Zur Annahme eines Entgelts von dritter Seite in Fällen der Vermittlung eines Mobilfunkvertrages bei unentgeltlicher Abgabe von Elektronikartikeln an den Kunden Leitsatz Ein Entgelt von Dritter Seite im Rahmen eines Leistungsaustausches kann auch darin bestehen, dass ein Mobilfunkanbieter einem Vermittler eine Provision auch dafür zahlt, dass der Vermittler im eigenen Namen Handys und andere Elektrogeräte an Mobilfunkkunden unberechnet abgibt, wenn eine solche Abgabe vom Mobilfunkanbieter vorgeschrieben oder marktüblich ist. Insoweit bestehen ernstlich Zweifel an der Qualifikation der unberechneten Handy-Abgabe als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b UStG (Rn.41) . Orientierungssatz
(5050)verbuchten Elektronikartikel (z.B. Playstation....) verwendet wurden. Auch insoweit ist eine Zuordnung der entsprechenden Geräte zu den vermittelten Kunden bislang nicht erfolgt. Verwunderlich ist hierbei, dass die Antragstellerin erstmals im Rahmen des gerichtlichen Antragsverfahren schriftlich vorträgt, ein nicht unerheblicher Teil dieser Geräte sei an andere Händler weiterveräußert worden (Bl. 243) und diesbezüglich verschiedene Verkaufsrechnungen vorlegt. Völlig unklar ist, warum die Antragstellerin insoweit einen Handel betrieben hat, obwohl dies von ihrem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand, der sich ausschließlich auf Telekommunikationsartikel bezieht, nicht umfasst war. Noch erstaunlicher ist allerdings, dass die Geräte in großer Stückzahl (z.B. 250 Stück ... PlayStation, Bl. 279, oder 100 Stück ... Playstation..., Bl. 281) und teilweise weit unter dem Einkaufspreis weiterveräußert wurden. Diese Unklarheiten wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aufzuklären und durch konkrete, nachvollziehbare und lückenhafte Aufzeichnungen die genaue Verwendung aller in den Streitjahren eingekauften sonstigen Elektronikartikel, die (auch umsatzsteuerliche) Verbuchung/Erfassung des Warenein- und Ausgangs sowie die maßgeblichen einzelnen Zahlungen nachzuweisen haben. Randnummer 45 Aufgrund der auch diesbezüglich bestehenden rechtlichen Zweifel einerseits und der nicht erfolgten Glaubhaftmachung des wahren Sachverhalts und der Zuordnung der Geräte durch die Antragstellerin andererseits kann der Antrag nur betreffend 50% der als unentgeltliche Wertabgabe angesetzten sonstigen Elektronikgeräte Erfolg haben. Randnummer 46 2.
- Hinsichtlich der weiteren von der Betriebsprüferin vorgenommenen umsatzsteuerlichen Anpassung wegen Sachprämien und Sachbezugs PKW (... €) hat der Senat keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Solche sind weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch aus den Akten erkennbar. Randnummer 47 2.
- Rechnerisch ergeben sich folgende Aussetzungsbeträge: Randnummer 48 in € BMG lt. Bericht davon 50% USt 16 % USt 19 % … 705.140 352.570 56.411,20 … 890.700 445.350 71.256,00 … 904.270 452.135 85.905,65 BMG = Bemessungsgrundlage Randnummer 49 2.
- Eine (weitergehende) Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, Geldmittel – aus ihrer Sicht lediglich vorübergehend – von einem Kreditinstitut oder sonstigen Darlehensgebern zu erhalten. Das in der Bilanz zum
- Oktober 2011 ausgewiesene Eigenkapital von ... € spricht jedenfalls dagegen. Es spricht vielmehr bereits für eine ausreichende Liquidität bzw. Kreditwürdigkeit, welche auch durch das in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene negative Betriebsergebnis nicht widerlegt wird. Randnummer 50
- Die Kosten waren - verhältnismäßig geteilt und gerundet – den Beteiligten jeweils hälftig aufzuerlegen, § 136 Abs. 1 S. 1
- Alternative FGO. Randnummer 51 Die Beschwerde wird gem. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob es für die Annahme eines Entgelts von dritter Seite erforderlich ist, dass sich aus der Leistungsbeziehung (hier: zwischen Antragstellerin und Kunden) eine synallagmatische Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Dritten (hier: Mobilfunkanbieter) ergibt oder ob eine mittelbare, bloß innere Verknüpfung beider Leistungsbeziehungen (hier: der Provisionen für Vermittlungsleistungen mit der unberechneten Ausgabe der Elektronikartikel) ausreicht.