Urkundenprozess gegen Gesamtschuldner auf Darlehensrückzahlung: Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners Orientierungssatz 1. Einem Gesamtschuldner ist, wenn es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens geht, in der Regel der Einwand versagt, der Gläubiger habe sich durch rechtzeitigen Zugriff bei den andern Gesamtschuldnern befriedigen können und müssen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Gläubiger arglistig handelt, wenn also sein Vorgehen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles sich als Missbrauch seines Rechts darstellen würde, die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner zu fordern. Als rechtsmissbräuchliches Verhalten ist das Verhalten des Gläubigers anzusehen, wenn er sich nur deswegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält und ihm das Regressrisiko aufbürdet, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gerade diesen Schuldner zu belasten. (Rn.26) 2. Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger eine Darlehensforderung von vorneherein in der alleinigen Absicht aufgekauft hat, die Forderung allein bei einem der Gesamtschuldner zu realisieren, um den anderen Gesamtschuldnern einen ihnen nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen und dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner durch Überbürdung des hohen Risikos des Rückgriffs zu schaden. Dies ist der Fall, wenn ein Darlehen von einer Stiftung und zwei von dieser begünstigten Geschwistern aufgenommen wurde, jedoch allein der Stiftung zugeflossen war und von dieser abbezahlt wurde, und der Lebensgefährte eines der Geschwister sich die Darlehensforderung nach Ablösung des Darlehens abtreten lässt, um zu erreichen, dass der andere Zahlungen auf das Darlehen leisten muss, ohne realistisch damit rechnen zu können, im Wege des Rückgriffs einen Ausgleich zu erhalten. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 13. Oktober 2010, 12 O 45/10 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 12 O 45/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin macht - im Urkundenprozess klagend - aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe eines (erstrangigen) Teilbetrages von 20.000 € einer Gesamt(haupt-)forderung von 202.302,83 € geltend. Randnummer 2 Am 15.9.2005 schloss die <Bankbezeichnung 1, Ort> (fortan: <Bank Nr. 1>) mit der B. D. Stiftung, Herrn B. D. jun. und der Beklagten einen Darlehensvertrag über 22.900.000 japanische Yen (Bl. 8 ff. d.A.). Das Darlehen diente der Umwandlung zweier Darlehen vom 18./21.2.1997, als deren Darlehensnehmer seinerzeit die B. D. Stiftung sowie die Herren B. D. jun. und sen. bezeichnet wurden. Die Darlehenssummen wurden an die B. D. Stiftung ausgezahlt, die auch bis 2007 die Darlehensraten zahlte. Herr B. D. sen. ist der Vater der Beklagten und des Herrn B. D. jun. Er verstarb 2001 und wurde von der Beklagten alleine beerbt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10.2.2009 (Bl. 118 d.A.) unterrichtete die <Bank Nr. 1> die Beklagte davon, dass am 13.2.2009 die Neukonditionierung des Yen-Kredits anstehe und bat um Mitteilung, ob eine Neukonditionierung für einen Monat von ihr gewünscht werde. In der Folge übermittelte sie Herrn B. D. jun. und der Beklagten Mitteilung vom 13.2.2009 (Bl. 39,40 d.A.), wonach sie „vereinbarungsgemäß“ den Yen-Kredit vorzeitig aufgelöst und einen Kredit über 196.566,52 € zur Verfügung gestellt habe. Mit Schreiben vom 12.3.2009 an Herrn D. jun. (Bl. 12 d.A.) und die Beklagte bat die <Bank Nr. 1> um Unterzeichnung des geänderten Darlehensvertrages. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 15.5.2009 an die B. D. Stiftung (Bl. 134 ff. d.A.), Herrn D. jun. (Bl. 13 ff. d.A.) und die Beklagte kündigte die <Bank Nr. 1> den auf Euro lautenden Kredit fristlos. Im November löste die Klägerin, die die langjährige Lebensgefährtin des Herrn D. jun. ist, die Darlehensforderung der <Bank Nr. 1> ab, die sodann mit Erklärung vom 16.11.2009 die Forderung aus dem Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten hat (Bl. 17 d.A.). Randnummer 4 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte auf Ausgleich der Rückzahlungsforderung aus dem Yen-Darlehen vom 15.9.2005, das die <Bank Nr. 1> seit dem 13.2.2009 unter einer neuen Kontonummer in Euro fortgeführt habe, verpflichtet sei. Die von der <Bank Nr. 1> im Frühjahr 2009 geforderten Änderungsvereinbarungen seien auch von der Stiftung und Herrn D. jun. nicht mit unterzeichnet worden, so dass es nicht zu einer neuen Darlehensvereinbarung gekommen sei, an der die Beklagte nicht beteiligt gewesen wäre. Randnummer 5 Die Beklagte ist dem im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass der <Bank Nr. 1> zum Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche mehr gegen sie zugestanden hätten. Sie sei lediglich an dem Yen-Darlehen beteiligt gewesen, das indes ausweislich der Mitteilungen der <Bank Nr. 1> abgelöst und durch ein Euro-Darlehen ersetzt worden sei. Eine Beteiligung an letzterem Darlehen habe sie gerade abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Darlehen nicht einmal ordnungsgemäß gegenüber allen Darlehensnehmern gekündigt worden sei, fehle ihrer Haftung als Erbin aber auch deshalb die Grundlage, weil ihr Vater, B. D. sen., zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Den Darlehensvertrag vom 15.9.2005 habe sie nur deshalb unterschrieben, weil ihr seitens ihres Bruders und der Mitarbeiter der <Bank Nr. 1> erklärt worden sei, dass es sich um eine bloße Formalität handele. Sie hält die Abtretung und ihre Inanspruchnahme für rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Wegen der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen wird auf das am 13.12.2010 verkündete Urteil (Bl. 228 ff. d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgt. Randnummer 8 Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend: Entgegen der Annahme des Landgerichts sei das Bestehen der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Abtretung in ausreichender Weise urkundlich belegt. Demgegenüber sei die Beklagte für das Erlöschen des Zahlungsanspruchs darlegungs- und beweisbelastet, insbesondere habe sie die erforderlichen Einzelheiten einer angeblichen - lediglich noch mit den übrigen Darlehensnehmern geschlossenen - Vereinbarung, durch die der ursprüngliche Darlehensvertrag ersetzt worden sein soll, darzulegen und zu beweisen, sofern sie hieraus Rechte herleiten wolle. Bereits der Ansatz des Landgerichts, wonach die Beklagte aus der Haftung entlassen worden sei, wenn die <Bank Nr. 1> mit der Stiftung und D. jun. einen Darlehensvertrag über einen Eurobetrag geschlossen habe, um das Yen-Darlehen abzulösen, sei verfehlt. Selbst dann hafte die Beklagte für die Rückführung eines Yenbetrages. Ein gesonderter Darlehensvertrag über ein Euro-Darlehen sei nicht unterzeichnet worden. Den Schreiben vom 10.2.2009 und 13.2.2009 habe die Beklagte auch nicht entnehmen dürfen, dass sie aus der Haftung entlassen werde. Der Beklagten sei aus der vorangehenden Korrespondenz bekannt gewesen, dass die <Bank Nr. 1> an der Haftung der Beklagten festhalte, was auch deren alleiniger Interessenlage entsprochen habe. Der vom Landgericht bemühte § 151 Satz 1 BGB greife zugunsten der Beklagten bereits deshalb nicht ein, weil eine Haftungsentlassung für die Beklagte keineswegs vorteilhaft gewesen wäre, unabhängig davon, dass es zudem an der erforderlichen Betätigung des Annahmewillens fehle. Randnummer 9 Den Ausführungen des Landgerichts könne lediglich insoweit gefolgt werden, als es in dem Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte keinen Rechtsmissbrauch erblickt habe. Eine Inanspruchnahme des insolventen B. D. jun., der zudem ihr Lebensgefährte sei, sei nicht zielführend. Ebenso wenig könne ihr angesonnen werden, gegen die Stiftung, deren Beirat sie angehöre, vorzugehen, zumal deren Inanspruchnahme wegen der problematischen Vertretungsverhältnisse mit Schwierigkeiten verbunden sei. Darüber hinaus werde dadurch die Zweckverfolgung der Stiftung, die Abkömmlinge des B. D. sen. und damit auch ihren eigenen Lebensgefährten zu versorgen, gefährdet. Der Klägerin sei im Übrigen daran gelegen, die Verhältnisse hinsichtlich des Darlehens zu klären, was lediglich in Bezug auf die Beklagte vonnöten sei, nachdem die übrigen Darlehensnehmer die Ansprüche nicht bestritten hätten. Es gelte auch, den Verjährungseinwand zu vermeiden. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2012 (Bl. 446 ff., 447 d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, sie habe wegen Investitionen, die sie für das Grundstück Fstraße, Nr. X in W. getätigt habe, auf diesem Grundstück Grundschulden eintragen lassen, die gegenüber denjenigen der <Bank Nr. 1> nachrangig seien. Sie habe daher befürchten müssen, bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks, die die <Bank Nr. 1> auch angedroht habe, mit diesen Grundschulden auszufallen. Aus diesem Grund sei es zu einer Ablösung des Darlehens in Verbindung mit der Abtretung durch die <Bank Nr. 1> gekommen. Diese habe auch insoweit darauf bestanden, dass die Klägerin alle Darlehen übernehme. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt (Bl. 447, 275, 293 d.A.), Randnummer 12 das angefochtene Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.06.2010 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 20.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.5.2009 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt (Bl. 447, 313 d.A.), Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und vertritt die Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls auch nach Treu und Glauben daran gehindert sei, gerade sie aus dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Soweit das Landgericht den Missbrauchseinwand der Beklagten deswegen habe scheitern lassen, weil die Klägerin geltend gemacht habe, dass sie der Zwangsversteigerung „ihres“ Grundstücks habe vorbeugen wollen, so beruhe dies auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Denn das Hausgrundstück Fstraße, Nr. X in W. stehe unstreitig im Alleineigentum der B. D. Stiftung und nicht im Eigentum der Klägerin. In einem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 31.1.1012 (Bl. 476 ff. d. A.) bestreitet sie, dass zugunsten der Klägerin Grundschulden auf diesem Grundstück eingetragen seien. Erst am 26.1.2010 und damit nach Ablösung der Darlehen habe diese sich eine Zwangssicherungshypothek über 286.323,45 € eintragen lassen. Randnummer 16 Der Senat hat die Akte 8 U 426/10-12/11 SOLG /6 O 608/09 LG SB beigezogen. Randnummer 17 In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.2.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 9.2.2012 (Bl. 555, 556 d. A.) hat die Klägerin (persönlich) der <Bankbezeichnung 1, Ort> den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Randnummer 18 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.1.2012 (Bl. 446 ff. d.A.) verwiesen. B. Randnummer 19 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist indes die Klage nicht gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft, sondern gemäß § 597 Abs. 1 ZPO endgültig abzuweisen, da die Klägerin - ungeachtet der in Betracht kommenden Haftungsentlassung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehen - aufgrund einer anderen Einwendung, nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), daran gehindert ist, gerade die Beklagte aus dem Darlehen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 82, 200; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 597 Rz. 6; Münchener Kommentar-Braun, ZPO, § 597 Anm. 9). Unabhängig von den Beweisbeschränkungen im Urkundenprozess lässt sich mit Blick auf die besonderen Umstände des Sachverhaltes feststellen, dass das Vorgehen der Klägerin von missbilligenswerten Motiven getragen ist und sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. I. Randnummer 21 Die - definitive - Abweisung der Klage in dieser Höhe als unbegründet und nicht lediglich als im Urkundenprozess unstatthaft verstößt auch entsprechend der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung nicht gegen § 536 ZPO. Randnummer 22 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (BGH NJW 1988, 1982, 1983 mwN). Ein die Klage als unbegründet abweisendes Urteil des Rechtsmittelgerichts enthält keine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers, weil diesem durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden war (BGH NJW 1970, 1683, 1684). Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BGH auch dann anwendbar, wenn die Klage vom Landgericht als derzeit nicht begründet und auf die alleinige Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht als endgültig abgewiesen worden ist. Zwar werde der Kläger durch ein solches Berufungsurteil prozessual „schlechter gestellt“, denn in Rechtskraft erwachse nunmehr die endgültige Klageabweisung. Dem Kläger werde also durch den veränderten Rechtskraftumfang eine Rechtsposition aberkannt, die ihm durch das angegriffene Urteil, das ausdrücklich die Klage als derzeit nicht begründet abgewiesen hat, zuerkannt worden war. Der Kläger habe jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Landgerichts begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse, weil er mit seinem Rechtsmittel erkennbar den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt habe. Dann aber könne kein schutzbedürftiger Bestand vorliegen, den der Kläger durch das angegriffene Urteil erlangt habe und der in seinem Interesse zu sichern wäre. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall durchaus mit einer endgültigen Abweisung der Klage rechnen (BGH aaO). Randnummer 23 Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn die Klage vom Landgericht als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden ist und sie auf die alleinige Berufung des Klägers vom Rechtsmittelgericht als sachlich unbegründet abgewiesen wird. Auch in diesem Fall wird der Kläger durch das Berufungsurteil insoweit prozessual schlechter gestellt, als bei Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft die Rechtskraft der Entscheidung einer neuen Klage im ordentlichen Verfahren nicht entgegengestanden hätte, die rechtskräftige Abweisung als sachlich unbegründet jeden neuen Prozess hindert. Jedoch ist dem Kläger durch die Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden (OLG Düsseldorf Urt.v. 31.05.1995-Az. 9 U 125/94). II. Randnummer 24 Für die Entscheidung des Senats kann im Ergebnis die durch das Landgericht erörterte Frage dahinstehen, ob der <Bank Nr. 1> zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung vom 16.11.2009 noch eine Darlehensrückzahlungsforderung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegen die Beklagte zustand oder ob die Beklagte vielmehr im Zuge der Umstellung des Yen-Darlehens auf das Euro-Darlehen aus der Haftung entlassen wurde und damit nicht mehr Schuldnerin des Euro-Darlehens mit der Konto-Nr. ... ist. Randnummer 25 Denn selbst wenn die Beklagte entsprechend den Darlegungen der Klägerin als Darlehensnehmerin anzusehen wäre, steht deren Inanspruchnahme der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Randnummer 26 1. Grundsätzlich steht es nach § 421 BGB im freien Belieben des Gläubigers, in welchem Umfang er einen von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt und dadurch mit dem Regressrisiko belastet (BGH, Urteil vom 22.5.1984 - III ZR 75/83; BGH, Urteil vom 30.1.1967 - III ZR 284/74). Allerdings kann sich die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners als rechtsmissbräuchlich darstellen. Der Gläubiger darf bei seinem Entschluss, gegen welchen Gesamtschuldner er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen. Er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben (§ 242 BGB). Geht es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens, ist einem Gesamtschuldner in der Regel jedoch der Einwand versagt, der Gläubiger habe sich durch rechtzeitigen Zugriff bei den andern Gesamtschuldnern befriedigen können und müssen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Gläubiger arglistig handelt, wenn also sein Vorgehen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles sich als Missbrauch seines Rechts darstellen würde, die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner zu fordern. Als rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre das Verhalten des Gläubigers anzusehen, wenn er sich nur deswegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und ihm das Regressrisiko aufbürden würde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gerade diesen Schuldner zu belasten (BGH, Urteil vom 22.1.1991 - XI ZR 342/89). Randnummer 27 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, denn die vorgetragenen und unstreitigen Fakten rechtfertigen die Annahme, dass die Klägerin die in Rede stehende Darlehensforderung erworben hat, um der Stiftung einen ihr nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen und gerade der Beklagten durch Überbürdung des Regressrisikos Schaden zuzufügen. Bei einer Gesamtschau der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände stellt sich der Kauf der Darlehensforderung durch die Klägerin als weiteres Mittel dar, hinsichtlich der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten der Stiftung, des B. D. jun. sowie der Beklagten gegenüber der <Bank Nr. 1> die alleinige Haftung der Beklagten zu erreichen, nachdem die bisherigen Versuche der B. D. Stiftung wie auch des B. D. jun., des langjährigen Lebensgefährten der Klägerin, zur Erreichung dieses Zweckes nicht zielführend waren. Im Einzelnen: Randnummer 28
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