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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 47/12 Beschluss Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines Visumsverfah

Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines Visumsverfahrens - Stillhalteklausel nach Art 13 EWGAssRBes 1/80 Leitsatz 1. Das Visumsverfahren stellt keine "neue Beschränkung

§ 80III bzw. IV Aufenth

G Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2012 – 2 B 459/11 -, vom 4.9.2009 – 2 B 262/09 – und vom 27.5.2009 – 2 B 330/

§ 80III bzw. IV Aufenth

G wäre sein Aussetzungsantrag mangels Rechtschutzinteresse unzulässig. Randnummer 13 Die in Art. 41 I des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II, S. 385) – ZP - enthaltene – im Falle der Anwendbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltende 2 EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 – (betr. Dereci), InfAuslR 2012, 47, m.w.N. EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 – (betr. Dereci), InfAuslR 2012, 47, m.w.N. - Stillhalteklausel ist vorliegend nicht einschlägig, da sie den Vertragsparteien untersagt, untereinander neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Darum geht es im Falle des Antragstellers, der einen Nachzug zu seiner Familie in Deutschland und die Aufnahme einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit erstrebt, offensichtlich nicht. Randnummer 14 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird aber auch nicht durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG/ Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 – gestützt. Nach dieser Regelung, die zwar dieselbe Funktion, nämlich günstige Bedingungen für die Annäherung der Lage der türkischen Staatsangehörigen – hier: durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - an die Lage der Unionsbürger zu schaffen, wie Art. 41 I ZP hat, aber wegen des jeweils genau bestimmten (Anwendungs-) Bereichs nicht mit ihr zusammen angewendet werden kann 3 EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 –, InfAuslR 2012, 47, m.w.N. EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 –, InfAuslR 2012, 47, m.w.N. , dürfen die Mitgliedsstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung. 4 Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47 Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47 Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/ 80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten. 5 EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465 EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465 Der Beschluss Nr. 1/ 80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen. 6 EuGH, Urteil vom 16.12.1992 – C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781 EuGH, Urteil vom 16.12.1992 – C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781 Nach der Rechtsprechung des EuGH 7 EuGH, Urteil vom 21.10.2003 – C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32 EuGH, Urteil vom 21.10.2003 – C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32 ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 13 ARB 1/80 die nationalen Maßnahmen über den Zugang zur Beschäftigung betrifft und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer, deren Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einbezieht. In der Rechtssache Tum und Dari 8 EuGH, Urteil vom 20.9.2007 – C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428 EuGH, Urteil vom 20.9.2007 – C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428 hat der EuGH den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Klauseln des Art. 41 I ZP und Art. 13 ARB 1/80 weiter konkretisiert, indem er der Auffassung, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf Art. 41 I ZP berufen könne, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei, die Klausel jedoch nicht für die erstmalige Einreise gelte, ausdrücklich widersprochen hat. Hierbei hat er hervorgehoben, dass sich Art. 41 I ZP allgemein auf neue Beschränkungen u.a. der Niederlassungsfreiheit beziehe und nicht seinen Anwendungsbereich dadurch beschränke, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnehme. Einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer „ordnungsgemäßen“ Situation, also nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, kann Art. 13 ARB 1/80 nicht zugutekommen. 9 EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 – (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N. EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 – (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N. Randnummer 15 Dahinstehen kann vorliegend, ob der Antragsteller, der sich erst mit Erwerbsabsichten trägt, überhaupt dem von Art. 13 ARB 1/80 geschützten Personenkreis („Arbeitnehmer“) zuzurechnen ist. Denn das Visumsverfahren, dessen Nachholung der Antragsgegner von ihm fordert, stellt entgegen seiner Meinung jedenfalls keine „neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 – und auch der am 1.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 10 Art. 7 ARB 2/76 erfasst keine Familienangehörigen, entspricht jedoch ansonsten Art. 13 ARB 1/80 Art. 7 ARB 2/76 erfasst keine Familienangehörigen, entspricht jedoch ansonsten Art. 13 ARB 1/80 - dar, da das Sichtvermerkserfordernis für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand. Für türkische Staatsangehörige wurde eine allgemeine Visumspflicht durch die am 5.10.1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 782) eingeführt. Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. 11 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 Randnummer 16 Schließlich könnte nach dem Vorstehenden Art. 13 ARB 1/80 erst recht keine Anwendung finden, wenn es vorliegend um einen reinen Familiennachzug ginge, also der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht angestrebt würde. Randnummer 17 Nach allem ist der Antragsteller entgegen seiner Meinung ohne erforderliches Visum und damit illegal ins Bundesgebiet eingereist; mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte er daher weder eine Fiktionswirkung im Sinne des § 21 III AuslG 1965 noch eine solche gemäß § 81 III AufenthG auslösen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 I VwGO glaubhaft gemacht hat; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden. Randnummer 19 Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a II AufenthG nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zu den verfassungsrechtlichen und i.w.S. gemeinschaftsrechtlichen Wertentscheidungen, die die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit in diesem Sinne gebieten können, zählen zwar insbesondere Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland vorliegend zu einem rechtswidrigen Eingriff in Ehe und Familie führte. Wie der Senat bereits in seiner vorgehenden Beschwerdeentscheidung vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 – ausgeführt hat, führt nämlich eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen. Dass eine gemeinsame – zeitweise, auf die Dauer des Visumsverfahrens begrenzte oder auch dauerhafte - Rückkehr der Familie ins gemeinsame Heimatland Türkei seiner Ehefrau und seinen Kindern unzumutbar wäre, geht weder aus dem Beschwerdevorbringen hervor noch ist dies ansonsten ersichtlich. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich 12 stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 – 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 - stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 – 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 - . Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a II AufenthG ergibt sich vorliegend daher nicht aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers seit dem 15.10 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV AufenthG ist 13 Bl. 56 Ausländerakte Bl. 56 Ausländerakte . Zwar lebt die nunmehr 24 Jahre alte Ehefrau nach Angaben des Antragstellers seit ihrem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Allerdings spricht die Tatsache, dass sie vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 IV AufenthG war, weil sie wegen einer Depression mit suizidalen Tendenzen reiseunfähig war 14 Bl. 56 Ausländerakte Bl. 56 Ausländerakte , dafür, dass sie sich vor dieser Erkrankung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Zudem konnte sie, nachdem sie - spätestens im Jahre 2006, als sie in die Türkei reiste und dort die Ehe mit dem Antragsteller schloss - ihre Reiseunfähigkeit überwunden hatte, nicht von einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Sie hatte vor diesem Hintergrund insbesondere im Zeitpunkt der Eheschließung nicht darauf vertrauen können, ihre Ehe im Bundesgebiet führen zu können, zumal sie nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen konnte. Dass sie wirtschaftlich in Deutschland trotz der langen Aufenthaltszeit nicht Fuß fassen konnte, zeigt die Tatsache, dass sie seit 1.1.2005 mit Ausnahme des kurzen Zeitraums von März bis 24.11.2009, für den ihr ein Netto-Einkommen von 1300,- € monatlich bescheinigt wurde und in den die Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnis vom 15.10.2009 fiel, öffentliche Leistungen für ihren Lebensunterhalt bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass sie ansonsten in der deutschen Gesellschaft in einer Weise verwurzelt wäre, dass ihr - unter dem von Art. 8 I EMRK geschützten Aspekt des Privatlebens - eine Ausreise nicht zuzumuten wäre, sind nicht ersichtlich. Randnummer 20 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein Leben in der Türkei nicht zumutbar wäre. Zwar mag es zutreffen, dass sie seit ihrer Ausreise im Alter von 2 Jahren erstmals mit 18 Jahren wieder in die Türkei reiste, um dort Urlaub zu machen. Sie hat sich aber – worauf der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 26.2.2010 hingewiesen hat – im Heimatland offensichtlich im Jahre 2006 geraume Zeit aufgehalten, da sie dort nicht nur im April 2006 geheiratet, sondern auch eine Fehlgeburt erlitten hat und mit der im April 2007 geborenen Tochter schwanger geworden ist. Dass sie, wie sie und der Antragsteller eidesstattlich versichert haben, von der Schwiegermutter nicht akzeptiert und aus dem (schwieger-)elterlichen Haus geworfen wurde und dass sich auf deren Betreiben daraufhin auch weitere Verwandte distanzierten, lässt nicht die Annahme zu, sie könne mit dem Antragsteller und den Kindern nicht in einem eigenen Haushalt in der Türkei leben. Da sie die Landessprache spricht, dürfte sie sich - zumal angesichts ihres Alters - mit Unterstützung ihres Ehemannes – ebenso wie ihre Kinder - alsbald in die dortigen Lebensverhältnisse (wieder) einleben können. Randnummer 21 Dass die mit einer Ausreise verbundene Unterbrechung bzw. der Abbruch der Heilförderung des ältesten Kindes, die nach fachkundiger Beratung offensichtlich jedenfalls teilweise von den Eltern selbst durchgeführt wird, zu schwerwiegenden Folgen für das Kind führen könnte, geht weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der vorgelegten Bescheinigung des FrühFörderZentrums gGmbH vom 10.1.2012 hervor, in dem eine Fortsetzung der Frühfördermaßnahme wegen der noch bestehenden Defizite empfohlen wird und insbesondere der Verlust des Vaters durch „Ausweisung“ als schädlich angesehen würde. Randnummer 22 Im Übrigen beabsichtigt der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich keine dauerhafte Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Visumsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.3.2012 - nach seinem Schriftsatz vom 26.1.2012 - erneut eine Vorabzustimmung in Aussicht gestellt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und die erforderlichen Unterlagen (Bestätigung des in Frage kommenden Arbeitgebers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Angabe des zu erwartenden Einkommens) vorlägen. Dass diese Bereitschaft gleichwohl nicht vorhanden wäre, kann jedenfalls nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Antragsteller bereits am 10.2.2012 erstinstanzlich einen zum 1.3.2012 unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag – Bruttoarbeitsentgelt: 1200,- € - vorgelegt hatte. Zum einen erfolgte dessen Weiterleitung an den Antragsgegner erst mit dem erstinstanzlichen Beschluss und war deshalb eine sofortige Prüfung durch den Antragsgegner nicht möglich gewesen; zum anderen ist noch offen, ob die Stelle trotz des Nichtantritts durch den Antragsteller zum vereinbarten Zeitpunkt weiterhin vorgehalten wird. Schließlich ist zu sehen, dass sich der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 23.4.2012 grundsätzlich zur Verfahrensverkürzung bereit erklärt und zudem darauf hingewiesen hat, dass derzeit eine Vorabzustimmung geprüft werde. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Befürchtung des Antragstellers, dass die Auslandsvertretung der Erteilung eines Visums nicht zustimmen werde, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 95 I AufenthG eingeleitet worden sei, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren – 11 Js 1698/09 – nach Erledigung abgeschlossen sei; ausweislich der Ausländerakten ist der Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt 15 Bl. 195 ff Ausländerakten Bl. 195 ff Ausländerakten , durch den eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8 € festgesetzt wurde, seit dem 4.5.2010 rechtskräftig. Dass der Antragsteller weitere Straftaten begangen hätte, die sich naturgemäß nachteilig auf eine Visumserteilung auswirken könnten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 24 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 II, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2012 – 2 B 459/11 -, vom 4.9.2009 – 2 B 262/09 – und vom 27.5.2009 – 2 B 330/

§ 80III bzw. IV Aufenth

G 2) EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 – (betr. Dereci), InfAuslR 2012, 47, m.w.N. 3) EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 –, InfAuslR 2012, 47, m.w.N. 4) Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47 5) EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465 6) EuGH, Urteil vom 16.12.1992 – C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781 7) EuGH, Urteil vom 21.10.2003 – C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32 8) EuGH, Urteil vom 20.9.2007 – C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428 9) EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 – (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N. 10) Art. 7 ARB 2/76 erfasst keine Familienangehörigen, entspricht jedoch ansonsten Art. 13 ARB 1/80 11) Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231 12) stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 – 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 - 13) Bl. 56 Ausländerakte 14) Bl. 56 Ausländerakte 15) Bl. 195 ff Ausländerakten

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