weis des Brandschutzes nicht vorliegt. (Rn.64) 5. Eine einmalige Überschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Besucherzahl von 90 rechtfertigt auch bei Mutmaßungen der
barschaft über weitere Überschreitungen und einem Ausrufezeichen im Schreiben eines Architekten ohne weitere Vorwarnung keine dauerhafte Nutzungsuntersagung für einen aus Teppichverkauf und Eventgastronomie bestehenden Gebäudekomplex. (Rn.68)
träglich die Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Geschäftsgebäudes in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen genehmigt. In der Betriebsbeschreibung heißt es: Randnummer 6
Absprache/Event in Verbindung entweder mit Eventraum EG (Etage pour les amis) oder in Verbindung mit UG (Salon der Jahreszeiten). - Koch wird für diese Zeit engagiert. - Öffnung des Restaurants von 10:00 bis 1:00 Uhr (
Bedarf) - Ausschank von Getränken aller Art - Benutzung des Balkons als Terrassenausgang, Treppenabgang, Hof und Garten. Randnummer 14 5. Küche Randnummer 15 - Betriebsküche, in der für 90 Personen gekocht werden kann. - Kompletteinrichtung
Vorschriften (…) - Abgeschlossener Zugang in andere Gebäudeteile. - Sanitäre Anlagen im
1 Nr. 5 fallen darunter auch Versammlungsräume und Gaststätten im Untergeschoss. Weil es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden) handele (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414).
1 Nr. 5 fallen darunter auch Versammlungsräume und Gaststätten im Untergeschoss. statt. Der Kommission gehörten zwei Mitglieder der Gemeinde, der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr sowie ein Mitglied des Antragsgegners an. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt: Randnummer 19
t vom 28. auf den 29.04.2012 ereignete sich während einer Veranstaltung im Erdgeschoss mit ca. 120 Personen in den Kellerräumen des Anwesens ein Brand, bei dem zwei Stühle in Brand gerieten. Randnummer 25
den Angaben des Antragstellers sei ihm im Rahmen der Gespräche mitgeteilt worden, dass die im Untergeschoss angebrachte Holz-Schiebetür keinen ausreichenden Brandschutz gewährleiste, es indes ausreiche, wenn die Tür entfernt und der Zugang offen gelassen werde. So habe er verfahren und dies der Gemeinde mit Schreiben vom 14.05.2012 mitgeteilt: Randnummer 26 „Als Ergänzung möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir die Schiebetür vom „Salon de vie“ (Eventraum) zum Teppichstudio entfernt haben. Somit haben wir einen großen Durchgang zu unserer Teppichausstellung geschaffen. Randnummer 27 Wir werden mit der UBA in den nächsten Tagen einen Termin vereinbaren um eine Ergänzung /
trag zum Bauantrag zu stellen. Unser Architekt … wird mit Herrn G. von der UBA Kontakt aufnehmen.“ Randnummer 28 Im Untergeschoss hatte der Antragsteller in den Räumlichkeiten, die zum Zwecke einer Teppichausstellung genehmigt waren, zwischen den vorhandenen Stützpfeilern (Holz-) Wände eingezogen, um die Räume gastronomisch bzw. für seine Eventveranstaltungen zu nutzen. Insoweit habe er seinen Architekten B. mit einer entsprechenden Planung beauftragt.
dem es zu Unstimmigkeiten gekommen sei, legte der Architekt mit Schreiben vom 07.05.2012 seine Tätigkeit auch gegenüber dem Antragsgegner nieder. Im Schreiben des Architekten an den Antragsteller vom 04.05.2012 heißt es u.a.: Randnummer 29 „…, wobei ich Sie darauf hingewiesen habe, dass die inzwischen von Ihnen vorgenommenen Raumänderungen im Untergeschoss mit entsprechenden Brandschutzauflagen verbunden sind. Im Übrigen ist im Zuge des neuen Antrags auch aufgrund der neuen Situation im Untergeschoss der
weis des
gerüstet werden. … Randnummer 31 Um im Hinblick auf die Brandschutzauflagen einigermaßen Sicherheit zu erhalten, hat der Unterzeichner mit Ihnen abgesprochen, dass ich einen mir bekannten Brandschutzgutachter aufsuchen werde, um die vorgenannte Problematik zu besprechen und abzustimmen. Dies ist inzwischen kostenlos für Sie abgehandelt worden und zwar bei Herrn M. des Ingenieurbüros K. Hierbei wurden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Nutzung so gering wie möglich verhandelt bzw. dargestellt. Das Ergebnis dieser Unterredung wurde Ihnen in der gemeinsamen Besprechung am 03.05.2012 … mitgeteilt. Bei dieser Unterredung sollte das Fachunternehmen … ein entsprechendes Kostenangebot für die nunmehr notwendigen Brandschutzmaßnahmen erstellen. Randnummer 32 Dies haben Sie jedoch zum Anlass genommen, aufgrund der Örtlichkeit weitere Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten zu erwähnen bzw. in Vorschlag zu bringen, so dass sich eine weitere geänderte Planung der Nutzungsmaßnahmen ergeben hat, die eine weitere Besprechung und Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich macht. …“ Randnummer 33 Mit dem vorliegend in Streit stehenden Bescheid vom 16.05.2012 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig die Nutzung des kompletten Gebäudekomplexes mit sofortiger Wirkung, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO an und setzte den Sofortvollzug für 3 Tage aus, um ihm die Gelegenheit zu geben die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Nutzungsuntersagung beruhe auf den §§ 80, 82 in Verbindung mit den §§ 3, 27 ff. und 33 LBO. Die derzeitige Nutzung des Gebäudes widerspreche durch die bereits durchgeführten Änderungen im Untergeschoss (zusätzliche Event- und Lagerräume) in bauordnungsrechtlicher Hinsicht: Randnummer 34 § 3 LBO wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Nutzer; Randnummer 35 §§ 27 ff. LBO wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen im Untergeschoss (z.B. Trennwände von Lagerräumen hergestellt in Holzbauweise, Öffnungen in diesen Wänden als Holzschiebetüren); Randnummer 36 § 33 LBO wegen Nichtgewährleistung der erforderlichen zwei, voneinander unabhängigen Rettungswege im Untergeschoss. Randnummer 37 Des Weiteren widerspreche die Nutzung im Zuge von Eventveranstaltungen zumindest teilweise (siehe Brandereignis) den Auflagen der Baugenehmigung vom 23.09.2009, wonach die max. Besucherzahl bei Veranstaltungen auf 90 Personen für die kompletten Gastronomiebereiche begrenzt worden sei.
Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Gemeinde A-Stadt seien auch die Auflagen der durchgeführten Gefahrenverhütungsschau nur teilweise erfüllt worden. Auch auf die Besprechung bei der Gemeinde mit dem Bürgermeister am 13.03.2012 sei bis dato keine Reaktion des Antragstellers erfolgt; vielmehr versuche der Antragsteller allein, die Problematik des Brandschutzes „klein zu reden“. Durch die Niederlegung seiner Tätigkeit als Architekt durch Dipl.-Ing. B. seien auch die Voraussetzungen für die Vorlage eines genehmigungsfähigen Bauantrages innerhalb der in der Besprechung festgelegten Frist und insbesondere die kurzfristige Umsetzung der hieraus folgenden brandschutztechnischen Anforderungen vor Ort nicht mehr gegeben. Damit stehe die derzeitige Nutzung massiv im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzungsuntersagung sei anzuordnen, weil auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden könnten. Randnummer 38 Aufgrund der aufgezeigten Gefahr und Dringlichkeit sei der Sofortvollzug (
GO) anzuordnen. Wenn der Anordnung nicht oder nicht ausreichend
gekommen werde, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro festgesetzt. Für die Anordnung werde eine Gebühr
dem Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden in Höhe von 153,33 Euro festgesetzt und erhoben. Randnummer 39 Gegen diesen Bescheid vom 16.05.2012 erhob der Antragsteller am 24.05.2012 beim Antragsgegner Widerspruch. Randnummer 40 Am 25.05.2012 hat er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, sein Architekt B. habe seine Tätigkeit
der Klärung der Unstimmigkeiten inzwischen wieder aufgenommen, plane die beabsichtigte Nutzungsänderung im Untergeschoss weiter und werde in den nächsten Tagen einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner stellen. Die im Rahmen der Gefahrverhütungsschau am 29.11.2011 festgestellten Mängel seien allesamt behoben worden. Bei der Veranstaltung am 28./29.04.2012 sei zwar die maximale Besucherzahl überschritten worden, weil von den ca. 90 Erwachsenen Kinder mitgebracht worden seien. Das werde sich aber in der Zukunft nicht wiederholen. Eine einmalige Überschreitung der maximalen Besucherzahl rechtfertige aber auch nicht die Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Einzelhandels. Die Nutzungsänderung der früher genehmigten „Teppichausstellung“ im Untergeschoss sei zwar nicht genehmigt, indes genehmigungsfähig und ein Genehmigungsantrag werde gestellt. Die vorübergehende Niederlegung seines Auftrages durch den Architekten stelle die Genehmigungsfähigkeit nicht in Frage. Zum einen hätte ohne weiteres ein anderer Architekt beauftragt werden können. Zum anderen habe sein Architekt seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Die fehlende Genehmigung für die Nutzungsänderung im Untergeschoss rechtfertige aber auch nicht die Nutzungsuntersagung der von der Nutzungsänderung nicht betroffenen Räumlichkeiten im Unter- und Erdgeschoss. Insoweit sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig und verletze Art. 14 GG. Randnummer 41 Wenn der Antragsgegner den Zeugen R. und Architekt B. die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen unterstelle, verlasse er den Boden der Sachlichkeit. Für die Einreichung eines neuen Bauantrages sei ihm im Rahmen der Gefahrverhütungsschau keine Frist gesetzt worden. Randnummer 42 Am 12.06.2012 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung:
trag: ehemalige Teppichausstellung als Vorbereitung kalte Küche mit Anlieferung und Ausstellung Tischdekorationen, Buffet-Theke; Musik- und Tanzfläche, Hausanschlussraum und ehemaliges Lager als Teppichausstellung“ im vereinfachten Verfahren beantragt. Randnummer 43 Die vom Antragsgegner in Skizzen dargestellten „Hauptmängel im Untergeschoss“ widersprächen dem Ergebnis der Gefahrverhütungsschau. Die im Plan des Antragsgegners zwischen den Trägern im Untergeschoss dargestellte Trennwand gehe nicht bis zum Ende des Raumes. Vielmehr treffe sie in Höhe des letzten Trägers auf eine quer verlaufende Trennwand, in der sich Türen zu den Räumen „Lager“ bzw. „Teppich-Ausstellung“ befänden. Diese Türen sicherten den Zugang zum
weis des Bandschutzes, so dass er derzeit nicht abschließend bearbeitet werden könne. Das offenbare, obwohl Brandschutz nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehöre, dass bei der nächsten Gefahrenverhütungsschau erhebliche Probleme zu erwarten seien. So führten Rettungswege etwa durch Lager und es fehlten Trennwände zwischen den unterschiedlichen Bereichen. Das Einschreiten falle unter die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse. Die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen von vom Antragsteller finanziell abhängigen Personen ersetzten den
weis des Brandschutzes nicht. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde zu einer Besserstellung desjenigen führen, der sich über das formelle und materielle Baurecht hinwegsetze. Die Behauptung, dass die festgesetzte Besucherzahl zukünftig eingehalten werde, sei eine bloße Absichtserklärung.
der Mitteilung der
barschaft sei diese Zahl erheblich überschritten worden. Der eigene Architekt des Antragstellers habe ihn im Schreiben vom 04.05.2012 darauf hingewiesen, dass diese Zahl bei der Belegung der Räume für Veranstaltungen nicht überschritten werden dürfe. Dass der Architekt diesen Satz mit einem Ausrufezeichen versehen habe, sei sicher nicht ohne Grund erfolgt. Weiterhin habe der Architekt ausgeführt, dass es ihm aufgrund der ständigen Nutzungsänderungen nicht zumutbar sei, im Hinblick auf den Brandschutz Risiken einzugehen. Die Tatsache, dass die Teppichausstellung im Untergeschoss genehmigungsfähig sei, stehe der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht entgegen, weil bereits die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung das behördliche Einschreiten rechtfertige, sofern das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Von einer evidenten Legalität könne indes nur ausgegangen werden, wenn es sich um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handele. 2 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 Im Hinblick darauf, dass der Architekt einen Brandschutzgutachter beauftragt habe, könne es sich in Bezug auf den Brandschutz nicht um ein solches einfach (positiv) zu beurteilende Vorhaben handeln. Da mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden müsse und der Umstand, dass bisher kein Brand ausgebrochen sei, sich als bloßer Glücksfall darstelle, dessen Ende jederzeit möglich sei, müssten Zweifel an der Brandsicherheit zumindest bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen zu Lasten des Betreibers gehen. II. Randnummer 49 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 16.05.2012 ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 50 1. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er auf die konkreten Gefahren für Leib und Leben (im Falle eines Brandes) abgestellt hat. Randnummer 51 Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Randnummer 52 2. Auch in der Sache hat der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg. Randnummer 53
GO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel
dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt derzeit offensichtlich rechtmäßig ist. Randnummer 54 Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt werden. Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse spricht wenig dafür, dass diese Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Randnummer 55
der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt bereits die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genießt Bestandsschutz oder ist offensichtlich genehmigungsfähig. 3 OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - Randnummer 56 Verletzt wird der Anspruch des von der Verfügung Betroffenen auf eine fehlerfreie Ermessensausübung jedoch, wenn eine Begründung für die Ermessensentscheidung gegeben wird, die sich bei einer näheren Überprüfung als unzutreffend erweist. 4 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. Randnummer 57 Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Nutzungsuntersagung im Ergebnis als voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 58 Die Nutzungsuntersagung war zunächst allein auf die von den baulichen Änderungen im Untergeschoss ausgehende Brand- und Lebensgefahr gestützt, an deren ursprünglichen Bestehen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Allerdings kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob diese Gefahr beim Erlass der Verfügung bestand, sondern, ob sie aktuell (noch) besteht. Insoweit macht der Antragsteller geltend, er habe die drei bei der Gefahrverhütungsschau am 29.11.2011 festgestellten Mängel beseitigt. Dem ist der Antragsgegner zunächst allein mit dem Hinweis entgegengetreten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die festgestellten Mängel vollständig beseitigt seien. Diese Mutmaßung reicht angesichts der sich aus einer vollständigen Nutzungsuntersagung ergebenden Konsequenzen für den Antragsteller nicht aus, den Sofortvollzug aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist die Behörde in Fällen, in denen der Betroffene geltend macht, alle erforderlichen Maßnahmen getroffenen zu haben, verpflichtet, dezidiert darzulegen, welcher bauliche Zustand oder welche konkrete Nutzung immer noch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Randnummer 59 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – vorliegend: mit dem von Rechts wegen gebotenen Brandschutz – im bauaufsichtlichen Verfahren
LBO von der Bauaufsichtsbehörde und nicht von der Gefahrenverhütungs-Kommission 5 § 4 Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414 § 4 Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414 zu beurteilen ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich dabei auf das Ergebnis einer Gefahrenverhütungsschau stützen, kann aber durchaus auch (begründete) andere und auch weitergehende Anforderungen stellen. Randnummer 60 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.06.2012 dargetan, dass die Trennwände und Türen im abgetrennten „Lager“ sowie die Trennwand zum inzwischen offenbar halboffenen „Konferenzraum/Ausstellung“ den brandschutztechnischen Anforderungen (F 90) nicht entsprechen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Vielmehr bestätigt er diese Einschätzung in seinem Schriftsatz vom 26.06.2012, in dem er auf dem Blatt mit den Fotos erklärt, dass die (Holz-) Wände abgerissen und durch F90-Wände ersetzt werden sollen. Damit steht für das vorliegende Verfahren fest, dass die Trennwände den brandschutzrechtlichen Anforderungen an derartige Wände nicht genügen und deshalb materiell-rechtlich an dieser Stelle unzulässig sind. Randnummer 61 Zudem hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 19.06.2012 auch auf die fehlende Baugenehmigung für die (baulichen wie Nutzungs-) Änderungen im Untergeschoss abgestellt und damit seine Ermessenserwägungen im Verständnis von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Auch diese Begründung trägt die Entscheidung. Randnummer 62 Die vom Antragsgegner aufgegriffene Nutzung der Räume ist im derzeitigen Zustand auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig . Randnummer 63 Soweit der Antragsteller wie der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Änderungsgenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen wäre, in dem Bauordnungsrecht nicht zum Prüfungsgegenstand gehört, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Dass bereits die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Geschäftsgebäudes in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen“ vom 23.09.2009 im vereinfachten Verfahren
Danach ist für Sonderbauten kein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen fallen
4 Nr. 8 LBO unter den Begriff „Sonderbauten“, bei denen auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass ein Gastronomiegebäude mit maximal 90 Steh- und Sitzplätzen keine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen sein sollte. Randnummer 64 Selbst in dem von den Beteiligten favorisierten vereinfachten Verfahren
LBO ist die Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, obwohl das Bauordnungsrecht dort nicht zum Prüfungsgegenstand gehört. Denn
2 Satz 2 LBO entbindet diese Verfahrensart nicht von der Vorlage der
LBO verlangten bautechnischen
weise etwa über den Brandschutz, den der Antragsteller bisher nicht vorgelegt hat. Deshalb stünde die Erteilung einer Baugenehmigung selbst im vereinfachten Verfahren derzeit erkennbar nicht im Raum. Dass die im Verfahren vorlegten eidesstattlichen Versicherungen die bautechnischen
weise nicht ersetzen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 65 Zutreffend hat der Antragsgegner zuletzt darauf hingewiesen, dass angesichts der vom Architekten im Schreiben an den Antragsteller vom 04.05.2012 dargestellten Schwierigkeiten der Brandschutz derzeit nicht ohne weiteres zu gewährleisten ist. Randnummer 66 Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen im Ergebnis von rechts wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Randnummer 67 Angesichts des Umstandes, dass bereits die Baugenehmigung vom 23.09.2009 „
träglich“ erteilt wurde und der Antragsteller sich mit der Errichtung von Trennwänden in Holzbauweise im Untergeschoss nicht an diese Genehmigung gehalten hat, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, die Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes so lange zu untersagen, bis der Brandschutz nicht nur auf dem Papier, sondern
weislich gewährleistet ist. Randnummer 68 Die Kammer teilt indes nicht die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Überschreitung der mit der Baugenehmigung zugelassenen maximalen Besucherzahl von 90 die Untersagung der Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes rechtfertigt. Insoweit macht der Antragsteller geltend, bei der Veranstaltung am 28./29.04.2012 sei die maximale Besucherzahl nur deshalb überschritten worden, weil die ca. 90 Erwachsenen Kinder mitgebracht hätten, das werde sich in der Zukunft nicht wiederholen; eine einmalige Überschreitung der maximalen Besucherzahl rechtfertige die Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Einzelhandels nicht. Dem ist zuzustimmen. Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, die Behauptung, dass die festgesetzte Besucherzahl zukünftig eingehalten werde, sei eine bloße Absichtserklärung,
der Mitteilung der
barschaft sei diese Zahl erheblich überschritten worden, der eigene Architekt habe den Antragsteller im Schreiben vom 04.05.2012 darauf hingewiesen, dass diese Zahl bei der Belegung der Räume für Veranstaltungen nicht überschritten werden dürfe und diesen Satz sicher nicht ohne Grund mit einem Ausrufezeichen versehen, reicht das für eine dauerhafte Nutzungsuntersagung nicht aus. Eine solche kommt einem Entzug der Konzession bzw. einem Berufsverbot gleich, das nicht aufgrund eines einmalig offenkundig gewordenen Verstoßes, von Schätzungen der
barschaft oder Mutmaßungen über die Bedeutung eines Ausrufezeichens in einem Schreiben erfolgen darf. Randnummer 69 Die Nutzungsuntersagung ist auch insoweit aller Voraussicht
derzeit nicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, als sie nicht nur das gegenüber der Baugenehmigung vom 23.09.2009 veränderte Untergeschoss, sondern den gesamten Gebäudekomplex erfasst. Denn
wie vor geht von den – nicht F 90 entsprechenden - Holztrennwänden im Untergeschoss eine Brand- und damit Gesundheits- und Lebensgefahr für alle Nutzer des gesamten Gebäudekomplexes aus. Diese ergibt sich aus dem gemeinsamen Treppenhaus für das Erd- und Untergeschoss, das im Brandfalle im Untergeschoss zum Rauchfang werden und den Rauch auch ins Erdgeschoss leiten kann. Randnummer 70 Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich
der bestehenden Rechtsprechung in Fällen von Mängeln im Brandschutz eine Nutzungsuntersagung auch auf solche Bereiche rechtmäßig erstrecken darf, die im Brandfalle sei es durch einen Übergreifen von Flammen oder durch die Rauchentwicklung vom dem Feuer betroffen werden können. Randnummer 71 Tragen die Rechtsnormen die Nutzungsuntersagung, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen. Randnummer 72 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Nutzungsuntersagung nicht nur im Falle der Genehmigung der gegenüber der Baugenehmigung vom 23.09.2009 geänderten Nutzung erledigt, sondern auch dann, wenn der Antragsteller den am 23.09.2009 genehmigten Zustand wieder herstellt und anschließend den Ausgang des Genehmigungsverfahrens auf Nutzungsänderung abwartet . Dazu wären – soweit ersichtlich – baulich allein die keinen Brandschutz gewährenden Holztrennwände zu entfernen, deren Entfernung vom Antragsteller seinem Vortrag
ohnehin beabsichtigt ist. Randnummer 73 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 74 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit Textziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Aufhebung der Nutzungsuntersagung mit der geschätzten Höhe des Schadens oder der Aufwendungen zu veranschlagen ist. Dafür wird regelmäßig der Jahresbetrag der pauschalierten Mietkosten für Ersatzräumlichkeiten bzw. dem Jahresertrag angesetzt. Die Kammer geht dafür vorliegend von einem Betrag von 36.000 Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Fußnoten 1) Weil es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit mehr als 100 Gastplätzen (in Gebäuden) handele (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414).
1 Nr. 5 fallen darunter auch Versammlungsräume und Gaststätten im Untergeschoss. 2) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2002 – 2 V 11/01 -, SKZ 2002, 295 3) OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; Beschlüsse vom 13.03.1987 - 2 W 59/87 -, vom 16.05.1995 - 2 W 18/95- und vom 01.02.1999 - 2 V 1/99 - 4) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.08.1994 – 2 W 24/94 – und vom 02.02.2009 – 2 B 439/08 –. 5) § 4 Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 06.02.2009, ABl. S. 414
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.