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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 447/11 Urteil Erfolglose Nachbaranfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 6 Windkra

Erfolglose Nachbaranfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 6 Windkraftanlagen, deren Zusatzbelastung 10 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert liegt Orientierungssatz 1. Ge

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-17 OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)

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-17 subjektiv als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Ob das Geräusch Impulse enthält, ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung ( subjektiver Höreindruck ) festzustellen (vgl. Nr. A.2.5.3 Rn. 27). 11 „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben. Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ Wird hiernach Impulshaltigkeit festgestellt, ist der Zuschlag für Impulshaltigkeit messtechnisch nach Nummer A.3.3.6 zu ermitteln. Randnummer 75 Dementsprechend hat eine messtechnische Ermittlung (zur Bestimmung der Höhe des Zuschlags) erst zu folgen, wenn der subjektive Höreindruck für einen Zuschlag spricht. Der schalltechnische Bericht vom 03.04.2012 kommt aufgrund des subjektiven Höreindrucks zu dem Ergebnis, dass die Geräusche weder ton- noch impulshaltig waren. Dieser subjektive Höreindruck beruht auch nicht nur auf einem „zu kurzen Zeitraum“. Vielmehr heißt es zur Tonhaltigkeit auf Seite 27 des schalltechnischen Berichts vom 03.04.2012, „die rechnerische Auswertung nach <4> ergibt keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit im Fernbereich“ und nach der subjektiven Wahrnehmung ist die WEA im Fernbereich nicht tonhaltig. Zur Impulshaltigkeit heißt es auf derselben Seite zusätzlich zum subjektiven Höreindruck im Nah- wie im Fernbereich: „Die Blattdurchgangsfrequenz war nicht auffällig.“ Randnummer 76 Im Übrigen geböte sich selbst im Falle, dass die Immissionen der Windkraftanlagen in Teilzeiten 12 vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm ton- oder impulshaltig wären, kein Zuschlag, der im Ergebnis auch nur annähernd zu einem nachbarrechtswidrigen Betrieb der sechs Windkraftanlagen führen könnte. Die Kammer hat in einem besonders gelagerten Falle (Urteile vom 16.02.2011 – 3 K 3 und 4/08 -) aufgrund des persönlichen Eindrucks vor Ort einen Impulszuschlag von maximal 1,8 dB für geboten gehalten. Vorliegend unterschreitet die berechnete Zusatzbelastung durch die sechs zugelassenen Windkraftanlagen den für den Kläger günstigsten Nachtwert von 40 dB(A) um 10 dB(A). Die Anlagen wären aufgrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber auch dann noch nachbarrechtlich unbedenklich, wenn die Zusatzbelastung 4 dB(A) höher wäre. Die Zusatzbelastung müsste deshalb – auf der Grundlage des nächtlichen Richtwertes von 40 dB(A) - von 30 dB(A) auf mindestens 35 dB(A) steigen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Das erscheint ausgeschlossen. Randnummer 77 Soweit der Kläger die Ermittlung des Schallleistungspegels mit der Begründung bestreitet, bei der Überprüfung der maximalen Schallentwicklung sei von einer worst-case-Betrachtung und damit nicht von der dem Gutachten zugrunde liegenden eine Umdrehungszahl von 14,9 Umdrehungen pro Minute, sondern von der nach dem Datenblatt höheren Drehzahl von bis 16,8 Umdrehungen pro Minute auszugehen, die mangels Begrenzung im Genehmigungsbescheid auch erreicht werden könne, ist das im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Genehmigungsbescheid rechtlich nicht relevant. Zwar heißt es in der Tat in den Anlagen E zum schalltechnischen Bericht vom 03.04.2012 zum Rotor „Nenndrehzahl/ -bereich 14,9 / 9,6 … 16,9 rpm“ und in Anlage F „Rotordrehzahlbereich: 9,6 – 16,9 U/min“. Eine Anlage mit max. 16,9 U/min wird indes mit der streitigen Genehmigung nicht zugelassen. Diese ließ ursprünglich 6 Anlagen vom Typ „Nordex N90“ zu. Mit der Genehmigungsfreistellung vom 25.05.2010 wurde dieser Anlagentyp durch den Typ „Nordex N90 LS“ ersetzt. In der dem Freistellungsbescheid zugrunde liegenden technischen Beschreibung heißt es zu den Rotordaten „Drehzahl N90/2500 LS 9,6 … 14,85 min“. Damit ist mit der in Streit stehenden Genehmigung keine Drehzahl von 16,9 U/min zugelassen. Randnummer 78 Erfolglos bleibt auch das Bestreiten der Bestimmung des Gesamtschallleistungspegels durch den Kläger mit der Begründung, das Gutachten gehe von einem Pegel einer Einzelanlage von 104,9 dB(A) aus und errechne für alle Anlagen einen – zu geringen - Gesamtpegel von 106,8 dB(A). Dieses Vorbringen lässt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des schalltechnischen Berichts aufkommen. Zum einen geht der schalltechnische Bericht vom 03.04.2012 (…) nicht vom Pegel einer Einzelanlage von 104,9 dB(A), sondern von 104,3 dB(A) aus. Zum anderen erfolgt die Schalldruckmessung im Nahbereich, vorliegend gemäß Seite 9 des Berichts in 130 m Abstand von der vermessenen Anlage luvseitig, sodass an dieser Stelle der Schalldruck der anderen Anlagen kaum zu einer Erhöhung des Wertes führt. Deshalb ergibt sich die Erhöhung des Wertes von 104,3 dB(A) pro Einzelanlage auf 106,3 dB(A) bzw. 106,8 dB(A) durch die auf Seite 37 dargestellten Zuschläge für Produktstandardabweichung, Prognoseunsicherheit, Gesamtunsicherheit und Sicherheit. Dass die Zunahme nicht der Summe der Zuschläge entspricht, beruht auf dem Umstand, dass die Schallpegelerhöhung nicht linear, sondern logarithmisch erfolgt. Randnummer 79 Die weitere Einschätzung des Klägers, dass der Pegel am Immissionsort „auf wundersame Weise nur 1 dB unterhalb des höchstzulässigen Wertes liegt“, spielt vorliegend überhaupt keine Rolle, weil es – wie ausgeführt – nicht entscheidend auf den Beurteilungspegel von 39 dB(A) am Wohnhaus des Klägers, sondern darauf ankommt, dass die Zusatzbelastung mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) liegt. Randnummer 80 Dass von den mit der angegriffenen Genehmigung zugelassenen Windenergieanlagen ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers ankommen könnte, erscheint vorliegend ausgeschlossen. Das liegt daran, dass die Schallpegelerhöhung nicht linear, sondern logarithmisch erfolgt. Wenn zwei Schallquellen mit gleichem Charakter und Lautstärke addiert werden (= Verdoppelung der Schallenergie), erhöht sich der Mittelungspegel (nur) um 3 dB(A). Das gilt etwa beim Verkehrsaufkommen gleichermaßen bei der Zunahme von 15 auf 30 Kraftfahrzeuge wie von 15.000 auf 30.000 Kraftfahrzeuge. Eine solche Pegeldifferenz von 3 dB(A) ist vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar. 13 Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1 Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1 Randnummer 81 Damit lässt die von den zugelassenen sechs Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung keine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Rechte des Klägers erkennen. Randnummer 82 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 83 Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 84 Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Randnummer 85 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 86 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- € bewertet. 14 Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 - Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 - Aus nachbarrechtlicher Sicht gebietet eine primär auf Lärmschutz gestützte Klage gegen mehr als drei – hier 6 – Anlagen keinen höheren Streitwert. Fußnoten 1) So die ständige Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 85/04 - <Bei dem Urteil handelt es sich um das des BGH, NVwZ 2005, 116 = BauR 2005, 104, das allerdings auf das Urteil des BVerwG vom 16.05.2001 – 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181, verweist > 2) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2007 - -; BGH, Urteil vom 08.01.2001, BGH VZR 85/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 – 10 B 669/02 - 3) VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 – 1 F 16/05 – unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 – 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 – 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 – 10 B 2151/03 -, bei juris 4) BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.02.2010 – 5 L 9/10 – und vom 27.07.2010 – 5 L 538/10 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 04.05.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 - 5) BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77.87 –, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 – 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7 6) Danach beträgt die gerechnete Gesamtbelastung durch alle 7 Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge am IP 2 (Etzenberg 6) 36,7 dB(A), am IP 3 (Vorstadtstraße 62) 37,3 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen „Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)“ von jeweils 2,1 dB(A) hinzurechnet, sodass sich eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 38,8 dB(A) am IP 2 und von 39,4 dB(A) am IP 3 ergab. 7) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 5/06 -, S. 18 8) Technische Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte; Fördergesellschaft für Windenergie e.V. 9) Feldhaus/Tegeder, BImSchG, Stand: Dezember 2009, Band 4, B3.6 Rdnr. 16 (S. 41) 10) OVG NRW vom 18.11.2002, abgedruckt in (Feldhaus)

§ 3-17 11) „Objektive Kriterien für die Auffälligkeit werden nicht vorgegeben.

Der Zuschlag ist aufgrund einer wirkungsbezogenen Wertung festzusetzen (subjektiver Höreindruck), so dass gewisse Spielräume für die Beurteilung verbleiben (vgl. Nr. 2 Rdnr. 71).“ 12) vgl. A.1.4 Abs. 2 des Anhangs zur TA Lärm 13) Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 15.1 14) Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 5/08 -

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