Änderung von Einkommensteuerbescheiden, deren Festsetzungsfrist zum 18. Dezember 2006 noch nicht abgelaufen war, auch zulasten des Steuerpflichtigen gemäß § 32a KStG Leitsatz Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, die am 18. Dezember 2006 noch nicht festsetzungsverjährt sind, können wegen einer vGA geändert werden (Rn.20) . Orientierungssatz 1 Zu LS: Dieses Verständnis der Regelungen in § 32a KStG und § 34 Abs. 13c KStG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn.21) . 2. § 32a KStG ermöglicht Änderungen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen (Rn.21) . 3. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 45/12). Verfahrensgang nachgehend BFH, 29. August 2012, VIII B 45/12, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2004 im Jahr 2011 noch ändern durfte. Randnummer 2 Die Antragsteller wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragsteller waren Gesellschafter der xxx GmbH und der yyy. Zugleich waren sie Geschäftsführer dieser Gesellschaften und erzielten in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei den Gesellschaften wurden von 2009 bis 2011 Betriebsprüfungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass den Antragstellern von beiden Gesellschaften mittels überhöhter Verrechnungspreise und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Ausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen waren. Die Körperschaftssteuerbescheide der xxx wurden im April 2011, die der yyy im Mai 2011 geändert. Randnummer 3 Der Antragsgegner änderte daraufhin am 4. Juli 2011 die Einkommen-steuerbescheide 2002 bis 2004 der Antragsteller nach § 32a KStG entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung. Dagegen legten die Antragsteller am 4. August 2011 Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide, die der Antragsgegner am 29. November 2011 als unbegründet ablehnte (Bl. 8 Rbh-A). Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 haben sich die Antragsteller an das Gericht gewandt. Randnummer 5 Am 14. Dezember 2011 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen jeweils niedrigere vGA berücksichtigt sind (Bl. 95 ff., 126 ff., 149 ff. ESt-A). Randnummer 6 Die Antragsteller sind der Ansicht, die Einkommensteuerbescheide hätten nicht mehr geändert werden dürfen. Eine Änderung nach § 32a KStG komme nicht in Betracht, da die Vorschrift nicht auf natürliche Personen anwendbar sei. Das ergebe sich bereits aus der Systematik des KStG (Bl. 18). Darüber hinaus sei Festsetzungsverjährung entsprechend den Ausführungen im Urteil des FG Niedersachsen vom 10. Februar 2011 (6 K 241/09) eingetreten. Es sei ein Ermessenfehler, wenn die Finanzverwaltung von der Änderungsmöglichkeit nach § 32a KStG in einer den Anteilseigner belastenden Weise Gebrauch mache (Bl. 19). Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß (Bl. 2), die Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004 vom 4. Juli 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Dezember 2011 von der Fälligkeit an von der Vollziehung auszusetzen bzw. die Vollziehung aufzuheben. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt (Bl. 28), den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 9 Er ist der Auffassung, die Änderungen seien zu Recht erfolgt. § 32a KStG sei auch auf natürliche Personen als Anteilseigner anwendbar. Die Änderungsvoraussetzungen nach § 32a KStG seien gem. § 34 Abs. 13c KStG stets dann gegeben, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Dies sei hier der Fall. Anders als in dem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall sei vorliegend die Festsetzungsverjährung am 18. Dezember 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Aus dem Urteil des BFH vom 6. September 2011 (VIII R 55/10) sei zu entnehmen, dass die Stichtagsregelung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens gelegen habe und keine Bedenken gegen die Anwendung auf natürliche Personen als Anteileigner bestünden (Bl. 28 ff.). Randnummer 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 12 1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Das gilt gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO auch dann, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622, seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Randnummer 13 Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden Unterlagen - insbesondere die Akten der Finanzbehörde - sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Randnummer 14 2. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.