Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Leitsatz
(13)21/11, Bl. 56 ff. Randnummer 45 Die Klägerin selbst hat jedenfalls eingeräumt, dass sich ihr Ehemann zuletzt anlässlich der gemeinsamen Vorsprache bei dem Beklagten am 25.09.2009 in Deutschland aufgehalten habe, und im Weiteren darauf hingewiesen, dass sie als Hostess in der gesamten Bundesrepublik Deutschland arbeite und deshalb Wochen an anderen Orten verbringe. Randnummer 46 Vgl. hierzu etwa die Mitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 18.05.2009, wonach die Klägerin am 13.05.2009 in einer Terminwohnung in Frankfurt am Main bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden sei und diese Wohnung auf der Internetseite www...de unter dem Arbeitsnamen „Y“ beworben habe, Band II der Ausländerakten, Bl. 337 Randnummer 47 Leben die Klägerin und ihr Ehemann mithin seit weit über zwei Jahren getrennt, ohne dass es in dieser Zeit zu gegenseitigen Besuchen gekommen wäre, kann von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt, der ein eheliches Zusammenleben überhaupt ermöglichen würde, nur schwerlich gesprochen werden. Dies gilt umso mehr in Ansehung des Umstandes, dass der Klägerin die derzeitigen persönlichen Pläne ihres Ehemannes nicht bekannt sind und sie auch nicht anzugeben vermag, ob überhaupt und wann dieser nach Deutschland zurückkehren wird. Bestehen bereits danach durchgreifende Zweifel an dem Bestehen einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft, werden diese noch dadurch verstärkt, dass der Ehemann der Klägerin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht einmal vorübergehend zurückgekehrt ist, um gemeinsam mit dieser beim Beklagten vorzusprechen und die für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau notwendige Erklärung über das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft abzugeben. Dieses Verhalten, dass auch nach den Angaben der Klägerin zu einem fortbestehenden Verlust an Vertrauen zu ihrem Ehemann geführt hat, spricht in seinem Mangel an Beistandsleistung mit Gewicht gegen die Annahme einer insbesondere auch von dem Ehemann der Klägerin weiterhin beabsichtigten künftigen Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, zeigt es doch, dass es an einer die eheliche Lebensgemeinschaft prägenden emotionalen Verbundenheit fehlt. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer behauptet hat, mit ihrem Ehemann zwar selten zu telefonieren, aber drei- bis viermal über Skype zu kommunizieren; hierzu hat sie weiter angegeben, dass die Telefonate und Internetkontakte, nachdem sie den Ehemann im Oktober 2009 letztmals gesehen habe, zunehmend vor dem Hintergrund ihrer Bemühungen, ihr Aufenthaltsrecht zu erhalten, von Streit geprägt seien, so zuletzt am vorangegangenen Tag. Darüber hinaus fällt auf, dass der Ehemann der Klägerin sich offenbar nicht in der Lage sieht, auch nur auf konsularischem Weg eine Erklärung über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, zu bewirken zu suchen. Randnummer 48 Kann die Klägerin danach nicht die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, liegen entgegen ihrer Auffassung im Weiteren auch nicht die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Randnummer 49 Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit sich die Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer der Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 Randnummer 50 vgl. BGBl. 2011, S. 1266 ff., Randnummer 51 mit der die erforderliche Mindestehebestandszeit von zwei auf drei Jahre erhöht wurde, fallbezogen auswirkt. Denn selbst wenn man die Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden und für die Klägerin günstigeren Fassung für geboten erachten wollte Randnummer 52 so etwa HessVGH, Beschluss vom 21.09.2011, 3 B 1693/11, InfAuslR 2011, 441, Randnummer 53 stünde der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Randnummer 54 Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. verlangt für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, ohne dass es einer abschließenden Klärung der von ihr in den Vordergrund gerückten Frage, über welchen konkreten Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden hat, bedarf, nicht. Denn unabhängig davon setzt die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft muss der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt insoweit nicht. Randnummer 55 Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 09.05.2003, 4 E 578/02, InfAuslR 2003, 278; ferner Marx in GK-AufenthG, a. a. O., § 31 Rdnr. 27, 88, sowie Hailbronner, AuslR, Stand: November 2011, § 31 Rdnr. 8 Randnummer 56 Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen zweijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. ist demzufolge die nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2007 erfolgte Erteilung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin am 03.11.
- Da diese lediglich bis zum 02.11.2010 befristet war, mithin nur für ein Jahr Gültigkeit besaß, ist die Mindestehebestandszeit nicht erreicht. Randnummer 57 Die Zeiten der anschließenden Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages der Klägerin nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom 02.11.2010 bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17.02.2011 können ebenso wenig wie die Zeiten, in denen die Klägerin vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 03.11.2009 im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war, auf die vorausgesetzte zweijährige Ehebestandszeit angerechnet werden. Randnummer 58 Zeiten einer Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG können bei anschließender Ablehnung des Verlängerungsantrages schon deshalb nicht als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Verständnis des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anerkannt werden, weil die Fortbestandsfiktion keine rechtsbegründende Wirkung entfaltet. Ihr kommt, da sie nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich nicht auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels auswirkt, lediglich besitzstandswahrende Wirkung zu. Randnummer 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010, 1 C 6.09, NVwZ 2010, m. w. N.; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 09.03.2011, 12 B 389/11, zitiert nach juris Randnummer 60 Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zeiten, in denen die Klägerin im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war. Zwar können solche Fiktionszeiten, die zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geführt haben und damit zwischen zwei Titelbesitzen liegen, grundsätzlich Berücksichtigung finden. Randnummer 61 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.06.2011, 1 C 5.10, AuAS 2011, 218, und vom 30.03.2010, 1 C 6.09, a. a. O., unter Hinweis auf Nr. 26.4.8 AVwV AufenthG, GMBl. 2009, 878 Randnummer 62 Vorliegend wurde der Klägerin indes nicht im Anschluss an die ihr erstmals am 19.05.2008 erteilte und wiederholt, zuletzt bis zum 09.12.2008 verlängerte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vielmehr wurde die Erteilung einer solchen zunächst mit Bescheid vom 01.12.2008 abgelehnt und ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in der Folgezeit bis zu der aufgrund des Abhilfebescheides des Beklagten vom 05.10.2009 erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 03.11.2009 lediglich geduldet. Aber selbst wenn der Zeitraum vom 19.05.2008 bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 01.12.2008 am 09.12.2008 vorliegend zu berücksichtigen wäre, rechtfertigte dies keine andere Entscheidung, da die Klägerin dann allenfalls eine Ehebestandszeit von etwas mehr als einem Jahr und sechs Monaten aufweisen könnte. Randnummer 63 Dass die Klägerin bereits während ihres Erstaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland über eine am 31.07.2003 befristet bis zum 31.07.2006 erteilte ehebedingte Aufenthaltserlaubnis verfügt hat, ist vorliegend ebenfalls ohne rechtliche Relevanz. Zeiten, während der die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig bestanden hat, können bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. geforderten Ehebestandszeit nicht berücksichtigt werden. Die Mindestbestandszeit von zwei Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben. Für die Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann daher nur der unmittelbar vorangegangene, ununterbrochene Zeitraum herangezogen werden. Randnummer 64 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.06.2003, 3 B 5111/02, zitiert nach juris; ferner Hailbronner, AuslR, a. a. O., § 31 Rdnr. 14, sowie Eberle in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht,
- Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 12 Randnummer 65 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. erforderlichen Ehebestandszeit auch nicht ihr über zweieinhalb Jahre währender Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Luxemburg und der Schweiz Berücksichtigung finden. Da nach der gesetzlichen Regelung die Ehe während der gesamten zwei Jahre im Bundesgebiet geführt worden sein muss, ist eine Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer seinem deutschen Ehegatten in das Ausland folgt. Andernfalls wäre nicht sichergestellt, dass der in dem Erfordernis einer Mindestehebestandszeit von zwei Jahren zum Ausdruck kommende Integrationsprozess des ausländischen Ehegatten in die hiesigen Lebensverhältnisse für die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hinreichend fortgeschritten ist. Randnummer 66 Ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2010, 11 ME 71/10, EZAR-NV 14 Nr. 16; ferner Marx in GK-AufenthG, a. a. O., § 31 Rdnr. 69 Randnummer 67 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Luxemburg an Deutschland grenze und dort ebenfalls deutsch gesprochen werde. Dass eine Integration in die Lebensverhältnisse in Luxemburg einer solchen in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gleichgestellt werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass es sich bei Luxemburg um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt, ist dabei ebenso unerheblich wie das Motiv für die zeitweilige Verlagerung des Wohnsitzes der Klägerin und ihres Ehemannes in dieses Land. Randnummer 68 Zwar ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a. F. von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt dabei nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a. F. insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Eine besondere Härte in diesem Sinne kann allerdings nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Randnummer 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997, 1 B 118.96, DÖV 1997, 835; ferner BayVGH, Beschluss vom 06.06.2008, 19 CS 08.1166, zitiert nach juris. Randnummer 70 Dass solche besonderen Umstände, die nicht bereits in dem alle Rückkehrer gleichermaßen treffenden Verlust eines in der Bundesrepublik Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes gesehen werden können, im Fall der Klägerin nicht vorliegen, hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt. Hierauf kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich verwiesen werden, zumal die Klägerin selbst keine Gründe dafür dargetan hat, dass es im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a. F. zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Randnummer 71 Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 73 Beschluss Randnummer 74 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.