← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 395/11 Beschluss  Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte

Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte Leitsatz 1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im R

§ 14Bau

NVO vgl. etwa Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6,

§ 14Bau

NVO Randnummer 18

  1. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten. Randnummer 19
  2. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), 11 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Randnummer 20 Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 12 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33 Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe. Randnummer 21 Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre. Randnummer 22 Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind, 13 vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  3. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  4. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Randnummer 23
  5. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 26 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006 2 ) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009 3 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175 4 ) vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 – 5 ) vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 – 6 ) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175 7) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 – 8 ) vgl. etwa BVerwG , Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090 9 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht 10 ) vgl. etwa Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6,

§ 14Bau

NVO 11) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist 12 ) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33 13 ) vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.