maximal 2/3 der darunter liegenden Geschossfläche haben. Vorliegend habe das erste Obergeschoss eine Grundfläche von 295,38 m 2 , das zweite Obergeschoss 201,62 m 2 . Als zulässiges Staffelgeschoss habe es aber nur maximal 196,92 m 2 (und nicht 201,62 m 2 ) haben dürfen. Randnummer 12 Der Bebauungsplan setze unter Tz. 1.4 ferner fest, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei talseitiger Bebauung auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes, bezogen auf die Gebäudemitte, liegen müsse. Die Messung des Erdgeschosses habe indes einen Höhenunterschied von 18 cm ergeben, sodass auch gegen diese Festsetzung verstoßen werde. Randnummer 13 Baurechtswidrig sei auch die Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl. Die entsprechenden Befreiungen seien ohne einen Antrag erteilt worden. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO setze indes den Eingang eines vollständigen Befreiungsantrags voraus. 1 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 - Deshalb sei die erteilte Abweichung vom Bebauungsplan rechtswidrig. Diese objektiv rechtswidrig erteilten Abweichungen verletzten das
barrechtliche Rücksichtnahmegebot und damit ihre subjektiven Rechte. Randnummer 14 Die Befreiungen seien auch ermessensfehlerhaft und folglich rechtswidrig erteilt und verletzten damit ebenfalls ihre Rechte. Von den fünf erteilten Abweichungen habe die Beigeladene selbst nur drei beantragt. Bereits das sei rechtswidrig. Von den bildlichen Darstellungen des Bebauungsplans halte das Vorhaben nur zwei ein, nämlich die Festsetzung eines reinen Wohngebietes und Einzel- bzw. Doppelhäuser. Die vier erteilten Befreiungen verstießen gegen elementare Grundsätze der rechtsstaatlichen Demokratie, da dadurch der von der Gemeinde erlassene bebauungsplan von der Unteren Bauaufsichtsbehörde de facto zur Disposition gestellt werde. Randnummer 15
dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 31 Abs. 2 BauGB sei eine Befreiung nur im Einzelfall zulässig gewesen, während vorliegend von (nahezu) allen Festsetzungen Befreiung erteilt worden sei. Das sei mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht zu vereinbaren und stelle sich als Missachtung der Gewaltenteilung dar. Ein so eklatanter Verstoß gegen die grundgesetzliche Ordnung könne keinen Bestand haben. Randnummer 16 Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 68 LBO, 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung hätten nicht vorgelegen: Weder habe das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordert noch sei diese städtebaulich vertretbar. Zudem würden die Grundzüge der Planung mit den Befreiungen außer Kraft gesetzt. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin habe zudem, wie es sich bereits aus der fehlenden Begründung im Zulassungsbescheid ergebe, kein Ermessen ausgeübt. Die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom 09.11.2011, die Zulassung sei unter Würdigung der
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil die Abweichungen im Plangebiet mehrfach auftauchten, reiche als Begründung nicht aus. Selbst wenn, was bestritten werde, anderswo Befreiungen erteilt worden sein sollten, könne das nicht in einem so kumulierenden Umfang erfolgt sein. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen in einem Gespräch am 04.11.2011 bereits zugesagt habe, dass mit der Baumaßnahme begonnen werden könne, die Befreiungen allerdings erst am 09.11.2011 förmlich erteilt worden seien. Aufgrund der zuvor erteilten Zusage habe zu diesem Zeitpunkt aber kein Ermessen mehr ausgeübt werden können. Randnummer 18 Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätten auch
barschützende Wirkung. Nur aufgrund der Befreiungen dürfe die Beigeladene so bauen. Wenn diese Befreiungen Bestand haben sollten, werde der Bebauungsplan insgesamt preisgegeben, dann könne jeder
Belieben dort bauen. Randnummer 19 Am 09.01.2012 haben die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten Zulassungsbescheid vom 14.11.2012 erhoben und sich zur Begründung auf die zuvor genannten Gründe gestützt. Randnummer 20 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 21 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses durch eine für sofort vollziehbare Ordnungsverfügung einzustellen und diese Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 23 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 24 Ihrer Ansicht
berührt das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten
barrechte der Antragsteller. Das Vorhaben sei
GB zu beurteilen und entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. der zugelassenen Abweichungen und Befreiungen. Randnummer 25 Aus den von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ergebe sich, dass die Aufschüttungen gerade nicht an der Grenze senkrecht aufstiegen. Die ausreichende Zufuhr von Licht und Luft zum
bargrundstück würden nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern durch die Abstandsflächen der LBO gewährleistet. Mit der Behauptung, die Zulassung der vier Abweichungen setze den Bebauungsplan faktisch außer Kraft, werde sich eine Planverwerfungskompetenz angemaßt, die den Antragstellern nicht zustehe. Zu einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans führten die erteilten Befreiungen nicht. Zudem sei nur von nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiung erteilt worden. Randnummer 26 Die Abstandsflächen seien auf der Grundlage eines vom Vermessungsamt ermittelten Geländeprofils an den Grundstücksgrenzen sowie in der Grundstücksmitte berechnet worden. Demgegenüber seien die Berechnungen der Antragsteller nicht
zuvollziehen. So betrage etwa die Wandhöhe im Bereich der Abstandsfläche A 06 nicht wie von den Antragstellern behauptet 11,00 m, sondern nur 9,20 m. Das ergebe eine erforderliche Abstandsfläche von 3,68 m, die vorhanden sei. Randnummer 27 Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei den Plänen nicht zu entnehmen. Allerdings erfolge (
LBO) insoweit keine bauaufsichtliche Prüfung, weil diese Pflicht zur Einhaltung der Abstandsfläche dem Bauherrn obliege. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energiesparverordnung auch auf andere Weise als durch Anbringung eines äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Sollte sich herausstellen, dass das Vorhaben die Abstandsflächenbestimmungen verletze, werde dagegen eingeschritten. Dafür gebe es bislang indes noch keinen Anhaltspunkt. Randnummer 28 Zutreffend werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene Aufschüttungen vorgenommen habe, die in den Planunterlagen nicht dargestellt seien. Deshalb seien die Bauarbeiten im hinteren Grundstücksbereich mit der Verfügung vom 02.05.2011 eingestellt werden. Daran habe sich die Beigeladene bis jetzt gehalten und dementsprechend auch die Aufschüttungen noch nicht beseitigt. Sie habe telefonisch erklärt, sie wolle die Aufschüttungen so abändern, dass sie § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO entsprechen. Randnummer 29 Die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
bargrundstücke werde grundsätzlich durch die Abstandsflächenbestimmungen sichergestellt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes scheide bei Einhaltung der Abstandsflächen in der Regel aus. Randnummer 30 Die Abweichung vom Bebauungsplan im Hinblick auf die Größe des Staffelgeschosses sei bereits mit dem Abweichungsbescheid vom 28.10.2010 zugelassen worden. Da die Festsetzung im Bebauungsplan nicht dem
barschutz diene, sei eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennbar. Randnummer 31 Eine Abweichung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht förmlich beantragt worden sei. Mit der Darstellung des Vorhabens in den Bauvorlagen seien eventuell erforderliche Abweichungen beantragt. Ermessensfehler würden zwar unterstellt, jedoch nicht begründet. Randnummer 32 Die Beigeladene beantragt ohne weitere Ausführungen (ebenfalls), Randnummer 33 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 34 Das Gericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 02.01.2012 per Fax aufgegeben, binnen einer Woche zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Das Empfangsbekenntnis wurde von der Antragsgegnerin nicht zurückgesandt. Am 12.01.2012 bat die Antragsgegnerin im Verfahren 5 L 1918/11 um Fristverlängerung bis Dienstag, den 17.01.
weis über den energiesparenden Wärmeschutz befindet sich in der Verwaltungsakte. Randnummer 36 Im Abstandsflächenplan sind für die abstandsflächenrechtlich zuvor bedenklichen Außenwände, die im bisherigen Vorhaben nicht dargestellt waren, nunmehr die Abstandsflächen 4.2 und 5.2 dargestellt und folgendermaßen berechnet: Randnummer 37 4.2: 10,36 m x 0,4 = 4,14 m 5.2: 10,93 m x 0,4 = 4,37 m Randnummer 38 Exakt diese Abstände halten die in den Plänen dargestellten Außenwände ein. Randnummer 39 Mit dem Zulassungsbescheid (§ 68 LBO) vom 02.02.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das Vorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienhaus“
GB wegen derselben Festsetzungen wie im Zulassungsbescheid vom 09.11.2011 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB). Randnummer 40 Gegen diesen Zulassungsbescheid haben die Antragsteller in beiden Verfahren am 10.02.2012 Widerspruch erhoben. II. Randnummer 41 Der Antrag hat, auch
dem die Beigeladene ihr Vorhaben abgeändert hat, im Ergebnis insgesamt Erfolg. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Beigeladene primär das Vorhaben verwirklichen will, für das ihr der Zulassungsbescheid vom 02.02.2012 erteilt wurde. Da die Beigeladene indes nicht förmlich auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 09.11.2011 verzichtet hat, bleibt auch dieser Gegenstand des Verfahrens. Randnummer 42 Soweit sich die Antragsteller gegen die Ausnutzung der Zulassungsbescheide durch die Beigeladene wenden, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO unzulässig. Rechtsschutz dagegen kann nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen den
GB von Gesetz wegen sofort vollziehbaren Zulassungsbescheid erlangt werden. Randnummer 43 Nur soweit die Erteilung einer Baugenehmigung
LBO für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist oder aber der Bauherr aus sonstigen Gründen ohne eine förmliche behördliche Zulassungsentscheidung baut, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO statthaft. Finden indes Bauarbeiten, die der
bar verhindert will, auf der Grundlage einer förmlichen Zulassungsentscheidung statt, greift insoweit der Vorrang des Verfahrens
GO. Randnummer 44 Der Antrag ist deshalb bei verständiger Würdigung des Anliegens der Antragsteller dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide und, soweit sie sich gegen das/die Bauvorhaben der Beigeladenen im Übrigen wenden, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Baueinstellung durch die Antragsgegnerin beantragen. Randnummer 45 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer am 09.01.2012 bzw. 10.02.2012 erhobenen Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten, ihnen aber nicht förmlich bekanntgegebenen Zulassungsbescheide vom 09.11.2011 und 02.02.2012 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Randnummer 46 Der Antrag ist
GO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen
GB keine aufschiebende Wirkung haben. Er hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 47 Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung
Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des
barwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Randnummer 48 Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der
bar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene
bar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht . 2 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19
barschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19
barschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 Das bedeutet, dass im Falle der
baranfechtung einer baurechtlichen Zulassungsentscheidung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz
suchenden
barn bezwecken sollen. Randnummer 49 Eine Verletzung von
barrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung
barschützender Anforderungen des materiellen Rechts , nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich
den §§ 60 – 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die
barschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde. 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - Es spielt aus diesem Grund auch keine Rolle, ob die Beigeladene einen förmlichen Befreiungsantrag gestellt hat oder nicht. Randnummer 50 Die Einschätzung der Antragsteller, ein Verstoß gegen objektiv-rechtliche Bestimmungen könne zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen, wurde vom OVG des Saarlandes bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1993 – 4 C 5.93 – vertreten und vom Bundesverwaltungsgericht verworfen. Randnummer 51 Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten
barrechten durch eine Baugenehmigung oder eine sonstige förmliche Zulassungsentscheidung ist nur der Regelungsinhalt der Behördenentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Zulassungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. 4 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Randnummer 52 Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. 5 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im
barstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im
barstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Randnummer 53 Auf dieser Grundlage spricht geht die Kammer davon aus, dass die Zulassungsbescheide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem sich aus § 15 BauNVO ergebenden Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sind und damit die öffentlich-rechtlich geschützten
barrechte der Antragsteller verletzen. Randnummer 54 Mit dem Zulassungsbescheid (§ 68 LBO) hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen
3 LBO Randnummer 55 Über Abweichungen
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 und Abweichungen
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 von Örtlichen Bauvorschriften
sowie über Ausnahmen und Befreiungen
Absatz 2 Satz 1 6 6 „
Absatz 1,
Absatz 1,
und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben
die Gemeinde
Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten
Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten. Randnummer 56 in Verbindung mit § 31 BauGB Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 BauGB) erteilt. Randnummer 57 Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 26.04. 1980 rechtskräftigen Bebauungsplanes 162.06.00 „...“ der Antragsgegnerin. Da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des
barn
den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen beurteilt, 7 BVerwG, Urteil vom 28.
barrechte im Rahmen der Prüfung der §§ 30 und 31 BauGB an. Randnummer 58 Innerhalb eines einstweiligen Verfahrens gegen eine baurechtliche Zulassung ist grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer Planung auszugehen, wenn durchgreifende Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, weil es nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche
Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen. 8 BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 – 9 B 54.07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 Randnummer 59 Der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids vom 09.11.2011 beschränkt sich seinem insoweit eindeutigen Wortlaut
darauf, dass die Antragsgegnerin, die zugleich Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde ist, in ihrer Eigenschaft als Gemeinde folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ erteilt hat: Randnummer 60 - die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) wird um ein Vollgeschoss (Untergeschoss) überschritten - die maximal zulässige Geschossflächenzahl (0,7) wird überschritten (die Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss sind
der BauNVO 1977 mit anzurechnen) - Überschreitung der hinteren Baugrenze mit Balkonen - Abweichung von der Bauweise / Überschreitung der max. Gebäudebreite - vorgeschriebene Dachform Satteldach / 15-30°; geplant ist ein Flachdach. Randnummer 61 Da die Zulassung von der Antragsgegnerin schon von Gesetz wegen in ihrer Eigenschaft als Gemeinde erfolgt ist, geht die Argumentation der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe als Bauaufsichtsbehörde elementare Verfassungsgrundsätze der Gewaltenteilung verletzt, offenkundig ins Leere. Deshalb bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass ein
bar nicht mit Erfolg eine Verletzung von Rechten der Gemeinde rügen kann, weil diese ersichtlich nicht dem Schutze des
barn zu dienen bestimmt sind. Randnummer 62 Im Falle der
baranfechtung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans
GB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Zulassung umgesetzt und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz
suchenden
barn bezwecken sollen. Randnummer 63 Welchen Vorschriften des Baurechts
barschützende Funktion zukommt, ist jeweils
Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des
barn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn
Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des
barn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das
bargrundstück schädigen oder gefährden. Randnummer 64 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.1986 9 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19
barschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19
barschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 entschieden, dass § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung
barlicher Interessen drittschützende Funktion hat. Dieses Urteil geht davon aus, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer
barschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes ein
barschützender Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei
barschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Genehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Randnummer 65 Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht
barschützenden Festsetzungen gilt seit dem Urteil vom 19.09.1986, dass auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht
barschützenden Festsetzung dem
barn einen Abwehranspruch vermitteln kann, wenn nämlich die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des
barn genommen hat. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Senat auf den Wortlaut und die Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB berufen, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der
bar keine eigenen Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des
barn schützen wolle. Daraus folgt, dass Drittschutz des
barn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht
barschützenden Festsetzung (nur) besteht, wenn seine
barlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem
barn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des
barn verletzt, ist
den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 10 BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 Randnummer 66 Es ist grundsätzlich der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine Festsetzung zum Schutze Dritter trifft. 11 BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen
barschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Anders als die Festsetzung der Nutzungsart, die wegen der mit einer Durchbrechung der Festsetzung zutage tretenden Unverträglichkeit unterschiedlicher Nutzungen in der Regel
barschützend ist, kann bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche
barschützende Wirkung nur im Einzelfall vornehmlich aus den Planungsabsichten im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten geschlossen werden, weil diese Festsetzungen in der Regel nicht zu einer besonderen "bau- und bodenrechtlichen Schicksalgemeinschaft" (Austauschverhältnis) der Planbetroffenen beitragen. 12 OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 Randnummer 67 Bei den Festsetzungen im Bebauungsplan „...“, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiung erteilt hat, handelt es sich um solche zum Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse - § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; Geschossflächenzahl - § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze - § 23 Abs. 3 BauNVO), zur Bauweise (§ 22 BauNVO) sowie zur Gestaltung (Dachform - § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 LBO). Randnummer 68
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen diese Festsetzungen in Bebauungsplänen grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, lassen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll, und haben deshalb keine
barschützende Funktion. 13 Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209 Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209
barschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungs wille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt. 14 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteil vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteil vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 - Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Randnummer 69 Das Gericht hat den Bebauungsplan nebst Begründung beigezogen und daraus keinen Hinweis auf einen Rechtssetzungswillen der Gemeinde gewonnen, dass auch nur eine der streitigen Festsetzungen (auch) dem
barschutz dienen soll. Randnummer 70 Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde habe das Maß der baulichen Nutzung mit der Anzahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl von 0,7 aus anderen als städtebaulichen Zwecken ausgewiesen, vermag das Gericht nicht zu erkennen, weil nichts den Rückschluss auf die vom Plangeber gewollte Schaffung eines
barrechtlichen Austauschverhältnisses zulässt. Dasselbe gilt für die überbaubare Grundstücksfläche (hintere Baugrenze), die Bauweise sowie die Gestaltung der Dachform. Weder der Plan selbst noch dessen Begründung geben irgendeinen Hinweis auf die Absicht des Plangebers zur Schaffung eines
barlichen Austauschverhältnisses in Bezug auf auch nur eine der genannten Festsetzungen. Randnummer 71 Liegt keine Befreiung von
barschützenden Festsetzungen vor, kommt eine Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten
barrechten durch die Zulassungsbescheide jedoch unter dem Gesichtpunkt des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Vorliegend hält die Kammer eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen für überwiegend wahrscheinlich . Randnummer 72 Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind
NVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 Randnummer 73 Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils
Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 16 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Randnummer 74 Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein
bar keinen Anspruch, als dass er damit die Bebauung des
bargrundstücks verhindern kann. 17 BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Randnummer 75 Auch eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt. 18 BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Randnummer 76 Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk. 19 BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen
barwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen
barwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 Randnummer 77 Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die
bargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen
barrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. 20 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 mit weiteren
weisen; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 mit weiteren
weisen; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 Randnummer 78 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei den Festsetzungen im Bebauungsplan die Belange der
barn im Rahmen der planerischen Abwägung
GB berücksichtigt und gerecht abgewogen worden sind. Darauf muss sich der
bar einstellen. Randnummer 79 Auch wenn es
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Befreiung von nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht auf die Begründung der Abwägungsentscheidung, sondern allein auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ankommt, erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass die Begründung, die Zulassung der Befreiungen sei auch unter Würdigung der
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil die Abweichungen im Plangebiet mehrfach auffindbar seien, die Entscheidung grundsätzlich nicht trägt, weil eine Befreiung keine weitere impliziert, vielmehr bei jedem Vorhaben die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zu prüfen sind. Randnummer 80 Unproblematisch erscheint in diesem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, die für Einzelhäuser (nur) eine Gebäudebreite von 15 m, für Doppelhäuser hingegen 25 m zulässt. Denn für die Antragsteller als
barn macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob auf dem
bargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder aber Doppelhaus steht. Ein breiteres Gebäude lässt die Grundstücksbreite von 24 m angesichts des erforderlichen Mindestabstands bei offener Bauweise ohnehin nicht zu. Randnummer 81 Die anderen vier Befreiungen sind aller Voraussicht jede für sich betrachtet ungeeignet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu begründen. 21 Vergleiche die
weise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 69 (S. 79 f.; Stand: Juni 2011) Vergleiche die
weise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 69 (S. 79 f.; Stand: Juni 2011) In ihrer Kumulierung führen sie indes zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben sehr deutlich überschreitenden Baukörpers. Denn sie ermöglichen ein im Verhältnis zu einem den Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechenden Baukörper mehr als doppelt so großes Bauwerk , das aller Voraussicht
eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten
bargrundstücke haben wird. Randnummer 82 Ohne die von der Antragsgegnerin erteilten vier Befreiungen müssten die Antragsteller auf ihrem
bargrundstück ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes (zweites) Vollgeschoss mit einem in Traufenstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 15° und 30° aufweist. Bei diesem Bauwerk müsste zudem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3,00 m ergebe das (ohne Berücksichtigung des Gefälles) eine maximal zulässige Seitenfront zu den
bargrundstücken von 6 m (Höhe) x 20 m (Tiefe) = 120 m 2 . Durch die Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößert sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führt in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,5 m (Tiefe) x 6 m (Höhe) = 15 m 2 . Schließlich erweitert das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform erst ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurück versetzte – Wandfläche zu den
bargrundstücken um weitere 3 m x 18 m = 54 m 2 . Die (nicht förmlich zugelassene) Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führt zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an beiden Seitenwänden. Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den
bargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält. Damit stellt sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht
als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen
bargebäude insgesamt erdrückend wirkt, was im gegebenen Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht im gebotenen Maße aufgefangen wird. Der zugelassene Baukörper liegt gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf die angrenzenden Grundstücke der Antragsteller weit jenseits dessen, was sie
den planerischen Zielvorgaben des Bebauungsplanes für ihre Umgebungsbebauung erwarten konnten. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lässt das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit rücksichtslos gegenüber den Angrenzern erscheinen. Randnummer 83 Dabei kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass das Staffelgeschoss
der im Jahre 1980 geltenden LBO, auf die der Bebauungsplan verweist, ein Vollgeschoss war und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen insoweit mit einem Abweichungsbescheid vom 28.10.2010 - – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, ohne diese Befreiung in einen der Zulassungsbescheide vom 09.11.2011 oder vom 02.02.2012 mit aufzunehmen.
5 der seinerzeit geltenden LBO 1965/1974 sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Geschosse, die ganz oder teilweise unter geneigten Dachflächen liegen, sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Geschossfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind u.a. Kellergeschosse anzurechnen, die mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m oder bei hängigem Gelände auf einer Gebäudeseite vollständig über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen. Auf der Grundlage dieser Definition hat das Vorhaben der Beigeladenen vier Vollgeschosse und damit das Doppelte des
den Planfestsetzungen Zulässigen. Randnummer 84 Erweist sich
alledem der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassungsbescheide als sehr erfolgversprechend, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide stattzugeben. Randnummer 85 Im Falle der Missachtung
barschützender Bestimmungen ist das der Bauaufsichtsbehörde
2 LBO zustehende Ermessen vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig auf ein Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung reduziert. Dieser Anspruch umfasst regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels. 22 OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 - Randnummer 86 Dementsprechend ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
GO zu verpflichten, die Bauarbeiten der Beigeladenen vorläufig einzustellen. Randnummer 87 Auf die weiteren Einwände der Antragsteller kommt es folglich nicht mehr an. Deshalb weist die Kammer nur darauf hin, dass das Bauvorhaben– in der zuletzt präsentierten Form - die Abstandsflächen im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller zwar einhält, hinsichtlich des Vollwärmeschutzes indes zumindest zweifelhaft (dargestellt) ist. Ausweislich der Beschreibung der baulichen Anlage besteht die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen findet sich für die Außenwände indes keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb wird für eine weitere Planung darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die
trägliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche „
träglichen“ Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren. Randnummer 88 Soweit die Antragsteller die bereits erfolgten Aufschüttungen und errichteten Stützmauern für unzulässig halten, weil sie nicht mit den Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO vereinbar seien, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn
dem Vorbringen der Antragsteller sind die Stützmauer bereits errichtet und die Aufschüttungen erfolgt. Damit kann die Verwirklichung dieser Vorhaben nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung verhindert werden und eine Anordnung der Beseitigung kommt wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Randnummer 89 Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 90 Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese in der Sache unterlagen ist. Randnummer 91 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der
barklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 €. Dieser Betrag ist
Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Fußnoten 1) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 – 2 W 37/05 - 2) BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19
barschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 3) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 - 4) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - 5) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im
barstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung 6) „
Absatz 1,
barschutz Nr. 71 = Baurecht 1987, 70 10) BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 11) BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 12) OVG Lüneburg, Urteil vom 15.03.1979 - I A 178/76 -, BRS 35 Nr. 194 13 ) Urteil vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209 14 ) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 2 W 28/95 - und Urteil vom 29.03.1994 - 2 R 24/93 - 15) vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 16) BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. 17) BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 18) BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 19) BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen
barwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 20) BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 mit weiteren
weisen; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 21) Vergleiche die
weise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 31 Rdnr. 69 (S. 79 f.; Stand: Juni 2011) 22) OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1986 - 2 R 144/86 -, S. 12 unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 08.09.1975 - II W 40/75 -, AS 14, 214 = BRS 29 Nr. 142, und Urteil vom 22.10.1982 - 2 R 209/81 -, AS 19, 129 = NVwZ 1983, 685; ebenso Beschlüsse vom 07.09.1988 - 2 W 422/86 - und vom 31.01.1995 - 2 W 51/94 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.