VO Saarland (in der Fassung vom 20.4.2011) mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
der Wortlaut von § 3 Satz 4 RatGStaatsV 2008 nicht die detaillierten Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 StaatsV 2008 umfasse, der hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen für das
der Gesetzgeber die Ermächtigung nicht umfassend für alle Verfahren der Vergabe von Studienplätzen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Bundesländer einbezogen seien, habe gestalten wollen. Die Bestimmung des § 20 a VergabeVO Saarland sei ordnungsgemäß bekanntgemacht; eines diesbezüglichen Hinweises in den Internetauftritten der Normunterworfenen bedürfe es nicht. Die Forderung eines ordnungsgemäßen Antrages innerhalb der Zulassungszahl als Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der Kapazität sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ziel sei es, die Vergabe von bislang nicht ausgewiesenen Studienplätzen in Orientierung an den Vergabekriterien vorzunehmen, die für Anträge auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich seien. Das treffe offensichtlich auf die Vergabe von Studienplätzen zu, die überhaupt nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien. Hier sähen die Auswahlverfahren der Hochschulen in den einzelnen Studiengängen unterschiedliche Auswahlkriterien und differenzierende Gewichtungen vor. Soweit höhere Fachsemester betroffen seien, treffe § 14 Abs. 5 VergabeVO Saarland eine Regelung. Im Rahmen zulässiger Typisierung bei der Vielzahl heute anzutreffender Bachelor-, Master- und Staatsexamensstudiengänge erweise sich das Erfordernis vorheriger ordnungsgemäßer Bewerbung auch in diesen Fällen als zumutbar und damit im Einzelfall als verhältnismäßig. Zwar könne es sein,
eine Rangfolgenbildung erschwert oder gar unmöglich sei, wenn die Leistungsnachweise einer konkreten Bewerbergruppe nicht vergleichbar seien. Andererseits entspreche das nicht dem Regelfall. Beispielhaft sei hier bei dem
mehr Studienbewerber als Studienplätze vorhanden seien, habe es ein Vergabeverfahren anzuordnen. Es werde dabei durch § 20 Sätze 2 und 3 VergabeVO Saarland nicht gebunden. Für das Verfahren nach § 123 VwGO habe das Bundesverwaltungsgericht das in seinem Urteil vom 23.3.2011 - 6 C N 3.10 - ausdrücklich klargestellt. Konsequenterweise hätte das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze in einem Losverfahren verpflichten müssen. Randnummer 4 Bedenken bestünden ferner gegen die Regelung,
sich die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Vergabekriterien „zu orientieren“ habe, die für die Verteilung von Studienplätzen innerhalb der Kapazität maßgeblich seien. Hierbei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Niemand wisse, wie weit diese „Orientierung“ zu erfolgen habe. Es sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich, der Antragsgegnerin insoweit einen nicht eingeschränkten Entscheidungsspielraum einzuräumen. Ausgehend davon,
der saarländische Verordnungsgeber sowohl durch § 23 Satz 2 VergabeVO Stiftung SL für die
die Festsetzung der Zulassungszahlen in Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens erst am 15.7.2011 in Kraft getreten sei. Das sei exakt der Zeitpunkt, zu dem die Bewerbungsfrist für innerkapazitäre Studienplätze abgelaufen sei. Wenn der Verordnungsgeber eine Bewerbung innerhalb der Kapazität vorschreibe, könne man von ihm erwarten,
die Zulassungszahlen rechtzeitig bekannt gemacht würden. Das Verwaltungsgericht nehme ferner zu Unrecht an,
VO Saarland seine gesetzliche Ermächtigung in § 3 Satz 4 RatGStaatsV 2008 finde. Eine solche Ermächtigung lasse sich dieser Bestimmung schon vom Wortlaut her nicht entnehmen. Soweit hier wesentlich ermächtige diese Bestimmung - u.a. - dazu, das Auswahlverfahren der Hochschule durch Rechtsverordnung zu regeln. Hier gehe es jedoch um die Regelung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze. Insoweit sei im Übrigen die Rechtslage im Saarland anders als in anderen Bundesländern, in denen sich das betreffende Ratifizierungsgesetz auf die Zustimmung zum Staatsvertrag 2008 beschränke. Vorliegend gehe es anders als in der Entscheidung des VGH Mannheim zu § 24 VergabeVO ZVS/Stiftung BW nicht darum, ob Art. 12 Abs. 1 Staatsvertrag 2008 auch die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze erfasse, sondern um die Reichweite von § 3 Satz 4 RatGStaatsV 2008, der nur das „normale“ Vergabeverfahren betreffe. Darüber hinaus fehle es § 20 a VergabeVO Saarland auch an einer vor Art. 12 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, aus welchen sachlichen Gründen die Grundrechtseinschränkung für geboten erachtet werde. Es entstehe der Eindruck, es handele sich nur um eine Schikane, mit der verhindert werden solle,
so viele Kapazitätsprozesse geführt würden wie in der Vergangenheit. Das Motiv der Verwaltungsvereinfachung oder der Arbeitserleichterung stelle indes keine Rechtfertigung für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Soweit das Verwaltungsgericht die umstrittene Regelung als verhältnismäßig ansehe, übersehe es,
Verhältnismäßigkeit nur ein Element des Rechtsstaatsprinzips sei. Zudem sei § 20 a VergabeVO Saarland nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere könne nicht die Rechtsprechung des VGH Mannheim zu § 24 VergabeVO ZVS/Stiftung BW unmittelbar zur Auslegung des saarländischen Landesrechts herangezogen werden. Die verwaltungsgerichtliche Praxis bei der Vergabe von Studienplätzen sei den Studienbewerbern hinreichend bekannt. Unklar bleibe jedoch, was damit gemeint sei,
die Vergabe von Studienplätzen sich an einem anderen Verfahren orientieren solle. Zu beachten sei insoweit,
der Gesetzgeber alles Wesentliche in einem förmlichen Gesetz regeln müsse. Vorliegend enthalte das Ratifizierungsgesetz zum Staatsvertrag 2008 keine auch nur einigermaßen bestimmte Regelung. Von daher könne auch nicht mit Erfolg die Ansicht vertreten werden, die Verwendung des Begriffes „zu orientieren“ sei auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage auszulegen. Eine solche Ermächtigung existiere nicht. Von daher sei es verfassungswidrig, es letztlich der Universität zu überlassen, wie sie die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität regele. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen jeweils, Randnummer 6
sich die Antragsteller nicht ordnungsgemäß in dem betreffenden Studiengang beworben hätten. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren 2 B 308/11 und 2 B 307/11 zu § 23 Sätze 2 und 3 VergabeVO Stiftung SL hätten keine Auswirkungen auf die vorliegenden Verfahren. Eine analoge Anwendung von § 139 BGB komme nicht ernstlich in Betracht. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 a VergabeVO Saarland könne nicht gefolgt werden. Bestehe eine Bewerbungsfrist, stelle eine fristgerechte Bewerbung eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung zum Studium dar. Der Zweck der Frist bestehe darin, bereits vor Semesterbeginn die Zahl der Studienbewerber vollständig zu erfassen, um die gesamte Bewerbersituation in dem Semester überschauen und die Auswahlverfahren unter allen Bewerbern zeitgerecht bis zum Beginn der Vorlesungen in dem betreffenden Semester abschließen zu können. Mit dem Gemeininteresse an einem geordneten Studienbetrieb wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nach dem Beginn eines Semesters fortlaufend geprüft werden müsste, ob - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer notwendigen aktualisierten Kapazitätsberechnung - noch freie Studienplätze für Studienanfänger vorhanden seien. Die Regelung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlte. Die diesbezüglichen Einwände habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - abschlägig beschieden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen,
die angegriffenen Entscheidungen auch aus anderen Gründen richtig seien. Es könne nämlich nicht festgestellt werden,
in dem fraglichen Wintersemester noch unbesetzte Studienplätze vorhanden seien, die zur Verteilung gelangen könnten. Randnummer 12 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 B 440/11.NC, 2 B 449/11.NC und 2 B 450/11.NC Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die zulässigen, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Begründungen versehenen Beschwerden haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg. Die Sachen sind in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Randnummer 14 zur entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung in Verfahren nach § 123 VwGO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.1.2008 - 3 B 488/07.NC - Randnummer 15 unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anordnungsanträge der Antragsteller mit der Begründung zurückgewiesen, diese hätten nicht - wie von § 20 a Sätze 2 und 4 VergabeVO Saarland i.d.F. vom 20.4.2011 auch für die Beteiligung an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze in höheren Fachsemestern gefordert - fristgerechte Anträge auf Zuweisung der begehrten Studienplätze innerhalb der Kapazität gestellt, und sich von diesem Ansatz her konsequent nicht mit der Frage befasst, ob bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 überhaupt noch Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehen, bei deren Vergabe die Antragsteller zum Zuge kommen könnten. Randnummer 16 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann den Antragstellern das Unterlassen eines fristgerechten Verwaltungsantrages auf Zuteilung eines der begehrten Studienplätze innerhalb der Kapazität in den vorliegenden Anordnungsverfahren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Nach dem Ergebnis der in diesen Verfahren nur möglichen überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage spricht nämlich alles dafür,
VO Saarland nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Festzuhalten ist insoweit zunächst,
der über § 20 a Satz 4 VergabeVO Saarland auch auf Bewerbungen um außerkapazitäre Studienplätze in höheren Fachsemestern anzuwendende § 20 a Satz 2 VergabeVO Saarland, der die Beteiligung an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze von der (fristgerechten) Stellung eines innerkapazitären Zulassungsantrages abhängig macht, im Zusammenhang mit dem ebenfalls über § 20 a Satz 4 VergabeVO Saarland für die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen in höheren Fachsemestern maßgeblichen § 20 a Satz 3 VergabeVO Saarland steht, nach dem sich die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl an den Kriterien zu orientieren hat, die für Anträge innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bestehen. Denn allenfalls diese Vergaberegelung kann letztlich die Rechtfertigung für das Antragserfordernis des § 20 a Satz 2 VergabeVO Saarland bilden. Nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren dürfte es freilich an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung für die in § 20 a Satz 3 VergabeVO Saarland getroffene Regelung fehlen, jedenfalls soweit es wie hier um die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern geht. Gemäß dem auch im Hochschulzulassungsrecht beachtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ist der parlamentarische Gesetzgeber gehalten, die für die Verwirklichung von Grundrechten wie hier dem durch die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Studienbewerber auf Teilhabe an der Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen selbst zu treffen. Zum Kern des Zulassungsrechts gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen auch die Regelung der Bewerberauswahl. In dem letztgenannten Bereich obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnisse zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen Randnummer 17 vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, E 33, 303, 345 f.; BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - Rdnr.
diese Entscheidungen Bestimmungen betrafen, die das seinerzeit zuständige Ministerium ermächtigten, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für die Studiengänge, die nicht in das Verfahren der (damaligen) Zentralstelle einbezogen waren, zu regeln Randnummer 23 vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Zustimmungsgesetz vom 24.9.1986, Amtsbl. S. 1021 und Zustimmungsgesetz vom 3.2.1993, Amtsbl. S. 318, Randnummer 24 und es in den betreffenden Eilrechtsschutzverfahren um das Vorhandensein einer Ermächtigung für die Forderung und Befristung von Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität ging. Vorliegend ist, soweit § 20 a Satz 4 i.V.m. Satz 3 VergabeVO Saarland in Rede steht, das Vorliegen einer gesetzgeberischen Ermächtigung zur Bestimmung von Kriterien zur Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen durch Rechtsverordnung und, soweit es um § 20 a Satz 4 i.V.m. Satz 2 VergabeVO Saarland geht, eine Ermächtigung für die Forderung, zusätzlich zu dem nach § 20 a Satz 1 VergabeVO Saarland vorgeschriebenen Verwaltungsantrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität einen innerkapazitären Zulassungsantrag zu stellen, im Streit. Ist danach nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung im vorliegenden Anordnungsverfahren eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigung für die in § 20 a Satz 4 i.V.m. Satz 3 VergabeVO Saarland getroffene Regelung weder von der Antragsgegnerin aufgezeigt noch sonst erkennbar, so ist für das vorliegende Verfahren von der - voraussichtlichen - Unwirksamkeit dieser Regelung und damit auch des in § 20 a Satz 4 i.V.m. Satz 2 VergabeVO Saarland normierten Antragserfordernisses auszugehen, das mit der erstgenannten Regelung im Zusammenhang steht und für das allenfalls aus ihr eine vor Art. 12 Abs. 1 GG standhaltende Rechtfertigung hergeleitet werden könnte. Randnummer 25 Ist es danach zumindest überwiegend wahrscheinlich,
die in Rede stehenden Bestimmungen unwirksam sind, so kann den Antragstellern in den vorliegenden Anordnungsverfahren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie seien deshalb nicht an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze zu beteiligen, weil sie es unterlassen hätten, rechtzeitig einen innerkapazitären Zulassungsantrag zu stellen. Randnummer 26 Da sich das Verwaltungsgericht inhaltlich noch nicht mit dem Anordnungsbegehren auseinandergesetzt und noch nicht geprüft hat, ob entsprechend dem erstinstanzlichen Vortrag im Wintersemester 2011/2012 im 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin außerkapazitäre Studienplätze vorhanden sind, bei deren Vergabe die Antragsteller berücksichtigt werden könnten, macht der Senat von seinem ihm in Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO zustehenden Ermessen dahin Gebrauch,
er - wie von den Antragstellern „hilfsweise“ begehrt - die Sachen nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist. Maßgebend hierfür ist die Erwägung,
- wie aufgrund einer entsprechenden Rücksprache mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 23.2.2012 bekannt - beim Verwaltungsgericht eine Reihe von Eilrechtsschutzverfahren, die gleiche oder ähnliche Anordnungsbegehren wie diejenigen der Antragsteller zum Gegenstand haben, zur Entscheidung ansteht und die im Rahmen dieser Verfahren vorzunehmende Klärung der Behauptung, bei der Antragsgegnerin seien im Wintersemester 2011/2012 im Studiengang Humanmedizin im 1. Klinischen Fachsemester außerhalb der Kapazität noch unbesetzte Studienplätze vorhanden, zumindest weit fortgeschritten ist. Beim Oberverwaltungsgericht müssten hingegen entsprechende, aller Erfahrung nach zeitaufwändige Ermittlungen auf den Hauptantrag der Beschwerde hin erst eingeleitet werden. Würde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Hauptantrages zur Spruchreife geführt, wäre damit zu rechnen,
das Verwaltungsgericht während der hierfür benötigten Zeit eine abschließende Entscheidung über die bei ihm anhängigen inhaltsgleichen Begehren trifft und - sollte es zusätzliche Studienplätze feststellen - auf der Grundlage einer dahingehenden von ihm getroffenen Anordnung ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, bei dem die Antragsteller aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt wären. Vom Oberverwaltungsgericht aufgrund der Sachaufklärung in den Beschwerdeverfahren unter Umständen ebenfalls festgestellte noch nicht besetzte Studienplätze wären dann im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidungen möglicherweise bereits vergeben. Zur Vermeidung derartiger nachteiliger Folgen für die Antragsteller ist nach Ansicht des Senats die Zurückverweisung der Sachen gerechtfertigt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.