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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1037/10 Urteil Asylrecht: Flüchtlingsanerkennung wegen des Übertritts zum Christentum - Afghanistan §

Asylrecht: Flüchtlingsanerkennung wegen

Übertritts zum Christentum - Afghanistan Leitsatz Ein afghanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland zum Christentum konvertiert muss bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung i.S.

§ 60Abs. 1 Aufenth

G rechnen. (Rn.32) Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung

Bescheides

Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.08.2010 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Kosten

Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Randnummer 2 Am 02.03.2010 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 10.03.2010 legte der Kläger seine Tazkara vor und erklärte hierzu, diese sei ihm von seinem Vater, der in ... lebe, nachgeschickt worden. Er habe sich diese Tazkara selbst dort vor 2 Jahren mit einem neuen Foto und unter Vorlage seiner alten Tazkara neu ausstellen lassen, weil er sie für die Ausstellung seines Abiturzeugnisses gebraucht habe. Er sei in Wahrheit in ... geboren worden, weil sein Vater damals dort gearbeitet hätte. Das genaue Geburtsdatum kenne er aber nicht. Das Datum ... sei jedenfalls fiktiv. Als er etwa 11 Jahre alt gewesen sei, seien die Taliban an die Macht gekommen und sie seien zurück nach ... gezogen, woher sein Vater stamme.

halb sei in den Papieren sein Geburtsort mit ... vermerkt worden, weil er in das dortige Registerbuch aufgenommen worden sei. Nach dem Sturz der Taliban sei seine Familie von ... nach ... zurückgekehrt und sie seien dort wieder in ihr altes Haus im Stadtviertel ... gezogen. Seine Eltern wohnten noch immer unter dieser Anschrift in ... Er habe eine Tante in Deutschland gehabt, die aber verstorben sei. Deren Kinder wohnten in ... Dort lebten auch die Kinder einer anderen Tante, die im Iran gelebt habe und mittlerweile auch schon verstorben sei. Insgesamt seien es 1 Cousin und 4 Cousinen, die in Deutschland lebten. In seinem Heimatland lebten noch 4 Brüder und 1 Schwester. Ansonsten habe er noch 4 Onkel und 5 Tanten mütterlicherseits in Kabul, ein anderer Teil dieser Verwandtschaft sei noch in ..., woher seine Mutter stamme. In Herat lebten nur noch entferntere Verwandte väterlicherseits. Nach dem Abitur habe er zunächst 2 Jahre lang als Gehilfe in einem Gemüseladen gearbeitet. Von 1384 bis 1386 habe er in der Provinz ... im Bezirk ... als Fahrer für die US-Armee gearbeitet. Er habe auf den Routen ... bzw. ... Lebensmittel und Kleider transportiert, aber keine Waffen. Er sei dabei immer von einem Amerikaner als Beifahrer sowie einem Afghanen für das Be- und Entladen begleitet worden. Sie seien nur im Konvoi gefahren, der von amerikanischen Soldaten eskortiert worden sei. An diesen Job sei er durch einen Freund gekommen, der als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet habe. Seine Familie vor allem mütterlicherseits sei dagegen gewesen. Der Kläger legte über diese Tätigkeit ein Empfehlungsschreiben der amerikanischen Armee, datierend vom 01.03.2007, vor. Randnummer 3 Zu seinem Reiseweg trug er vor, er habe vor etwa einem Jahr Afghanistan mit Hilfe eines Schleusers verlassen. Er sei über die Provinz Nimrooz in die Stadt Zabul im Iran gefahren. Die iranische Grenze habe er illegal zu Fuß passiert. Im Iran sei er insgesamt sechs Monate geblieben, zunächst vier Monate bei seiner Tante in Teheran, anschließend etwas mehr als zwei Monate im Gefängnis von Urumiyeh. Er sei als Illegaler im Iran festgenommen worden, aber nach zwei Monaten in Teheran wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Zwei Wochen später sei es ihm gelungen, illegal in die Türkei auszureisen. In Van habe er einen falschen iranischen Reisepass bekommen, mit dem er nach Istanbul weitergefahren sei, was einen Monat gedauert habe. Dort sei er zwei Monate in einer Wohnung geblieben, die ein Schleuser zur Verfügung gestellt hätte. Danach sei er mit 50 anderen Personen in einem Boot nach Griechenland gebracht worden. Sie hätten heimlich an Land gehen können, so dass die Polizei sie nicht aufgegriffen hätte. Er sei von dort nach Athen weitergereist, wo er zwei Monate geblieben sei. Dann sei er zusammen mit vier anderen Personen versteckt in einem LKW nach Deutschland bis in die Nähe von Frankfurt gereist. An die Schleuser habe er etwa 10.000 Euro gezahlt, 5.000 davon seien eigene Ersparnisse gewesen und weitere 5.000 habe ihm seine Familie später nach Istanbul überwiesen. Auch habe er 7.000 Euro bei einem Geldwechsler hinterlassen, der diese Summe nach seiner Ankunft in Deutschland dem Schlepper übergeben sollte. Hier in Deutschland angekommen, habe er seinen Cousin angerufen, der ihn abgeholt habe. Das genaue Einreisedatum wisse er nicht mehr. Randnummer 4 Zu seinen Asylgründen gab der Kläger an, die Verwandten seiner Mutter seien sehr traditionsbewusst und zu Zeiten der Taliban-Herrschaft seien sie auf deren Seite gewesen. Nach dem Machtwechsel hätten sie zwar ihre Maske geändert, eine Zusammenarbeit mit der jetzigen Regierung Karzai aber abgelehnt. Er habe zwei Jahre für die Amerikaner gearbeitet, was die Verwandten mitbekommen hätten. Sie hätten gesagt, er solle damit aufhören. Dass man für den Staat oder gar für die Amerikaner gearbeitet habe, habe sich nicht mit ihrer Einstellung vertragen. Er habe aber gut verdient und zwar am meisten in der ganzen Familie.

halb habe er diese Arbeit nicht aufgeben wollen. Die Verwandten seien aber sehr traditionalistisch, selbst seine Schwester die Schule nur sieben Jahre habe besuchen dürfen, dann habe sie damit aufhören müssen. Eines Tages, als er nicht da gewesen sei, seien Verwandte seiner Mutter zu seinen Eltern gekommen und hätten ihnen gesagt, er müsse mit seiner Arbeit für die Amerikaner aufhören. Er sei nur einmal in der Woche nach Hause gekommen und als er das nächste Mal nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Eltern davon erzählt. Sie hätten auch erzählt, dass die Verwandten gedroht hätten, dies sei die letzte Warnung und er wäre selbst schuld, wenn ihm etwas passiere. Er habe das aber nicht so ernst genommen. Irgendwann sei dann ein Drohbrief gekommen, d.h. jemand habe ein entsprechendes Schreiben in seinem Elternhaus eingeworfen. Das Schreiben sei anonym und kurz gefasst gewesen. Er selbst habe es nicht gesehen. Als er wieder einmal nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater davon erzählt. Der hätte den Brief vorher schon zerrissen gehabt. Seither habe er, wenn er nach Kabul gekommen sei, aber nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern übernachtet, sondern nach und nach in verschiedenen angemieteten Gästezimmern. Seine Eltern habe er nur noch heimlich besucht, um ihnen Geld zu bringen. Irgendwann hätten seine Eltern aber gemeint, dass so ein Leben gefährlich sei und er so nicht weiterleben könne. Sie hätten dann überlegt und schließlich entschieden, dass er das Land verlasse. Das sei fünf bis sechs Monate nach dem Drohbrief gewesen. Nach diesem Entschluss sei er nur noch zwei oder drei Tage in Afghanistan gewesen, bis er genug Geld beisammen gehabt habe und ein Schlepper gefunden worden sei. Für die Amerikaner habe er bis zu dem Tag als Fahrer gearbeitet, an dem er mit seiner Familie die Ausreise beschlossen habe. Er habe danach seinen Freund, den Dolmetscher, angerufen und ihm gesagt, dass er nicht mehr zur Arbeit käme und warum; er solle es seinem Chef ausrichten. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben habe er ein Jahr nach seinem Ausscheiden bekommen. Man brauche es, wenn man einen anderen Job suche. Da sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Sein Freund, der Dolmetscher, habe es seiner Familie gegeben, als er - der Kläger - Afghanistan schon verlassen gehabt habe und noch im Iran gewesen sei. Er habe aber immer telefonisch in Kontakt mit seiner Familie gestanden. Das Schreiben habe er erst bekommen, als er schon hier in Deutschland gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass das Schreiben doch schon vom 01.03.2007 datiere, es aber nach seiner Darstellung hätte wesentlich später ausgestellt sein müssen, erklärte der Kläger, er wisse nur, dass er in den letzten Monaten

Jahres „2006“ letztmals für die Amerikaner gearbeitet habe. Danach habe er nichts mehr gearbeitet. Weiter führte der Kläger aus, es sei in Afghanistan allgemein ein schwieriges und bedrohtes Leben gewesen. In den 1370ger Jahren, noch während

Bürgerkriegs, seien eine Schwester und ein Bruder von ihm durch Bomben und Granaten getötet worden. Randnummer 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 26.08.2010 den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht, sollte er die im Bescheid genannte Ausreisefrist nicht einhalten. Randnummer 6 Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich Grund seiner Einreise auf dem Landweg nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.

§ 60Abs. 1 Aufenth

G, da er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die Darstellung der angeblichen fluchtauslösenden Umstände sei nicht schlüssig. Sie sei bereits von ihrer zeitlichen Einordnung her derart ungereimt, dass hierauf die Annahme, der Kläger schildere einen Sachverhalt, der sich genau so zugetragen habe, nicht gestützt werden könne. So erkläre er, das Empfehlungsschreiben der US-Armee erst ein Jahr nach seinem Ausscheiden als Fahrer bekommen zu haben, könne aber

sen Datierung schon vom März 2007 nicht erklären. Ferner führe er aus, für die Amerikaner noch bis zu dem Tag gearbeitet zu haben, an dem er gemeinsam mit seiner Familie für sich entschieden habe, auszureisen, wobei die Ausreise nur zwei oder drei Tage später erfolgt sei, und zwar ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt, mithin etwa Anfang 2009. Demgegenüber erkläre er an anderer Stelle ausdrücklich, in den letzten Monaten

Jahres 2006 letztmals für die Amerikaner gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Behauptung einer konkreten individuellen Bedrohung seitens der Taliban gerade mit dem Ziel, ihn zu veranlassen, die Arbeit für die Amerikaner zu beenden, der Wahrheit entspreche. Auch wenn eine solche Mitarbeit

Klägers in der Vergangenheit durchaus unterstellt werden könne, sei nicht davon auszugehen, dass sie für seine Entscheidung, Afghanistan zu verlassen, bestimmend gewesen sei. Randnummer 7 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei für das Gebiet der Hauptstadt Kabul, die langjährige Heimatregion und Wohnsitz

Klägers, nicht anzunehmen. Individuelle und konkrete Gefahren nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden oder anderweitig ersichtlich. Auch sonstige Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Randnummer 8 Der Bescheid wurde am 07.09.2010 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten

Klägers abgesandt. Randnummer 9 Am 22.09.2010 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet. Richtig sei insoweit, dass er hiermit nach seiner Erinnerung etwa Ende

Jahres 2006 aufgehört habe. Soweit im Rahmen der Anhörung Diskrepanzen bei den zeitlichen Angaben entstanden seien, so sei er bei seiner Anhörung etwas unkonzentriert gewesen und habe sich nicht genau an die zeitlichen Abfolgen erinnern können. Soweit es heiße, er habe bis kurz vor seiner Ausreise bei den Amerikanern gearbeitet, so handele es sich wohl um ein Missverständnis, das im Rahmen der Anhörung bzw. der Übersetzung entstanden sei. Richtig sei, dass er sich nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei den US-Streitkräften noch etwa zwei Jahre im Land, allerdings im Wesentlichen versteckt, aufgehalten habe. Bei seinen Verwandten mütterlicherseits sei er wegen seiner Tätigkeit in Ungnade gefallen. Sie seien Anhänger der Taliban. Er sei in Afghanistan schon wegen seiner Tätigkeit für die von weiten Kreisen der Bevölkerung als feindlich angesehene US-Armee gefährdet. Darüber hinaus habe er sich zwischenzeitlich gänzlich vom Islam abgewandt und christlich taufen lassen. Die Pfarrerin habe sich, nachdem er längere Zeit die Bibelstunden und den von der Gemeinde veranstalten sog. Glaubenskurs besucht hätte, von der Ernsthaftigkeit seiner religiösen Überzeugung überzeugt. Bereits aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling. Darüber hinaus sei wegen

in Afghanistan bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen. Schließlich bestehe in jedem Fall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da er nicht in der Lage wäre, seine Existenz in Afghanistan zu sichern. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung

Bescheides vom 26.08.2010 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung nach Afghanistan die Voraussetzungen

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen, Randnummer 12 hilfsweise Randnummer 13 festzustellen, dass einer Abschiebung nach Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen, Randnummer 14 weiter hilfsweise Randnummer 15 festzustellen, dass einer Abschiebung nach Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Das Gericht hat den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört; hinsichtlich

Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21.03.2012 Bezug genommen. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 10.02.2012 wurde der Antrag

Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Im Übrigen wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Nobert beigeordnet. Randnummer 20 Der Kläger nahm mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2012 seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 08.03.2012 insoweit abgetrennt und das abgetrennte Verfahren - 5 K 217/12 - eingestellt. Randnummer 21 Wegen

Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Afghanistan zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Randnummer 23 Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt in Afghanistan eine politische Verfolgung i.S.

§ 60Abs. 1 Aufenth

G droht. Randnummer 24 § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Randnummer 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 = DVBl 2008, 1251 = NVwZ 2008, 1246 = AuAS 2008, 223 = InfAuslR 2008, 469 = ZAR 2009, 31 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 21 = EzAR-NF 64 Nr. 3, zur Vorgängerregelung

§ 51Abs. 1 Ausl

G: BVerwG, Urteile vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = DVBl 1994, 940 = EzAR 631 Nr. 29 = DÖV 1994, 914 = BayVBl 1994, 668 = NVwZ 1994, 1115 = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68, m.w.N., vom 20.02.2001 - 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 = DVBl 2001, 1000 = InfAuslR 2001, 306 = NVwZ 2001, 818 = Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 44 und vom 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, BVerwGE 131, 186 = DVBl 2008, 1251 = NVwZ 2008, 1246 = InfAuslR 2008, 469 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 21. Randnummer 26 Eine politische Verfolgung i.S. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw.

Art. 16a Abs.

1 GG liegt vor, wenn der Verfolgte in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine Verfolgung aufgrund asylerheblicher Merkmale ist gegeben bei Verfolgungsmaßnahmen wegen der politischen Überzeugung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder anderer sein Anderssein prägender, für den Verfolgten unverfügbarer Merkmale. Randnummer 27 Vgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.165 = EzAR 230 Nr. 2 und vom 20.02.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 = DVBl. 1990, 102 = DÖV 1990, 200 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151 = DÖV 1990 = EzAR 201 Nr. 20 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F... Randnummer 28 Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, sind Verfolgungsmaßnahmen nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner

Herkunftsstaates aufgrund

dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das Maß der Intensität der zugefügten Rechtsverletzung ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet und dem damit ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland nicht mehr zumutbar ist. Dabei begründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Randnummer 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O... Randnummer 30 Der Anwendungsbereich

§ 60Abs. 1 Aufenth

G geht über Art. 16 a Abs. 1 GG insofern hinaus, als gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe ein Abschiebungsverbot begründen können. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt zudem klar, dass eine Verfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile

Staatsgebiets beherrschen, oder

  1. c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu
  2. a)und
  3. b)genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies regelt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung

Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Randnummer 31 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG

Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt

zu gewährenden Schutzes („Qualifikationsrichtlinie“ – QRL) ergänzend anzuwenden, so insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 QRL. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung

Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft sind vorliegend gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Denn zum jetzigen Zeitpunkt muss er auf Grund seiner im Jahr 2011 erfolgten Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung i.S.

§ 60Abs. 1 Aufenth

G rechnen. So ist nach der vorliegenden Auskunftslage davon auszugehen, dass Muslime, die zum Christentum konvertieren, in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen. Randnummer 33 Zunächst hat der Kläger im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er zum Christentum konvertiert ist. So wurde er am 16.11.2011 in der evangelischen Kirche in A-Stadt getauft. Außerdem hat er ein pfarramtliches Zeugnis der Pfarrerin Sattler vom 20.01.2012 vorgelegt, wonach diese von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches Christ zu sein überzeugt ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ handeln könnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht den Eindruck erweckt, dass er sich dem Christentum zugewandt hat. Daher ist von seiner Konversion zum Christentum auszugehen, weshalb ihm in Afghanistan aus religiösen Gründen eine Verfolgung droht. Randnummer 34 So heißt es im Lagebericht

Auswärtigen Amtes vom 09.02.2011: Randnummer 35 „Artikel 2 der Verfassung Afghanistans bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die in Artikel 2 Absatz 2 verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die „Anhänger anderer Religionen als dem Islam“ (Artikel 2, Absatz 2). …. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsfreiheit beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber im Lichte

Islamvorhalts zu lesen ist. …. Randnummer 36 Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb

häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Randnummer 37 Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf die die Todesstrafe steht. … Eine Sendung

Privatsenders „Noorin-TV“ provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte

Parlaments, in der die Ausstrahlung

Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. So forderte der stellvertretende Generalsekretär

Parlaments, Adbul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten.“ Randnummer 38 Die Anwendung der Scharia auf Konversion hat in der Vergangenheit auch bereits zu Prozessen geführt, in denen Muslime wegen

Übertritts zum Christentum die Todesstrafe gedroht hat. Randnummer 39 Vgl. Stern vom 22.03.2006; Focus vom 22.03.2006; ai „Rundbrief gegen die Todesstrafe“ vom Juni 2006; Lagebericht, a.a.O... Randnummer 40 Dass es bisher soweit ersichtlich noch nicht zu entsprechenden Verurteilungen gekommen ist, ist dabei unerheblich, da es im Hinblick auf die im Raum stehende Strafdrohung ausreicht, dass die Gesetzeslage in Afghanistan offensichtlich entsprechende Strafverfahren zulässt. Daher müsste der Kläger wegen seines Christentums bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten. Randnummer 41 Ebenso: Hessischer VGH, Urteil vom 24.06.2010 - 8 A 290/09.A -; VG Meiningen, Urteil vom 24.03.2011 – 8 K 20215/10 Me - und VG Trier, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 493/11 TR -. Randnummer 42 Der Klage ist daher im Hauptantrag stattzugeben. Auf die hilfsweise gestellten Anträge kommt es auch im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht mehr an. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Randnummer 44 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.