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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 576/10 Urteil Inobhutnahme nach plötzlichem Tod der alleinerziehenden Mutter § 42 SGB 8, § 86 SGB 8, §

Inobhutnahme nach plötzlichem Tod der alleinerziehenden Mutter Leitsatz 1. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bereits vorgelegen haben, stellt auch die

§ 42Rdnr.

10 und 11 Wiesner, SGB VIII, 3.

§ 42Rdnr.

10 und 11 Randnummer 20 Gemessen an diesen Vorgaben begegnet das Vorgehen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Durch den plötzlichen Tod ihrer Mutter war für S. eine dringende Gefahr entstanden, die eine sofortige Intervention erforderlich machte. Dabei schied bei einer umfassenden Berücksichtigung der Gesamtumstände die naheliegende Unterbringung bei einem Verwandten, hier der Großmutter, wegen der aus der Vergangenheit bekannten Probleme als Dauerlösung aus. Der Kläger hat daher unmittelbar die mit Blick auf die Vorgeschichte als nächstes in Frage kommende Unterbringung in dem Kinderheim in P. in Erwägung gezogen und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Da ein freier Heimplatz erst am 15.07.2009 zu erhalten war, blieb eine vorübergehende Unterbringung bei der Großmutter für diese wenigen Tage als Alternative. Die Unterbringung bei der Großmutter begegnet trotz der bekannten grundsätzlichen Überforderung der Großmutter mit der Betreuung der Kinder, die aus früherer Zeit bekannt war, gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Zum ersten war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bereits von Anfang an bekannt, dass der Aufenthalt bei der Großmutter nur einen überschaubaren Zeitraum dauern würde, zum zweiten war der Großmutter auf ihre Bitte die Unterstützung des Klägers für diesen Zeitraum zugesagt worden. Drittens ist die Entscheidung, die Nachricht vom Tod der Mutter durch eine nahe Verwandte dem Kind zu überbringen und dieses anschließend zunächst ein paar Tage in der ihm vertrauten Umgebung bei seiner Großmutter zu belassen, gleichermaßen sachgerecht, weil dem Kindeswohl am ehesten entsprechend, wie auch verhältnismäßig. Randnummer 21 Die Einwände des Beklagten gegen die Annahme einer Inobhutnahme bzw. die Erforderlichkeit einer Obhutnahme vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Beklagte mit Blick auf das Inobhutnahmeprotokoll vom 13.07.2009 bezweifelt, dass eine individuell konkrete Überprüfung der Umstände des Einzelfalles stattgefunden habe, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Das Protokoll bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Kläger von Anfang an von einer Inobhutnahme bei der Großmutter ausging. Dass dieses Protokoll darüber hinaus nicht die Entscheidungsabläufe in ihrer Gesamtheit wiedergibt, entspricht der Natur der Sache eines Protokolls, das lediglich die wesentlichen Eckpunkte eines Entscheidungsablaufes festhalten soll. Dass und welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde lagen, hat der Kläger dagegen anschaulich in seinen Schriftsätzen dargelegt. Randnummer 22 Auch der Umstand, dass die Kinder wenige Tage bei ihrer Großmutter untergebracht wurden, ohne dass diese gegenüber dem Kläger Kosten für den Unterhalt geltend gemacht hat, spricht ebenfalls weder gegen eine Inobhutnahme als solche noch gegen die Erforderlichkeit der Inobhutnahme. Vielmehr hat sich der Umstand, dass die Großmutter keine entsprechenden Kosten geltend gemacht hat, lediglich in der Weise ausgewirkt, dass weder dem Kläger Kosten entstanden sind noch solche von ihm gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Von daher vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz (§ 89 f. SGB VIII) zu erkennen. Randnummer 23 Ist demnach die Unterbringung bei der Großmutter für die Übergangszeit bis zum 15.07.2009 als erster Teil eines von Anfang an bestehenden Gesamtkonzepts der Inobhutnahme mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes im Kinderheim in P. zu sehen und hat der Kläger die Voraussetzungen für die endgültige Unterbringung in P. bereits zu einem Zeitpunkt geschaffen als er gem. § 87 SGB VIII hierfür örtlich zuständig war, geht auch der Einwand des Beklagten, zum Zeitpunkt der Unterbringung des Kindes in P. sei wegen des zwischenzeitlichen Aufenthaltes bei der Großmutter in P., Landkreis E., dieser für die weitere Planung der Inobhutnahme zuständig gewesen, ins Leere. Randnummer 24 Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. 3 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692) Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692) Randnummer 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die zwischenzeitliche Erstattung des insoweit ursprünglich streitgegenständlichen Betrages den Kläger klaglos gestellt und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Randnummer 26 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Fußnoten 1 ) die Familie wurde bereits seit 2005 durch das Jugendamt betreut; es wurden diverse Jugendhilfeleistungen, vor allem in Form ambulanter und teilstationärer Unterstützung gewährt 2 ) Wiesner, SGB VIII, 3.

§ 42Rdnr. 10 und 11 3) Vgl. nur BVerw

G, Urteil vom 18.05.2000, DVBl. 2000, 1692)

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