g SGB II (juris: SGB 2) Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sind, zum Personalrat der zuweisenden Agentur für Arbeit besteht nicht. (Rn.29)
gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
dem in den gemeinsamen Einrichtungen
1 SGB II die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten würden, sei darauf hinzuweisen, dass in § 48 BPersVG ausdrücklich betont werde, dass die Personalversammlung aus den jeweiligen Beschäftigten der Dienststelle bestehe und nicht öffentlich sei. So gehe auch aus der Kommentierung von Richardi/Dörner/Weber zu § 48 BPersVG und aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.03.2011, 33 L 282/11.BVB, deutlich hervor, dass, sofern eine Dienststelle personalvertretungsrechtlich verselbständigt sei, die Beschäftigten jeweils nur ein Teilnahmerecht an der Personalversammlung hätten, deren Dienststelle sie zugeordnet seien. Die dort tätigen Beschäftigten hätten keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Personalversammlung einer anderen Dienststelle. Weiter bat sie den Antragsteller zu
kommen und hierzu alle Beschäftigten der Dienststelle AA Saarland einladen. Randnummer 4 Dementsprechend erging mit E-Mail vom 07.06.2011 unter dem 01.06.2011 die Einladung zur Personalversammlung; diese war gemäß dem in der E-Mail enthaltenen Postskriptum: „An die BA-Beschäftigten der AA Saarland und der zugehörigen Jobcenter“ gerichtet. In dem Einladungsschreiben vom 01.06.2011 wurde weiter ausgeführt, dass es der Antragsteller zu
wie vor als Beschäftigte der Agentur für Arbeit Saarland anzusehen und damit teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung. Randnummer 5 Mit am 28.10.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 26.10.2011 leiteten die Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass der Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, mit dem die so genannten Arbeitsgemeinschaften in gemeinsamer Trägerschaft der und der Kommunen für verfassungswidrig erklärt worden seien, mit Einführung des Art. 91 e GG eine neue verfassungsrechtliche Grundlage für die Bildung gemeinsamer Einrichtungen aus Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen habe. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 10.08.2010 (BGBl. I S. 1112), seien so genannte Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen gemäß §§ 6 b, 44 b ff. SGB II gebildet worden.
1 SGB II würden nur Beschäftigte, die bislang Tätigkeiten bei den (verfassungswidrigen) Arbeitsgemeinschaften verrichtet hätten, den Jobcentern für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen.
2 SGB II könnten auch danach noch weitere Beschäftigte zugewiesen bzw.
5 SGB II Zuweisungen wieder beendet werden. In § 44 h Abs. 1 SGB II sei geregelt, dass in den gemeinsamen Einrichtungen eine eigene Personalvertretung
Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildet werde. Die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten besäßen dort das aktive und passive Wahlrecht. Der Personalvertretung in den Jobcentern stünden alle Rechte
Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit auch die Trägerversammlung des Jobcenters (§ 44 c SGB II) bzw. der Geschäftsführer des Jobcenters (§ 44 d SGB II) zuständig sei. Die Rechte der Personalvertretungen und abgebenden Dienstherrn und Arbeitgeber blieben
5 SGB II unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verblieben. Aufgrund dieser verwaltungsorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung komme es zwangsläufig auch zu einer Aufspaltung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten in Angelegenheiten, über die die Personalvertretung der Jobcenter entscheide und in Angelegenheiten, über die der Antragsteller zu
der früheren Rechtslage in die sogenannten Arbeitsgemeinschaften entsandt gewesen seien, dass der saarländische Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 5 SPersVG ausdrücklich geregelt habe, dass das Wahlrecht in der abgebenden Dienststelle, d. h. bei der jeweiligen Kommune, erhalten bleibe. Eine Anpassung dieser Vorschrift sei im Zuge der Einführung der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) nicht erfolgt.
Auffassung des Landesverwaltungsamtes als im Saarland zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde soll dort jedoch die bisherige Rechtslage fortgelten. Indes habe der Bundesgesetzgeber keine vergleichbare Vorschrift in das BPersVG aufgenommen. Bis zur Einführung der Jobcenter zum 01.01.2011 habe es jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung der ständigen Übung bei der entsprochen, dass die Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften personalvertretungsrechtlich der Agentur für Arbeit Saarland zugeordnet gewesen seien. Im Unterschied hierzu habe die Beteiligte aus der nun eingetretenen Rechtslage hergeleitet, dass die Beschäftigten der Jobcenter aus der Agentur für Arbeit Saarland als Dienststelle ausgeschieden und damit ihren personalvertretungsrechtlichen Status verloren hätten. Diese seien ausschließlich durch die dort gemäß § 44 h Abs. 5 SGB II gebildete Personalvertretung vertreten. Diese Auffassung sei nicht haltbar: Randnummer 7 Die personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen der Beschäftigen in den Jobcentern seien
Maßgabe von § 44 h Abs. 3 SGB II spiegelbildlich abgeleitet aus der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der Jobcenter (Trägerversammlung und Geschäftsführung) einerseits und den Trägern (Agenturen für Arbeit und Kommunen) andererseits. Soweit eine eigene Zuständigkeit der Jobcenter begründet sei, finde auch die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung in der Personalvertretung des Jobcenters statt. Demgegenüber bestimme § 44 h Abs. 5 SGB II ausdrücklich, dass die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt blieben, soweit die Entscheidungsbefugnis bei den Trägern verbleibe. Im Klartext bedeute dies, dass der Antragsteller zu 1. als Personrat der abgebenden Körperschaft bei allen wesentlichen statusrechtlichen Fragen der Jobcenter-Beschäftigten, d. h. bei deren Ernennung bzw. Einstellung, Entlassung, Kündigung, Bewirkung oder Aufhebung der Zuweisung zum Jobcenter, Versetzung usw. zuständig bleibe. Eine eigene Zuständigkeit der Personalvertretung des Jobcenters bestehe in diesen Angelegenheiten gerade nicht. Bereits deshalb sei nicht ersichtlich, warum die Beschäftigten in den Jobcentern nicht nur von der Wählbarkeit zum Personalrat, sondern sogar insgesamt von der demokratischen Legitimation des zur Vertretung der sie im innersten berührenden Kerninteressen berufenen Personalvertretungsorgan ausgeschlossen sein sollten. Bei sachgerechter Auslegung und Berücksichtigung dieser Umstände müsse § 44 h Abs. 5 SGB II als lex spezialis der systematische Vorrang vor der allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BPersVG eingeräumt werden. Randnummer 8 Dieser systematische Vorrang ergebe sich nicht nur aus der eindeutigen Festlegung der Zuständigkeiten in § 44 h Abs. 5 SGB II, sondern auch aus wesentlichen Unterschieden der Zuweisung des § 44 g Abs. 1 SGB II zu einer Abordnung im Sinne von § 13 Abs. 2 BPersVG. Im Ausgangspunkt sei dem Beteiligten noch darin zuzustimmen, dass die personalvertretungsrechtlichen Rechte des einzelnen Beschäftigten von seiner Zuordnung zu einer Dienststelle abhängig seien und
dem Ausscheiden aus dieser Dienststelle nur noch in der neuen Dienststelle wahrgenommen werden könnten. Vorliegend komme es aber zu einem stichtagsbezogenen – vollständigen – Übergang eines Beschäftigten von einer Dienststelle auf eine andere, welcher dann die jeweils uneingeschränkte Zuständigkeit der Personalvertretung
sich ziehe. Die Zuweisung gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II bewirke vielmehr als Abordnung sui generis, dass es zu einer permanenten Zweiteilung der Zuständigkeiten der Personalvertretung komme.
dem Leitbild von § 13 Abs. 2 BPersVG verliere der Beschäftigte seine Rechte in der abgebenden Dienststelle und erwerbe diese identischen Rechte in der Regel in gleichem Umfang und dauerhaft in der aufnehmenden Dienststelle. Demgegenüber bedeutet die Zuweisung in ein Jobcenter, dass der Beschäftigte seine bisherigen Rechte in der Agentur für Arbeit vollständig verliere, diese aber im Jobcenter aber nur teilweise – begrenzt durch die Zuständigkeit der dortigen Personalvertretung gemäß § 44 h Abs. 3 SGB II – wiedererlange. Die organmäßigen Rechte der Personalvertretung in der Agentur für Arbeit blieben zwar gemäß § 44 h Abs. 5 SGB II als solche erhalten. Die individuellen Personalvertretungsrechte der einzelnen Beschäftigten einschließlich des für die Legitimation des Personalrats zentralen Wahlrechts würden ihnen
der Rechtsauffassung der Beteiligten aber auf Dauer abgeschnitten. Diese Rechtsfolge sei von § 13 Abs. 2 BPersVG erkennbar nicht beabsichtigt, so dass die Vorschrift hinter der speziellen Regelung des § 44 h Abs. 5 SGB II zurücktreten müsse. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem Regelfall des § 13 Abs. 2 BPersVG und der Zuweisung des § 44 g Abs. 1 SGB II bestehe darin, dass ein gesamter Personalkörper kollektiv und auf Dauer (jedenfalls für fünf Jahre) übergeleitet werde. Bei § 13 Abs. 2 BPersVG möge es noch sein, dass der Gesetzgeber aus rein praktischen und systemimmanenten Gründen bei der individuellen Abordnung einzelner Beschäftigter gewisse (vorübergehende) Brüche bei deren Personalvertretungsrechten bzw. ihrer Beteiligung an der demokratischen Legitimation der Personalvertretungsorgane hingenommen habe. Vorliegend bestimme § 44 Abs. 5 SGB II aber, dass die Personalvertretung der Agentur für Arbeit permanent für sämtliche Beschäftigte der Jobcenter zuständig bleibe. Dabei werde nicht nur ein vorübergehender Bruch beim Übergang eines einzelnen Beschäftigten hingenommen, sondern eine beachtliche Gruppe von Beschäftigten werde kollektiv und dauerhaft einer zweigeteilten Personalratszuständigkeit zugeführt. Auf diesen Fall könne § 13 BPersVG deswegen keine Anwendung finden. Stattdessen begründe die in § 44 h Abs. 5 SGB II festgelegte Zuständigkeit eine dauerhaft verfestigte Bindung eines gesamten Personalkörpers zu der abgebenden Dienststelle, die ein endgültiges Ausscheiden dieses Personalkörpers aus der Dienststelle und den damit verbundenen Verlust der Teilhaberechte und insbesondere des aktiven und passiven Wahlrechts für eine
Größe und Bedeutung wesentliche Gruppe von Beschäftigten verbieten würde. Randnummer 9 Das von der Beteiligten bewusst hingenommene Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung sei auch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen und insbesondere dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Art. 20 Abs. 2 GG verlange im Grundsatz eine Kongruenz zwischen Legitimationssubjekt und Legitimationsobjekt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei anerkannt, dass nur die vom jeweiligen Staatsvolk gewählten Parlamente den Funktionsträgern der Verwaltung demokratische Legitimation vermitteln könnten, wobei das Institut der Selbstverwaltung in räumlicher und funktioneller Hinsicht andere Legitimationszusammenhänge zulasse. Bei der Bildung dieses Legitimationszusammenhangs seien dann aber die tragenden Säulen des Demokratieprinzips und mithin die gebotene Übereinstimmung von Legitimationsraum und Zuständigkeitsraum zu beachten. Ausprägungen des Demokratieprinzips seien auch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergebenden und in Art. 38 Abs. 1 GG konkretisierten Wahlrechtsgrundsätze. Diese Grundsätze beanspruchten auch bei Personalvertretungswahlen Geltung. Die gebotene Kongruenz zwischen Legitimationssubjekt und Legitimationsobjekt finde seine wahlrechtsspezifische Ableitung in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl untersage den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl. Er verbiete dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen, und fordere, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise solle ausüben können. Demgegenüber führe die Auslegung der Beteiligten dazu, dass die Beschäftigten der Jobcenter in Ansehung ihrer fortbestehenden Vertretung durch den Personalrat der Agentur für Arbeit gemäß § 44 h Abs. 5 SBG II vollständig von der Wahl ausgeschlossen würden. Dabei würden diese gerade von der Wahl des für die Wahrnehmung der für sie wichtigen statusmäßigen Rechte berufenen Organs ausgeschlossen. Randnummer 10 Dieser Umstand könne auch keine Kompensation dadurch finden, dass die Beschäftigen der Jobcenter in den Jobcentern eine eigene Personalvertretung wählen könnten. Im Rahmen der dortigen Zuständigkeiten seien die demokratische Legitimation und die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze sicherlich nicht zu beanstanden. Darin könne aber nicht ernsthaft ein Ausgleich dafür gesehen werden, dass die Beschäftigten der Jobcenter von der Wahl des Personalrats der Agentur für Arbeit ausgeschlossen seien, dieser aber für sie die personalvertretungsrechtlichen Kernkompetenzen wahrnehmen solle. Insbesondere sei kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Beschränkung der personalvertretungsmäßigen Rechte auf die Personalvertretung in den Jobcentern rechtfertigen könne. Im Gegenteil, die Tatsache, dass der Landesgesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 5 SPersVG für die kommunalen Beschäftigen in den Jobcentern im Saarland ein solches doppeltes Wahlrecht ausdrücklich vorgesehen habe, verdeutliche, dass keine unüberwindbaren sachlichen Hürden vorhanden sein könnten, die geeignet wären, einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Demokratieprinzip und die hier anzuwendenden Wahlrechtsgrundsätze zu rechtfertigen. Darüber hinaus seien an die Rechtfertigung eines solchen Grundrechtseingriffs hohe Anforderungen zu stellen, die insbesondere dem verfassungsrechtlichen Rang der Personalvertretungen Rechnung tragen sollten. Die Regelungen, die den Bediensteten Beteiligungsrechte einräumten, seien ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle. Sie wurzelten im Sozialstaatsgedanken und gingen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde lägen. Randnummer 11 Abgesehen von der unzureichenden demokratischen Legitimation des für ihre Statusrechte zuständigen Personalrats der Agentur für Arbeit würden die Bundesbeschäftigten in den Jobcentern in nicht hinzunehmender Weise von ihren Informations- und Teilhaberechten ausgeschlossen. Namentlich gelte dies auch hinsichtlich des von der Beteiligten in Abrede gestellten Rechts zur Teilnahme an den Personalversammlungen. Die Beschäftigen der Jobcenter hätten deswegen keine Möglichkeit, sich über wesentliche Vorgänge in der Arbeitsagentur und insbesondere die dortige Personalsituation und Personalentwicklung zu informieren, obwohl sie statusrechtlich weiter dort beschäftigt blieben. Dieser Umstand erschwere auch die Arbeit im Personalrat des Jobcenters und benachteilige diesen gegenüber den kommunalen Vertretern im Personalrat. Letztlich sei die Personalratsarbeit des einheitlichen Personalrats für das Jobcenter nicht auf Augenhöhe möglich. Die Folge sei ein weiteres faktisches Repräsentationsdefizit für die Bundesbeschäftigten der Jobcenter. Zudem sei auch das Recht auf Gleichbehandlung
1 GG verletzt. Wenn durch Bundesgesetz ein einheitlicher Personalrat im Jobcenter gebildet werde, indem die Mitglieder jedoch faktisch mit unterschiedlichen Informations- und Teilhaberechten in Bezug auf das gesamte personalvertretungsrechtliche Spektrum ausgestattet seien, liege eine derartige Ungleichbehandlung vor. Randnummer 12 Zusammenfassend lasse sich aus allem herleiten, dass jedenfalls die verfassungskonforme Auslegung der neu gefassten Bestimmungen des SGB II einen systematischen Vorrang von § 44 h Abs. 5 SGB II vor § 13 Abs. 2 BPersVG erforderlich mache. Andernfalls wäre § 44 h SGB II wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl als verfassungswidrig anzusehen und der Rechtsstreit auszusetzen sowie gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Randnummer 13 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 14
Zweck und Ausgestaltung habe die Personalversammlung mithin den Charakter eines dienststelleninternen Ausspracheforums. Mit der Neufassung des SGB II habe der Gesetzgeber offenkundig ein Auseinanderfallen von demokratischer Legitimation und Zuständigkeitsbereich der Personalvertretung der abgebenden und der als gemeinsame Einrichtung neu gebildeten Dienststellen hingenommen. Dass dies gegen höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht, verstoße, sei nicht erkennbar. Randnummer 21 Der Begriff des Beschäftigten und das den Beschäftigten zustehende Recht zur Wahl des Personalrats setze in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht voraus, dass eine Eingliederung und Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle bestehe, bei der das Wahlrecht bestehe und ausgeübt werde. Mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle Agentur für Arbeit Saarland gehe daher die Wahlberechtigung zum Personalrat verloren. Da
VG nur solche Personen in den Personalrat gewählt werden könnten, denen das aktive Wahlrecht zustehe, gehe zugleich das passive Wahlrecht verloren. Der
trägliche Wegfall der Voraussetzung des passiven Wahlrechts führe seinerseits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im Falle des Ausscheidens aus der Dienststelle zur Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat. Hinzukomme, dass die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Mitarbeiter in der neuen Dienststelle Jobcenter über ein aktives und passives Wahlrecht zur dortigen Personalvertretung gemäß § 44 h Abs. 2 SGB II verfügten, was ebenfalls die fehlende weitere Eingliederung in die bisherige Dienststelle verdeutliche.
dem Willen des Gesetzgebers solle durch § 44 h Abs. 5 SGB II lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass wegen des zum jeweiligen Träger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei den Personalvertretungen der Träger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten in den dargestellten Ausnahmefällen verbleiben sollten. Wäre eine „doppelte“ Zugehörigkeit zu zwei Dienststellen tatsächlich gewollt gewesen, so hätte der Gesetzgeber dies im SGB II bzw. BPersVG vorgeben und regeln müssen. Dies habe er aber im Bewusstsein dieser Fragestellung unterlassen. Randnummer 22 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte 8 K 480/12 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die Anträge, mit denen die Antragsteller zur Hauptsache die Feststellung des Bestehens des Rechts der innerhalb der bei der Agentur für Arbeit Saarland beamteten bzw. angestellten Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, zur Teilnahme an den vom Antragsteller zu
dem zwischen ihm und der Dienststellenleitung Streit darüber besteht, ob die Beschäftigten, denen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, zu den Personalversammlungen ihrer „Stammbehörde“, der Agentur für Arbeit Saarland, einzuladen sind bzw. eingeladen werden dürfen. Demgegenüber vermag die Kammer hinsichtlich dieses Rechtsschutzziels eine der gerichtlichen Entscheidung zuzuführende Rechtsposition aus § 83 Abs. 1 BPersVG bezogen auf §§ 48 ff. BPersVG für die Antragsteller zu
Maßgabe des Antrags zu
dem BPersVG nur einheitlich gesehen werden kann, bestimmen
Auffassung der Kammer die anzustellenden Bewertungen zur dienststellenbezogenen Wahlberechtigung zugleich die Zuordnung zu einer Dienststelle und den sich dort daraus für die Beteiligten der Arbeitnehmervertretung ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen. Randnummer 29 Die Frage der Wahlberechtigung hat die Kammer im Beschluss vom selben Tag in dem zwischen einem Teil der Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens anhängigen personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren zur Wahl des Antragstellers zu 1. mit dem Aktenzeichen 8 K 480/12 dahingehend entschieden, dass von einer Wahlberechtigung der Beschäftigten der Agentur für Arbeit Saarland, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nicht auszugehen ist, und diesen Befund, der
den o. a. Darlegungen auch der vorliegend zu treffenden Bewertung zugrunde zu legen ist, folgendermaßen begründet: Randnummer 30 „Voraussetzung einer erfolgreichen Wahlanfechtung ist, dass bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, dieser Fehler, während des laufenden Wahlverfahrens nicht berichtigt worden ist und dass durch den Verstoß die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestanden hat. Dabei bezieht sich die Anfechtung alleine auf die Verletzung wesentlicher Vorschriften, so dass sich die Anfechtung letztlich auch im Wesentlichen auf die Verletzung von zwingenden Vorschriften des Wahlverfahrens beschränkt, während die Verletzung von reinen Ordnungsvorschriften als unschädlich anzusehen sein wird. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen wesentliche, das heißt zwingende Vorschriften über das Wahlrecht genügt dabei bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 31 vgl. etwa den Beschluss vom 11.08.2009, 6 PB 16.09, m. w. N. Randnummer 32
der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts, wobei eine nur denkbare Möglichkeit dazu nicht genügt, wenn sie
der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende,
der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen. Randnummer 33 Vgl. dazu den Beschluss des VG Saarlouis vom 02.09.2009, 9 K 452/09, m. w. N. Randnummer 34 Die von den Antragstellern mit der Wahlanfechtung aufgeworfene Frage, ob wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren dadurch verletzt worden sind, dass diejenigen Beschäftigten bei der Agentur für Arbeit Saarland, denen Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, von der Wahl zum Beteiligten zu 2. ausgeschlossen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der angefochtenen Personalratswahl. Diejenigen Beschäftigten der Agentur für Arbeit Saarland, denen Tätigkeiten bei den Jobcentern zugewiesen sind, sind
Maßgabe der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des SGB II bei der Wahl des Beteiligten zu 2. nicht wahlberechtigt. Das hat das Randnummer 35 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Beschluss vom 19.04.2011, 12b L 379/11.PVB, zitiert
juris, Rdn. 9 bis 18, Randnummer 36
Auffassung auch der Kammer zutreffend folgendermaßen begründet: Randnummer 37 „Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung in die Dienststelle voraus, bei der Personalrat gebildet ist (§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG). Randnummer 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2000 – 6 P 15/03 -, juris Rdn. 32. Randnummer 39 Dementsprechend müssen die Mitglieder des Personalrates Beschäftigte der Dienststelle sein, bei der der Personalrat gebildet ist.
VG sind – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift wird derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht. Da der Begriff des Beschäftigten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG mit der Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht zur Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 BPersVG). Da die Wahlberechtigung zum Personalrat notwendig mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle verbunden ist, geht sie mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle verloren. Diese Schlussfolgerung wird nicht allein durch die Regelung der Wahlberechtigung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nahegelegt, sondern entspricht darüber hinaus auch dem Grundgedanken der in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG getroffenen ergänzenden Regelungen zur Beurlaubung und Abordnung:
VG sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beteiligte innerhalb weiterer sechs Monate an die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Die genannten Bestimmungen für alle Fälle der Abordnung gelten entsprechend in Fällen einer Zuweisung
Diese Regelung über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass die Fortdauer der Eingliederung in die Dienststelle für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Bundespersonalvertretungsgesetzes, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen, der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug zu geben gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit. Randnummer 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben
diesem Buch durchgeführt haben, hat den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit zum Personalrat der Agentur für Arbeit C. zur Folge. Auch wenn durch die gesetzliche Zuweisung die Rechtstellung als Beamte oder Arbeitnehmer unberührt geblieben ist und ein Dienstherrn- bzw. Arbeitgeberwechsel nicht stattgefunden hat (§ 44 g Abs. 3 Satz 2 SGB II), sind – soweit die Zuweisung nicht vorzeitig gemäß § 44 g Abs. 5 SGB II beendet wird – die zugewiesenen längstens für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer bisherigen Dienststelle (Agentur für Arbeit C.) ausgeschieden. Dass sie als Beschäftigte dort nicht mehr eingegliedert sind, folgt zum einen daraus, dass sie seit dem 01. Januar 2011 öffentliche Aufgaben beim Jobcenter C. und Jobcenter I. wahrzunehmen haben und dabei gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II den Weisungen der Geschäftsführer ihrer jeweiligen beschäftigenden Dienststellen unterliegen, die die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der gemeinsamen Einrichtung und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen im Sinne eines Behördenleiters mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse ausüben. Zum anderen besitzen die Beamten und Arbeitnehmer dort gemäß § 44 h Abs. 2 SGB II für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu den beim Jobcenter C. und Jobcenter I.
1 Satz 1 SGB II zu bildenden Personalvertretungen. Da
1 Satz 2 SGB II die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei der Bildung einer Personalvertretung in den gemeinsamen Einrichtungen entsprechend gelten, ist auch § 13 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwenden, wonach Beschäftigte, die einer Dienststelle zugewiesen sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat; gleichzeitig verlieren sie das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung auf die dem Jobcenter C. und dem Jobcenter I. zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit C., denen dort bereits vom ersten Tag der gesetzlichen Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht zusteht, kann dies nur bedeuten, dass sie bereits mit Wirkung vom 01. Januar 2011 ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Agentur für Arbeit C. verloren haben. Randnummer 43 Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44 h Abs. 5 SGB II. Danach bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Damit sind lediglich die unberührt gebliebenen Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse angesprochen. Dem entspricht die Regelung des § 44 d Abs. 4 SGB II, wonach der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse nicht befugt ist. Daraus folgt (lediglich), dass die Beschäftigten der Jobcenter in den grundlegenden Angelegenheiten ihres Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses
wie vor von dem Personalrat ihrer ursprünglichen Dienststelle vertreten werden, auf dessen Zusammensetzung sie jedoch mangels Wahlberechtigung keinen Einfluss mehr haben. Ein aus § 44 h Abs. 5 SGB II ableitbarer „Bestandsschutz“ ist
dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu erkennen. Randnummer 44 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2011 – 17 MP 1/11 -. Randnummer 45 Ein Doppelwahlrecht – bei der Agentur für Arbeit C. einerseits und bei dem Jobcenter C. und dem Jobcenter I. andererseits – ist
gegenwärtiger Rechtslage nicht vorgesehen. Es müsste ausdrücklich geregelt werden. Randnummer 46 Vogelgesang, Die Personalvertretungen in den neuen Jobcentern, PersV 2011, 126, 132.“ Randnummer 47 Dieser überzeugenden rechtlichen Bewertung schließt sich die Kammer fallbezogen an. Randnummer 48 Vgl. zur Problematik weiter: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2012, 12b K 2777/11.PVB; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 09.03.2011, 12b L 64/11.PVB, und vom 31.01.2012, 12b 2777/11.PVB; VG Köln, Beschluss vom 11.03.2011, 33 L 282/11.PVB; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006, 5 A 11469/05; VG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2011, 23 K 863/11.F.PV; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2011, 39 L 775/11.PVB; VG Berlin, Beschluss vom 22.09.2011, 71 K 9.11 PVB – jeweils zitiert
juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2011, 16 B 271/11.PVB, ZfPR 2011, 117; Hebeler, Die Interessenvertretung in den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 b ff. SGB II, ZfPR 2012, 27 ff.; Heumann, Die Beteiligungsrechte des Personalrats beim Jobcenter im Falle der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen, ZfPR 2012, 49 ff.; Mayer, Die Neuorganisation im SGB II – Zwischenbetrachtung zum Thema Personal und Personalvertretungen in den gemeinsamen Einrichtungen, ZfPR 2012, 54 ff.; Prümen, Gemeinsame Einrichtung
R 2010, 424 ff.; Roetteken, Beteiligung den Personalrats bei Entscheidungen gegenüber personalgestellten Beschäftigten, PersR 2011, 366 ff.; Schmidt/Ubrich, Jobcenter und Personalvertretungen, PersR 2011, 371 ff.; Jordan, Personalratswahlen in den neuen Jobcentern, PersR 2010, 420, 424 Randnummer 49 Hiervon ausgehend stellt sich der der Wahlanfechtung zugrundeliegende Ausgangsbefund, dass diejenigen Beschäftigten der , denen Tätigkeiten bei einem Jobcenter zugewiesen sind, nicht in vollem Umfang durch einen Personalrat vertreten werden, der aus einer Wahl hervorgegangen ist, an der sie teilnehmen konnten, weder als planwidrige Gesetzeslücke dar, die im Wege der Auslegung einer Lückenfüllung zugänglich wäre, noch stellt sich die gesetzliche Regelung aus Sicht der Kammer als verfassungswidrig mit der Folge dar, dass die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen wäre. Die Kammer geht vielmehr vom Vorliegen einer bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers bei Erlass der entsprechenden Regelung ebenso aus, wie davon, dass der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß zu der von ihm getroffenen Ausgestaltung berechtigt war. Daher kann in dem teilweisen Ausfall des Wahlrechts für den hier betroffenen Personenkreis allenfalls eine sog. rechtspolitische Lücke gesehen werden, zu deren Ausfüllung alleine der Gesetzgeber befugt ist. Randnummer 50 Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke in der hier fraglichen gesetzlichen Regelung ist deshalb nicht auszugehen, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien vor Erlass der gesetzlichen Regelungen die von den Antragstellern aufgezeigte Problematik erkannt hat. Der Randnummer 51 BT-Drucksache 17/1555 vom 04.05.2010 Randnummer 52 ist auf Seite 28 zu § 44 h Abs. 4 des maßgebenden Gesetzesentwurfs, wonach die Rechte der Personalvertretung der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben, zu entnehmen, dass dieser Absatz „berücksichtigt, dass aufgrund des zum jeweiligen Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei den Personalvertretungen der Leistungsträger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verbleiben“. In der Randnummer 53 BT-Drucksache 17/2188 vom 16.06.2010 Randnummer 54 ist auf Seite 16 zu der im Gesetzgebungsverfahren beschlossenen geltenden Regelung des § 44 h Abs. 4 zur Begründung dargelegt (B. Besonderer Teil, Zu Artikel 1, Zu Buchstabe f, Zu Doppelbuchstabe bb, Zu Dreifachbuchstabe aaa), erläutert, dass „aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Einrichtungen … entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu bilden“ sind. Weiter wird dort ausgeführt: „Um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu ermöglichen, wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildet wird. Dies ermöglicht es den Personalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu verständigen. Der Arbeitsgruppe wird das Recht eingeräumt, eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger abzugeben.“ Auch wenn diese Regelung offensichtlich keinen Ersatz für das Fehlen einer echten Stufenvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bietet und hiermit auch kein wirksamer Ersatz für das von den Antragstellern streitgegenständlich beanstandete Defizit geschaffen worden ist, wird aus beiden Drucksachen deutlich, dass dem Bundesgesetzgeber die hier fragliche Problematik vor Augen stand und er sie dennoch keiner besonderen Regelung, etwa durch das Einräumen eines Doppelwahlrechts oder die Eröffnung der Möglichkeit einer Gesamtpersonalvertretung, zuführen wollte. Vielmehr hat er es in § 44 a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorbehaltlich übrigen in der Vorschrift getroffenen Regelungen bei dem Verweis auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes belassen. Damit wird aufgrund der Verweisung in § 44 h Abs. 1 Satz 2 SGB II bei gleichzeitiger Einräumung einer eigenständigen Personalvertretung gemäß § 44 h Abs. 2 SGB II die entsprechende Anwendung des Verbots des Doppelwahlrechtes, wie es in § 13 Abs. 2 BPersVG zum Ausdruck kommt, spezialgesetzlich nicht ausgeschlossen; sie kommt vielmehr zur Anwendung. Randnummer 55 Die so getroffene gesetzliche Regelung stellt sich auch nicht als verfassungswidrig dar. Prüfungsmaßstab ist dabei alleine das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Chancengleichheit aller Wahlbewerber.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Randnummer 56 vgl. etwa BVerfGE 71, 81, 94 Randnummer 57 hängt dieses Prinzip aufs Engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist.
der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Randnummer 58 vgl. etwa BVerfGE 17, 319 ff. Randnummer 59 liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn es der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Danach habe der Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit und es sei nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen habe, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen des Gleichheitsgebots gewahrt seien. Der Gesetzgeber dürfe danach keine Differenzierung vornehmen, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar seien und somit verbiete Art. 3 Abs. 1 GG nur die „willkürlich ungleiche Behandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte“. Randnummer 60 Dabei ist bezogen auf das Personalvertretungsrecht weiter in den Blick zu nehmen, dass das Grundgesetz im Gegensatz zur Weimarer Verfassung keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen Interessenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamten enthält mit der Folge, dass sich aus ihm keine den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichteten Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretung und personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten lassen. Dem Gesetzgeber ist es danach weder durch das Sozialstaatsprinzip noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen auszugestalten hat. Sonderregelungen müssen danach alleine der Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG standhalten. Dabei ist insgesamt auch danach zu fragen, inwieweit sich jeweils Art und Ausmaß der einzelnen Abweichungen von den allgemeinen Regeln im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem genannten Prinzip oder auf andere Weise rechtfertigen lassen. Randnummer 61 Vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 03.07.1991, 6 P.89, E 88, 354 ff., zitiert
juris; vgl dazu etwa auch BVerfGE 60, 162, 169 ff. Randnummer 62 Ausgehend von der dem Gesetzgeber in dieser Form zustehenden weiten Gestaltungsbefugnis für die Beteiligung der Beschäftigten ist es systemgerecht und folgerichtig, dass er über die Sonderregelungen in § 44h SGB II hinaus für den Kreis der hier betroffenen Beschäftigten die Regelungen des BPersVG als entsprechend anwendbar erklärt hat. Dies führt für die hier zu bewertende Problematik unmittelbar zur entsprechenden Geltung des dort bereits allgemein angelegten Verbots des Doppelwahlrechts bei Abordnungen und ähnlichen Abkoppelungen der konkreten Tätigkeit eines Beschäftigten innerhalb einer anderen Dienststelle ohne Übergang der Entscheidungsbefugnis über das zur zuweisenden Dienststelle weiterhin bestehende Grundverhältnis zur Dienststelle, in der die zugewiesene Tätigkeit ausgeübt wird. Damit hat sich der Gesetzgeber im vorliegenden speziellen Fall einer Regelung bedient, die dem Bundespersonalvertretungsgesetz zwar im Unterschied etwa zu anderen Personalvertretungsgesetzen in den Ländern, immanent ist, und den vorliegenden Lebenssachverhalt insoweit gleichartig geregelt, wie dies etwa bei Abordnungen der Fall ist, die sich im Übrigen nicht alleine auf Einzelfälle beziehen, sondern auch ganze Personalkörper von Behörden erfassen können. Angesichts seiner weiten Gestaltungsbefugnis war es dem Gesetzgeber damit auch unbenommen, das Verbot des Doppelwahlrechts mit sofortiger Wirkung ab Zuweisung am 01.01.2011 wirksam werden zu lassen, zumal zu diesem Zeitpunkt der betroffene Kreis von Beschäftigten
der gesetzlichen Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt der Vorgängereinrichtung der Jobcenter zugewiesen war, mit der Folge, dass der Verzicht auf die zeitliche Regelung in § 13 Abs. 2 BPersVG von daher nicht von Relevanz war. Der Bundesgesetzgeber hat mithin auf eine der Natur des kodifizierten Personalvertretungsrechts im Bereich des Bundes entsprechende Regelung, die die personalvertretungsrechtliche Zuordnung ausschließlich mit der tatsächlichen Einbindung in den Dienstbetrieb einer bestimmten eigenständigen Dienststelle verknüpft, zurückgegriffen und dabei bewusst den Weg beschritten, dass für den Teilbereich der hier bei der zuweisenden Dienststelle noch verbleibenden Zuständigkeiten die bei der Bildung der Personalräte grundsätzlich zu beachtende Kongruenz zwischen Legitimationsobjekt und Legitimationssubjekt anerkanntermaßen ausfällt.
allem stellt sich die getroffene Regelung auch nicht als verfassungswidrig dar.“ Randnummer 63 Demnach besteht weder das von den Antragstellern geltend gemachte Wahlrecht, noch steht den hier fraglichen Beschäftigten ein Recht auf Teilhabe an den Personalversammlungen bei der Agentur für Arbeit Saarland zu. Randnummer 64 Aus alldem folgt, dass die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sich sämtlich nicht auf eine Rechtsposition berufen können, die ihnen die geltend gemachten Rechte einräumt. Das gilt auch für den zu 3. gestellten Hilfsantrag, dem keine eigenständige Bedeutung zukommt,
dem von der Verfassungsmäßigkeit des der Abweisung des Antrags zu 2. zugrunde liegenden Fehlen des dort geltend gemachten Wahlrechts auszugehen ist und eine auslegende Ergänzung der gesetzlichen Regelung durch das Gericht, wie dargelegt ausscheidet. Ihre Anträge sind daher zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.