Markenverletzungsverfahren: Ähnlichkeitsprüfung bei einer Möbel betreffenden eingetragenen Marke Orientierungssatz 1. Ähnlichkeitsprüfung einer für einen mehrere Warengattungen umfassenden Oberbegriff eingetragenen Marke. (Rn.29) 2. Eine klangliche Ähnlichkeit kann dadurch ausgeschlossen sein, dass die Klagemarken als zweiten Buchstaben den klangstarken Konsonanten "K" aufweisen, wohingegen die angegriffene Marke den phonetisch schwachen Konsonanten "M" benutzt. (Rn.26) 3. Wird eine Marke, die für einen mehrere Warengattungen umfassenden Oberbegriff eingetragen ist, nur für eine zugehörige Spezialware genutzt, so hat die Identitäts- oder Ähnlichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 MarkenG von dieser Spezialware auszugehen. (Rn.29) 4. "Gleiche Waren" setzen im Sinne der maßgeblichen Verkehrsvorstellung voraus, dass ihre Eigenschaften und Zweckbestimmungen in weitem Umfang übereinstimmen, was bei Polster- und Küchenmöbeln in einer die Verwechslungsgefahr hinreichend begründenden Weise nicht gegeben ist. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 15. Juni 2011, 7 KFH O 1/11 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – AZ.: 7 KFH O 1/11 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Möbeleinkaufsverband, der u.a. unter eigenen Marken Möbel kennzeichnet und diese über die angeschlossenen Mitglieder vertreibt. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „a.“, Registernummer (Bl. 9 d.A.), sowie der Wort-/Bildmarke „ak.. Die exklusive Polstermarke!“, Registernummer (Bl. 10 d.A.), jeweils eingetragen seit dem 13.01.2006, u.a. für die Klasse 20. Mit Schreiben vom 14.02.2011 hat die Klägerin die Eintragung auf Möbel beschränkt (Bl. 337 d.A.). Randnummer 2 Die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „Am.“, Registernummer. Die Marke war seit dem 16.01.2009 für Waren der Klasse 20 (Möbel) eingetragen. Mit Schreiben vom 26.01.2011 (Bl. 120 d.A.) hat die Beklagte zu 1) den Schutz auf Küchenmöbel beschränkt (Bl. 337 d.A.). Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) bewirbt auf ihrer Homepage www… de Küchenmöbel unter der Marke „Am.“ für die Möbelhäuser in S. .... Randnummer 4 Nachdem die Klägerin von der Benutzung der Marke „Am.“ durch die Beklagte zu 1) sowie deren Marke „Am.“ erstmals im September 2010 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beklagte zu 1) mit Anwaltschreiben vom 28.09.2010 (Bl. 24 ff d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Randnummer 5 Der Einkaufsverband der Beklagten B. hat mit Klageschrift vom 26.01.2011 (Bl. 114 ff. dA.) wegen Verfalls gemäß § 49 Markengesetz Löschungsklage gegen die Klagemarken beim Landgericht München I erhoben, die zwischenzeitlich durch Urteil vom 14.02.2012 abgewiesen wurde (Bl. 671 ff d.A.). Gegen diese Entscheidung hat die dortige Klägerin Berufung eingelegt. Randnummer 6 Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten zu 1) als Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet und die Beklagten mit vorliegender Klage auf Unterlassung, die Beklagte zu 1) auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ferner begehrt sie die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Löschung der beim deutschem Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „Am.“ sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die sich gegenüberstehenden Kennzeichen seien von ihrem Klangbild her so ähnlich, dass es zu einer Verwechslungsgefahr komme. Beide Parteien verwendeten die Kennzeichen auch für identische Waren, nämlich Möbel. Die in Rede stehenden Marken habe sie auch benutzt. Sie nutze die Marke „a.“ bisher im Wesentlichen für Polstermöbel und Couchtische. Randnummer 8 Die Beklagten haben eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt, zumal bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur identische Produkte berücksichtigt werden dürften, wobei Maßstab der Begriff „Polstermöbel“ sei. Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist könne sich die Klägerin nur auf die Warengruppe berufen, für die sie die Marke tatsächlich nutze, da bei nur teilweiser Benutzung der Schutz des Kennzeichens nur für diejenigen Untergruppen in Anspruch genommen werden könne, zu denen die Waren gehörten, für die eine Marke tatsächlich genutzt werde. Auf Seiten der angegriffenen Marke könnten nur Küchenmöbel Berücksichtigung finden. Eine ernsthafte Verwendung werde im Übrigen ausschließlich für die Wort-/Bildmarke mit dem beschreibenden Zusatz „ak.. Die exklusive Polstermarke!“ belegt. Randnummer 9 Das Landgericht hat der Klage durch am 15.06.2011 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, im Wesentlichen stattgegeben (Bl. 483 ff d.A.). Randnummer 10 Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsanträge sowie hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreites weiterverfolgen. Randnummer 11 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen sie Folgendes aus: Randnummer 12 Eine rechtserhaltende Nutzung der Wortmarke „a.“ liege nicht deshalb vor, weil die Nutzung der Wort-/Bildmarke durch den Bestandteil „ak.“ geprägt werde und mithin in der Nutzung der Wort-/Bildmarke auch eine rechtserhaltende Nutzung der Wortmarke gesehen werden könne. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG sei die Benutzung einer abweichenden Kennzeichnung nur dann die Nutzung einer eingetragenen Marke, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändere, was vorliegend im Hinblick auf die Beschränkung auf Polstermöbel nicht der Fall sei. Darüber hinaus sei § 26 Abs. 3 Satz 1 Markengesetz nicht anwendbar, da die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Markengesetz im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL stehe. Eine dem § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG entsprechende Regelung existiere in der Markenrichtlinie nicht. Die Wortbildmarke werde von der Klägerin ausschließlich für Polstermöbel benutzt, was sich auch aus dem Zusatz „die exklusive Polstermarke“ ergebe. Eine Verwendung der Marke bei Tischen sei nicht dargetan. Mithin könne nicht von einer Nutzung für den Oberbegriff „Möbel“ ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sei auch zu berücksichtigen, dass die Klagemarke lediglich Schutz für „Polstermöbel“ in Anspruch nehmen könne und die registrierte Marke lediglich für Küchenmöbel registriert sei und genutzt werde. Zudem könne auch der beschreibende Zusatz der Klagemarke „die exklusive Polstermarke“ nicht unberücksichtigt bleiben, da es sich um eine subjektive Aufwertung der Kennzeichnung „a.“ und damit um ein mitprägendes Element handele. Eine Kennzeichenähnlichkeit sei nicht gegeben. Zudem könne im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Kennzeichnung ausschließlich für Polstermöbel und die Beklagte zu 1) ihre Kennzeichnung ausschließlich für Küchenmöbel nutzt, nicht von einer Warenidentität oder Warenähnlichkeit ausgegangen werden. Aufgrund der unzutreffenden Ausgangsbasis der Argumentation sei auch eine Prüfung der Wechselbeziehung unter Berücksichtigung etwaiger Ähnlichkeiten und festzustellender Unterschiede zwischen den Kennzeichen und den betroffenen Spezialwaren unterblieben. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Nutzung für Möbel sei dadurch entfallen, dass die registrierte Marke der Beklagten zu 1) im Warenverzeichnis auf Küchenmöbel eingeschränkt wurde und die Beklagte zu 1. die Kennzeichnung „Am.“ nie für andere Waren genutzt habe. Das ausgeurteilte Schlechthinverbot sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Randnummer 13 Die Beklagten beantragen (Bl. 519, 529, 641), Randnummer 14 die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen; Randnummer 15 hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Löschungsverfahren Landgericht München I., Az. 33 O 1571/11, gegen die deutschen Marken DE bzw. DE auszusetzen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt (575, 641 d.A.), Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Randnummer 19 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Randnummer 21 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage. I. Randnummer 22 Der Klägerin stehen gestützt auf die Wortmarke „a.“ sowie auf die Wort-/Bildmarke „ak.. die exklusive Polstermarke!“ keine Ansprüche aus § 14 MarkenG gegen die Beklagten wegen Verwendung der Marke „Am.“ zu, denn insoweit fehlt es aus Sicht des Senats jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Die Verwendung dieses Zeichens verletzt die Markenrechte der Klägerin an der reinen Wortmarke wie auch an der Wort-/Bildmarke nicht. Randnummer 23 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der schutzbeanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum andern nach dem Abstand der Waren, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen genutzt wird. Dadurch besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, so dass ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2003, 963 – Anti Vir/AntiVirus; BGH GRUR 2004, 600 – d-c-Fix/CD-Fix; BGH GRUR 2006, 859 – Malteser Kreuz; BGH GRUR 2002,542 - BIG). Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2008, 909 – Pantogast). Randnummer 24 2. In Anwendung dieser Grundsätze verneint der Senat vorliegend eine Verwechslungsgefahr. Randnummer 25
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