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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 446/11 Beschluss Nutzungsuntersagung - Nutzungsänderung eines Geschäfts als Wettbüro § 82 Abs 2 Bau

Nutzungsuntersagung - Nutzungsänderung eines Geschäfts als Wettbüro Leitsatz 1. Die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall erforderlichen Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (§§ 60 Abs. 1, 61 Ab

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BauR 2010, 449 = SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, dort zur Einrichtung eines Büros für Sportwetten in einem ehemaligen Elektrohandelsgeschäft; dazu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis , SKZ 2009, 206 ff. ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BauR 2010, 449 = SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, dort zur Einrichtung eines Büros für Sportwetten in einem ehemaligen Elektrohandelsgeschäft; dazu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis , SKZ 2009, 206 ff. Vielmehr wendet er mit Blick auf die mangels spezieller Regelung in der Landesbauordnung für die Beurteilung ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des allgemeinen saarländischen Polizei- und Ordnungsrechts in den §§ 4, 5 SPolG ein, dass er für diesen Rechtsverstoß – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – „nicht verantwortlich“ und daher vom Beklagten zu Unrecht als Adressat des Nutzungsverbots in Anspruch genommen worden sei. Randnummer 16 Der Kläger macht in der Antragsbegründung vom 19.1.2012 geltend, die tragende Begründung des angefochtenen Urteils, wonach er eine Nutzung der Räumlichkeiten von Frau D durch Untervermietung zugelassen habe und insoweit für den durch Frau D „unmittelbar bewirkten baurechtswidrigen Zustand“ verantwortlich sei, begegne „erheblichen Zweifeln“. Er habe nämlich nicht an Frau D untervermietet, vielmehr „das Objekt“ mit dieser gemeinsam gemietet und das sei dem Beklagten auch von Anfang an bekannt gewesen. Das für die Untermiete typische und für den Begriff des „Nutzenlassens“ zu fordernde Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm als Adressaten der Anordnung und dem „Nutzer“ habe also nicht bestanden. Bei gemeinschaftlicher Anmietung sei nicht ein Mieter für das Verhalten des anderen bauordnungsrechtlich verantwortlich und das insbesondere dann nicht, wenn die beiden Mieter das Mietobjekt in „zwei Bereiche aufgeteilt“ hätten, die sie jeweils eigenverantwortlich nutzten und sich der baurechtswidrige Zustand ausschließlich im „Bereich“ des anderen Mieters „abspiele“. Randnummer 17 Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und rechtfertigt daher nicht die vom Kläger begehrte Zulassung seines Rechtsmittels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger verkennt, dass es in diesem Bereich nicht auf „interne“ Absprachen bezüglich der Benutzung einzelner Räume des von ihm mit angemieteten „Objekts“ zwischen ihm und Frau D ankommt, sondern – wie auch sonst im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts – darauf, wie sich der Sachverhalt für die um eine effektive Ausräumung des hier unstreitigen Rechtsverstoßes bemühte Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt des Einschreitens beziehungsweise hier im Zeitpunkt der Entscheidung der in dem Zusammenhang uneingeschränkt in Entscheidungskompetenz eintretenden Widerspruchsbehörde darstellte. Dabei ist unter anderem auf die zur so genannten „Anscheinsstörerschaft“ entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, wonach sich insbesondere derjenige als Pflichtiger im ordnungsrechtlichen Verständnis behandeln lassen muss, der sich aus Sicht der Behörde als „Bauherr“ geriert hat beziehungsweise – im vorliegenden Zusammenhang – nach außen als solcher aufgetreten ist. 7 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp. IX, Rn 66 mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,
  2. Auflage 2005, Kp. IX, Rn 66 mit Rechtsprechungsnachweisen Randnummer 18 Zumindest nach diesen Maßstäben wurde der Kläger vom Beklagten hier zu Recht beim Erlass des Nutzungsverbots für das „im Erdgeschoss des Anwesens Hauptstraße 61 betriebene Wettbüro als Pflichtiger angesehen und für das Verbot in Anspruch genommen. Ausweislich des Mietvertrages mit den Eigentümern des Anwesens vom Mai 2009 wurden – legt man dieses Papier zugrunde – die gewerblichen Räume, und zwar konkret „3 Räume, 1 Flur, 1 Toilettenraum, Paterre rechts“ mit einer Gesamtfläche von ca. 95 qm ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner „Bereiche“ oder der vereinbarten Miete von dem Kläger und Frau D angemietet. Das hat die Gemeinde Ü, die letztlich das Verfahren „angestoßen“ hat, dem Beklagten bereits kurz nach Nutzungsaufnahme im Juli 2009 telefonisch auch so mitgeteilt. Die Gewerbeanmeldung des Klägers vom Mai 2009 für das „Vermitteln von Sportwetten“ enthält ebenfalls nur die Angabe des Anwesens, indes keinerlei „räumliche“ Differenzierung. Wie die daraufhin bei der ersten Baukontrolle am 7.7.2009 des Beklagten gefertigten Fotoaufnahmen der Frontansicht des Gebäudes belegen, tritt das Wettbüro nach außen eindeutig als die einzige und als einheitliche Benutzung im Erdgeschoss in Erscheinung. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass in einzelnen Räumen und gar noch mit gesonderten Verantwortlichkeiten verschiedener Mieter unterschiedliche Nutzungen betrieben wurden, ließ sich dem aus Sicht des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Gleiches gilt für das Verhalten des Klägers, nachdem er unter dem 10.7.2009 schriftlich auf die Illegalität des Wettbüros hingewiesen worden war. Eine Reaktion, geschweige denn eine „Klarstellung“ im Sinne der jetzigen Behauptungen erfolgte zunächst überhaupt nicht. Erst im Anschluss an eine „Nachkontrolle“ des Beklagten am 21.10.2009 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und gab an, er habe „die gesamten Unterlagen seinem Rechtsanwalt übergeben“ gehabt und sei davon ausgegangen, dass der sich „um den Antrag auf Nutzungsänderung kümmere“. Damit hat der Kläger letztlich nicht nur nicht zur „Aufklärung“ eines angeblich abweichenden Sachverhalts beigetragen, sondern sich letztlich sogar gegenüber dem Beklagten zu seiner baurechtlichen Verantwortlichkeit bekannt. Dasselbe gilt für sein Verhalten im Rahmen einer unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung Anfang Februar 2010 erfolgten Baukontrolle des Beklagten, 8 vgl. dazu den Aktenvermerk vom 4.2.2010 über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010 vgl. dazu den Aktenvermerk vom 4.2.2010 über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010 bei der die Einrichtung der Räume – ohne Differenzierung – aufgenommen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass „in den Räumlichkeiten des ehemaligen Optikergeschäftes ein Wettbüro“ betrieben wurde. Der vor Ort anwesende Kläger verwies erneut auf die Beauftragung eines Architekten zur Stellung „eines Bauantrags“. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beklagte mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben in §§ 4 und 5 SPolG die baupolizeiliche Verantwortlichkeit auch des Klägers für den Betrieb des illegalen Wettbüros zu Recht bejaht und diesem und der Mitmieterin D unter ausführlicher Wiedergabe der geschilderten Abläufe untersagt hat, die Räume weiterhin entsprechend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kreisrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde die völlig unsubstantiierte Behauptung des Kläger, er „betreibe kein Wettbüro“ und sei für „die Tätigkeit von Frau D nicht verantwortlich“, 9 vgl. dazu die Begründung des Widerspruchs im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2010 vgl. dazu die Begründung des Widerspruchs im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2010 nicht zum Anlass genommen hat, die (auch) gegenüber dem Kläger ergangene Nutzungsuntersagung aufzuheben. Bezeichnend ist dabei insbesondere, dass zum einen der Umstand, dass Frau D, die angeblich „nicht mehr in dem Objekt gewerblich tätig sein sollte“, 10 vgl. hierzu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kreisrechtsausschuss vom 25.6.2010, in dem es unter anderem heißt, der Kläger habe „kein Interesse an einer raschen Entscheidung“ vgl. hierzu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kreisrechtsausschuss vom 25.6.2010, in dem es unter anderem heißt, der Kläger habe „kein Interesse an einer raschen Entscheidung“ ihren Rechtsbehelf gegen die auch ihr gegenüber ergangene Nutzungsuntersagung zurückgenommen hat, offenbar bis heute nicht dazu geführt hat, dass die rechtswidrige Nutzung als Wettbüro aufgegeben worden wäre, und dass zum anderen der Kläger als Reaktion auf die Verfügung des Beklagten im März 2010 den zuvor über Monate angekündigten Bauantrag gestellt hat, der eine Umnutzung des Optikergeschäfts zur „Kleingaststätte mit 12 Sitzplätzen und 3 Spielautomaten“ betrifft, der allein ihn als verantwortlichen Bauherrn benennt und dem ausweislich der beigefügten Grundrisszeichnung ein einheitliches Konzept für alle Räumlichkeiten zugrunde liegt. Entwicklungen oder Veränderungen der Sachlage nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens berühren allenfalls die Frage der Vollstreckbarkeit der vor dem Hintergrund auch insoweit rechtmäßig ergangenen Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 4.2.
  3. Randnummer 19 Mit Blick auf das nunmehrige Vorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass er abweichend von seinem sonstigen Vortrag, wie das Protokoll über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts 11 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 –, BauR 2011, 1304, m.w.N. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 –, BauR 2011, 1304, m.w.N. am 19.10.2011 (9 Uhr), bei der er persönlich anwesend war, belegt, erklärte, dass das „Ladenlokal im Vorderhaus“ von einem Herrn D betrieben werde und dass er – der Kläger – Mieter dieser Räumlichkeit sei, die er an „die Firma D untervermietet“ habe. Die Niederschrift über den Ortstermin wurde den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Auch dem Sitzungsprotokoll vom 26.10.2011 lässt sich nicht entnehmen, dass der Darstellung des Klägers widersprochen worden wäre. Aus Sicht des Beklagten ist der Kläger aufgrund seines Verhaltens eindeutig der Hauptverantwortliche für den über Monate währenden und aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustand. Er wurde daher auch zu Recht als solcher in Anspruch genommen. Randnummer 20 Erweist sich damit das gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 ergangene Nutzungsverbot als rechtmäßig, so unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Androhung und die aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- € am Maßstab der einschlägigen §§ 13 ff., 18, 20 SVwVG vorlagen. Das mit der vorliegenden Klage darüber hinaus verfolgte Rückzahlungsverlangen des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend als unbegründet abgewiesen. Die im Anschluss an eine Baukontrolle am 3.3.2010, bei der die fortgesetzte Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro entgegen der mit einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehenen und damit vollziehbaren (§ 18 Abs. 1 SVwVG) Nutzungsuntersagung festgestellt worden war, ergangene Zahlungsaufforderung des Beklagten unterliegt von daher keinen rechtlichen Bedenken. Nicht ausgeräumte privatrechtliche Vollstreckungshindernisse sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die vom Kläger begehrte Rückzahlung ist vor dem Hintergrund kein Raum. III. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei war der in der Rechtsprechung des Senats für Aussetzungsbegehren der Betreiber eines Büros für Sportwetten hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung angenommene Wert von 15.000,- € 12 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, insoweit n.v. vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, insoweit n.v. für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu verdoppeln (arg. aus Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004). 13 abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,
  4. Auflage 2012, Anh zu § 164 Rn 14 abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Auflage 2012, Anh zu § 164 Rn 14 Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. hierzu den Aktenvermerk über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010 mit Lichtbildern 2 ) vgl. hierzu den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 29.6.2010 – KRA 34/10 –, mit dem das Widerspruchsverfahren eingestellt wurde 3 ) vgl. den Widerspruchsbescheid vom 29.6.2010 – KRA 33/10 – 4 ) vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 491/11 – 5) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist 6) ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227,

§ 104LBO 1974/80, vgl.

etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BauR 2010, 449 = SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, dort zur Einrichtung eines Büros für Sportwetten in einem ehemaligen Elektrohandelsgeschäft; dazu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis , SKZ 2009, 206 ff. 7 ) vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland,

  1. Auflage 2005, Kp. IX, Rn 66 mit Rechtsprechungsnachweisen 8 ) vgl. dazu den Aktenvermerk vom 4.2.2010 über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010 9 ) vgl. dazu die Begründung des Widerspruchs im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2010 10 ) vgl. hierzu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kreisrechtsausschuss vom 25.6.2010, in dem es unter anderem heißt, der Kläger habe „kein Interesse an einer raschen Entscheidung“ 11 ) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 –, BauR 2011, 1304, m.w.N. 12 ) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, insoweit n.v. 13 ) abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Auflage 2012, Anh zu § 164 Rn 14

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