← Deutschland

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen 6 UF 60/12 Beschluss Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich gleichartiger

Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich gleichartiger Anrechte bei Geringfügigkeit eines Anrechts; Anforderungen an die Entscheidungsformel bei Ausgleich eines Anrechts in der knappschaftlichen Rentenversicherung Leitsatz

  1. Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung. (Rn.9)
  2. Wird ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeglichen, so muss in der Formel (wegen des im Vergleich zum Rentenartfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung höheren Rentenfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,3333) zum Ausdruck kommen, dass knappschaftliche Entgeltpunkte übertragen werden. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG St. Wendel,
  3. April 2012, 6 F 161/11 S Tenor
  4. Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin und die Zweitbeschwerde der D.R. werden die Ziffern II.
  5. und
  6. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom
  7. April 2012 – 6 F 161/11 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der D.R., Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,3367 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf ihr Versicherungskonto bei der D.R., Versicherungsnummer, bezogen auf den
  9. August 2011, übertragen.
  10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D.R., Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1272 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf ihr Versicherungskonto bei der D.R., Versicherungsnummer
  11. Wi, bezogen auf den
  12. August 2011, übertragen.
  13. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
  14. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.380 EUR.
  15. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, haben am
  16. Oktober 1985 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am
  17. September 2011 zugestellt. Randnummer 2 Am
  18. April 2012 haben die Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Vergleich geschlossen, in dem sie wechselseitig auf den Ausgleich der während der Ehezeit beiderseits erworbenen Anrechte bei der Z.D. AG wegen Geringfügigkeit verzichtet haben. Randnummer 3 Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der D.K. angefochtenen Beschluss vom
  19. April 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den
  20. August 2011 – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D.K. zugunsten der Ehefrau auf ihr Versicherungskonto bei der D.R. ein Anrecht in Höhe von 14,3367 Entgeltpunkten (Ziffer 1.) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D.R. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,6640 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der D.K. übertragen (Ziffer 2.). Vom Ausgleich des Anrechts des Ehemannes „bei der allgemeinen Rentenversicherung“ hat es in Ziffer
  21. ebenso abgesehen wie von dem der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der Z.D. AG (Ziffer
  22. und 5.). Randnummer 4 Mit ihrer gegen Ziffer
  23. dieses Beschlusses gerichteten Erstbeschwerde erstrebt die Ehefrau, die auch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht, einen Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D.K.. Diese geht ihrerseits mit der Zweitbeschwerde die Ausgleichsentscheidung in Ziffer
  24. mit dem Ziel an, dass knappschaftliche Entgeltpunkte übertragen werden. Randnummer 5 Der Ehemann ist beiden Beschwerderügen beigetreten und bittet zu entscheiden wie rechtens. Die D.R. hat dem Zweitbeschwerdevorbringen zugestimmt. Die Z.D. AG hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Randnummer 6 Die Beschwerden, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden – voneinander verschiedenen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  25. März 2012 – 18 UF 338/11 – m.w.N.) – Anrechte des Ehemannes in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der D.K. – insoweit allerdings jeweils umfassend – angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom
  26. Juni 2012 – 6 UF 42/12 –, juris, m.w.N.), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet. Randnummer 7 Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom
  27. Oktober 1985 bis zum
  28. August 2011 zugrunde gelegt. Randnummer 8 Zu Recht rügt die D.K., dass das Familiengericht zu Lasten des Anrechts des Ehemannes und zugunsten der Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 14,3367 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto hätte übertragen müssen. Denn die knappschaftlichen Entgeltpunkte sind – was auch aus der von der D.K. unter dem
  29. Dezember 2011 erteilten, von den Beteiligten unbeanstandet gebliebenen und rechtsbedenkenfreien Auskunft hervorgeht – wegen des im Vergleich zum Rentenartfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 Nr. 1 SGB VI) höheren Rentenartfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,3333 (§ 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI) höherwertig, was in der Ausgleichsentscheidung Ausdruck finden muss (Senatsbeschluss vom
  30. März 2010 – 6 UF 126/09 –; Beschluss des
  31. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
  32. Mai 2012 – 9 UF 41/12 –). Randnummer 9 Mit Erfolg begehrt ferner die Ehefrau den Ausgleich des bei der D.K. in der allgemeinen Rentenversicherung bestehenden Anrechts des Ehemannes. Zwar unterschreitet der vom Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) von 0,1272 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 766,17 EUR, gegen den von den Beteiligten weder Einwände erhoben worden noch ersichtlich sind, die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit am
  33. August 2011 3.066 EUR betragen hat (vgl. FamRZ 2012, 173). Nachdem aber die Ehefrau bei der D.R. ebenfalls über ein Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung – und damit über ein solches gleicher Art wie das des Ehemannes – verfügt, sperrt § 18 Abs. 1 VersAusglG die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG (BGH FamRZ 2012, 192, 277 und 513; Senatsbeschluss vom
  34. Juni 2012 – 6 UF 47/12 –, juris; Beschluss des
  35. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
  36. März 2012 – 9 UF 184/11 – m.w.N.), wenn die Differenz der Ausgleichswerte dieser Anrechte der Ehegatten gleicher Art nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. So liegt der Fall hier, weil das Anrecht der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung nach der unter dem
  37. Februar 2012 seitens der D.R. erteilten Auskunft, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden und gegen die nichts zu erinnern ist, einen Ausgleichswert von 2,6640 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 16.046,16 EUR hat. Die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung ist mithin mit (16.046,16 – 766,17 =) 15.279,99 EUR nicht geringfügig. Kommt somit ein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht, ist auch der Weg verschlossen, gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG von einem Wertausgleich Abstand zu nehmen. Das Anrecht des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung ist daher – in Abweichung von der Handhabung des Familiengerichts – mit einem Ausgleichswert von 0,1272 Entgeltpunkten gemäß §§ 5 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung auszugleichen. Randnummer 10 Nach Maßgabe der – ansonsten von den Beteiligten unangegriffenen – Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Randnummer 11 Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Randnummer 12 Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Randnummer 13 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Einkünften der Ehegatten, auf die das Familiengericht seine unangefochten gebliebene erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung vom
  38. April 2012 gegründet hat, und berücksichtigt, dass zweitinstanzlich nur noch zwei Anrechte gegenständlich sind. Randnummer 14 Der Ehefrau ist die für den zweiten Rechtszug nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, da sie nicht kostenarm ist. Sie verfügt über von ihr nicht bewohntes, vermietetes Grundeigentum, das nicht zum Schonvermögen i.S. von §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII rechnet und das sie deshalb nach ständiger Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts als Vermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten – im Wege der Veräußerung oder Beleihung – einzusetzen hat (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO). Randnummer 15 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.