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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 1773/11 Gerichtsbescheid Kosten eines Widerspruchsverfahrens § 9a Abs 3 VwGebG SL, § 9a Abs 4 VwGebG S

Kosten eines Widerspruchsverfahrens Leitsatz Zur Kostenlastentscheidung der Widerspruchsbehörde, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvors

§§ 12Abs.1 Nr.

3 b) KAG, 126 AO.

§§ 12Abs.1 Nr.

3 b) KAG, 126 AO. unbeachtlich ist. Genau ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Hätte der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhalten, so wäre sein Widerspruch zwar wegen zwischenzeitlicher Heilung des Begründungsmangels (§ 39 Abs. 1 SVwVfG 2

§§ 12Abs.1 Nr.

3 b) KAG, 121 AO.

§§ 12Abs.1 Nr. 3 b) KAG, 121 AO. ) und der dadurch bewirkten Unbeachtlichkeit dieses Mangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVw

VfG zurückzuweisen gewesen; gleichwohl hätte er gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG Erstattung seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen verlangen können und hätten ihm gemäß §§ 9 a Abs. 3 S. 2 SGebG, 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht auferlegt werden können. Dies muss aus Gründen der Billigkeit erst recht dann gelten, wenn er seinen Widerspruch nach Heilung des Verfahrensfehlers im Hinblick auf diese Heilung zurückgenommen hat. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einer Kostenentscheidung zu Gunsten (§ 162 Abs. 3 VwGO) oder zu Lasten (§ 154 Abs. 3 VwGO) der Beigeladenen besteht keine Veranlassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1)

§§ 12Abs.1 Nr.

3 b) KAG, 126 AO. 2)

§§ 12Abs.1 Nr.

3 b) KAG, 121 AO.

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