Haftung des Entsorgungsträgers: Schadensersatz wegen Verschrottung eines sichergestellten PKW Orientierungssatz Schadensersatzansprüche nach irrtümlicher Entsorgung eines sichergestellten, gestohlenen
§§ 688ff BGB, Rdnr.
52; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 8. Teil, III. 1, S. 360 ff).
- b)Randnummer 51 Durch die Sicherstellung des unstreitig im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs Toyota Yaris am 03.07.2008 ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen.
- aa)Randnummer 52 Ein solches wird nicht durch die Willenseinigung Privater begründet, sondern durch Maßnahmen auf Grund öffentlichen Rechts, wobei das Verwahrungsverhältnis außer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einseitig durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden kann (vgl. RGZ 166, 218 (221 f); BGHZ 34, 349
(354); BGH, NJW 2005, 988; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 3. Auflage, Rdn. 392 f; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO.,
§§ 688ff BGB, Rdnr. 48; Ossenbühl, aa
O., S. 341). Voraussetzung ist, dass der Bürger bezüglich einer beweglichen Sache aus seiner Obhutsstellung verdrängt wird und eine Lage geschaffen wird, die ihn von der Sorge für die Sache ausschließt (vgl. RGZ 166, 218
(222); BGHZ 4, 192
(194); 21, 214
(219); BGH, NJW 1956, 1399; WM 1973, 1416; VersR 1975, 281 f; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO.,
§§ 688ff BGB, Rdnr.
48; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 12). Dies ist etwa durch die polizeiliche Sicherstellung von Sachen, etwa das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge, gegeben (vgl. Ossenbühl, aaO., S. 340). bb) Randnummer 53 Da es sich bei der Beklagten zu 1) unstreitig um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt und sich die – unstreitige - Sicherstellung des Fahrzeugs der Klägerin um eine Maßnahme auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) handelt, ist diese als solche ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 SaarlVwVfG mit privatrechtlichen Wirkungen, der äußerlich durch den Realakt der Wegnahme erfolgt (vgl. BGH, NJW 1968, 493; NJW 1991, 2147
(2150); BVerwG, NJW 1978, 335).
- cc)Randnummer 54 Somit ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin entstanden. Der Umstand, dass das Fahrzeug von der Beklagten zu 2) sichergestellt und nach der Sicherstellung auf dem Gelände der Beklagten zu 2) eingelagert wurde, ändert am Bestehen dieses Verwahrungsverhältnisses nichts. Hierdurch ist lediglich ein weiteres (Unter)verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) entstanden, das aber die Pflichten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin unberührt ließ.
- c)Randnummer 55 Bei dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger (vgl. BGHZ 34, 349
(354); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59 f). Auf ein solches sind die für privatrechtliche Verwahrungsverträge geltenden Vorschriften und Regelungen, insbesondere §§ 688 ff BGB, entsprechend anwendbar, sofern ihre Anwendung mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Verwahrung vereinbar ist (vgl. BGHZ 21, 214 (218 f); 54, 299
(303); 59, 303
(305); 61, 7
(11); BGH, NJW 1990, 1230; Tremml/Karger/Luber, aaO., Rdn. 594; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO.,
§§ 688ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aa
O., 8. Teil, III. 1, S. 340 u. 341). Demgemäß scheidet etwa § 695 BGB (jederzeitiges Rückforderungsrecht) aus (vgl. MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdn. 64; Ossenbühl, aaO., S. 341). aa) Randnummer 56 Insbesondere kommen im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der sichergestellten Sachen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (früher pFV) i. V. m. §§ 276, 278 BGB in Betracht, so dass der Bürger nicht auf den - daneben eventuell bestehenden - Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG und die für diesen geltenden Haftungsbeschränkungen angewiesen ist (vgl. RGZ 166, 218
(223); BGHZ 1, 369
(383); 3, 162
(174); 54, 299
(302); BVerwG, NJW 1978, 717
(719); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59 u. 64; Staudinger-Reuter, aaO.,
§§ 688ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aa
O., 8. Teil, IV. 1
- c)u. 2, S. 356 u. 358).
- bb)Randnummer 57 Auf öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse findet des Weiteren die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung (vgl. RGZ 120 (67
(69); 137, 153
(155); 138, 40
(42); 166, 218
(240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255; Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 3. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 3; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 64; Staudinger-Reuter, aaO.,
§§ 688ff BGB, Rdnr.
54). Dies bedeutet, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Beweislast dafür trägt, wie es zum Verlust oder zur Beschädigung der in Obhut genommenen Sache gekommen ist und weshalb dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGHZ 3, 162 (174 f); 4, 192 (195 f); BGH, NJW 1990, 1230
(1231); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Sie genügt ihrer Beweislast nur, wenn sich für von ihr nicht verschuldete Umstände ein solches Maß von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass demgegenüber die Möglichkeit eines schuldhaften Verhaltens außer Betracht bleiben muss (vgl. Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verwahrer in aller Regel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben (vgl. BGHZ 4, 192
(195); OLG Oldenburg, MDR 1990, 820
(821); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2). Der Verwahrer muss daher nicht nur nachweisen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat, sondern auch das zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache führende Ereignis aufklären (vgl. RGZ 149, 282 (285 f); BGH; NJW 1969, 789 f; Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2). Randnummer 58 Die Beklagte zu 1) muss sich in diesem Zusammenhang ein eventuelles Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Staudinger-Reuter, aaO.,
688 ff BGB, Rdnr. 54).
- d)Randnummer 59 Die Pflichten der Beklagten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sind objektiv verletzt, indem das Fahrzeug der Klägerin unstreitig nach ca. einem Jahr nach der Sicherstellung, nämlich am 28.06.2009, verschrottet wurde. Das Datum der Verschrottung hat die Beklagte zu 1) nicht substantiiert bestritten, sondern die Beklagtenseite hat eingeräumt, dass das Fahrzeug noch etwa ein Jahr nach dessen Sicherstellung auf dem Gelände der Beklagten zu 2) vorhanden war (Bl. 159 d. A.).
- aa)Randnummer 60 Die Beklagte zu 1) ist, wie bereits ausgeführt, unstreitig der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der bezüglich des Gebiets der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 15 KrW-/AbfG zur Entsorgung, nämlich Übernahme sowie Verwertung und Beseitigung der in ihrem Gebiet angefallenen und ihr aus den in § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG genannten Gründen überlassenen Abfälle verpflichtet ist (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmamnn/Kersting, Umweltrecht, 63. Ergänzungslieferung 2011, § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 1u. 2). Randnummer 61 Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der Einsammlung und Beförderung von Abfällen beauftragen, was jedoch nichts an seiner Entsorgungspflicht ändert (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 13). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ist der Entsorgungsträger auch zur Verwertung der Abfälle verpflichtet. Randnummer 62 Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) zur Sicherstellung und Entsorgung des Kraftfahrzeugs der Klägerin bedient.
- bb)Randnummer 63 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer, entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 3 KrW-/AbfG, Rdn. 19). Randnummer 64 Bei Kraftfahrzeugen bestimmt § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG, dass die Entsorgungspflichten des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gelten, wenn diese ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Meldet sich der Besitzer innerhalb der Monatsfrist oder wird seine Person der Behörde innerhalb der Frist bekannt, treten die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht ein. Vielmehr muss dann eine Beseitigungsverfügung nach allgemeinem Recht, insbesondere Straßenrecht oder Polizeirecht ergehen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 43; Biletzki, NJW 1998, 279 (281 u. 282)). Randnummer 65 Die Regelung des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG enthält eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen des Abfallbegriffs bei derart abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern vorliegen. Mit den strengen Voraussetzungen für die Entsorgungsverpflichtung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es sich bei abgestellten Fahrzeugen in jedem Fall um Abfall handelt, so dass die gesetzliche Vermutung auch gerechtfertigt ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass abgestellte Fahrzeuge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, im Einzelfall nicht ebenfalls als Abfall zu entsorgen sind, wenn der Zustand des Fahrzeugs, sein Standort und das Gefährdungspotential seine Einordnung als Abfall i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG rechtfertigen, ohne dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG vorliegen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 44; Biletzki, NJW 1998, 279
(281)). cc) Randnummer 66 Ob eine bestimmungsgemäße Nutzung gegeben ist, richtet sich danach, ob das Fahrzeug noch betriebsbereit ist oder ob eine Instandsetzung nach der Verkehrsauffassung noch sinnvoll ist, wobei keine kraftfahrzeugtechnischen Untersuchungen oder Gutachten notwendig sind, sondern auf den äußeren Eindruck der Behörde abzustellen ist, wobei das Alter und der Abstellort des Fahrzeugs eine Rolle spielen können (vgl. OLG Celle, NVwZ 1984,540; Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279 (281 f)). Randnummer 67 Deuten Umstände auf eine Entwendung (Diebstahl, Unterschlagung) des Fahrzeugs, etwa entwendungstypische Beschädigungen wie eingeschlagene Fenster, so steht dies der Qualifizierung als Abfall entgegen, weil dann nicht von einer Aufgabe der Zweckbestimmung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ausgegangen werden kann (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1. Auflage 1998, § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, kann es sich um Abfall aber dann handeln, wenn zwar tatsächlich eine Entwendung stattgefunden hat, jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben sind (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37). dd) Randnummer 68 § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG verfolgt den Zweck, der Behörde zu ermöglichen, eindeutig nicht mehr bestimmungsgemäß genutzte Fahrzeuge zu entfernen, ohne zuvor aufwendige Feststellungen zum Abfallbegriff treffen zu müssen (vgl. OLG Celle, NVwZ 1984, 540; Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Ist es der Behörde dagegen ohne weiteres möglich, den Pflichtigen zu ermitteln, bedarf es dieser Zwecksetzung nicht, da in diesem Fall die Behörde beim Pflichtigen selbst ermitteln kann, ob es sich beim Fahrzeug um Abfall handelt und die Entfernung anordnen kann (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Daher ist die Unkenntnis über den Pflichtigen als ungeschriebenes Merkmal des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG anzusehen (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Randnummer 69 Wie unter Geltung des § 5 KrW-/AbfG gebietet Art. 14 Abs. 1 GG in Zweifelsfällen (verhältnismäßige) Nachforschungen nach dem Eigentümer. Unterbleiben diese, kann ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegeben sein (vgl. OLG Naumburg, NJ 1995, 39
(40); Kunig/Paetow/Versteyl-Kunig, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 37; Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Die Amtspflicht, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG zu beachten, ist dabei drittbezogen, da mit der Aufforderung an den Eigentümer, das Fahrzeug zu entfernen, eine Verwertung nach Möglichkeit verhindert werden soll, indem der Pflichtige selbst für Abhilfe sorgt. Werden die Voraussetzungen der Norm nicht eingehalten, so verliert der Pflichtige den durch sie bezweckten, ihm gegenüber bestehenden Schutz (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Randnummer 70 Der Eigentümer abgemeldeter Fahrzeuge kann i. d. R. durch Feststellung der Motor- und Fahrgestellnummer und Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung gebracht werden – wenn nicht etwa die Fahrgestellnummer entfernt wurde -, auch wenn dies längere Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279
(280)). ee) Randnummer 71 Darüber hinaus ist der (öffentlich-rechtliche) Verwahrer nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses verpflichtet, die Sache, deren Obhut er innehat, zurückzugeben. Im Falle der (vollständigen oder teilweisen) Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er gemäß § 280 Abs. 1 BGB – ggf. i. V. m. § 283 BGB (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10). Dass der Verwahrer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, wird vermutet. Er trägt die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Beweislast dafür, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10). Randnummer 72 Wird das Fahrzeug unter Missachtung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG entsorgt, kann sich daraus ein Amtshaftungsanspruch – oder ein Anspruch wegen Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses - ergeben (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 46; Biletzki, NJW 1998, 279
(282). ff) Randnummer 73 Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG dagegen vor, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-AbfG verpflichtet, das Fahrzeug nach §§ 4 – 7 KrW-/AbfG zu verwerten und nach § 10 – 12 KrW-AbfG zu beseitigen. Das Fahrzeug wird insbesondere der Schrottverwertung oder dem Recycling zugeführt. Der Eigentümer verliert durch die Verwertung sein Eigentum an dem Fahrzeug (vgl. Biletzki, NJW 1998, 279
(282)). Randnummer 74 Die Möglichkeiten, nach Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht oder allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht vorzugehen, bleiben durch § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG unberührt (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 45; Biletzki, NJW 1998, 279
(280)). Diese Vorschriften ermächtigen grundsätzlich allerdings nur zur Entfernung und Sicherstellung und ggf. zur „Verwertung“ durch Versteigerung oder freihändige Veräußerung, nicht jedoch zur Entsorgung des Fahrzeugs (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 15 KrW-/AbfG, Rdn. 45; Biletzki, NJW 1998, 279 (280 f)).
- e)Randnummer 75 Vorliegend war der sichergestellte Pkw der Klägerin unstreitig ohne amtliche Zulassung und ohne Kennzeichen in der Straße „“ in Saarbrücken abgestellt, da das Fahrzeug bereits am 22.06.2007 nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und außer Betrieb gesetzt worden war (Bl. 3 der BA. 12 Js 2294/08 der StA Saarbrücken). Randnummer 76 Die Beklagte zu 1) hat an dem Fahrzeug am 01.10.2007 und am 14.05.2008 jeweils einen Aufkleber mit der Aufforderung gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG angebracht. Sie hat außerdem der Beklagten zu 2) am 03.07.2008 einen Auftrag zum Abschleppen erteilt, der am selben Tag ausgeführt wurde. Randnummer 77 Mithin waren die formalen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG und damit die Entsorgung des zunächst (rechtmäßig) sichergestellten Fahrzeugs durch Verschrottung erfüllt.
- f)Randnummer 78 Jedoch hat Beklagte zu 1) ihre Pflichten zur Ermittlung der Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs und die hierauf beruhende Rückgabepflicht nach Klärung des Sachverhalts verletzt.
- aa)Randnummer 79 An dem Fahrzeug der Klägerin waren ausweislich der Feststellungen der Beklagten zu 2), die dem 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 06.11.2009 mitgeteilt wurden (Bl. 5 d. A.), keine Einbruchsspuren an den Türen oder andere Spuren aufgefallen, auch nicht bei der Demontage zur Verschrottung. Das Kfz war verschlossen, die Kfz-Schlüssel befanden sich nicht im Fahrzeug und das Fahrzeug war nicht kurzgeschlossen worden. Es verfügte ferner über eine Wegfahrsperre und der Code der Wegfahrsperre befand sich im Schlüssel, so dass das Fahrzeug nicht ohne Schlüssel wegbewegt werden konnte.
- bb)Randnummer 80 Dies bedeutet aber nicht, dass eine Entwendung von vornherein ausgeschlossen war. Vielmehr hat sich im Vorprozess 5 U 102/09 – 23 – des Saarländischen Oberlandesgerichts ergeben, dass die Klägerin in einer Diskothek ihre Handtasche unzureichend, nämlich nur durch ebenfalls dort am Tanzbetrieb teilnehmende Freundinnen, beaufsichtigt abgestellt war, so dass der nicht zu ermittelnde Dieb in einem unbeaufsichtigten Augenblick den Originalschlüssel entwenden und mit diesem das Fahrzeug wegfahren konnte (vgl. die Feststellungen im Urteil des 5. Zivilsenats vom 31.03.2010 (Bl. 258 d. BA. 5 U 102/09 – 23 -). Daher hat der 5. Zivilsenat bezüglich der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin grobe Fahrlässigkeit angenommen und Ansprüche verneint. Randnummer 81 Dies erklärt, warum das streitgegenständliche Fahrzeug ohne Ein- oder Aufbruchspuren, Manipulationen an den Schlössern inklusive des Lenkradschlosses, Kurzschließen oder sonstige Überwindung der Wegfahrsperre aufgefunden worden war. Randnummer 82 Die Beklagte zu 1) durfte daher nicht ohne Weiteres vom Ausschluss einer Entwendung ausgehen, sondern musste sich veranlasst sehen, entsprechende Ermittlungen, sofern diese auf verhältnismäßige Weise möglich waren, vorzunehmen. Randnummer 83 Dabei kann es dahinstehen, ob allgemein oder im Saarland bei der Entwendung von Kraftfahrzeugen keine Einbruchsspuren vorliegen, wie die Klägerin meint. Jedenfalls musste die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass Sachverhalte vorliegen konnten, bei denen von einer Entwendung auch ohne solche Spuren auszugehen ist, und entsprechende Ermittlungen vornehmen.
- cc)Randnummer 84 Aus dem zur Akte gereichten Lichtbild (Bl. 6 d. A. = Bl. 5 d. BA. 12 Js 2294/08) ergibt sich ferner, dass das Fahrzeug jedenfalls nach dem äußeren Eindruck betriebsbreit war, was durch die Beklagte zu 2) und von der Beklagten zu 1) im Vorprozess so mitgeteilt worden war (Bl. 7 d. A.).
- dd)Randnummer 85 Mit Schreiben vom 03.07.2008 hat die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) den Auftrag erteilt, das Fahrzeug innerhalb der nächsten 3 Tage auf ihr Betriebsgelände abzuschleppen und dort sicherzustellen. Auf dem Schreiben war die Formulierung „verschrotten“ durchgestrichen und durch das Wort „sicherstellen“ ersetzt (Bl. 8 d. A. = Bl. 4 d. BA. 12 Js 2294/08). Randnummer 86 Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) aufgegeben, die Vollzugsmeldung auf dem unteren Abschnitt des Auftragsschreibens zu bestätigen und unter Angabe der Fahrgestellnummer an die Beklagte zu 1) zurückzusenden. Dies ist auf dem unteren Abschnitt noch am 03.07.2008, dem Tag der tatsächlichen Sicherstellung, geschehen. Auf dem Formular ist die Fahrgestellnummer „“ angegeben (Bl. 8 unten d. A. = Bl. 4 unten der BA. 12 Js 2294/08). Randnummer 87 Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt und bewiesen, dass ihr diese Mitteilung nicht zugegangen ist.
- ee)Randnummer 88 Gegen die Klägerin wurde am 25.08.2008 ein Strafverfahren wegen Verdachts der unerlaubten Abfallbeseitigung gemäß § 326 StGB eingeleitet (Bl. 1 ff der BA. 12 Js 2294/08). Im Rahmen der Ermittlungen wurde noch am 25.08.2008 nicht nur die Fahrgestellnummer (VNKJL …), wie sie zuvor von der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) mitgeteilt worden war, festgestellt, sondern auch dessen früheres amtliches Kennzeichen (SB – … …) ermittelt (Bl. 3 d. BA. 12 Js 2294/08).
- ff)Randnummer 89 Bei dieser Sachlage wäre es für die Beklagte zu 1) ein Einfaches gewesen, entweder selbst beim Kraftfahrtbundesamt eine Feststellung des Halters / der Halterin des sichergestellten Fahrzeugs herbeizuführen oder sich diesbezüglich der Polizei im Wege der Amtshilfe zu bedienen. Hierfür spricht auch, dass das Auftragsschreiben der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) im Original bei den Ermittlungsakten ist (Bl. 4 der BA. 12 Js 2294/08), was nur auf eine Information der Polizei seitens der Beklagten zu 1) zurückgehen kann. Daher ist es unerheblich, ob die Polizei die Beklagte zu 1) am 25.08.2008 über die von ihr gewonnenen Erkenntnisse vom Amts wegen informiert hat oder nicht. Die Beklagte zu 1) hätte bis zur Verschrottung des Fahrzeugs ca. 1 Jahr später jedenfalls nicht untätig bleiben dürfen, sondern eigene Ermittlungen anstellen oder bei der Polizei nachfragen müssen.
- gg)Randnummer 90 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Feststellungsbericht der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1), dem Kriminaldienst Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken (Ordnungsamt), der in der Akte des vorliegenden Rechtsstreits zwar nur als Blankoformular vorhanden ist (Bl. 90 d. A.), jedoch ebenfalls als Original in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Bl. 6 der BA. 12 Js 2294/08). Aus diesem undatierten Feststellungsbericht, der beim Kriminaldienst Saarbrücken ausweislich des Eingangsstempels bereits am 11.08.2008 eingegangen ist, ergibt sich nicht, wie die Beklagte zu 1) meint, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verschrottet war. Vielmehr ist das Fahrzeug – unter Angabe der vorgefundenen Schadstoffe – lediglich als „Schrottfahrzeug“ bezeichnet. Dies traf wegen des bereits erwähnten fahrbereiten Zustands des Fahrzeugs zwar nicht zu, bedeutet aber nicht, dass die Beklagte zu 1) davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug bereits tatsächlich verschrottet war, so dass weiterer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Halterfeststellung nicht gegeben war. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beklagte zu 1) weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.
- hh)Randnummer 91 Die Polizei hat der Klägerin am 17.09.2008 (Bl. 8 der BA. 12 Js 2294/08) auf Grund der Halterfeststellung einen Anhörbogen zugesandt, woraufhin diese am 22.09.2008 gegenüber der Polizei sich auf die Entwendung berief (Bl. 11 der BA. 12 Js 2294/08), bezüglich derer sie bereits am 22.07.2007 eine Strafanzeige erstattet hatte (Bl. 12 der BA. 12 Js 2294/08). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war am 11.10.2007 eingestellt worden (Bl. 13 der BA 12 Js 2294/08). Randnummer 92 Daraufhin wurde auch das Strafverfahren gegen die Klägerin eingestellt (vgl. polizeilicher Abschlussbericht vom 26.09.2008 – Bl. 9 der BA. 12 Js 2204/08).
- ii)Randnummer 93 Bei dieser Sachlage war die Beklagte zu 1) verpflichtet, eigene Ermittlungen bezüglich des Halters des sichergestellten Fahrzeugs über das Kraftfahrbundesamt durchzuführen und/oder eine entsprechende Anfrage bei der zunächst von ihr informierten Polizei durchzuführen. Bei pflichtgemäßer Handhabung wäre der Beklagten alsbald nach der Sicherstellung des Fahrzeugs am 03.07.2008 bekannt geworden, dass die Klägerin Halterin und Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs war, so dass dieses nicht gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG als Abfall zu behandeln war. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig hiervon die Voraussetzungen gemäß § 3 KrW-/AbfG vorlagen, so dass das Fahrzeug gleichwohl als Abfall hätte behandelt werden dürfen, sind nicht dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich. Randnummer 94 Daher hätte die Beklagte zu 1) das Fahrzeug vor der Verschrottung entweder an die Klägerin herausgeben oder aber eine Verwertung in Gestalt der Versteigerung oder freihändigen Veräußerung herbeiführen müssen. Randnummer 95 Dadurch, dass sie dies nicht getan, sondern die Verschrottung des auf dem Gelände der Beklagten zu 2) sichergestellten Fahrzeugs zugelassen hat, hat sie ihre Pflichten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verletzt. Randnummer 96 Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Beklagte zu 1) die Verschrottung bereits unmittelbar nach der Sicherstellung hätte herbeiführen können. Jedenfalls hatte sie auf Grund der tatsächlich erfolgten Sicherstellung während eines Jahres genügend Zeit, die Klägerin als Eigentümerin zu ermitteln, was auch der Polizei bereits am 25.08.2008 gelungen war.
- g)Randnummer 97 Die Beklagte zu 1) hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dargelegt und bewiesen, dass sie insoweit nicht schuldhaft gehandelt hat. Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist vielmehr von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 1) auszugehen, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Berechtigung der Klägerin hätte erkennen und die Verschrottung verhindern können.
- h)Randnummer 98 Die Klägerin muss sich ferner kein Mitverschulden bezüglich der Verschrottung des sichergestellten Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen. Randnummer 99 Gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Rückgabepflicht bzw. Unmöglichkeit der Rückgabe des sichergestellten Gegenstandes durch mitwirkendes Verschulden des Vertragspartners des Verwahrers zu mindern sein (vgl. Staudinger-Reuter, aaO., § 688 BGB, Rdn. 10).
- aa)Randnummer 100 Vorliegend hat die Klägerin erstmals durch die Übersendung des Anhörbogens der Kriminalpolizei vom 17.09.2008 (Bl. 8 der BA. 12 Js 2294/08) vom Auffinden ihres Fahrzeugs ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Kenntnis erlangt. Zuvor hatte sie lediglich den Diebstahl des Fahrzeugs beanzeigt. Auf Grund der Anhörung im Strafverfahren hat die Klägerin am 22.09.2008 (Bl. 11 der BA 12 Js 2294/08) eine Einlassung zur Akte gereicht und den Vorwurf der unerlaubten Abfallbeseitigung bestritten. Außerdem hat sich mit Schriftsatz vom 23.09.2008 ein Rechtsanwalt für die Klägerin bestellt und auf ihre Diebstahlsanzeige sowie auf den Umstand, dass diese Ansprüche gegen den Kaskoversicherer geltend gemacht hat, hingewiesen (Bl. 1 der BA. 12 Js 2294/08). Mit Vermerk vom 26.09.2008 hat die Polizei einen Abschlussbericht gefertigt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens angeregt (Bl. 9 der BA. 12 Js 2294/08). Die Einstellung erfolgte mit Verfügung vom 01.12.2008 (Bl. 19 d. BA. 12 Js 2294/08).
- bb)Randnummer 101 Jedenfalls hatte die Klägerin frühestens mit der Anhörung vom 17.09.2008 Anlass, eigene Ermittlungen bezüglich des Verbleibs ihres Fahrzeugs anzustellen. Dass ihr mitgeteilt worden war, wo sich das Fahrzeug befand und dass dessen Verschrottung noch nicht veranlasst worden war, hat die Beklagte zu 1) nicht bewiesen. Billigt man zudem der Klägerin eine gewisse Zeit für eigene Ermittlungen zu, sofern man ihr eine Obliegenheit gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu solchen anlastet, so ist jedenfalls nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin bis zur spätestens am 28.06.2009 erfolgten Verschrottung des Fahrzeugs dessen Verbleib aufklären und dessen Rückgabe erfolgreich durchsetzen konnte. Hinzu kommt, dass nicht dokumentiert ist, wann genau dem Akteneinsichtsgesuch der Anwälte der Klägerin vom 23.09.2008 stattgegeben wurde, so dass sie von der Sicherstellung des Fahrzeugs hätten Kenntnis erlangen können. Auch ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin ihrerseits erkennen konnte, dass das Fahrzeug noch vorhanden und sie daher gehalten war, dieses zurück zu erlangen.
- cc)Randnummer 102 Der Klägerin kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie die Entwendung des (abgemeldeten) Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat. Ob sich ein hierauf beruhendes Mitverschulden nach seinem Schutzzweck auch auf die Herbeiführung der anschließenden Sicherstellung und Verschrottung des Fahrzeugs bezieht, kann dahinstehen. Jedenfalls überwiegt insoweit das Verschulden der Beklagten zu 1) so sehr, dass ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin hinter dieses zurücktreten würde.
- i)Randnummer 103 Die Klägerin kann daher Ersatz der infolge der Verschrottung des Fahrzeugs entstandenen Schäden verlangen. Randnummer 104 Die Beklagte zu 1) hat den Fahrzeugwert zwar bestritten, jedoch hat die Klägerin durch das Kfz-Sachverständigengutachten (Bl. 9 d. A.) bewiesen, dass das Fahrzeug einen Wert von netto 9.950,-- € hatte. Insoweit ist allerdings im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nicht zu ersetzen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft hat (vgl. Geigel-Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 5. Kap., Rdn. 16). Randnummer 105 An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Randnummer 106 Mithin ist nicht der unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung von 2,5 % ermittelte Wert von 11.510,-- € zu Grunde zu legen, sondern nur der vom Sachverständigen ausgewiesene Netto-Wiederbeschaffungswert von 9.950,-- € (vgl. Bl 11 d. A.). Es liegt kein Fall der undifferenzierten Angabe eines Wiederbeschaffungswerts im Gutachten vor, so dass eine Umsatzsteuersatz bei Differenzbesteuerung zu Grunde zu legen wäre (vgl. Geigel-Freymann, aaO., 5. Kap., Rdn. 16).
- j)Randnummer 107 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
- k)Randnummer 108 Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind lediglich bezüglich der zuerkannten Hauptsacheforderung von 9.950,-- € zu erstatten, also in Höhe einer Gebühr von 631,80 € (1,3 * 486,-- €) + 20,-- € Auslagenpauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = insgesamt 775,64 €. 2. Randnummer 109 Ob sich ein solcher Anspruch darüber hinaus auch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ergibt, kann somit dahinstehen. 3. Randnummer 110 Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis bestand, sondern nur zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), kommt insoweit kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sondern allenfalls ein deliktischer Anspruch. Insoweit sind indes nicht die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB anwendbar, sondern § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
- a)Randnummer 111 Der Staat und andere öffentlich-rechtliche Aufgabenträger bedienen sich gelegentlich unselbständiger Verwaltungshelfer, die ihnen in abhängiger Position bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen behilflich sind. Sie unterscheiden sich von den Beliehenen durch das Fehlen eines Beleihungsaktes. Sie nehmen nicht staatliche Kompetenzen von Gewicht im eigenen Namen wahr, sondern erfüllen gelegentlich anfallende ergänzende Hilfsfunktionen (vgl. Ossenbühl, aaO., 2. Teil III, S. 18). Randnummer 112 Werden selbstständige Privatunternehmer herangezogen, so handeln sie nur dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wenn sie von ihrem hoheitlichen Auftraggeber in einem solchen Maße durch Weisungen oder sonstige Einflussmöglichkeiten gelenkt und dirigiert werden können, das sie als Werkzeug der hoheitlichen Hand bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erscheinen (Werkzeugtheorie). Je stärker der hoheitliche Charakter einer Maßnahme in den Vordergrund tritt und je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Das Verhalten des als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB eingeschalteten Dritten ist vielmehr gemäß Art.34 Satz 1 GG dem Hoheitsträger zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161
(163); MünchKomm(BGB)-Papier,
- Auflage, § 839 BGB, Rdn. 138; Ossenbühl, aaO.,
- Teil, III 1., S. 21 ff; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht,
- Auflage, § 9, Rdn. 19 ff). b) Randnummer 113 Folge hiervon ist, dass die Verantwortlichkeit nicht den von der öffentlichen Hand eingesetzten Dritten, etwa einen beauftragten Abschleppunternehmer, trifft, sondern dass gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf den Träger der öffentlichen Gewalt stattfindet, so dass der Dritte nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161
(163)).
- c)Randnummer 114 Gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG können die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten hiervon unberührt. Hiervon zu unterscheiden ist der – vorliegend nicht gegebene - Fall des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, in dem der Entsorgungsträger seine Pflichten ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen kann. In diesem Fall gehen die Pflichten insgesamt auf den Dritten über, der diese an Stelle des ursprünglichen Entsorgungspflichtigen wahrnimmt (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 25).
- d)Randnummer 115 Das Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Dritten gehört in der Regel dem Zivilrecht an und wird regelmäßig durch werkvertragliche Elemente bestimmt sein (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 20; Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 11). Im Außenverhältnis wird der Private jedoch in der Regel hoheitlich tätig (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 11). Der Dritte übernimmt die Erfüllung einer Pflicht, nicht aber diese selbst. Deshalb bleiben die Pflicht des Besitzers zur Überlassung und dessen Gebührenpflicht ebenso gegenüber dem Entsorgungsträger bestehen wie dessen Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere bestehen Ansprüche des Abfallerzeugers oder –besitzers auf Entsorgung auch bei Drittbeauftragung nur gegenüber der entsorgungspflichtigen Körperschaft und nicht gegenüber dem Beauftragten (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl-Versteyl, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 12; Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 19). Der Entsorgungsträger kann sich seiner Pflicht zur Entsorgung nicht entziehen. Er bedient sich lediglich zur Erfüllung seiner ihm originär obliegenden Entsorgungspflicht eines Erfüllungsgehilfen (vgl. Landmann/Rohmer-Beckmann/Kersting, aaO., § 16 KrW-/AbfG, Rdn. 18).
- e)Randnummer 116 Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) bezüglich der Sicherstellung und darauf beruhenden Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig der Beklagten zu 2) bedient, welche den Entscheidungen der Beklagten zu 1) insoweit vollständig unterworfen und ohne eigenen Entscheidungsspielraum war. Die Beklagte zu 2) war daher als Werkzeug der Beklagten zu 1) anzusehen. Auch in der Sache beruht es ausschließlich auf dem eigenen Verschulden der Beklagten zu 1), dass die Verschrottung des Fahrzeugs der Klägerin nicht verhindert wurde, während der Beklagten zu 2) mit Ausnahme der missverständlichen Ausfüllung des Feststellungsberichts bezüglich des Charakters als Schrottfahrzeug kein eigenes Verschulden anzulasten ist. 4. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO . Randnummer 118 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 119 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Randnummer 120 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.510,-- €,--. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,52 € sind als Kostenposition bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.