Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen Orientierungssatz Eine Kapitallebensversicherung, die nicht auf Auszahlung einer Rentenleistung, sondern auf Auszahlung eines Kapit
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,5445 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.397,11 EUR. Bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,33 Versorgungspunkten erlangt.
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0 Versorgungspunkten zu bestimmen. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,36 Versorgungspunkten erlangt.
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,79 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.720,64 EUR. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0250 Entgeltpunkten erlangt.
§ 5Abs. 3 Vers
AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0125 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 71,43 EUR. Randnummer 22 Hiernach ist das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0890 Entgeltpunkten gemäß dem Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 6,5445 Entgeltpunkten auszugleichen. Im Rahmen der gebotenen Bagatellprüfung (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG) ist das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, mit einem Kapitalwert von 1.720,64 EUR nicht auszugleichen, weil es nicht den zum Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 EUR überschreitet und sich der Antragsgegner zudem damit einverstanden erklärt hat, dass ein Ausgleich dieses Anrechts unterbleibt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, unterbleibt, weil gemäß der zu keinen Bedenken gebenden Auskunft des Versorgungsträgers der Ausgleichswert mit null Versorgungspunkten zu bestimmen ist. Randnummer 23 Ein Ausschluss des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 71,43 EUR kommt gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG indes nicht in Betracht.Denn diese Vorschrift findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat (Senat, Beschl. v.
- Februar 2012, 9 UF 140/11), insoweit keine Anwendung. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Allerdings richtet sich die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH, Beschl.v.
- Februar 2012, XII ZB 172/11; BGH, Beschl.v.
- Januar 2012, XII ZB 501/11; BGH, Beschlüsse vom.
- November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 ff, und XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277 ff, j.m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die jeweiligen Anrechte der beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung sind i.S. von § 18 Abs. 1 BGB gleichartig. Anrechte gleicher Art sind zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Grenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S. des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, aaO, m.w.N.; Senat, aaO, sowie Senatsbeschlüsse vom
- Februar 2012 - 9 UF 70/11 - und vom
- März 2011 - 9 UF 82/10). Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau beträgt 6,5445 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.397,11 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes beträgt 0,0125 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 71,43 EUR. Die Differenz der Kapitalwerte beträgt (37.397,11 EUR - 71,43 EUR =) 37.325,68 EUR und überschreitet somit den für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert in Höhe von 2.940,00 EUR. Deswegen ist das Anrecht des Ehemannes bei der DRV Bund auszugleichen. Randnummer 24 Nach Maßgabe dessen ist der Versorgungsausgleich durchzuführen und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG. Randnummer 26 Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.