Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten - rechtskräftiger Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 1.9.2009 - Antrag auf Rückübertragung nach dem 31.8.2009 - Verfassungsmäßigkeit der §§ 37, 49 sowie 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG Leitsatz
(275); BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08, mwN). Die vorliegende Stichtagsregelung ist durch die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung auch sachlich gerechtfertigt und erscheint nicht willkürlich, nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs eine auf Art. 6 GG gestützte Neuordnung des Ausgleichs durch die interne Teilung von Anrechten und damit einen Anspruch der Eheleute auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen geschaffen hat und zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung das neue Recht ab dem Inkrafttreten des VersAusglG möglichst „weitgehend und schnell“ zur Anwendung kommen sollte (vgl. die Gesetzesbegründung in: BT-Drucksache 16/10144 S. 30, 41, 85 ff). Randnummer 18 Soweit der Kläger meint, aus § 48 VersAusglG ergebe sich, dass das bis zum 01.09.2009 geltende Recht hier anwendbar sei, da das Versorgungsausgleichsverfahren vor diesen Zeitpunkt „eingeleitet“ worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der allgemeinen Übergangsregelung in § 48 Abs.1 VersAusglG ist „in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem
- September 2009 eingeleitet worden sind“, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass diese für die (bei den Familiengerichten) anhängigen und noch durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren gilt, nicht jedoch für das vom Kläger angestrebte „Verfahren in besonderen Fällen“ nach §§ 4 bis 10 VAHRG, für das § 49 VersAusglG eine Sonderregelung enthält (vgl. Breuers, in: jurisPK-BGB Band 4, § 48 VersAusglG Rndnr. 9). Das Versorgungsausgleichsverfahren selbst, das Grundlage der übertragenen Rentenanwartschaften war, wurde zudem bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.03.1994 rechtskräftig abgeschlossen, so dass erst dadurch von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus der Ehezeit übertragen werden konnten. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.03.1994 wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgeschlossen und damit endete die Rechtshängigkeit des zuvor „eingeleiteten“ Verfahrens (vgl. zur Beendigung der Rechtshängigkeit allgemein nur Zöller, ZPO,
- Auflage 2010, § 261 Rndnr. 7, mwN). Wäre dies nicht der Fall, könnte der Kläger im Übrigen auch schon keine „Rückübertragung“ nach § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG geltend machen, da diese Vorschriften gerade die Kürzung eines Anrechts aufgrund eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs voraussetzen (vgl. Breuers, in: jurisPK-BGB Band 4, § 37 VersAusglG Rndnr. 3; Palandt, BGB,
- Auflage 2008, Anhang zu § 1587 b, § 4 VAHRG Rndr 1). Randnummer 19 Die Regelungen in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG ordnen dagegen in den dort genannten Fällen ausdrücklich die Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts an, so dass sich hieraus gleichfalls nicht die vom Kläger begehrte Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden VAHRG ergibt. Randnummer 20 Eine Aufhebung der Kürzung der Altersrente des Klägers kommt daher vorliegend nur unter den Voraussetzungen des VersAusglG in Betracht. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 37 Abs. 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Diese Anpassung findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (in § 4 Abs. 2 VAHRG war eine vergleichbare Regelung enthalten, allerdings durfte der ausgleichberechtigte Ehegatte maximal zwei Jahresbeträge aus der Rente erhalten haben). Die am 28.08.2009 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers hat nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der DRV Bund vom 07.10.2009 keine Renten- oder Rehaleistungen bezogen. Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt. Der Wegfall der Kürzung tritt mit dem ersten Tag des auf einen entsprechenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats ein (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG). Randnummer 21 Der Senat sieht dabei keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom
- Juli 1989 (1 BvL 11/87) zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG entschieden hat, dass es u.a. nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.). Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neufassung der Regeln über den Ausgleich von Härten bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich in § 37 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen würden (vgl. zur Verfassungsgemäßheit des § 37 VersAusglG auch: VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2011 - AN 1 K 10.02237, mwN). Randnummer 22 Auch dass die Kürzung der Rente des Klägers nach der Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG nunmehr mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung - anders als nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Regelung in § 4 VAHRG - erfolgt, entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG „ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt“ werden und eine Beschränkung der Anpassung mit ex-nunc-Wirkung erfolgen, um „die Versorgungsträger vor einer weiteren Rückabwicklung“ zu schützen, da mit der „nachträglichen Anpassung gemäß §§ 33 ff VersAusglG zulasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen“ werde und eine vollständige Rückabwicklung verfassungsrechtlich nicht geboten sei (BT-Drucksache 16/10144, S. 76 zu § 38 Abs. 2 VersAusglG). Ausgehend hiervon kann der Senat durch die Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG einen Verstoß gegen das GG, gerade im Hinblick darauf, dass das BVerfG bereits zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG dem Gesetzgeber für die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat, nicht erkennen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 1989 - 1 BvL 11/87), zumal der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt hat, worauf sich seiner Auffassung nach eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung gründen soll. Vielmehr erscheint die Regelung, die an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichspflichtigen als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft, im Gesamtzusammenhang mit den Regelungen des VersAusglG nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 29.03.2011 - M 5 K 10.4285). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG).